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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen in Seehäfen
- Niedersachsen -

Vom 26. Juni 2015
(Nds. GVBl. Nr. 9 vom 07.07.2015 S. 127)



Aufgrund des § 25 Abs. 3 und des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 15) wird verordnet:

Artikel 1

§ 4 der Verordnung über die Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen in Seehäfen vom 5. Februar 2011 (Nds. GVBl. S. 32), geändert durch Verordnung vom 1. April 2014 (Nds. GVBl. S. 93), erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 4 Überwachung, Zuständigkeit

Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter überwachen die Einhaltung der Bestimmungen des § 3. Sie können die notwendigen Maßnahmen treffen. 3Sie können insbesondere anordnen, dass die Schiffsführerin oder der Schiffsführer

  1. das Schiffstagebuch und sonstige Papiere, die sich auf die Verwendung von Schiffskraftstoffen an Bord beziehen, vorlegt und
  2. Auskünfte über die Verwendung von Schiffskraftstoffen an Bord des Schiffes gibt, eine Probe des verwendeten Schiffskraftstoffs nimmt und die Probe aushändigt.
" § 4 Überwachung, Zuständigkeit

Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des § 3. 2Es kann die notwendigen Maßnahmen treffen. 3Es kann insbesondere anordnen, dass die Schiffsführerin oder der Schiffsführer

  1. das Schiffstagebuch und sonstige Papiere, die sich auf die Verwendung von Schiffskraftstoffen an Bord beziehen, vorlegt und
  2. Auskünfte über die Verwendung von Schiffskraftstoffen an Bord des Schiffes gibt, eine Probe des verwendeten Schiffskraftstoffs nimmt und die Probe aushändigt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 150862

ENDE

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