Verwaltungsvorschriften zur 4. BImSchV NW (3)

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5.3 Beschichtung eines Materials im Sinne der Nummer 5.3 ist die Veränderung der Oberflächenstruktur; dies ist begrifflich weit zu fassen. Sie liegt auch vor bei sogenannter Rotation oder bei Streichmaschinen (mit Streichkamm). Auch Kaschieren ist eine Beschichtung (mit einer schon vorhandenen, aufzubringenden oder aufzuklebenden Folienschicht).

"Bahnenförmige Materialien" im Sinne von Nummer 5.3 sind auch Textilien, Tuche oder Filze, die beschichtet, imprägniert oder getränkt werden.

"Bahnen- oder tafelförmige Materialien" sind dagegen nicht Formteile, die in einem letzten eigenständigen Arbeitsprozeß mit Kleber beschichtet und mit Textilien oder Kunststoff kaschiert werden; die Genehmigungsbedürftigkeit knüpft an großflächige, im wesentlichen - bei Vernachlässigung der Bahn- bzw. Tafeldicke - zweidimensionale Elemente an.

Als "Kunstharze" sind uneingeschränkt alle Stoffe zu verstehen, die auch im allgemeinen Sprachgebrauch als Kunstharze bezeichnet werden.

Die Genehmigungsbedürftigkeit nach Nummer 5.3 Spalte 1 besteht für Anlagen, in denen entsprechend Buchstabe a ausschließlich Kunstharze eingesetzt werden, unabhängig davon, ob organische Lösungsmittel verwendet werden oder nicht; die in Spalte 1 genannte Grenze für den Lösungsmitteleinsatz bezieht sich nur auf Buchstabe b. Für Anlagen, die allein mit Kunstharzen arbeiten, enthält Spalte 2 keine spezielle Regelung. Das hat zur Folge, daß diese Anlagen stets unter Spalte 1 fallen.

"Gummi" ist zum einen die Bezeichnung für bestimmte Pflanzensäfte, die an der Luft erhärten (z.B. arabisches Gummi oder Kirschgummi). Zum andern wird unter "Gummi" auch vulkanisierter, natürlicher oder synthetischer Kautschuk verstanden, wobei man je nach Schwefelgehalt des Vulkanisats zwischen Weich- und Hartgummi unterscheidet. Gummiähnliche Materialien, die weder aus bestimmten Pflanzensäften noch aus vulkanisiertem Kautschuk bestehen, gelten daher nicht als Gummi. Nach dem Wortlaut von Buchstabe b sind auch Anlagen erfaßt, in denen Gemische aus Kunststoffen und Gummi verwendet werden, jedoch nicht Gemische aus Kunststoffen (auch Kunstharzen) und Naturkautschuk.

5.4 Unter Teerölen versteht man Flüssigkeiten, die bei der fraktionierten Destillation von Steinkohlenteer entstehen. Karbolineum ist ein besonderes Teeröl, das aus den Steinkohlenteerbestandteilen besteht, die oberhalb 270 °C sieden. Der Name Karbolineum wurde vor etwa 100 Jahren durch Zusammenziehen von Karbo (= Kohle) und Oleum (= Öl) geschaffen. Er bedeutet also Kohlenöl (Steinkohlenteeröl). Das bedeutet, daß auch beim Einsatz von kaltem Karbolineum Genehmigungspflicht besteht, da das Merkmal "heiß" in Nummer 5.4 sich nur auf "Bitumen" bezieht.

Das Auffüllen von Batterien (Papierfutterzellen) mit einer Bitumenschicht, die zugleich eine Abdichtung nach oben ist, ist kein Tränken oder Überziehen dieser Batterien. Der Vorgang ist nicht nach Nummer 5.4 genehmigungsbedürftig.

5.6 Anlagen zur Herstellung von Schwerschichtfolien auf einer Streichmaschine unter Verwendung einer bituminösen Emulsion (5 - 15 % Bitumen) bei gleichzeitigem Einsatz von bis zu 14 % Weichmachern und Kunststoffen sind der Nummer 5.6 und nicht der Nummer 5.4 zuzuordnen.

5.7 Anlagen zur Verarbeitung von Harzen zu Formmassen, Formteilen oder Fertigerzeugnissen liegen nur vor, wenn die Produkte im wesentlichen aus den eingesetzten Harzen bestehen. Das Erzeugnis muß durch den Werkstoff Harz geprägt sein. Das Tränken von Wicklungen elektrischer Maschinen ist daher keine Verarbeitung von Harzen zu Fertigerzeugnissen im Sinne der Nummer 5.7 Buchstabe b.

Für die Frage, ob beim Verarbeiten von Harzen geschlossene Werkzeuge (Formen) verwendet werden, ist entscheidend, daß die Form während des Aushärtens dauernd geschlossen ist. Die Art der Form (z.B. Preßform) ist dabei unerheblich.

5.8 Nummer 5.8 erfaßt nur Herstellungsverfahren. Der Begriff "Gegenstand" ist in gleicher Weise zu bestimmen wie in Nummer 5.1. Bahnen- oder tafelförmige Materialien, wie z.B. Spanplatten, Schichtpreßstoffplatten oder Kunststoffplatten mit Hartholzplattenkern, sind keine Gegenstände i. S. der Nummer 5.8.

Für die Annahme der Genehmigungsbedürftigkeit ist nicht erforderlich, daß der Produktionsvorgang in einem Verfahrensschritt oder in 2 Stufen und an verschiedenen Orten erfolgt (z.B. Herstellung von Formteilen aus anderen Orts vorgefertigten Phenolharz - Preßstoffen mit unvollkommenem Polymerisationsgrad). Voraussetzung für die Genehmigungsbedürftigkeit ist, daß auch in der Stufe der Herstellung der Formteile die nach der Vorschrift erforderliche Menge der Ausgangsstoffe (10 kg pro Stunde) noch vorhanden ist. Davon ist auszugehen, da die Ausgangsstoffe auch nach der Vorfertigung der Preßstoffe letztlich auch im Endprodukt mitenthalten sind.

Bei einem zweistufigen Herstellungsverfahren ist es nicht erforderlich, daß die Harze erst beim Herstellungsprozeß (2. Stufe) unmittelbar hinzugefügt werden. Eine "Verwendung" ist auch dann anzunehmen, wenn die Harze bereits in der 1. Stufe des als Gesamtvorgang zu betrachtenden Produktionsverfahrens, z.B. für das Tränken von Papieren, eingesetzt und dann in der 2. Stufe gegebenenfalls an einem anderen Ort im Zusammenhang mit einem Beschichtungsvorgang bei der Herstellung des Endproduktes ausgehärtet werden.

5.11 Unter Nummer 5.11 - erste Alternative - fällt die Herstellung von Formteilen aus flüssigen Ausgangsstoffen in Formträgern sowie die Herstellung von Bauteilen unter Verwendung von Polyurethan, wobei die Formteile und Bauteile Fertigprodukte und für den Einsatz in weiteren Fertigungsprozessen oder für den Endverbrauch bestimmt sind.

Bei der Herstellung von Polyurethanblöcken in Kastenformen (Nummer 5.1 - zweite Alternative -.) handelt es sich um die Gewinnung von Halbzeugen wie etwa Polyurethan-Weich- oder Polyurethan-Hart-Schaum zur weiteren Be- oder Verarbeitung.

Ausschäumen von Hohlräumen (Nummer 5.11 -dritte Alternative -) bedeutet, daß der hineingeschäumte Stoff im Hohlraum verbleibt.

Gemäß § 2 Abs. 2 ist die Herstellung von Polyurethan also in den Fällen nicht der Nummer 4.1 Buchstabe h zuzuordnen, in denen sie in Zusammenhang steht mit der Herstellung von Fertigerzeugnissen (Formteile, Bauteile), in denen Halbzeuge (Blöcke) in Kastenformen gewonnen werden oder in denen Polyurethan zum Ausschäumen von Hohlräumen eingesetzt wird. Wohl aber fällt die Herstellung von thermoplastischem Polyurethangranulat unter die Nummer 4.1 Buchstabe h.

6 Holz, Zellstoff

6.2 Der Begriff "fabrikmäßig" verdeutlicht, daß kleine Anlagen, die für den Eigenbedarf oder zu Werbezwecken in Großbetrieben eingesetzt werden, um Etikettenpapiere oder Papier für Informationsbroschüren herzustellen, nicht genehmigungsbedürftig sind. Von solchen Anlagen gehen nur äußerst geringe Emissionen aus, da die Bahnbreite dieser Kleinanlagen nur Bruchteile der Bahnbreite von fabrikmäßig betriebenen Papier- oder Pappemaschinen beträgt.

Zur Ermittlung der maßgeblichen Bahnlänge ist die Strecke vom Auflauf des Stoffes bis zum Aufrollapparat zu berücksichtigen. Für das Erreichen der Genehmigungsgrenze muß die Bahnlänge einer Maschine 75 m erreichen oder überschreiten. Werden im Zusammenhang mit einer solchen Anlage auch Maschinen kleinerer Bahnlänge betrieben, kommt es für die Genehmigungsbedürftigkeit dieser Anlage darauf an, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt sind. Werden derartige kleine Anlagen zwar auf demselben Betriebsgelände der Papierfabrik, aber räumlich vollkommen getrennt betrieben, werden die kleinen Anlagen regelmäßig genehmigungsfrei sein.

Erreicht in einer Anlage keine der Maschinen eine Bahnlänge von 75 m, ist die Anlage genehmigungsfrei. Eine Überschreitung der Bahnlänge von 75 m bei einer Addition der Bahnlänge mehrerer (kürzerer) Maschinen begründet kein Genehmigungserfordernis.

Wie sich aus dem Text der Verordnung selbst ergibt, umfaßt der Begriff der "Anlage" weitere Verfahrensschritte neben der reinen Pappe- bzw. Papiermaschine. Für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit bedarf es einer Prüfung im konkreten Einzelfall. Wenn in der zu beurteilenden Anlage aus angeliefertem und zunächst gelagertem Holz Holzschliff durch Entrindung, Behandlung im Schnitzelwerk u. a. als Material für die Stoffzentrale hergestellt wird, dann ist auch bereits der Holzplatz als Nebeneinrichtung der Anlage anzusehen, obwohl der Holzschliff auch extern hergestellt und angeliefert werden könnte. Ebenso sind Kalander (Glättmaschine), Streichmaschine, Roller, Schneidemaschine - je nach den Umständen des Einzelfalls auch Verpackungseinrichtungen und Rollenlager - als Anlagenteile, zumindest Nebeneinrichtungen der Anlage zuzurechnen. Verkaufsläger sind jedoch nicht der genehmigungsbedürftigen Anlage zuzurechnen. Betriebseigene Kläranlagen sind zumindest Nebeneinrichtungen (vgl. hierzu Nr.I. 2.1 dieses RdErl.). Eine Dampfkesselanlage ist dann als Nebeneinrichtung zu qualifizieren, wenn der erzeugte Dampf oder Strom ausschließlich oder überwiegend für die Anlage bestimmt ist.

7 Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse

7.1 Der Wortlaut der Nummer 7.1 stellt auf die Zahl der Plätze ab, nicht auf die Zahl der gehaltenen Tiere. Bei gemischter Tierhaltung ist auf der Grundlage des prozentualen Umrechnungsschlüssels im zweiten Halbsatz der Nummer 7.1 die Gesamtzahl der Plätze zu ermitteln. Dabei werden auch Bestände von Tierarten mit ihrem prozentualen Anteil erfaßt, deren Platzzahlen unterhalb von 10 % der jeweiligen Genehmigungsgrenze liegen.

Um zu beurteilen, ob eine Anlage genehmigungsbedürftig ist, ist von den in der betrieblichen Praxis tatsächlich vorkommenden Mindestplatzgrößen auszugehen.

Die Plausiblität von Genehmigungsanträgen kann daher anhand folgender Mindestplatzgrößen überprüft werden:

  1. Hennenplätze

    Bodenhaltung:
    Flächenbedarf bei Bodenhaltung (Kotgrube und Scharraum mit Einstreu) ca. 6 Hennen/m2 bzw. rd. 1700 cm2/Tier.

    Käfighaltung:
    Bei der Berechnung der erforderlichen Käfiggrundfläche je Tier sind die Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zugrundezulegen.

    In der Regel ist bei Käfighaltung von 3 Käfigetagen auszugehen. Soweit es die Stallhöhe zuläßt, sind auch 4 Etagen, seltener 5 Etagen üblich.

  2. Junghennenplätze

    Flächenbedarf ca. 1000 cm2 je Junghenne

  3. Mastgeflügelplätze

    Bei der Bodenhaltung von Mastgeflügel werden in der Reger 16 bis 20 Tiere pro m2 Bodenfläche gehalten. Das entspricht einem Flächenbedarf von ca. 500 bis 625 cm2/Tier.

  4. Truthühnermastplätze

    Je nach Mastdauer, Geschlecht und Masttyp wird den Tieren unterschiedlich viel Platz geboten. Für die Überprüfung von Genehmigungsanträgen für Anlagen zum Halten von Truthühnern können die nachfolgender Angaben herangezogen werden:

    Aufzucht: 1.- 9. Woche 8-10 Tiere je m2
    10.-14. Woche 5- 6 Tiere je m2
    Langmast: 1.- 7. Woche 8- 9 Tiere je m2
    danach:
    Hennen: 6 Tiere je m2 bzw. 5 (schwere)
    Hähne: 3 Tiere je m2 bzw. 2,5 (schwere)

    Bei der Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit ist von der größtmöglichen Zahl von Tieren auszugehen, für deren Aufzucht oder Haltung die Anlage zugelassen werden soll.

    Die Puten-Legehennen-Haltung wird von Nummer 7.1 Buchstabe a erfaßt. Hennen i. S. dieser Vorschrift sind auch Truthennen.

    Der Begriff Truthühner in Nummer 7.1 Buchstabe d ist gattungsbegrifflich zu verstehen, so daß hierunter sowohl männliche als auch weibliche Tiere subsumiert werden.

  5. Mastschweineplätze

    Für die Überprüfung von Genehmigungsanträgen für Anlagen zum Halten von Mastschweinen kann die nachfolgende Tabelle herangezogen werden:

    Pos. Haltungsverfahren Netto Buchtenfläche
    ohne Trog (m2/End-
    mastplatz)
    1 Vollspaltenboden und Teilspaltenboden mit Spaltenbodenanteil > 50 % 0,7
    2 Teilspaltenboden mit fester Liegefläche in einer Ebene, Spaltenbodenanteil < 50 % 0,75
    3 Teilspaltenboden höher oder tiefer verlegt als die Liegefläche und/oder Abtrennung zwischen Kotgang und Liegefläche (Dänische Auf stallung u. a.; auch mit Einstreu), Restmistverfahren. 0,8

    Die vorstehenden Netto-Buchtenflächen beinhalten auch die sogenannten Vormastplätze, so daß eine gesonderte Berücksichtigung dieser Plätze nicht mehr vorzunehmen ist.

  6. Sauenplätze

    Der Sauenbestand läßt sich aus der Anzahl der vorhandenen Abferkelställe errechnen, wobei man im Durchschnitt davon ausgehen kann, daß die Abferkelplätze etwa 35 % der Sauenplätze ausmachen. Unterschiede - insbesondere im Absetzalter der Ferkel - sind dabei durchaus möglich.

    Um darüber hinaus für die Beurteilung von Sauenplätzen weitere Anhaltspunkte zu haben, kann der Platzbedarf für niedertragende Sauen einschließlich anteiliger Ferkel- und Eberplätze überschlägig mit etwa 3 m2 Netto-Buchtenfläche je Sau angegeben werden. Diese Flächenangabe ist nur als ein ganz grober Anhaltswert zu verstehen. Abweichungen davon sowohl nach oben als auch nach unten sind in der Praxis die Regel und werden von vielen Faktoren bestimmt wie Haltungsverfahren, Entmistungsverfahren, Fütterungsverfahren, Rasse und Zuchttyp.

7.2 Nach Spalte 1 und Spalte 2 der Nummer 7.2 sind Anlagen zum Schlachten von Tieren nach der Größe "Kilogramm Lebendgewicht je Woche" zu bestimmen. Da es heute nicht mehr üblich ist, die lebenden Tiere zu wiegen, ergeben sich Schwierigkeiten, die Umrechnungsfaktoren von den Schlachtgewichten auf Lebendgewicht bei den einzelnen Tierarten zu bestimmen. Nach den vorliegenden Erfahrungen kann von folgenden Prozentzahlen ausgegangen werden:

- Jungbullen = ca. 57 % des Lebendgewichtes
- Ochsen = ca. 53 % des Lebendgewichtes
- Kühe = ca. 51 % des Lebendgewichtes
- Färsen (Kälber) = ca. 55 % des Lebendgewichtes
- Schafe = ca. 46 % des Lebendgewichtes
- Schweine = ca. 85 % des Lebendgewichtes
- Hähnchen = ca. 75 - 80 % des Lebendgewichtes

7.4 Nummer 7.4 Spalte 1 erfaßt Anlagen, in denen bei der Herstellung von Tierfutter Bestandteile tierischer Herkunft durch Erwärmen verarbeitet werden. Auf die Futterherstellung ohne Erwärmung findet u. U. Nummer 7.9 Anwendung. Die nicht fabrikmäßige Herstellung (vgl. hierzu Nummer I. 4.1 dieses RdErl.) von Tierfutter ist genehmigungsfrei.

Nach Nummer 7.4 Spalte 2 ist für die Genehmigungsbedürftigkeit des Verarbeitens von bestimmten Nahrungsmitteln für die menschliche Ernährung das Verfahren maßgeblich, d. h. Genehmigungsbedürftigkeit besteht nur dann, wenn die Verarbeitung unter Einsatz von Wärme erfolgt ("durch Erwärmen"). Dies ist z.B. beim Rösten von Zwiebeln der Fall, nicht dagegen beim Gefriertrocknen.

Die Produktion von Fischstäbchen ist als "Anlage zum Verarbeiten von Fisch für die menschliche Ernährung durch Erwärmen" genehmigungsbedürftig. Daß nicht der Fisch, sondern lediglich die Panade gebacken wird, ist nicht ausschlaggebend, da die Panade Bestandteil des Verarbeitungsproduktes "Fisch" ist.

Fisch i. S. der Vorschrift sind nach dem Zweck der Regelung auch Muscheln und sonstige Krustentiere.

Auch Behältnisse aus Weichmaterial fallen unter den Begriff "geschlossene Behältnisse" i. S. des 1. Anstrichs der Nummer 7.4. Ein Behältnis ist ein Raumgebilde, das zur Aufnahme von Sachen und zu deren Umschließung bestimmt ist. Diese Voraussetzung liegt auch bei Kunststoffbehältnissen oder Behältnissen aus innen beschichteter Pappe vor.

Nach Sinn und Zweck des 2. Anstrichs der Nummer 7.4 Spalte 2 sollen solche Betriebe bzw. Küchen vom Genehmigungserfordernis ausgenommen sein, die wie Küchen von Gaststätten, Kantinen u.a. auf einen konkreten Versorgungszweck ausgerichtet sind, wobei es maßgeblich auf einen gewissen zeitlichen Zusammenhang zwischen Verarbeitung und Verzehr (alsbaldig, d. h. bis zu etwa 24 Stunden Zeitdifferenz), eine räumliche Verbindung zwischen Verarbeitungs- und Verzehrort sowie einen noch bestimmbaren Personenkreis als Zielgruppe der Versorgungsaktivitäten ankommt.

Die Kriterien für die Ausnahme vom Genehmigungserfordernis liegen bei Küchen von Betrieben, die Fertiggerichte für Kindergärten und hilfsbedürftige Personen erstellen ("Essen auf Rädern"), sonstigen Groß- und Fernverpflegungsküchen oder Küchen von Party-Service-Betrieben, nicht genehmigungsbedürftigen Fleischereien sowie bei Küchen zur Vorbereitung von Speisen für Imbißbetriebe in aller Regel nicht vor. Bei diesen Betrieben fehlt es i. d. R. an den Voraussetzungen des alsbaldigen Verzehrs durch einen bestimmbaren Personenkreis, vor allem auch an der räumlichen Verbindung zwischen Verarbeitungs- und Verzehrort. Im Ergebnis handelt es sich daher bei größeren Küchenbetrieben der genannten Art nicht um "ähnliche Einrichtungen", so daß Genehmigungsbedürftigkeit besteht.

Dagegen besteht für "Pommes-Frites-Buden" / Würstchenbuden keine Genehmigungsbedürftigkeit. Zwar sind in solchen Einrichtungen in der Regel keine Sitzplätze vorhanden, an denen sich die Verarbeitung orientiert; die Verarbeitung der in Nummer 7.4 genannten Nahrungsmittel wird jedoch durch die derartige Einrichtungen prägende knappe Raumkapazität des Verzehrsraumes bestimmt. Da im übrigen die den Gaststätten- und Kantinenbetrieb kennzeichnenden Kriterien auch für diese Einrichtungen anzusetzen sind, greift die Ausnahmeregelung im 2. Anstrich. "Pommes-Frites-Buden" und Würstchenbuden sind daher als "ähnliche Einrichtungen" i. S. der Regelung einzustufen.

Bäckereibetriebe sind typenmäßig von den in Nummer 7.4 genannten Anlagen abzugrenzen und daher nicht genehmigungsbedürftig; dies gilt auch, wenn zur Abrundung der Produktpalette in im Vergleich zur sonstigen Produktion geringen Umfang Gemüse oder Fleisch mit verbacken wird (z.B. für Zwiebel- oder Schinkenbrötchen).

7.5 Zur grundsätzlichen Frage des rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfangs wird auf Nummer I. 1.2 dieses RdErl. verwiesen. Die Leistungskapazität ist nach der Menge des in der Anlage befindlichen Räuchergutes in einer Woche zu beurteilen, unabhängig vom Zeitpunkt der Beschickung und der Räucherdauer.

7.6 Für die in den Nummern 7.6, 7.7 und 7.13 genannten Anlagen ergeben sich die Freigrenzen aus der entsprechenden Anwendung von Nummer 7.2 Buchstabe b. Danach sind diese Anlagen zur Verarbeitung von Schlachtnebenprodukten nicht genehmigungsbedürftig, wenn eine Menge verarbeitet wird, die beim Schlachten von weniger als 4000 kg Lebendgewicht sonstiger Tiere (außer Geflügel) anfällt.

7.9 Für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit nach Nummer 7.9 sind die Einsatzstoffe maßgeblich. Sofern in Nummer 7.9 genannte Schlachtnebenprodukte eingesetzt werden und es sich dabei nicht um eine völlig zu vernachlässigende Größe handelt, kommt es auf deren prozentualen Anteil im Produkt nicht an, da die Umweltrelevanz nicht allein hiervon abhängig ist. Somit fallen auch Anlagen, in denen prozentual gegen Null gehende Anteile von Schlachtnebenprodukten eingesetzt werden, unter das Genehmigungserfordernis.

Ein Sprühturm, in dem Blutmehl aus Dickblut in Lebensmittelqualität hergestellt wird, ist nicht genehmigungsbedürftig, auch wenn dabei geruchsbeladene Abluftströme auftreten. Blutmehl fällt nur unter Nummer 7.9, soweit die Anlage zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln bestimmt ist. Anlagen zur Herstellung von Blutmehl sind aber nur dann nicht nach Nummer 7.9 genehmigungsbedürftig, wenn in ihnen ausschließlich Blutmehl für die menschliche Ernährung hergestellt wird.

7.11 Auch das sich werktäglich wiederholende kurzzeitige Aufbewahren einer in etwa gleichbleibenden Menge (z.B. Ansammeln von in Betrieben anfallenden Knochen, die nur in Abständen von einigen Tagen, in Großbetrieben auch täglich, von zugelassenen Unternehmen abgeholt werden) stellt eine Lagerung im Sinne der Nummer 7.11 dar. Ein Lagern liegt nach der Verkehrsauffassung jedoch nicht mehr vor, wenn es sich um ein bloßes Umschlagen (Umladen) handelt. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß Läger in Schlachtereien und Fleischereien in der Regel diesen zugeordnet und damit als deren Nebeneinrichtungen anzusehen sind.

Knochen, die eingefroren oder gekühlt gelagert werden, sind nur dann als unbehandelt anzusehen, wenn das Einfrieren oder die Kühlung lediglich der Konservierung der Knochen zum Zwecke einer anderweitigen Weiterlagerung dient. Da Knochen zur Lebensmittelherstellung nicht ungekühlt weitergelagert werden können, ist nur die Lagerung außerhalb des Lebensmittelbereiches genehmigungsbedürftig.

Die selbständige Lagerung von Schwarten oder der übrigen in Nummer 7.9 genannten Schlachtnebenprodukte fällt nicht unter den Genehmigungstatbestand nach Nummer 7.11.

7.17 Aufbereitungsvorgänge i. S. der Spalte 1 liegen vor, wenn das Fischmehl behandelt wird, damit es die Eigenschaften erhält, die bei der weiteren Verwendung erforderlich sind.

Um Verarbeitung i. S. der Spalte 2 handelt es sich, wenn das Fischmehl zur Herstellung von Zwischen- oder Endprodukten verwendet wird.

7.20 Malzdarren sind Anlagen zur Trocknung von Getreide. Eine Trocknungsanlage für Sonnenblumen, Raps, Mohn und Grassamen fällt nicht unter Nummer 7.20, da diese pflanzlichen Produkte kein Getreide sind.

7.21 Für die Genehmigungsbedürftigkeit von Mühlen nach Nummer 7.21 kommt es auf deren Leistung (Mahlvorgang) an, nicht auf die Menge des Endproduktes, das bei einem Kraftfutterwerk aus einer Mischung aus selbst gemahlenem und aus angekauftem Futter bestehen kann. Reine Mischwerke sind keine Mühlen und daher trotz ihrer Lärmemissionen nicht genehmigungsbedürftig.

7.30 Die Nummer 7.30 erfaßt lediglich Anlagen, in denen Kaffee-Ersatzprodukte, Getreide, Kakaobohnen oder Nüsse "durchgeröstet werden. Nußröstanlagen in Konditoreien, Bäckereien, Imbißstuben oder ähnlichen Betrieben, in denen das Material an der Oberfläche nur angeröstet wird, unterfallen der Nummer 7.30 nicht.

Der Vorgang des Kakaoröstens ist grundsätzlich mit dem Abschluß des eigentlichen Röstvorganges beendet. Andere Verfahrensschritte können als Nebeneinrichtung der Anlage zugeordnet werden, soweit sie dem Röstvorgang noch dienen. Auf Nummer I. 2.2 dieses RdErl. wird hingewiesen.

7.32 Durch Nummer 7.32 werden ausschließlich die Anlagen erfaßt, die zum Trocknen der genannten Stoffe Sprühtrockner einsetzen.

Die Herstellung des Konzentrats vor dem eigentlichen Trocknungsvorgang stellt einen Verfahrensschritt i. S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1, der "Milchtank" eine Nebeneinrichtung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 (nicht so bei Zulieferung durch direkte Leitung - "Pipelines") dar. Das Fertigproduktlager, soweit es nicht reines Verkaufslager ist, kann im Hinblick auf die durch Transportvorgänge verursachten Lärmemissionen ebenfalls Nebeneinrichtung sein; auf Nummer I. 2.2 dieses RdErl. wird verwiesen.

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