Regelwerk

Verordnung über die Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoffen in Seehäfen
- Niedersachsen -

Vom 5. Februar 2011
(GVBl. Nr. 3 vom 15.02.2011 S. 32; 01.04.2014 S. 93 14; 26.06.2015 S. 127 15)
Gl.-Nr.: 96000


Siehe Fn. *

Aufgrund des § 25 Abs. 3 und des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 15) wird verordnet:

§ 1 Regelungszweck

Diese Verordnung dient der Verminderung von Luftverunreinigungen, die durch die Verwendung schwefelhaltiger Schiffskraftstoffe verursacht werden.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt in den Seehäfen nach § 1 der Verordnung über die Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in Seehäfen vom 4. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 72), geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 460), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Schwefelhöchstgehalt von Schiffskraftstoffen 14

(1) Auf Schiffen an einem Liegeplatz in einem Seehafen dürfen nach der Ankunft am Liegeplatz bis 20 Minuten vor dem Verlassen des Liegeplatzes Schiffskraftstoffe, deren Schwefelgehalt 0,10 Massenhundertteile überschreitet, nicht verwendet werden. Dies gilt für Schiffskraftstoffe nach Artikel 2 Nr. 3 der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. EG Nr. L 121 S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 (ABl. EU Nr. L 327 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Schiffe, die sich nach den Fahrplänen voraussichtlich weniger als zwei Stunden an einem Liegeplatz in einem Seehafen befinden,
  2. Schiffe, deren Motoren nach der Ankunft an einem Liegeplatz abgeschaltet werden und für die landseitige Elektrizität genutzt wird,
  3. Schiffe, für die die Anwendung eines emissionsmindernden Verfahrens gestattet ( Artikel 4c der Richtlinie 1999/32/EG ) oder für die ein Versuch mit einem emissionsmindernden Verfahren genehmigt ist (Artikel 4e der Richtlinie 1999/32/EG), und
  4. Binnenschiffe.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf Schiffskraftstoff, dessen Schwefelgehalt 0,10 Massenhundertteile überschreitet, für den Zeitraum verwendet werden, der erforderlich ist, um die Kraftstoffversorgung auf einen Schiffskraftstoff umzustellen, dessen Schwefelgehalt 0,10 Massenhundertteile nicht überschreitet. Die Umstellung muss so schnell wie möglich erfolgen und innerhalb von zwei Stunden nach dem Festmachen des Schiffes abgeschlossen sein. Der Zeitpunkt des Abschlusses der Umstellung ist unverzüglich im Schiffstagebuch zu dokumentieren.

§ 4 Überwachung, Zuständigkeit 15

Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des § 3. Es kann die notwendigen Maßnahmen treffen. Es kann insbesondere anordnen, dass die Schiffsführerin oder der Schiffsführer

  1. das Schiffstagebuch und sonstige Papiere, die sich auf die Verwendung von Schiffskraftstoffen an Bord beziehen, vorlegt und
  2. Auskünfte über die Verwendung von Schiffskraftstoffen an Bord des Schiffes gibt, eine Probe des verwendeten Schiffskraftstoffs nimmt und die Probe aushändigt.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten 14

(1) Ordnungswidrig nach § 29 Abs. 2 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Schiffskraftstoffe mit mehr als 0,10 Massenhundertteilen Schwefel verwendet oder
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Sätze 2 und 3 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. EG Nr. 121 S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 88).

ENDE

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