Verwaltungsvorschriften zur 4. BImSchV NW (2)

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3 Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung

3.1 Eine Anlage, in der Eisenoxid (Fe2O3) und Strontiumcarbonat (SrCO3) in pulverförmiger Form angeliefert, anschließend gemischt, kalziniert, gemahlen, in Form gepreßt, gesintert und mechanisch bearbeitet wird, ist keine Anlage zum Sintern von Erzen. Die Einsatzstoffe sind metallurgisch oder chemisch hergestellte Stoffe und damit keine Erze.

3.2 Für den Begriff der "Gewinnung" in Nummer 3.2 ist entscheidend, daß ein metallurgischer Prozeß - gegebenenfalls neben einem bloßen Einschmelzen - stattfindet und das Produkt noch als Rohmetall anzusehen ist. Eine Sekundärhütte zur Erzeugung von Kupfer aus Rückständen, Schrotten und Metallkonzentraten unterfällt also Nummer 3.2, wenn Rohkupfer nach dem genannten Verfahren hergestellt werden soll. Wird dagegen Kupferschrott ohne einen metallurgischen Prozeß für einen weiteren Fertigungsprozeß (z.B. Drahtherstellung) eingeschmolzen, so handelt es sich um eine Anlage nach Nummer 3.4.

3.3 Schmelzanlagen mit einem sehr geringen Schmelztiegelvolumen, die der Qualitätskontrolle von Stahlerzeugnissen dienen, sind als selbständige Anlagen nicht genehmigungsbedürftig, denn sie sind keine Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG).

Dagegen fallen Anlagen, die lediglich dem Verflüssigen von Gußeisen oder Stahl dienen, unter Nummer 3.3. Nach dem Wortlaut wie auch nach dem Sinn und Zweck der 4. BImSchV werden nicht nur metallurgische Prozesse von dieser Vorschrift erfaßt.

3.4 Unter Nummer 3.4 fallen auch Schmelzanlagen, die Ausschuß, Schrott oder anderes Rücklaufmaterial schmelzen, sofern es sich bei dem Erschmolzenen um das Ausgangsmaterial für einen Fertigungsprozeß und nicht um Rohmetall handelt; im letzteren Fall fällt die Anlage unter Nummer 3.2.

Patentieranlagen, in denen Blei in schmelzflüssigem Zustand gehalten wird, sind nicht nach Nummer 3.4 genehmigungsbedürftig.

Von der Genehmigungsbedürftigkeit sind aufgrund des 2. Anstrichs nur ausgenommen,

von den in der DIN 1743 aufgeführten Legierungen fällt unter die Ausnahme nur B-ZnA1 6 Cu 1 (Z610); zur Beurteilung der zulässigen Begleitstoffe kann auf die letzte Spalte in der Tabelle der DIN 1743 zurückgegriffen werden.

Schmelzanlagen sind im Sinne des 3. Anstrichs Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen, wenn sie in das Gießaggregat integriert sind; ein bloßer räumlicher und betrieblicher Zusammenhang genügt nicht. Ein Schmelzofen, in dem Material für mehrere Maschinen eingeschmolzen wird, ist für sich genehmigungsbedürftig, wenn er die Mengenschwellen erreicht bzw. überschreitet.

3.6 Unter das Genehmigungserfordernis nach Spalte 2 fallen nur Anlagen zum Kaltwalzen von Bändern aus Eisenmetallen mit einer Bandbreite ab 650 mm. Das Kaltwalzen von Drähten aus Eisenmetallen ist auch dann nicht genehmigungsbedürftig, wenn Flachdrähte hergestellt werden.

Auch Anlagen zum Profilieren, in denen Metallbänder auf "kaltem Wege" z.B. durch Profilrollen gezogen werden, um dem zugeführten Band eine bestimmte Form (z.B. U-Profil) zu geben, fallen nicht unter Nummer 3.6.

Der Glühofen eines Walzwerks ist Bestandteil einer Anlage zum Walzen von Kaltband im Sinne der Nummer 3.6, mindestens aber deren Nebeneinrichtung. Die Genehmigung für die Anlage zum Walzen von Kaltband muß sich demnach auch auf den Glühofen erstrecken; eine selbständige Genehmigung hierfür ist nicht zu erteilen.

3.7 Die Genehmigung für die Gießerei muß sich auch auf einen vorhandenen Schmelzofen erstrecken. § 2 Abs. 2 ist dann nicht einschlägig, da die Anlage nicht vollständig verschiedenen Anlagebezeichnungen im Anhang zugeordnet werden kann. Schmelzanlagen in Gießereien, die als solche genehmigungsbedürftig sind, bedürfen keiner zusätzlichen Genehmigung nach Nummern 3.3 oder 3.4. Schmelzanlagen in Gießereien, die keinem Genehmigungsvorbehalt nach dem Anhang ,unterliegen, können jedoch nach den Nummern 3.3 oder 3.4 genehmigungsbedürftig sein.

Stranggußanlagen fallen nicht unter Nummer 3.7, da in ihnen keine "Gußteile" unter Verwendung von Formen oder Kernen hergestellt werden. Sie sind jedoch in der Regel nach Nummern 3.3, 3.4 oder 4.1 Buchstabe b genehmigungsbedürftig.

3.9 Danach wird beim Flammspritzen der pulver-, stab-, schnur- oder drahtförmige Spritzzusatz mit einer Brenngas-Sauerstoff-Flamme geschmolzen und durch das Verbrennungsgas allein bzw. mit gleichzeitiger Unterstützung durch ein Zerstäubergas (z.B. Druckluft) auf die Werkstückoberfläche geschleudert. Beim Lichtbogenspritzverfahren wird der drahtförmige Spritzzusatz in einem elektrischen Lichtbogen geschmolzen, durch einen Druckluftstrom zerstäubt und mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 m/s auf das Werkstück gespritzt

Das Aufbringen von Blei-, Zink- und Zinnlegierungen wird von Nummer 3.9 nicht erfaßt Dies ergibt sich im Umkehrschluß aus Nummer 3.4, wo Legierungen ausdrücklich angeführt sind. Wenn aber in der Schmelzanlage z.B. mehr als 50 kg Zinn-Blei eingesetzt wird, ist die Anlage nach Nummer 3.4 genehmigungsbedürftig, da dort nur Schwallötbäder von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind.

3.10 Eine "Oberflächenbehandlung" im Sinne der Nummer 3.10 liegt nur dann vor, wenn die Säure chemisch auf die Metalloberfläche einwirkt; auf die Konstruktion der Anlage kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Auch eine Reinigung kann eine Oberflächenbehandlung darstellen, wobei die Dicke der zu entfernenden Schicht nicht maßgeblich ist Anlagen zum Beizen (Befreiung der Metalloberfläche von Gußhaut, Walzhaut oder Zunderschichten, z.B. bei der Behandlung der Oberfläche von Messing) oder zum Glänzen (Mikroeinebnung der Metalloberfläche) werden von Nummer 3.10 erfaßt. Werden dagegen nur Fremdstoffe (z.B. Fette und Öle) von der Metalloberfläche entfernt, um dadurch die Metalloberfläche zu säubern, greift Nummer 3.10 nicht ein.

Die Größe der behandelten Teile und der Anlage ist nicht maßgeblich. Erforderlich ist jedoch grundsätzlich eine großflächige Behandlung. Eine eingrenzende Interpretation im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage des § 4 BImSchG und damit ein Absehen vom Genehmigungserfordernis kommt bei bestimmten Kleinstanlagen wie etwa im künstlerischen Bereich zur Herstellung von Kupferstichen in Betracht, da es sich hierbei um Anlagen handelt, von denen ihrer Art nach nicht in besonderem Maße schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können.

Die Behandlung von Halbmetallen wird von Nummer 3.10 nur erfaßt, soweit diese in der metallischen Modifikation vorliegen.

3.11 Nummer 3.11 ist nur dann einschlägig, wenn Metalle behandelt werden.

Mittels Bagger oder sonstigen Hebeeinrichtungen bewegte Stahlbirnen sind als Fallwerke im Sinne der Nummer 3.11 anzusehen, soweit dabei die Schwerkraft ausgenutzt wird. Eine Genehmigungsbedürftigkeit ergibt sich jedoch nur, wenn die Anlage mehr als 12 Monate an demselben Ort betrieben wird (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1).

Schmiedepressen fallen nicht unter Nummer 3.11. Anlagen nach Nummer 3.11 und Schmiedepressen arbeiten nach unterschiedlichen technischen Prinzipien. "Kenngröße" für einen Hammer ist die Schlagenergie, die variabel ist Der Weg, den der Hammer beim Schlag zurücklegt, kann von Schlag zu Schlag verschieden sein. "Kenngröße" für die Schmiedepresse ist die Kraft, mit der das Werkstück über einen festen Weg verformt wird. Schmiedeöfen sind Anlagenteile von Hammeranlagen.

3.14 (Anm.: aufgehoben) Mit der Formulierung "des Rotorantriebes" in Nummer 3.14 kommt zum Ausdruck, daß die Leistung eines Einzelantriebes die in der Verordnung genannte Nennleistung erreichen muß. Eine Aufsummierung der Antriebsleistungen mehrerer Einzelantriebe kommt daher nicht in Betracht

Anlagen, die mit Messerwellen arbeiten, sind nicht als Rotormühlen im Sinne der Nummer 3.14 anzusehen, da sie nach einem anderen technischen Prinzip betrieben werden. Bei Rotormühlen wird nicht durch Schneiden, sondern durch Mahlen (Brechen) Schrott zerkleinert.

Der Begriff Schrott" umfaßt auch Nichteisen-Metallschrott.

3.15 Unter "Behälter" im Sinne von Nummer 3.15 Buchstabe b ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde zu verstehen, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Der Behälter kann unbeweglich sein. In diesem Sinne können Maschinengehäuse und Schaltschränke (nicht jedoch Einlauftrichter und Ventilatorgehäuse) Behälter sein. Anlagen, in denen lediglich Teile von Behältern hergestellt werden, die erst vor Ort zu einem Behälter zusammengesetzt werden, fallen jedoch nicht unter Nummer 3.15 Buchstabe b.

Von Containern im Sinne von Nummer 3.15 Buchstabe c kann nur gesprochen werden, wenn deren tragende Teile aus Metall bestehen, da die Genehmigungsbedürftigkeit auf der bei Herstellung und Reparatur entstehenden Geräuschentwicklung beruht.

Container sind in Artikel II Nr. 1 des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) vom 2. Dezember 1972 begriffsbestimmt (vgl. das Gesetz dazu vom 10. Februar 1976, BGBl. II S. 253). Zu ihnen zählen nicht nur Behälter, sondern auch Plattformen (Flats). Sogenannte "Wohncontainer" sind jedoch keine Container i. S. v. Nummer 3.15.

Die in Nummer 3.15 Buchstaben b und c angegebenen Größen sind als Beschreibung der Produkte, die in der Anlage hergestellt oder repariert werden, zu verstehen. Mehrere kleine Behälter oder Container können daher nicht größenmäßig zusammengerechnet werden.

Der Begriff "handwerklicher Umfang", der in der Praxis häufig zu Auslegungsschwierigkeiten geführt hat, ist in der neuen Fassung der 4. BImSchV nicht mehr enthalten. Danach können auch Anlagen, in denen nur gelegentlich z.B. Behälter mit einem Rauminhalt von 5 m3oder mehr hergestellt werden, der Genehmigungspflicht unterliegen. Maßgeblich hierfür ist die Zweckbestimmung der Anlage und der Gesamtzuschnitt des Betriebes. Handwerklich betriebene Kleinbetriebe müßten für eine Bejahung der Genehmigungsbedürftigkeit daher sowohl technisch geeignet sein, die genannten Erzeugnisse herzustellen bzw. zu reparieren, als auch vom Willen des Betreibers her auf diese Tätigkeit ausgerichtet sein. In der Regel wird dies nicht der Fall sein.

3.16 Auch Rohrziehereien, in denen Halbzeug (Rohr-Luppen) zu Rohren weiterverarbeitet wird, sind nach Nummer 3.16 genehmigungsbedürftig.

(Stahl-) Rohre im Sinne von Nummern 3.16 und 3.17 haben in der Regel einen runden Querschnitt, können jedoch auch von quadratischem, rechteckigem oder sonstigem Querschnitt sein.

Lüftungskanäle aus Blech, werden nicht als Rohre angesehen, da sie in der Regel punktgeschweißt sind und nicht wie Rohre hergestellt werden.

3.20 Nummer 3.20 erfaßt nur Anlagen, in denen Strahlvorgänge mit festen Strahlmitteln, z.B. Stahlschrott, Aluminiumkies, Korund, Walnußschalengranulat, vorgenommen werden. Anlagen für Strahlvorgänge mit Flüssigkeiten (Hochdruckreinigungsgerät mit Wasser oder Dampf) sind genehmigungsfrei. Auch ortsbewegliche Strahlanlagen (z.B. Strahlarbeiten an Brücken), bei denen den Umständen nach zu erwarten ist, daß sie länger als 12 Monate an demselben Ort betrieben werden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1), unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt.

3.23 In dem in Nummer 3.23 angesprochenen "nickelhaltigen Pulver" muß reines Nickel enthalten sein; eine Legierung genügt nicht. Soweit auch Legierungen gemeint sind, wird dies in der Verordnung ausdrücklich gesagt (s. Nr. 3.4).

Der Begriff Herstellen ist umfassend zu verstehen. Auch das emissionsrelevante Mischen, Sieben und Umfüllen verschiedener Ausgangsstoffe zu Metallpulvern oder -pasten unterfällt Nummer 3.23.

4 Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung

4.1 Eine nähere Bestimmung des Begriffes "fabrikmäßige Herstellung" durch die Angabe von Produktionsmengen oder von anderen charakteristischen Betriebskenndaten ist nicht möglich. Folgende Kriterien können aber herangezogen werden:

Der häufig verwandte Begriff "Technikum" ist in der Verordnung nicht definiert In der betrieblichen Praxis werden hierunter nach Art und Umfang unterschiedliche Einrichtungen verstanden. Die Frage nach der Genehmigungsbedürftigkeit eines Technikums ist in jedem Einzelfall anhand des Tatbestandsmerkmals "fabrikmäßige Herstellung" zu beantworten. Wenn auch Erfüllung oder Nichterfüllung eines einzelnen der oben genannten Kriterien nicht allein ausschlaggebend sein kann, so wird doch dem letztgenannten Kriterium ("Serienfertigung ) besondere Bedeutung zuzumessen sein. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen spricht auch die Produktion lediglich kleiner Mengen nicht gegen eine "fabrikmäßige Herstellung". Fehlt es dagegen an der Serienfertigung für einen unbestimmten Abnehmerkreis - wie etwa bei der Herstellung von Proben für Testzwecke im Rahmen der Forschung oder Entwicklung -, so liegt eine "fabrikmäßige Herstellung" nicht vor. - Erst wenn unter Zugrundelegung der o. g. Kriterien die grundsätzliche Frage nach der Genehmigungsbedürftigkeit des Technikums beantwortet wurde, darf in einem weiteren Schritt überprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens gegeben sind.

Von einer "fabrikmäßigen Herstellung" im Sinne von Nummer 4.1 Buchstabe b wird man in der Regel nicht sprechen können, wenn aus mit Kupfer versetztem Produktionsabwasser mit Hilfe einer Elektrolyseanlage festes Kupfer zurückgewonnen wird, das wieder als Rohstoff Verwendung findet Schon die Erfüllung des Merkmals "Herstellung" als zielgerichtete Tätigkeit von gewisser Dauer und Intensität im Hinblick auf einen wirtschaftlichen Erfolg erscheint hier fraglich. Insoweit kommt es darauf an, ob bei der Gesamtbetrachtung die Kupfergewinnung unter wirtschaftlichen Aspekten noch als lohnend bezeichnet werden kann. Unabhängig hiervon wird die Kupferrückgewinnung in der Regel nicht fabrikmäßig betrieben (vgl. dazu Abs. 1).

Eine chemische Weiterbehandlung von Stoffen fällt nur dann unter Nummer 4.1, wenn es sich dabei um eine chemische Umwandlung handelt, die für die Herstellung eines bestimmten Stoffes produktionsbestimmend ist.

4.2 Dem Begriff "Pflanzenschutzmittel" in Nummer 4.2 ist die Definition in § 2 Nr. 4 i. V. m. § 2 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 4. BImSchV geltenden Fassung der Bekanntmachung des Pflanzenschutzgesetzes vom 2. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2591) zugrunde zu legen.

Einen genehmigungspflichtigen Tatbestand stellt nicht nur das Mischen mehrerer Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel oder Wirkstoffe dar, sondern auch das Vermischen nur eines Pflanzenschutzmittels oder Schädlingsbekämpfungsmittels, das auch aus nur einem Wirkstoff bestehen kann, z.B. mit Ködermaterial. Dagegen ist das Verdünnen mit Wasser und/oder einem Haftstoff im Zusammenhang mit der Anwendung nicht genehmigungsbedürftig.

4.4 Nach dem Sprachgebrauch sowie dem Sinn der Nummer 4.4 ist mit "Raffinerie" eine größere Einrichtung gemeint, so daß Kleinstanlagen zur Altölaufbereitung und Anlagen zur Raffination von Kohleöl nach geltendem Recht nicht genehmigungsbedürftig sind.

Aus dem Wortlaut folgt auch, daß nur Raffinationskolonnen innerhalb und nicht außerhalb einer Raffinerie (bzw. einem petrochemischen Werk oder einer Anlage zur Paraffingewinnung) genehmigungsbedürftig sind. Bei mehreren derartigen Anlagen in einer Raffinerie wird nur eine Genehmigung erteilt (Begriff der "Gemeinsamen Anlage" im Sinne des § 1 Abs. 3).

Anlagen zur Destillation von Erdöl oder Erdölerzeugnissen außerhalb von Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien werden nicht von Nummer 4.4 erfaßt. Ebensowenig fallen diese Anlagen unter Nummer 4.1 Buchstabe l, da es sich bei der Destillation um einen physikalischen Vorgang und nicht um einen chemischen Umwandlungsprozeß handelt Soweit solche Anlagen selbständig betrieben werden, unterliegen sie daher nicht dem Genehmigungserfordernis. Destillationsanlagen, die außerhalb von Raffinerien betrieben werden und die zur Gewinnung von Vorstoffen betrieben werden, sind als Verfahrensschritte oder Nebeneinrichtungen (§ 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2) anzusehen.

4.5 Das Vermischen von Grundöl mit Additiven stellt ein Verfahren zur Herstellung von Schmierstoffen dar und ist daher nach Nummer 4.5 genehmigungsbedürftig.

Bei der Formulierung von Metallbearbeitungsölen werden kaum reine Öle, dafür umsomehr Gemische oder Emulsionen eingesetzt, um die beim Zerspanungsvorgang wichtige Kühlwirkung zu verbessern. Auch wenn diese Emulsionen nur einen geringen Ölanteil - im Extremfall nur 6 % - haben, sind sie unter den Begriff der "Metallbearbeitungsöle" zu subsumieren, so daß Anlagen zu deren Herstellung genehmigungsbedürftig sind.

4.8 Destillationsanlagen, die im Zusammenhang mit Textilreinigungsanlagen betrieben werden, sind nach Nummer 4.8 genehmigungsbedürftig, wenn sie die in Spalte 2 festgelegte Leistungsgrenze von 1 t/h erreichen oder überschreiten.

4.10 Von Nummer 4.10 werden nur Anlagen erfaßt, deren Produkte (Anstrich-, Beschichtungsstoffe oder Druckfarben) durch Streichen, Spritzen, Tauchen, sonstige Beschichtungsverfahren oder Drucken auf einen Untergrund aufgetragen werden, sich dessen Oberfläche im flüssigen Zustand (der bei Pulverlack- Beschichtungspulver - erst nach dem Aufschmelzen auf dem Untergrund erreicht wird) anpassen und nach physikalischer oder chemischer Trocknung aushärten. Dagegen fallen Anlagen, deren Produkte beim Auftragen auf Gegenstände nicht aushärten, nicht unter Nummer 4.10.

5 Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen

5.1 Die Nummern 5.1 und 5.3 wurden zu einer neuen Nummer 5.1 zusammengefaßt, ohne daß sich der. Genehmigungsumfang dadurch verändert hat.

"Beschichtung" eines Materials im Sinne der Nummer 5.1 ist die Veränderung der Oberflächenstruktur; dies ist begrifflich Weit zu fassen. Sie liegt auch vor bei sog. Rotation oder bei Streichmaschinen (mit Streichkamm). Das Aufbringen von PVC-Masse im Siebdruckverfahren auf eine Tapetenbahn (PVC-Tapeten-Herstellung) oder im Tauchverfahren auf sonstige bahnenförmige Materialien ist als Beschichten anzusehen.

Als Lackieren sind alle gebräuchlichen Lackauftragsverfahren (Streichen, Spritzen, Tauchen, Fluten, Gießen, Walzen, Elektrophorese) anzusehen. Entscheidend ist für die Genehmigungsbedürftigkeit die Oberflächenbehandlung mit Anstrichstoffen (Farben usw.), die organische Lösungsmittel enthalten.

"Organische Lösungsmittel" ist chemisch ein sehr weiter Begriff; begrifflich darf nur keine Suspension vorliegen. Nach naturwissenschaftlichem Sprachgebrauch handelt es sich bei Lösungsmitteln um chemische Stoffe, in denen sich andere chemische Stoffe bei Vermischung des zu lösenden mit dem lösenden Stoff auflösen. Auf die Höhe des Siedepunktes ("wenig flüchtig") des lösenden Stoffes kommt es nicht an. Unerheblich ist auch, ob alle Stoffe oder nur Teile von Stoffen, die aufgetragen werden sollen, in Lösung gebracht werden. Lösungsmittel haben in den meisten Fällen die Aufgabe, einen flüssigen oder pastösen Stoff so weit zu verdünnen, wie es erforderlich ist, um ihn auf ein anderes Material aufzutragen.

Auch die in UV-Lacken enthaltenen Reaktivverdünner sind Lösungsmittel.

Aufgrund der weiten Definition des Begriffes "organische Lösungsmittel" und der Zweckbestimmung der Nummer 5.1 kommt es nicht auf die Art des Lackes, sondern auf die Lösungsmittelmenge an, die auch bei Reaktivverdünnern in einem Umfang von 10 bis 80 % entweichen kann.

Die in Nummer 5.1 Buchstabe a angegebenen Mengenangaben beziehen sich nicht auf die Durchsatzleistung der Lacke, sondern auf die Lösungsmittelmenge.

Bei Anlagen zum Lackieren sind auch die Räume zum Lagern des Lackes als Nebeneinrichtung (§ 1 Abs. 2 Buchstabe c) genehmigungsbedürftig.

Kaschieren ist eine Beschichtung mit einer schon vorhandenen, aufzubringenden oder aufzuklebenden Folienschicht.

"Bahnenförmige Materialien" im Sinne von Nummer 5.1 sind bei entsprechender Form auch Textilien, Tuche oder Filze.

"Bahnen- oder tafelförmige Materialien" sind dagegen nicht Formteile, die in einem letzten eigenständigen Arbeitsprozeß mit Kleber beschichtet und mit Textilien oder Kunststoff kaschiert werden; die Genehmigungsbedürftigkeit knüpft an großflächige, im wesentlichen - bei Vernachlässigung der Bahn- bzw. Tafeldicke - zweidimensionale Elemente an.

Als "Kunstharze" sind alle Stoffe zu verstehen, die auch ml allgemeinen Sprachgebrauch als Kunstharze bezeichnet werden.

Genehmigungsrelevant sind allerdings nur solche Kunstharze, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren. Die Verarbeitung solcher Reaktions-Kunstharze ist typischerweise in besonderem Maße geeignet, zu erheblichen Geruchsbelästigungen zu führen.

"Gummi" ist zum einen die Bezeichnung für bestimmte Pflanzensäfte, die an der Luft erhärten (z.B. arabisches Gummi oder Kirschgummi). Zum anderen wird unter "Gummi" auch vulkanisierter, natürlicher oder synthetischer Kautschuk verstanden, wobei man je nach Schwefelgehalt des Vulkanisats zwischen Weich- und Hartgummi unterscheidet. Gummiähnliche Materialien, die weder aus bestimmten Pflanzensäften noch aus vulkanisiertem Kautschuk bestehen, gelten daher nicht als Gummi. Nach dem Wortlaut von Buchstabe c sind auch Anlagen erfaßt, in denen Gemische aus Kunststoffen und Gummi verwendet werden; jedoch nicht Gemische aus Kunststoffen (auch Kunstharzen) und Naturkautschuk.

Die Formulierung "einschließlich der Trocknungsanlage" stellt lediglich klar, daß diese Teil der genehmigungsbedürftigen Anlage ist. Die Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlage nach Nummer 5.1 hängt nicht von dem Vorhandensein einer Trocknungsanlage ab, sondern von dem Überschreiten der Leistungsgrenze.

5.2 Anlagen nach Nummer 5.2 sind nur genehmigungsbedürftig, wenn das Material mit Rotationsdruckmaschinen bedruckt wird. Bei der Aufnahme der Rotationsdruckmaschinen und auch der Streichmaschinen (siehe Nummer 5.6) in den Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen ist ausdrücklich davon abgesehen worden, neben bahnen- und tafelförmigen Materialien auch den Bogendruck zu erfassen, da bei diesem Druckverfahren geringere Emissionen entstehen.

Die Genehmigungspflicht hängt von der Leistungsfähigkeit der Anlage ab, die durch den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang bestimmt ist. Eine Mittelwertbildung ist bei der Feststellung der eingesetzten Lösungsmittelmenge grundsätzlich nicht möglich.

Maßgebend für die Bestimmung der in Nummer 5.2 genannten Leistungsgrenzen ist die Menge des verbrauchten und nicht des im Kreislauf geführten Materials, wobei Verbrauch in diesem Sinne auch dann vorliegt, wenn das Lösungsmittel zum Drucken "verbraucht" wird, sodann austritt und wieder aufgefangen wird.

Nummer 5.1 Buchstabe b erfaßt Farben oder Lacke, die nicht ausschließlich Ethanol als Lösungsmittel enthalten. Für die Bestimmung der Lösungsmittelmenge sind dann alle Stoffe (einschließlich Ethanol) heranzuziehen.

Von den Rotationsdruckanlagen, in denen hochsiedende Öle als Lösungsmittel eingesetzt werden, sind nur diejenigen von der Genehmigungspflicht ausgenommen, bei denen eine Wärmebehandlung (Trocknung) nicht erfolgt. Anlagen mit Heatset-Trocknung werden dagegen erfaßt.

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