Regelwerk, Immissionsschutz

Verwaltungsvorschriften zur 4. BImSchV
- Nordrhein-Westfalen -

(MBl. NW. 1990 S. 1234; 1994 S. 1330aufgehoben)


Gem. RdErl.
d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - V B 1 - 8001.7.42.1 (V Nr. 03/90) - u.
d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie -133 81 - 2.22 (21/90) - v. 20.8.1990

Um eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782), sicherzustellen, wird auf folgendes hingewiesen:

I Zu § 1 (Genehmigungsbedürftige Anlagen)

1 Zu Absatz 1

1.1 Aus § 1 Abs. 1 ist im Gegenschluß zu entnehmen, daß im Anhang genannte Anlagen - vorbehaltlich einer anderen ausdrücklichen Regelung (vgl. Nrn. 4.2 und 8.1) - nicht genehmigungsbedürftig sind, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, daß sie nicht länger als während der 12 Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden.

1.1.1 Betrieb während der 12 Monate nach der Inbetriebnahme bedeutet nicht ununterbrochener Betrieb während dieser Zeit. Durch die Formulierung in der 4. BImSchV ist klargestellt worden, daß eine im Anhang genannte Anlage stets genehmigungsbedürftig ist, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt nach Ablauf von 12 Monaten nach der Inbetriebnahme noch oder wieder am selben Standort betrieben wird. Unerheblich ist demnach, ob der Betrieb zeitweise eingestellt war oder ob die Anlage zwischenzeitlich an einem anderen Ort betrieben worden ist

Hieraus folgt, daß Anlagen (z.B. Bauschuttrecyclinganlagen oder Strahlanlagen), die wechselnd zwischen verschiedenen Standorten jeweils weniger als 12 Monate, nach 12 oder mehr Monaten aber wieder an den früheren Standorten betrieben werden, genehmigungsbedürftig sind.

Auch Anlagen, die jeweils nur für relativ kurze Zeit betrieben werden (z.B. Brechanlagen in Kiesgruben, Abfüllanlagen, Trocknungsanlagen), deren Betrieb sich aber nach Ablauf von 12 Monaten nach der ersten Inbetriebnahme am selben Standort wiederholt, unterliegen dem Genehmigungserfordernis.

1.1.2 Der Betrieb "an demselben Ort" setzt nicht voraus, daß bestimmte Betriebseinrichtungen mit dem Grund und Boden fest verbunden sind. Daraus ist auch zu entnehmen, daß die Anlage nicht stets denselben Standpunkt haben muß, wenn sie am selben Ort betrieben wird. Es kommt darauf an, ob die Grundlagen für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung auch bei gewissen Änderungen des Standpunktes dieselben bleiben. Das ist in der Regel anzunehmen, wenn das Betriebsgrundstück (vgl. § 3 Abs. 5 Nr. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - in der Fassung vom 14. Mai 1990 - BGBl. I S. 880 - zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440), - dasselbe bleibt.

Hieraus folgt, daß der Einsatz schwimmender Umschlageinrichtungen in abgegrenzten Teilen eines größeren Hafens als Betrieb an demselben Ort anzusehen ist; ein Großhafen kann aber nicht insgesamt als ein einziger Ort betrachtet werden.

1.1.3 Die 12-Monate-Regelung ist nicht anwendbar auf wesentliche Änderungen nach § 15 Abs. 1 BImSchG. § 1 Abs. 1 Satz 1 bezieht sich nur auf die Genehmigungsbedürftigkeit der Errichtung und des Betriebes bestimmter Anlagen. Ist eine Anlage genehmigungsbedürftig, so bedarf jede wesentliche Änderung ihrer Lage, ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG einer Genehmigung. Auf den Zeitraum, für den die Änderung aufrechterhalten werden soll, kommt es nicht an. Auch wesentliche Änderungen, die nach 12 Monaten wieder rückgängig gemacht werden, sind deshalb nur nach einer vorhergehenden Genehmigung zulässig.

1.2 Soweit die Genehmigungsbedürftigkeit von bestimmten Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen abhängt, ist derjenige Betriebsumfang maßgebend, der sowohl rechtlich wie auch tatsächlich möglich ist (§ 1 Abs. 1 Satz 3); die rechtliche oder die tatsächliche Möglichkeit eines größeren Betriebsumfangs reicht allein nicht aus. Eine Leistungsgrenze wird deshalb auch dann unterschritten, wenn aus ausschließlich tatsächlichen oder aus ausschließlich rechtlichen Gründen ein größerer Betriebsumfang nicht zu erwarten ist.

Welcher Betriebsumfang tatsächlich möglich ist, bestimmt sich nicht nur nach der Leistungsfähigkeit des einzelnen installierten Aggregates, sondern auch nach der Leistungsfähigkeit aller für die Produktion erforderlichen Einrichtungen (einschließlich der vor- oder nachgeschalteten Nebeneinrichtungen).

Rechtliche Einschränkungen des Betriebsumfangs ergeben sich aus den inhaltlichen Beschränkungen der Genehmigung. Derartige Beschränkungen können nachträglich durch einen (teilweisen) Verzicht

auf weitergehende Berechtigungen aus der ursprünglichen Genehmigung herbeigeführt werden. Kommt ein Verzicht nicht in Betracht (weil eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht vorliegt) und ist aus tatsächlichen Gründen eine Leistung möglich, bei der die Anlage genehmigungsbedürftig ist, so ist eine Genehmigung erforderlich, es sei denn, der Betreiber verpflichtet sich durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde, die Anlage nur in einem bestimmten Umfang zu betreiben (vgl. Nr. 4.2.7 Abs. 2 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - Ta Luft - vom 27. Februar 1986 - GMBl. S. 95-) oder es wird - bei neu zu errichtenden Anlagen - eine inhaltliche Beschränkung (antragsgemäße Nutzungsbeschränkung) in die Baugenehmigung aufgenommen.

2 Zu Absatz 2

2.1 Bestandteile einer genehmigungsbedürftigen Anlage sind alle Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum bestimmungsgemäßen Betrieb der im Anhang genannten Anlage erforderlich sind. Hierzu gehören alle Gebäude, Maschinen, Aggregate u. a., die unter Beachtung des technischen Entwicklungsstandes erforderlich sind, um den im Anhang bezeichneten Anlagenzweck am vorgesehenen Standort zu erreichen. Dienen bestimmte Einrichtungen zwar der Erreichung des Anlagenzwecks, sind sie aber im vorstehenden Sinne nicht erforderlich, so handelt es sich um Nebeneinrichtungen.

Nach dieser Unterscheidung sind Einrichtungen zur Bearbeitung von Druckerzeugnissen oder zu deren Versand nicht Bestandteile von Rotationsdruckmaschinen. - Bei Kläranlagen für Betriebswässer kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an; ist die Kläranlage erforderlich, um den Betriebszweck am vorgesehenen Standort überhaupt zu erreichen (z.B. weil die Abwässer nicht in die öffentliche Kanalisation geleitet werden können), so handelt es sich um einen Anlagenteil, anderenfalls um eine Nebeneinrichtung.

2.2 Nebeneinrichtungen sind solche Gebäude, Maschinen, Aggregate u. ä., die dem Zweck der im Anhang genannten Anlage zu dienen bestimmt sind, ohne zur Zweckerreichung erforderlich zu sein; Nebeneinrichtungen müssen eine dienende Funktion haben. In diesem Sinne können Rohstoff-, Produkt- und Abfalläger, Gebäude zum Witterungsschutz, Aufbereitungseinrichtungen u. ä. Nebeneinrichtungen sein. In jedem Fall wird jedoch ein räumlicher und betriebstechnischer Zusammenhang gefordert. Dabei ist ein räumlicher und betriebstechnischer Zusammenhang jedenfalls dann zu bejahen, wenn die in § 1 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen für einen engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang gegeben sind (vgl. insoweit Nrn. 1. 3.2 bis 3.4 dieses RdErl.). Ein räumlicher Zusammenhang besteht aber auch noch dann, wenn die Hauptanlage und die Nebeneinrichtungen auf benachbarten Betriebsgeländen betrieben werden.

Eine Nebeneinrichtung kann auch mehreren genehmigungsbedürftigen Anlagen zuzuordnen sein; sie ist dann von den Genehmigungen für alle betroffenen Anlagen zu erfassen. Wird durch eine Einrichtung eine Vielzahl von anderen Anlagen versorgt und übernimmt die Einrichtung eine selbständige Funktion, wie sie auch von einem Fremdunternehmer wahrgenommen werden könnte, so verliert sie ihre dienende Funktion gegenüber der einzelnen Anlage; sie kann dieser dann nicht mehr als Nebeneinrichtung zugeordnet werden, sondern muß als selbständige Anlage betrachtet werden.

3 Zu Absatz 3

Mehrere Anlagen bilden eine gemeinsame Anlage im Sinne dieser Vorschrift, wenn kumulativ folgende vier Voraussetzungen gegeben sind:

3.1 Anlagen, die unter dieselbe Nummer des Anhangs fallen, sind in der Regel Anlagen derselben Art. Entscheidend ist jedoch, ob eine gleichartige Anlagentechnik verwandt wird. So sind beispielsweise Anlagen zur Gewinnung von Roheisen oder von Nichteisenrohmetallen (Anlagen nach Nr. 3.2 des Anhangs) keine Anlagen "derselben Art", wohl dagegen Feuerungsanlagen für den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (Anlagen nach Nr. 1.2 des Anhangs) und Feuerungsanlagen für den Einsatz von kunststoffbeschichteten Holzresten (Anlagen nach Nr. 1.3 des Anhangs), jedoch nicht Feuerungsanlagen nach Nummer 1.2 des Anhangs und Verbrennungsmotoranlagen nach Nummer 1.4 des Anhangs.

3.2 Das Betriebsgelände umfaßt den Raum um die genehmigungsbedürftige Anlage, aber nicht notwendigerweise den gesamten Werkskomplex. Eine Abgrenzung kann nur aufgrund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles vorgenommen werden, wobei organisatorische und produktionstechnische Gesichtspunkte eine Rolle spielen können. Auf einem Werksgelände können sich demnach mehrere Betriebsgelände befinden.

Gelände, auf denen Anlagen von unterschiedlichen natürlichen oder juristischen Personen betrieben werden, sind nicht als einheitliches Betriebsgelände anzusehen. Sofern mehrere Betreiber nicht in einer Gesellschaft zusammengeschlossen sind, bilden ihre Anlagen keine gemeinsame Anlage. Bei einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen verschiedenen Personen (z.B. Organschaftsverhältnis) ist jedoch zu prüfen, ob die beherrschende Person nicht als Betreiber (Ausübung des bestimmenden Einflusses!) aller Anlagen auf einem Betriebsgelände und damit als Betreiber einer gemeinsamen Anlage anzusehen ist

3.3 Gemeinsame Betriebseinrichtungen sind Rohrleitungen, Transportbänder und ähnliche technische Einrichtungen, aber auch Läger für Roh- und Brennstoffe u. ä.

3.4 Ein vergleichbarer technischer Zweck liegt bereits dann vor, wenn mit allen Anlagen vergleichbare (ähnliche) technische Ziele verfolgt werden. Das ist z.B. auch der Fall, wenn eine Feuerungsanlage Prozeßdampf und eine andere Warmwasser zur Gebäudebeheizung liefert.

II. Zum Anhang

1 Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie

1.1 Genehmigungsbedürftig nach Nummer 1.1 sind Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke als technische Einheit einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen. Kraftwerke dienen der Stromerzeugung. Da die Stromerzeugung hinter dem Transformator endet und Umspannwerke zur Stromverteilung gehören, sind diese nicht Anlagenteile von Kraftwerken. Ob im engeren räumlichen Zusammenhang mit Kraftwerken stehende Umspannanlagen den Kraftwerken als Nebeneinrichtung zuzurechnen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab:

Ist die Umspannung mit nachfolgender Einspeisung in das konkret vorhandene Leitungsnetz unmittelbar mit der Stromerzeugung verbunden, ist die Umspannanlage Nebeneinrichtung. Hat die Umspannanlage keine der Stromerzeugung dienende Funktion, ist sie auch keine Nebeneinrichtung.

1.2 Feuerungsanlagen sind alle Anlagen, in denen durch Verfeuerung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird; auch Wärmebehandlungsanlagen (z.B. Wärmebehandlungsöfen in Federnwerken, Wärmeöfen in Anlagen zum Walzen von Metallen) sind also Feuerungsanlagen. Unabhängig davon zu beurteilen ist die Frage, welche Anforderungen z.B. an die Ableitung von Abgasen aus Wärmebehandlungsanlagen zu stellen sind. Insoweit ist auf die Ta Luft, die Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV) vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719), und die Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe - 17. BImSchV) vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545, 2832) zu verweisen.

Der Begriff Brennstoffe umfaßt ebenso wie in § 2 Nr. 4 der 13. BImSchV alle brennbaren Stoffe.

In Fällen, in denen eine Feuerungsanlage aus mehreren Einzelanlagen für unterschiedliche Brennstoffe besteht, ist bei der Prüfung der Anwendbarkeit der Nummern 1.1 bis 1.3 zu fragen, ob in der gemeinsamen Anlage überhaupt der Brennstoff einer bestimmten Art eingesetzt wird und ob die Feuerungswärmeleistung insgesamt die im Zusammenhang mit dem einzelnen Brennstoff genannten Leistungsgrenzen überschreitet

1.3 Deponiegasfackeln sind in der Regel nicht Nummer 1.3 zuzuordnen. Der Begriff der Feuerungsanlage ist bestimmt durch die Umwandlung von Primärenergie in nutzbare Sekundärenergie im Sinne der Erzeugung von Wärme. Dies hat zur Folge, daß, wenn nicht der Zweck der Energiegewinnung, sondern der der Beseitigung im Vordergrund steht, die Anlage keine Feuerungsanlage, sondern eine Abfallentsorgungsanlage darstellt Deponiegasfackeln sind daher keine Anlagen nach Nummer 1.3, fallen aber unter Nummer 8.1, da in dieser Vorschrift jetzt auch gasförmige Stoffe genannt sind.

1.4 Bei Verbrennungsmotoranlagen mit mehreren Dieselaggregaten, die nur zusammen die Leistungsschwelle unter Nummer 1.4 Buchstabe b überschreiten, sind die Einzelleistungen auch zusammenzuzählen, wenn ein Motor nur für den seltenen Fall des Ausfalls der öffentlichen Stromversorgung vorgehalten wird. Für die Frage der Leistungsaddition kommt es nicht auf die Häufigkeit oder Seltenheit des Einsatzes des Hilfsmotors an, sondern darauf, ob in den Einsatzfällen die Motoren gleichzeitig in Betrieb sein können und dürfen. Wenn dies der Fall ist, findet eine Addition statt.

Gasbetriebene Verbrennungsmotoren und Feuerungsanlagen für den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen sind wegen der andersartigen Verbrennungsabläufe keine Anlagen derselben Art. Bei einem Verbrennungsmotor wird das Brennstoff-Luftgemisch periodisch ständig neu gezündet; bei einer Feuerung läuft die Verbrennung kontinuierlich ab.

1.8 Schaltfelder allein sind nicht genehmigungsbedürftig nach Nummer 1.8. Mit der ausdrücklichen Einbeziehung der Schaltfelder wird lediglich klargestellt, daß sie Teil der genehmigungsbedürftigen Anlage sind, wenn sie zusammen mit Umspannanlagen betrieben werden.

2 Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoff

2.2 Nach allgemeinem Sprachgebrauch und der Entwicklungsgeschichte sind "künstliches Gestein" alle Produkte, die nach ihrer Beschaffenheit (Festigkeit) dem natürlichen Gestein vergleichbar sind und als Baustoffe verwendet werden. Dazu gehören z.B. nicht feinkeramische Produkte. Daher sind Ziegel, Schamotte, Klinkersteine, Betonplatten und Terrazzoplatten als künstliches Gestein i. S. der Nummer 2.2 anzusehen, nicht dagegen Porzellan, Korunde, Silicium-Carbide oder Glas.

Kohle fällt nicht unter den Begriff Gestein im Sinne der Nummer 2.2. Aus Nummer 1.9 kann geschlossen werden, daß nur das Mahlen von Kohle, nicht aber das Brechen und Klassieren genehmigungsbedürftig sein soll. Auch Koks ist kein Gestein, sondern entgaste Kohle.

Krätze ist wegen der abweichenden Eigenschaften und Zusammensetzung im Hinblick auf die Umweltrelevanz nicht als Schlacke im Sinne von Nummer 2.2 anzusehen. Krätze besteht aus Metallen; Schlakke aus Mineralstoffen. Auch Salzschlacke ist Schlacke im Sinne dieser Vorschrift.

Straßenaufbruch und Schwarzdeckenmaterial fallen unter den Begriff "Abbruchmaterial". Bei der Anwendung von Nummer 2.2 ist daneben zu beachten, daß Nummer 8.4 gegenüber Nummer 2.2 die speziellere Vorschrift ist, wenn es sich bei den Abbruchmaterialien um Abfälle im Sinne des Abfallgesetzes handelt. Auf die Frage der Kontaminierung der Materialien kommt es nicht an.

Klassieranlagen für Kies sind nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Nebeneinrichtungen von Brecheranlagen, denn sie sind nicht dazu bestimmt, dem Zweck der Brecheranlage zu dienen, auch wenn sie durch Förderbänder mit dieser verbunden sind.

2.3 Die Abgrenzung zwischen Nummer 2.3 und Nummer 2.5 ist im wesentlichen im Brennbetrieb zu sehen. Aus Sinn und Sachzusammenhang ergibt sich, daß unter Nummer 2.3 herkömmliche Zementwerke fallen, bei denen die Brennanlagen immissionsmäßig die herausragende Bedeutung haben.

Nur selbständige Anlagen zum Mahlen von Zementklinker fallen unter Nummer 2.5; Mahlanlagen im Zusammenhang mit Brennanlagen sind Teile von Anlagen nach Nummer 2.3.

2.6 Für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen nach Nummer 2.6 Spalte 2 sind die Einsatzzeiten nicht maßgeblich; auch bei einer nur sehr geringen Einsatzzeit sind derartige Anlagen genehmigungsbedürftig. Dabei ist zu beachten, daß die Formulierung "auf Maschinen" wörtlich zu nehmen ist. Das Be- und Verarbeiten von Asbesterzeugnissen mit Handschneidemaschinen auf stationären Einrichtungen (z.B. Arbeitstisch) unterfällt daher nicht dem Genehmigungsvorbehalt.

Der Begriff "Erzeugnis" bedeutet, daß zufällige Vermengungen zu irgendwelchen Produkten nicht erfaßt sind. Es handelt sich vielmehr um Fertig- oder Halbfertigprodukte, entstanden durch eine Verarbeitung von natürlichen oder künstlichen Stoffen. Liegt ein "Erzeugnis" in diesem Sinne vor, so kommt es auf Mindestgehalte nicht an; beim "Asbesterzeugnis" verbietet sich eine andere Betrachtungsweise schon wegen der erheblichen Gefährlichkeit des Asbestes für die Gesundheit der Menschen.

2.8 Auch kleine Glasschmelzöfen (z.B. unter 100 kg), wie sie zur Erschmelzung von Glas bei Glaskunsthandwerkern eingesetzt werden, fallen unter Nummer 2.8. Eine typenmäßige Abgrenzung im Hinblick auf die gesetzliche Ermächtigung nach § 4 BImSchG erscheint hier nicht möglich.

2.10 "Abluft" im Sinne der Nummer 2.10 ist diejenige (warme) Luft, die während des Brennvorganges entweicht, nicht jedoch beim Öffnen der Brennkammertür. Wenn eine Abluftführung in diesem Sinne vorhanden ist, besteht Genehmigungsbedürftigkeit auch für elektrische beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich betrieben werden.

2.11 Anlagen zur Herstellung von Al2O3-Keramikrohren mittels Plasmabrenner, bei denen die Temperatur der Plasmaflamme weitaus höher als die Schmelztemperatur des Minerals ist, so daß äußere Bereiche des Granulats geschmolzen werden, fallen nicht unter Nummer 2.11. Bei der Herstellung von Al2O3-Keramikrohren mittels Plasmabrenner handelt es sich um ein Spritzverfahren, bei dem das Werkstück mit einer keramischen Schutzschicht überzogen wird. In den mit der Pistole erzeugten "Plasmastrahl", der mit hoher Geschwindigkeit und Temperaturen um 20.000 °C austritt, werden die pulverförmigen Spritzwerkstoffe eingeblasen, schmelzen dort auf und werden auf die Werkstückoberfläche gespritzt. Beim Plasmaspritzen findet daher kein Schmelzen statt, bei dem der mineralische Stoff wie etwa bei der Herstellung von Steinwolle oder Schmelzbasalt in Schmelzöfen flüssig gemacht wird. Die Zielrichtung der Herstellung von Keramikrohren mittels Plasmabrenner ist nicht das Erzeugen einer Schmelze, sondern die Oberflächenbeschichtung.

2.13 Die einschränkende Formulierung "unter Verwendung von Zement" in Nummer 2.13 bezieht sich nur auf das Tatbestandsmerkmal "Straßenbaustoffe", nicht jedoch auf die Merkmale Beton und Mörtel, so daß auch Anlagen zur Herstellung von Mörtel unter Verwendung anderer Bindemittel (z.B. Tone, Kaoline, Betonite) genehmigungsbedürftig sind.

2.14 Vibrationsflaschen, Rüttelflaschen oder Handrüttler stellen "Rüttler" im Sinne der Nummer 2.14 dar. Wegen des bei ihrem Einsatz entstehenden Lärms ist diese Einbeziehung auch von Sinn und Zweck der Norm gedeckt.

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