Regelwerk, Immissionsschutz

Bekanntmachung der Zuständigkeiten für Aufgaben des Immissionsschutzes
- Bremen -

Vom 31. Mai 2011
(Brem. ABl. Nr. 73 vom 01.07.2011 S. 647 ber. 30.01.2013 Nr. 22; 07.04.2026 S. 288 26a1, 26a2, 26a3)



Der Senat bestimmt:

§ 1

Für die in der Anlage aufgeführten Aufgaben des Immissionsschutzrechts sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig, soweit die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nichts Anderes bestimmt.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der Zuständigkeiten für Aufgaben des Immissionsschutzes vom 20. November 2007 (Brem.ABl. S. 1193) außer Kraft,

.

Zuständigkeiten des Immissionsschutzes Anlage
(zu § 1)

Abkürzungsverzeichnis

ASV Amt für Straßen und Verkehr
BAFA Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
BMU Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
EBA Eisenbahn-Bundesamt
GAA Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
HBH Hansestadt Bremisches Hafenamt
LBEG Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
SGFV Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
SUKW Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
SWHT Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik


Verzeichnis

Nr. Rechtsgrundlage Aufgabe Behörde
1 Bundes-Immissionsschutzgesetz SUKW
mit Ausnahme von
1.1 Aufgaben einschließlich nachträglicher Anordnungen nach § 17 betreffend Ortspolizeibehörden
a) der auf Volksfesten, Messen und Märkten betriebenen Anlagen LBEG
b) der der Bergaufsicht unterstehenden Anlagen GAA
c) genehmigungsbedürftiger Anlagen der Nummern 1 bis 8.4 und 9 bis 10.25 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV und aller nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
1.2 § 29a Absatz 1 Bekanntgabe von Sachverständigen für die Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen im Einvernehmen mit SGFV
1.3 § 40 Absatz 1 Satz 1 Beschränkung oder Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, soweit ein Luftreinhalte- oder Aktionsplan nach § 47 Absatz 1 oder 2 dieses vorsehen ASV
1.4 § 40 Absatz 1 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs, wenn unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dieses erfordern ASV im Einvernehmen mit SUKW
1.5 § 47 Absatz 1 und 3 Aufstellung und Vollzug von Luftrein- halteplänen für das Gemeindegebiet der Stadt Bremerhaven Magistrat der Stadt Bremerhaven
1.6 § 47 Absatz 2 Aufstellung und Vollzug von Plänen für kurzfristige Maßnahmen (Aktionspläne) für das Gemeindegebiet der Stadt Bremerhaven Magistrat der Stadt Bremerhaven
1.7 § 47c Absatz 1 und 4 Ausarbeitung und Überarbeitung von Lärmkarten
a) für das Gemeindegebiet der Stadt Bremerhaven Magistrat der Stadt Bremerhaven
nachrichtlich:
b) für Schienenwege (nicht private)

Bund (EBA)
1.8 § 47d Absatz 1 und 7 Aufstellung von Lärmaktionsplänen und Festlegung von Maßnahmen sowie die Mitteilung der Informationen
a) für das Gemeindegebiet der Stadt Bremerhaven Magistrat der Stadt Bremerhaven
b) für den Flughafen Bremen SWHT
1.9 § 52 Aufsicht über genehmigungsbedürftige Anlagen der Nummern 8.5 bis 8.15 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4.. BImSchV GAA
2 Verordnung über kleine und mittlere

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