Verwaltungsvorschriften zur 4. BImSchV NW (4)

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9 Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Zubereitungen

9.1 Hinsichtlich der Frage der immissionsschutz-rechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit ist darauf abzustellen, ob es sich um Anlagen handelt, die der Lagerung der genannten Stoffe dienen. Dies ist der Fall, wenn tatsächlich eine Lagerung in der Anlage stattfindet; nicht entscheidend ist, daß die Anlage speziell für den Zweck der Lagerung von Gasen bestimmt ist. Daher ist die Genehmigungsbedürftigkeit gegeben, wenn in einer Anlage unter Überschreitung der in den Nummern 9.1 ff. genannten Kapazitätsgrenzen die dort aufgeführten Stoffe tatsächlich gelagert werden. Es kommt nicht darauf an, wie lange ein einzelner Stoff in der Anlage verbleibt. Maßgeblich ist allein, daß sich dieser Vorgang wiederholt und die Anlage auf diese Weise länger als 12 Monate an demselben Ort betrieben wird. Bei dieser Auslegung ist auch zu berücksichtigen, daß die Aufnahme der Anlagen, die der Lagerung dienen, in den Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen ihre Grundlage im Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und insbesondere im Schutz vor sonstigen Gefahren hat; diese Gefahren sind aber abhängig vom Inhalt der Anlagen, die der Lagerung dienen, nicht von der Verweildauer der Stoffe in diesen Anlagen.

Die Formulierung "in Behältern" in Nummer 9.1 beinhaltet lediglich eine Abgrenzung zur nicht genehmigungsbedürftigen, behälterlosen, unterirdischen Lagerung (Kavernenlagerung). Hieraus folgt, daß sich das Tatbestandsmerkmal "Fassungsvermögen" auf "Anlagen" und nicht auf "Behälter" bezieht. Demnach sind z.B. zwei Gasbehälter (jeder für sich weniger als 3 Tonnen, zusammen mehr, als 3 Tonnen Fassungsvermögen) auf einem gewerblichen Campingplatz, die im Abstand von 2 m auf von einander getrennten Bodenplatten stehen, wobei einer der Versorgung von Wohnmobilen, der andere zur Beheizung der Sanitäranlagen dient, genehmigungsbedürftig, da aufgrund der Verkehrsauffassung eine Anlage im Sinne von Nummer 9.1 vorliegt.

Läger, in denen so große Mengen Butan-/PropanEinweg-Feuerzeuge in Kartons gelagert werden, daß in einem Lager insgesamt mehr als 30 Tonnen Flüssiggas vorhanden ist, sind gemäß Nummer 9.1 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig. Derartige Läger werden vom Wortlaut der Vorschrift erfaßt; bei ihnen besteht auch ein erhebliches Gefahrenpotential (Brandgefahr), so daß nicht angeführt werden kann, für sie lägen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG offensichtlich nicht vor. Entsprechendes gilt für die Lagerung von Spraydosen, die in der in Nummer 9.1 genannten Menge brennbare Gase (z.B. als Treibgas) enthalten.

Bei der Berechnung des Fassungsvermögens der einzelnen Behälter ist die für die jeweilige Gasart höchst zulässige Füllmenge zu berücksichtigen.

9.9 Schädlingsbekämpfungsmittel im Sinne der Nummer 9.9 sind - über den Begriff Pflanzenschutzmittel hinaus - auch Mittel zur Bekämpfung solcher Schädlinge, die nicht an Pflanzen auftreten (vgl. Anhang I * Nr. 2.3.1, Abs. 2 Nr. 2 zur Gefahrstoffverordnung). Der Begriff steht hier selbständig neben dem der Pflanzenschutzmittel (vgl. dazu Nr. II. 4.2 Abs. 1 dieses RdErl.).

Als "Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel" ist das gesamte Gemisch aus Wirkstoff) und Trägersubstanz (und nicht nur der reine Wirkstoff anzusehen, da die Genehmigungsbedürftigkeit nicht allein vom Anteil des reinen Wirkstoffes abhängt; nach der Verkehrsanschauung handelt es sich um ein Gesamtgefüge von Wirk- und Trägerstoff einschließlich Inertmaterial. Düngemittel werden allerdings nicht deshalb zu Pflanzenschutzmitteln, weil ihnen im geringen Maße Wirkungsstoffe aus Gründen des Pflanzenschutzes zugesetzt sind.

Auch Lager, in denen Pflanzenschutzmittel kurzzeitig (unter 12 Monaten), aber jährlich wiederkehrend zum alsbaldigen Verkauf aufbewahrt werden, sind genehmigungsbedürftig; nach § 1 Abs. 1 entfällt das Genehmigungserfordernis nicht bei Saisonbetrieben (vgl. Nummer I. 1.1.1 dieses RdErl.).

9.11 Für die Beurteilung der Frage, ob eine "unvollständig geschlossene Anlage" vorliegt, ist maßgeblich, ob aufgrund der baulich vorgegebenen, nicht veränderbaren Konstruktion der Anlage die Emissionen praktisch denen einer geschlossenen Be- oder Entladeanlage - bei der es ja auch Türen geben muß - gleichkommen. Hierbei ist zu beachten, daß der Grund für die Genehmigungsbedürftigkeit in der Staubentwicklung der Anlage zu sehen ist. Kann Staub aufgrund der baulichen Verhältnisse nicht nennenswert nach außen dringen, kann die Anlage als geschlossen angesehen werden. Dies ist z.B. der Fall bei Türen und schweren Plastikvorhängen ohne weitere Öffnungen, bei Lamellenvorhängen jedoch in der Regel nicht.

Silos und Lagerhallen können nicht als Nebeneinrichtungen der Schüttanlagen angesehen werden, wenn aufgrund natürlicher Betrachtungsweise die Silos und Lagerhallen die "Haupteinrichtung" darstellen.

Soweit derartige Einrichtungen in Verbindung mit Anlagen nach Nummer 1.9 und 7.21 betrieben werden, kann von einer Nebeneinrichtung ausgegangen werden, wenn sie der Hauptanlage dienen.

9.34 Bei der Zuordnung von Stoffen oder Zubereitungen zu den verschiedenen Nummern ist § 2 Abs. 2 zu beachten. Insoweit sind die Stoffe oder Zubereitungen der Nummern 9.3 bis 9.8 und 9.12 bis 9.33 als die spezielleren gegenüber denen der Nummern 9.34 und 9.35 anzusehen.

Das Genehmigungserfordernis beginnt für die Lagerung sehr giftiger Stoffe und Zubereitungen bei einer Lagerkapazität von 2 Tonnen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob außerdem giftige, brandfördernde oder explosionsgefährliche Stoffe gelagert werden, solange die Gesamtmenge 10 Tonnen unterschreitet.

9.35 Beträgt die Gesamt-Lagermenge von sehr giftigen, brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitungen 10 Tonnen oder mehr, ist das Gesamtlager nach Nummer 9.35 genehmigungsbedürftig, auch wenn die Lagermenge der sehr giftigen Stoffe und Zubereitungen unter 2 Tonnen liegt.

Die Lagerung von Zubereitungen, die weder sehr giftig noch giftig, brandfördernd oder explosionsgefährlich sind, bedarf auch dann nicht der Genehmigung, wenn die Menge ihrer sehr giftigen, giftigen, brandfördernden oder explosionsgefährlichen Inhaltsstoffe 10 Tonnen erreicht; maßgeblich ist, ob der Stoff oder die Zubereitung die aufgeführten Eigenschaften hat.

Maßgebend für die Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung als "sehr giftig", "giftig", "brandfördernd" oder "explosionsgefährlich" ist nicht deren Kennzeichnung, sondern die Einstufung nach der Gefahrstoff-Verordnung.

Danach fällt die Lagerung von Benzin weder unter Nummer 9.34 noch unter Nummer 9.35 Benzin ist nach der Gefahrstoff-Verordnung als krebserzeugend eingestuft, wird aber gleichzeitig mit dem Gefahrensymbol und der Gefahrenbezeichnung "giftig" gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung führt aber nicht dazu, daß aus dem krebserzeugenden Stoff Benzin ein giftiger Stoff i. S. d. Nummer 9.35 wird.

Erfüllt ein Stoff oder eine Zubereitung mehrere Eigenschaften, unterliegt er auch mehreren Nummern. Die Genehmigungsbedürftigkeit richtet sich dann nach dem Spezialitätsgrundsatz des § 2 Abs. 2.

9.36 Eine Legaldefinition für den Begriff Gülle enthält § 2 Abs. 1 der Gülleverordnung.

Güllelager sind bei einem Fassungsvermögen ab 2500 Kubikmetern immer genehmigungsbedürftig, auch wenn sie unabhängig von einer genehmigungs- oder nicht genehmigungsbedürftigen Intensivtierhaltung nach Nummer 7.1 des Anhangs der 4. BImSchV betrieben werden. Als Nebeneinrichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach Nummer 7.1 ist das Güllelager auch bei kleinerem Fassungsvermögen als 2500 Kubikmeter genehmigungsbedürftig.

Bei der Bestimmung des Fassungsvermögens von Güllelagerbehältern sind alle Behältnisse zu berücksichtigen, die dem primären Zweck der Güllelagerung dienen. Anlagenteile, die einem anderen Betriebszweck - wie dem Transport und der Vorklärung - dienen, sind dagegen den Stallungen zuzurechnen.

10 Sonstiges

10.1 Handladegeräte zum Laden oder Wiederladen von Patronenhülsen sind generell nicht geeignet, in besonderem Maße schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren im Sinne von § 4 BImSchG herbeizuführen. Sie sind daher nicht genehmigungsbedürftig.

Ein Wagen, der mit dem Sprengmaterial an seinen Bestimmungsort gebracht wird, um dort verwendet zu werden, ist nicht genehmigungsbedürftig, kann aber eine Nebeneinrichtung ( § 1 Abs. 2 Nr. 2) zu einer Anlage nach Nummer 2.1 sein. Bei Anlagen des Bergwesens kommt es im übrigen darauf an, ob diese über Tage errichtet und betrieben werden ( § 4 Abs. 2 BImSchG).

10.7 Die Ausnahme des 2. Teilstriches der Nummer 10.7 kann nur dann angenommen werden, wenn ein Halbfertigprodukt der dort beschriebenen Art eingesetzt wird und nur noch ein Restvernetzungsvorgang bei der Herstellung des Endprodukts stattfindet. Ein ausdrücklicher Vernetzungsgrad kann in diesem Zusammenhang nicht angegeben werden, da ungewollte Vernetzungsvorgänge, die bei der Herstellung der Kautschukmischung ablaufen, nicht dem Vor-Vulkanisieren zugeordnet werden können.

10.8 Für das Verhältnis von Nummer 4.1 zu Nummer 10.8 (bzw. Nummer 10.9) sind zwei Voraussetzungen der Nummer 4.1 relevant: "fabrikmäßige Herstellung" und "durch chemische Umwandlung"; liegen diese Voraussetzungen vor, ist Nummer 4.1 und nicht Nummer 10.8 (bzw. Nr. 10.9) einschlägig.

Von einer "fabrikmäßigen Herstellung" ist in der Regel auszugehen, wenn es sich um eine Herstellung in einer nach Produktions- und Betriebsstättenumfang größeren Betriebseinheit handelt, für die üblicherweise n besonderem Maße Nebeneinrichtungen für den Betrieb erforderlich sind (vgl. Nr. II. 4.1 Abs. 1 dieses RdErl.).

Bei Nummer 10.8 (bzw. Nummer 10.9) kommt es auf die "fabrikmäßige" Herstellung nicht an; vielmehr ist jegliches Herstellen der dort genannten Mittel genehmigungsbedürftig; zusätzlich ist erforderlich, daß die dort genannte Leistungsgrenze erreicht ist. Im übrigen ist für Tatbestände der Nummer 10.8 und Nummer 10.9 nicht das Herstellen durch "chemische Umwandlung", sondern durch Mischvorgänge typisch.

Soweit Produkte ausschließlich der Oberflächenbehandlung von Holz dienen (z.B. Produkte, die aus pflanzlichen Ölen oder Wachsen sowie entaromatisierten Benzinen bestehen und weder in das Holz eindringen noch Wirkstoffe enthalten, sondern das Holz nur durch Oberflächenversiegelung schützen), können die entsprechenden Produktionsanlagen nicht unter Nummer 10.8 subsumiert werden. In Nummer 10.8 werden in bezug auf Holzbehandlungsmittel nur solche Anlagen erfaßt, die Holz-schutzmittel herstellen. Als Holzschutzmittel werden Stoffe oder Zubereitungen bezeichnet, die durch bestimmte Wirkstoffe das Holz gegen Pilze, Bakterien, Insekten und andere Tiere schützen. Soweit in einem Stoff derartige Wirkstoffe nicht enthalten sind, handelt es sich demnach nicht um ein Holzschutzmittel.

10.10 Spannrahmenanlagen allein sind nicht genehmigungsbedürftig. Mit der ausdrücklichen Einbeziehung der Spannrahmenanlagen in Nummer 10.10 wird lediglich klargestellt, daß sie Teil der genehmigungsbedürftigen Anlage sind, wenn sie zusammen mit Färbeanlagen betrieben werden (vgl. auch Nr. II. 1.8 dieses RdErl.). Spannrahmen sind aber nicht notwendige Bestandteile der in Nummer 10.10 beschriebenen Anlagen. Werden Trockengeräte statt Spannrahmen eingesetzt, sind diese in der Regel als Nebeneinrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 anzusehen.

10.11 Einrichtungen für die Behandlung von Textilien sind nur dann Anlagen zum Bleichen im Sinne der Nummer 10.11, wenn sie für Bleichvorgänge eingerichtet sind und regelmäßig hierfür eingesetzt werden sollen. Bleicharbeiten, die in Einrichtungen durchgeführt werden, die anderen Zwecken dienen (Färbebecken), lösen die Genehmigungsbedürftigkeit nicht aus.

Auch Anlagen, in denen ausschließlich alkalische Stoffe eingesetzt werden, sind genehmigungsbedürftig, da die genannten Stoffe nicht kumulativ sondern alternativ aufgezählt sind.

Anlagen, in denen Linters (Rohbaumwollballen) gebleicht werden, werden nach dem Wortlaut von Nummer 10.11 nicht erfaßt.

10.15 Prüfstände für Verbrennungsmotoren sind Prüfstände, die ausschließlich oder fast ausschließlich dazu bestimmt sind, Motoren zu testen. Bei einem Prüfstand mit Verbrennungsmotoren ist der Motor stationär, d. h., er ist Bestandteil der Prüfanlage und dient z.B. der Prüfung von Treib- und Schmierstoffen oder als Antriebsaggregat für die zu prüfenden Teile, etwa Hydraulikantriebe.

Rollenprüfstände sind in der Regel keine Prüfstände für Verbrennungsmotoren, da hier eine multifunktionale Überprüfung des Fahrzeuges erfolgt und der Fahrzeugmotor nur kurzzeitig läuft. Sofern derartige Einrichtungen nicht ständig zum Test von Verbrennungsmotoren eingesetzt werden (etwa in einer Automobilfabrik), werden sie auch von der Verkehrsanschauung nicht als "Prüfstände für Verbrennungsmotoren" angesehen. Schließlich erfordert der Zweck des § 4 Abs. 1 BImSchG nicht ihre Einbeziehung in den Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen. Rollenprüfstände in Automobilwerkstätten unterliegen somit nicht der Nummer 10.15.

Auch bei Testgeländen, die der Erprobung von Baggern, Schaufelbaggern, Mobilkranen, mobilen Betonpumpen u. ä. dienen, handelt es sich nicht um Prüfstände im Sinne der Nummer 10.15. Die genannten Maschinen werden nicht mit Hilfe eines stationären Prüfstandes mit Verbrennungsmotor geprüft.

Vorrichtungen der Bundeswehr, in denen Soldaten zum Zwecke der Ausbildung Motoren aus Fahrzeugen und anderen Geräten ausbauen und auf "Stände" setzen, um sich auf diese Weise mit den Maschinen vertraut zu machen, unterfallen nicht Nummer 10.15, da sie der Ausbildung der Soldaten und nicht der Erprobung der Motoren dienen.

10.16 Prüfstände für Spielzeuge (z.B. kleinere Prüfstände für Spielzeug-Rückstoßantriebe oder für Feuerwerksraketen sowie für Modellflugzeug-Luftschrauben) werden vom Tatbestand der Nummer 10.16 nicht erfaßt, so daß sie nicht genehmigungsbedürftig sind. Feuerwerks-Prüfstände können aber Nebeneinrichtungen von Anlagen nach Nummer 10.1 sein.

Windkanäle, bei denen die Luft zu Prüfzwecken mit Luftschrauben beschleunigt wird, sind dagegen Anlagen im Sinne der Nummer 10.16.

Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Prüfstand" ist nicht erforderlich, daß die Maschinen mit irgendwelchen baulichen Anlagen oder Geräten verbunden oder an diese angeschlossen sind; es genügt also, wenn Flugzeuge, z.B. auf der Rollbahn, aufgestellt werden und die Motoren probeweise laufen. Bei Flugzeugprüfständen ist jedoch stets zu prüfen, ob das BImSchG nach seinem § 2 Abs. 2 überhaupt anwendbar ist. Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn die Antriebsaggregate vom Piloten vor dem Start ausprobiert werden, da dies dem Flugbetrieb zuzurechnen ist Andererseits kommt das BImSchG und somit auch Nummer 10.16 zur Anwendung, wenn die Prüfungen im Rahmen eines stationären Test- und Wartungsbetriebes für das Triebwerk auf Dauer an einem bestimmten Platz erfolgen; der Anlagenbegriff des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG ist hier erfüllt. Dies ist jedoch zweifelhaft bei auf freiem Gelände des Flugplatzes alternierend durchgeführten Tests. Hier kommt es im Hinblick auf § 3 Abs. 5 Nr. 3, 2. Alternative BImSchG darauf an, ob die Probeläufe regelmäßig, wenn auch im Wechsel, an denselben Plätzen durchgeführt werden.

10.17 Für die Frage, wann bei Straßenflächen (z.B. Autobahnabschnitten) eine "Anlage" im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG und damit auch im Sinne der Nummer 10.17 gegeben ist, ist maßgeblich, ob während der Veranstaltung gleichzeitig öffentlicher Verkehr stattfindet. Ist dies der Fall - z.B. bei einer Rallye -,ist der Anlagenbegriff nicht erfüllt; ist die Straße dagegen für den öffentlichen Verkehr z. Zt. des Rennens gesperrt - z.B. Norisring-Rennen -, wird das Gelände nicht als öffentlicher Verkehrsweg genutzt und stellt dann eine Anlage im Sinne des BImSchG dar. Für Motorsportveranstaltungen auf "öffentlichen" Straßen kann dann eine Genehmigung nach dem BImSchG nötig sein. Die auf Straßenverkehrsrecht beruhende Sperrung ist immissionsschutzrechtlich somit maßgebend für die Frage, ob die Voraussetzungen des Anlagenbegriffs im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG gegeben sind.

In Abgrenzung Immissionsschutzrecht zum Straßenverkehrsrecht ist im einzelnen folgendes zu beachten:

  1. Wer Sondernutzungen (z.B. Veranstaltung eines Rennens) beansprucht, benötigt die Erlaubnisse und Genehmigungen nach §§ 29 Abs. 2 und 46 der Straßenverkehrsordnung - StVO - vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565/1971 S. 38), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378/2418), und ggf. zusätzlich eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung.
  2. Die straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen, die zu einer Sperrung der Straße für den öffentlichen Verkehr führen, sind rechtliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des BImSchG` da erst durch die Sperrung der öffentlichen Straßen der Anlagenbegriff erfüllt wird; es handelt sich dabei nicht um eine straßen- oder wegerechtliche Umwidmung. Das bedeutet zugleich, daß die straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen keine Entscheidungen sind, die von der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG erfaßt werden können.
  3. Vom Verfahren her muß sich der Antragsteller um beide Entscheidungen bemühen; eine zeitliche Priorität der straßenverkehrsrechtlichen Entscheidungen ist nicht erforderlich.
  4. Die Nutzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist jedoch nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Veranstaltung auch die straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen vorliegen.
  5. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung braucht nicht vorbehaltlich der straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen zu ergehen; auch ist kein Hinweis auf diese nötig.

Maßgeblich für die Genehmigungsbedürftigkeit nach Nummer 10.17 ist die zu erwartende Nutzung während eines Jahres, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese durch einen oder mehrere Betreiber erfolgt Betreiber der Anlage ist in der Regel derjenige, der den bestimmenden Einfluß auf die Grundstücksnutzung hat

Unter "Motorsport" versteht man die Sportarten, bei denen sich der Sportler mit Hilfe eines motorbetriebenen Gerätes fortbewegt Nach dem Zweck der Norm (s. die Ermächtigung des § 4 BImSchG) kommen nur Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, nicht z.B. mit Elektromotor, in Betracht Dabei muß es sich noch um Übung oder Ausübung von Sport, d. h. auch Freizeitsport, nicht Freizeitvergnügen, handeln, wobei von dem herkömmlichen, hier eher weit zu fassenden Begriff des Sports (gekennzeichnet beispielsweise durch gewissen körperlichen oder geistigen Einsatz, Anstrengung und dgl.) auszugehen ist Nicht erforderlich ist die wettkampfmäßige Ausübung, d. h. ein Kräftemessen mit einem Dritten. Ob Rennbahnen in Freizeitparks diesen Begriff des Sports erfüllen oder ausschließlich dem Freizeitvergnügen dienen, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.

10.18 Schießstände für Handfeuerwaffen sind ortsfeste Anlagen, die besondere Einrichtungen wie Zielanlagen und Kugelfänge besitzen. Demgegenüber sind Schießplätze Grundstücke, die mit einer gewissen Häufigkeit zum Schießen benutzt werden, ohne daß es zusätzlicher Einrichtungen bedarf. Die Einschränkung auf Handfeuerwaffen gilt nur für Schießstände, nicht auch für Schießplätze.

Ein Platz, auf dem einmal oder einige Male jährlich ein Schützenfest stattfindet, ist im Hinblick auf § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG keine Anlage im Sinne des BImSchG und kann damit auch keine Anlage im Sinne der Nummer 10.18 sein.

Handfeuerwaffen sind Schußwaffen i. S. von § 1 Abs. 4 des Waffengesetzes (WaffG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), bei denen zum Antrieb der Geschosse heiße Gase verwendet werden. Luftgewehre sind keine Handfeuerwaffen. Damit sind nicht genehmigungsbedürftig, soweit auf ihnen ausschließlich mit Luftgewehren geschossen wird. Plätze, auf denen mit Luftgewehren geschossen wird, sind typenmäßig von Schießplätzen, auf denen Schußwaffen im Sinne des § 1 Abs. 4 WaffG verwendet werden, abgrenzbar; bei gesetzeskonformer Auslegung sind sie nicht genehmigungsbedürftig.

Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Nummer 10.18 ergibt sich, daß Sprengplätze dieser Vorschrift nicht unterfallen.

10.20 Die Anlagen zum Reinigen von Metallen durch thermische Verfahren sind keine Anlagen nach Nummer 8 des Anhangs zur 4. BImSchV, da die Zweckbestimmung dieser Anlagen darin liegt, die Werkzeuge etwa durch Entlackung, Entschichtung oder Entgummierung thermisch zu reinigen und nicht den dabei anfallenden Schmutz zu beseitigen.

10.22 Nummer 10.22 erfaßt nur Anlagen zum Zweck der Begasung; Anlagen, in denen nur im Bedarfsfall eine Begasung durchgeführt wird (z.B. Getreidesilos, in denen das gelagerte Getreide zweimal im Jahr begast wird), fallen nicht hierunter.

10.23 Der Anlagenbegriff umfaßt alle einzelnen Schritte der Textilveredelung, die in der Nummer 10.23 genannt sind, als Gesamtheit. Dies bedeutet, daß alle Einrichtungen (einzelne Anlagen, Anlagenteile, Maschinen und Apparate), die für die einzelnen Veredelungsschritte notwendig sind, einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1, in ihrer Summe die genehmigungsbedürftige Anlage bilden.

Das Trocknen allein ist nicht genehmigungsbedürftig, sondern nur dann, wenn es im Zusammenhang mit einem der Veredelungsschritte erfolgt.

Mit Verwendung der Maßeinheit Quadratmeter wird verdeutlicht, daß nur flächenhafte Textilien erfaßt werden. Dazu gehören z.B. nicht Flocken, Garne, Seile und Taue.

III.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

ENDE

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