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Anleitung für das Ausfüllen von Formularen für Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Rheinland Pfalz -
Vom 14. November 2005
(MBl. Nr. 2 vom 27.01.2006 S. 22aufgehoben)
Ministerium für Umwelt und Forsten
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz
Nachfolgend einige Informationen, die Ihnen das Ausfüllen der Formulare erleichtern:
Die Formulare für das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz befinden sich in einer separaten Datei "Formulare". Die vorliegende Datei "Anleitung" enthält neben einer Einführung auch die Erläuterungen zum Ausfüllen der Formulare. Zum Öffnen und Bearbeiten der Dateien benötigen Sie grundsätzlich das Textprogramm "Word 2010" oder höher.
Sollten Sie noch eine ältere Version von "Word" besitzen ("Microsoft Office Word 2003", "Word 2002" oder "Word 2000"), müssen Sie zusätzlich das sog. "Microsoft Office Compatibility Pack für Word, Excel und PowerPoint 2007-Dateiformate" und alle erforderlichen Office-Updates installieren, um die Dateien öffnen und bearbeiten zu können (zu beziehen hier: http://www.microsoft.com/de-de/download/details.aspx?id=3).
Die Formulare sind mit einem Dokumentenschutz versehen. Sie können deshalb nur an den vom Ersteller vorgesehen Stellen Eintragungen vornehmen. Auch Schriftart und Schriftgröße können nicht verändert werden.
Mittels Mausklick oder den Tasten "TAB" bzw. "Shift + TAB", "Bild Hoch" und "Bild Runter" können Sie sich von Feld zu Feld bewegen. Kästchen werden mittels Mausklick angekreuzt bzw. das Kreuz entfernt. Das gleiche Ergebnis lässt sich über Tastaturbefehle erzielen. Mittels der "Bild Hoch"- und "Bild Runter"-Tasten oder der "TAB "- Taste bewegt man sich zu dem jeweiligen Kästchen, welches dann mittels der "Leerzeichentaste" angekreuzt werden kann. Mit der Bildlaufleiste gelangen Sie von einer Seite auf die nächste Seite.
Sollten trotz Beachtung der vorstehenden Informationen bei der Handhabung der Formulare Probleme auftreten, können Sie sich während der üblichen Dienstzeiten an das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht wenden.
Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht
Abteilung 2 "Gewerbeaufsicht"
Kaiser-Friedrich-Straße 7
55116 Mainz
Telefon: 06131/60 33-12 01
Fax: 06131/67 49 20
E-Mail: poststelle@luwg.rlp.de
Bei Fragen inhaltlicher Art wenden Sie sich bitte während der üblichen Dienstzeiten an die für Sie zuständige Regionalstelle Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektionen.
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Friedrich-Ebert-Str. 14
Karl-Helfferich-Straße 2
67433 Neustadt
Telefon: 06321/99-0
Fax: 06321/ 99 - 2900
E-Mail: poststelle@sgdsued.rlp.deStruktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz
Telefon: 0261/1 20-0
Fax: 0261/1 20-2200
E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de
Erläuterungen zum Antrag und zu den Unterlagen
Allgemeines
Die vorliegenden Formulare "Antrag auf Genehmigung einer Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG)" gelten für alle nach § 4 BImSchG in Verbindung mit der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( 4. BImSchV) genehmigungsbedürftigen Anlagen. Grundlage für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens ist die 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( 9. BImSchV - Grundsätze des Genehmigungsverfahrens). Weitere Bestimmungen zum Genehmigungsverfahren enthält die rheinland-pfälzische Verwaltungsvorschrift zur Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und Einführung von Vordrucken für Verfahren nach § 4 Abs.1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 4 und den § § 8 und 9 Abs. 1 BImSchG (Fundstelle siehe Anhang 1 - Abkürzungsverzeichnis).
Der Antrag ist an die für den Standort der Anlage zuständige Genehmigungsbehörde zu richten. Diese ergibt sich aus der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes. Der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen sind in mindestens sechs Ausfertigungen vorzulegen. Zur Beschleunigung des Verfahrens können weitere Ausfertigungen des Antrags und der Unterlagen erforderlich werden, damit die sternförmige Weitergabe an die beteiligten Stellen gewährleistet ist. Die Anzahl der Ausfertigungen ist im Einzelfall vom Antragsteller bei der Genehmigungsbehörde zu erfragen.
Hinsichtlich der Bauunterlagen ist die Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO) zu beachten. Die bautechnischen Nachweise gemäß § 5 der BauuntPrüfVO sind in mindestens drei Ausfertigungen vorzulegen. Die sonstigen Zeichnungen und Pläne sollen aus dauerhaftem
Material lichtbeständig hergestellt sein. Die Formate der Unterlagen und ihre Faltung sollen entsprechend DIN 824 * ausgeführt werden. Auf den Zeichnungen und Plänen, mit Ausnahme der Fließbilder, sollen der Maßstab und die Nordrichtung angegeben werden.
Bei Änderungen sind nur Angaben für die Anlagenbereiche, die von der Änderung betroffen sind bzw. auf die die Änderung Auswirkungen hat, erforderlich. Bereits vorhandene Nummern aus früheren Genehmigungsverfahren bzw. aus Emissionserklärungen sind beizubehalten. Soweit notwendig, fordert die Genehmigungsbehörde Unterlagen nach § 7 Abs. 1 der 9. BImSchV.
Der Antrag auf Formular 1.2 muss vom Antragsteller oder dem Vertretungsberechtigten mit Orts- und Tagesangabe rechtsgültig unterschrieben sein. Mit Ausnahme der Bauunterlagen nach § 62 Abs. 3 der Landesbauordnung (LBauO) und der von Sachverständigen im Sinne des § 54 Abs. 2 LBauO bearbeiteten Unterlagen kann von der Unterschrift auf den sonstigen Antragsunterlagen abgesehen werden, wenn diese gestempelt sind und der Antrag ein vollständiges Verzeichnis der Unterlagen (Formular 2) enthält.
Formular 1.1 und 1.2: Allgemeine Angaben
Im Formular 1.1 sind allgemeine Angaben über Betreiber, Kapazität und Standort der Anlage zu machen. Im Formular 1.2 ist genau anzugeben, welche Genehmigungen aufgrund welcher Rechtsgrundlage beantragt werden. Der Antrag ist in diesem Formular rechtsverbindlich zu unterschreiben. Im Formular 1 sind entsprechende Angaben für die Anzeige zu machen.
(1) Die Anlagennummer dient der Identifikation einer Anlage bzw. der systematischen Unterscheidung von mehreren Anlagen innerhalb eines Standortes. Die Nummerierung der Anlagen sollte, entsprechend dem Betriebsablauf, dekadisch erfolgen (0010, 0020, ...). Bei bestehenden Anlagen sind die vergebenen Nummern beizubehalten. Die Anlagennummer ist nummerisch und 4-stellig. Buchstaben, Punkte etc. sind unzulässig.
(2) Es ist eine kennzeichnende Beschreibung der Anlage und ihres Zwecks anzugeben, z.B. Schwefelsäurefabrik, Gießerei, Kompostwerk.
(3) Für die Kennzeichnung der Anlagengröße ist eine charakteristische Kapazitätsangabe erforderlich, z.B. Feuerungswärmeleistung, Fassungsvermögen, erzeugte oder eingesetzte Menge pro Zeiteinheit. Bei einer wesentlichen Änderung der Anlage ist die Gesamtkapazität nach Änderung der Anlage anzugeben.
(3.1) Hier ist die bisher genehmigte Kapazität der Anlage bzw. des betroffenen Anlagenteils im Sinne des § 1 Abs. 3 und 4 der 4. BImSchV anzugeben.
(3.2) Die Angaben beziehen sich auf die zu ändernde Anlage bzw. das zu ändernde Anlagenteil (Nebeneinrichtung), z.B. Kapazität eines Brennstofflagers einer Feuerungsanlage nach Nr. 1.2 der 4. BImSchV.
Die Angaben zu 3.1 und 3.2 entfallen bei einer Neuanlage.
(4) Hier soll bei einer wesentlichen Änderung/Teilgenehmigung kurz dargestellt werden, welche Maßnahmen an der Anlage beantragt werden, z.B. Errichtung und Betrieb eines Gewebefilters, Errichtung und Betrieb von zwei zusätzlichen Reaktionskesseln. Bei der Beschreibung sollen nur die Anlagenteile berücksichtigt werden, die von der Änderung betroffen sind.
(5) Bei ortsveränderlichen Anlagen sind die vorgesehenen Einsatzorte auf einem besonderen Blatt anzugeben.
(6) Unter Genehmigung ist die erste Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage (Erstgenehmigung) bzw. die Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG zu verstehen. Sind mehrere Änderungs- bzw. Teilgenehmigungen erteilt worden, so ist nur auf die jeweils letzte Bezug zu nehmen, bzw. auf diejenige, auf die im Antrag Bezug genommen wird.
(7) Die beantragten Ausnahmen müssen gesondert begründet werden (Beiblatt verwenden). Ggf. sind die Stellungnahmen des Störfallbeauftragten, der Sicherheitsfachkraft und/oder des Betriebs- bzw. Personalrats beizufügen.
(7.1) Gemäß Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz ( TEHG) sind die CO2-Emissionen bestimmter Tätigkeiten zu überwachen. Grundlage sind die Ermittlungs- und Berichtsanforderungen der "Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß Richtlinie 2003/87/EG" vom 29.01.2004 (Amtsblatt der EU L 59 S. 1 vom 26.02.2004, Berichtigung L 116 vom 22.04.2004), die gemäß Anhang 2 Teil I und II jeweils letzter Absatz des TEHG verbindlich sind. Soll von der in den Leitlinien festgelegten Überwachungsmethode und -häufigkeit abgewichen werden, so ist dies gesondert zu begründen (Beiblatt verwenden). Weitere Informationen zur Umsetzung der Emissionshandelsrichtlinie sind der Erläuterung (8.1) zu entnehmen.
(7.2) Unter bestimmten Bedingungen kann die Behörde bei einzelnen Anlagen, die den erweiterten Pflichten der Störfall-Verordnung unterliegen, zulassen, dass die für den Sicherheitsbericht vorgeschriebenen Informationen auf die Aspekte beschränkt werden, die für die Abwehr noch verbleibender Gefahren von Störfällen und für die Begrenzung ihrer Auswirkungen von Bedeutung sind.
Liegen die von der EU-Kommission hierzu veröffentlichten Kriterien ( 98/433/EG, Amtsblatt L 192, S. 19) zwar vor, bestehen aber dennoch Zweifel, dass von einer Anlage selbst keine Gefahr eines Störfalls ausgehen kann oder ist eine solche Prüfung schwierig, können der Dokumentationsumfang und die -tiefe zur Beschreibung der Anlagensicherheit entsprechend dem Bericht des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit TAa GS 24 "Richtwerte für sicherheitsrelevante Anlagenteile und sicherheitsrelevante Teile eines Betriebsbereichs" unter Verzicht auf ein förmliches Ausnahmeverfahren mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden.
Formular 2 : Verzeichnis der Unterlagen
Im Formular 2 sind die dem Antrag beigefügten Unterlagen vollständig aufzulisten. Unterlagen, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis enthalten, sind als solche zu kennzeichnen und mit entsprechender Begründung getrennt vorzulegen. Die Unterlagen mit Geheimnisgehalt werden nicht zur Einsicht ausgelegt. Ihr Inhalt muss aber in anderen zur Einsicht auszulegenden Unterlagen (Ersatzunterlagen) so weit dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können. Für Angaben, bei denen kein Formular vorgesehen ist, sind formlose Angaben beizufügen.
Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 BImSchG dürfen Einzelangaben zum Emissionsverhalten nicht veröffentlicht oder Dritten bekannt gegeben werden, wenn aus diesen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können. Bei Abgabe des Antrags hat der Betreiber daher der Behörde mitzuteilen und zu begründen, welche Einzelangaben zum Emissionsverhalten Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse erlauben.
(8) Aus der Anlagen- und Betriebsbeschreibung, ggf. in Verbindung mit sonstigen Unterlagen, müssen die Art des Betriebes, alle die Kapazität und Leistung kennzeichnenden Größen, Art und Menge der verwendeten Rohstoffe und der erzeugten Güter, die Durchführung des Verfahrens (Grundoperationen und Grundreaktionen), die Bauart der verwendeten Apparate und Maschinen sowie die vorgesehenen Betriebszeiten (Tag-, Nacht-, Dauerbetrieb) hervorgehen. Wird eine wesentliche Änderung/Teilgenehmigung beantragt, sind nur die Anlagenteile zu berücksichtigen, die von der wesentlichen Änderung/Teilgenehmigung betroffen sind. Sofern bestehende Anlagen, Betriebseinheiten oder Aggregate stillgelegt bzw. demontiert werden, ist dies entsprechend anzugeben.
Die Beschreibung muss so vollständig sein, dass zu erkennen ist, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 BImSchG vorliegen. Insbesondere muss dargelegt werden, dass von der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können. Etwa vorgesehene Einrichtungen und Maßnahmen zur Verminderung und Ermittlung der Emissionen sind zu erläutern. Mögliche Nebenreaktionen und Nebenprodukte sowie Abfälle auch bei Störungen im Verfahrensablauf sind anzugeben.
Soweit Energie in relevantem Umfang erzeugt, eingesetzt oder genutzt wird, sind zum Nachweis der effizienten und sparsamen Energienutzung alle wesentlichen in die Anlage eingebrachten bzw. in der Anlage erzeugten Energieströme (z.B. in Form von Brennstoffen, Dampf, elektrischer Energie etc.) sowie die Energieverluste zu beschreiben. Die Unterlagen müssen Angaben über Möglichkeiten zur Erreichung hoher energetischer Wirkungs- und Nutzungsgrade, zur Einschränkung von Energieverlusten sowie zur Nutzung von anfallender Energie enthalten. Diese Angaben sind für Anlagen, die dem TEHG unterliegen, nicht erforderlich.
Die Anlagen- und Betriebsbeschreibung muss darüber hinaus bei Anlagen innerhalb von Gebäuden Angaben zu folgenden Punkten enthalten:
Die Anlagen- und Betriebsbeschreibung hat außerdem die während des Betriebes und bei Betriebseinstellung vorgesehenen Maßnahmen zu enthalten, um schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren nach Betriebseinstellung abwehren zu können. Zudem sind die Maßnahmen zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes zu beschreiben.
Soweit schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, sind den Antragsunterlagen Angaben im Sinne des § 4a Abs. 2 der 9. BImSchV beizufügen.
(8.1) Anforderungen an Anlagen nach dem Anhang 1 des TEHG
Für Tätigkeiten, die dem Geltungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) unterliegen, müssen nach Ablauf eines Kalenderjahres Emissionsberechtigungen entsprechend der in dieser Zeitspanne tatsächlich freigesetzten CO2-Emissionen an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) in Berlin abgegeben werden. Die betroffenen Anlagen sind in Anhang 1 zum TEHG aufgeführt. Die Freisetzung von Kohlendioxid (CO2) bedarf der Genehmigung, wobei diese gemäß § 4 Abs. 6 TEHG Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist. Eines gesonderten Antrages bedarf es daher nicht.
Für eine umfassende, transparente und genaue Überwachung der Treibhausgasemissionen ist die "Entscheidung der Kommission vom 29.01.2004 zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates" zu berücksichtigen.
Die Einhaltung der in den Leitlinien geforderten Genauigkeit ist vom Antragsteller explizit zu bestätigen, die gewählte Überwachungsmethode ist auf einem separaten Beiblatt zu beschreiben. Abweichungen gegenüber dem höchsten vorgegebenen Ebenenkonzept der Leitlinien sind im Formular 1.2 zu beantragen und auf separatem Beiblatt zu beschreiben und zu begründen. Hierzu gehören insbesondere:
Brenn- und sonstige Einsatzstoffe sind im Formular 4.1 aufzulisten. Die Auflistung der zu überwachenden Quellen erfolgt im Formular 6.
(9) Bei Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1c der 4. BImSchV ist nach § 4 Abs. 3 der 9. BImSchV zusätzlich zur vorgenannten Anlagenbeschreibung eine allgemein verständliche, für die Auslegung geeignete Kurzbeschreibung vorzulegen, die einen Überblick über die Anlage, ihren Betrieb und die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft ermöglicht; bei UVP-pflichtigen Anlagen erstreckt sich die Kurzbeschreibung auch auf die nach § 4e der 9. BImSchV erforderlichen Angaben. Auf die Verwendung von technischen oder sonstigen Fachausdrücken sollte dabei verzichtet werden, um dem technisch nicht vorgebildeten Dritten einen zutreffenden Überblick über die geplante Anlage zu ermöglichen.
(10) Für die Fließbilder ist DIN EN ISO 10628 (März 2001) "Fließschemata für verfahrenstechnische Anlagen - Allgemeine Regeln", zugrunde zu legen. Die DIN-Normen sind zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
In den schematischen Darstellungen sind alle Emissionsquellen der Anlage zu nummerieren. Als Emissionsquellen gelten alle Stellen einer Anlage, an denen Emissionen in die Atmosphäre austreten oder austreten können. Hierzu gehören z.B. auch Sicherheits- und Entspannungseinrichtungen.
Wird eine wesentliche Änderung beantragt, so sind die davon betroffenen Anlagenteile im Gesamtfließbild deutlich (farblich) zu markieren. Ferner sind die Anlagenteile, die im Rahmen der Änderung stillgelegt bzw. demontiert werden, zu kennzeichnen.
Die Ausführlichkeit der Grundfließbilder wird dadurch bestimmt, dass aus dem Fließbild die Entstehungsstellen, Führung und Behandlung von Abluft bzw. Abgas hervorgehen müssen. Die Genehmigungsbehörden können analoge Fließbilder mit gleichwertigem Informationsgehalt zulassen.
(11) Es ist eine topographische Karte mit einem Maßstab von 1:10 000 oder 1:25 000 vorzulegen, auf der der Standort der Anlage eindeutig markiert ist. Soweit Ausschnitte eingereicht werden, müssen die Rechts- und Hochwerte (Gauß-Krüger-Koordinaten) erkennbar sein. Die Karte soll den voraussichtlichen Einwirkungsbereich der Emissionen erkennen lassen.
Als Einwirkungsbereich der Luftverunreinigungen ist in der Regel die Fläche anzusehen, die in einem Umkreis um die Anlage liegt, dessen Radius der 50-fachen Kaminhöhe entspricht, jedoch mindestens 2 km beträgt. Als Einwirkungsbereich der Lärmemissionen einer Anlage gelten die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB (A) unter dem für diese Fläche maßgeben den Immissionsrichtwert liegt, oder Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebender Immissionsrichtwert erreichen. Soweit § § 34 oder 35 BauGB nicht einschlägig sind, ist die Gebietsfestsetzung der Bebauungspläne zugrunde zu legen. Soweit Angaben über die Windrichtungsverteilung nicht möglich sind, ist die Hauptwindrichtung einzutragen. In der topographischen Karte ist kenntlich zu machen, wie die im voraussichtlichen Einwirkungsbereich der Anlage liegenden Flächen genutzt werden.
(12) Zu den Bauunterlagen gehören die in § 1 Abs. 1 der BauuntPrüfVO genannten Unterlagen (Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung, Standsicherheitsnachweis und andere bautechnische Nachweise) und der Aufstellungsplan für Apparate und Maschinen.
Der Lageplan soll neben dem Standort der Anlage auch schutzwürdige Objekte wie Landschafts- und Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmale, Bäche, Schulen, Krankenhäuser, Wohngebiete usw. enthalten. Der Maßstab des Lageplans ist so zu wählen, dass die Übersichtlichkeit gewährleistet bleibt.
Bei Anlagen, die aus Gründen des technischen Gefahrenschutzes eine von der Bebauung freizuhaltende Fläche benötigen, muss im Lageplan die Sicherheits- oder Freizone eingetragen sein. In der Anlagen- und Betriebsbeschreibung ist darzulegen, in welcher Weise die Freihaltung dieser Zone gewährleistet werden soll.
(13) Es ist ein Aufstellungsplan für Apparate, Maschinen und Steuerstände zu erstellen, aus dem die bauliche Gestaltung und der Verwendungszweck der Fabrikationsräume hervorgehen. Außerdem sind die Treppen, Bühnen und Rettungswege einzuzeichnen sowie sämtliche Emissionsquellen einzutragen und analog den Fließbildern zu nummerieren. Die erforderlichen Angaben können auch in den Bauzeichnungen gemacht werden, wenn diese dadurch ihre Übersichtlichkeit nicht verlieren.
(14) Aus dem Plan sollen Frisch- und Abwasserführung sowie die Entnahmestellen von Frischwasser und die Entstehungsstellen der Abwässer (bzw. der flüssigen Reststoffströme, die als Abwasser entsorgt werden sollen) hervorgehen. Hierbei ist darzustellen, ob ein Anschluss an öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen (z.B. kommunale Wasserversorgung, Kanalisation) vorgesehen ist oder ob eigene Anlagen zur Wassergewinnung (Entnahme aus Flussläufen oder Brunnen) oder Abwasserreinigung erstellt werden sollen. Eigene Anlagen sind mit ihrem Standort und den dazugehörigen Vorflutern (unter Berücksichtigung von Hochwasserüberschwemmungsgebieten, Deichen, usw.) anzugeben. Die Rohrnetze für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung (für Schmutz- und Niederschlagswasser) sind nach den Zeichen- und Farbenerklärungen nach DIN 2429 einzutragen.
(15) Als sonstige Unterlagen kommen solche in Betracht, die im Verzeichnis der Unterlagen (Formular 2) nicht enthalten sind, wie z.B. Immissionsprognosen, Gutachten, u. a.
Formular 3 : Anlagedaten
Im Formular 3 werden die Gliederung der Anlage in Betriebseinheiten sowie die charakteristischen Anlagedaten aufgeführt.
(16) Die Anlage ist bzw. die Anlagenteile und Nebeneinrichtungen sind in Betriebseinheiten (BE) zu gliedern. Betriebseinheiten sind als Teilanlagen und Verfahrensabschnitte dienende Anlagenteile im Sinne der DIN 28004 Teil 1, Mai 1988. Insbesondere sind die Betriebseinheiten anzugeben. die ein selbstständiges, von anderen Teilen unabhängiges Emissionsverhalten aufweisen. Reinigungseinrichtungen mit größerem technischen Aufwand (z.B. Rauchgasentschwefelungsanlage, DeNOx-Anlage) sind in der Regel als selbstständige Betriebseinheiten aufzuführen. Anlagenteile und Nebeneinrichtungen, die nach der 4. BImSchV auch als selbständige Antage genehmigungsbedürftig wären, sind immer als eigenständige Anlagenteile oder Betriebseinheiten anzusehen.
Die Gliederung in Betriebseinheiten soll keine Auflistung von Bauelementen sein, sondern eine Abgrenzung von Teileinheiten, sodass die verfahrens- bzw. betriebstechnischen Zusammenhänge deutlich werden. Die Abgrenzung der Betriebseinheiten innerhalb der Anlage soll verfahrenstechnisch sinnvoll, unter Beachtung spezieller betrieblicher Gegebenheiten, erfolgen. Die Nummer der Betriebseinheit ist 4-stellig und nummerisch. Buchstaben, Punkte etc. sind unzulässig.
(17) Aggregate sind dann anzugeben, wenn sie für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von Bedeutung sein können; diese sind dann auch im Fließbild darzustellen. Bei parallel angeordneten Aggregaten ist in diesen Fällen die Anzahl der Aggregate mit anzugeben.
(18) Als charakteristische Größen sind die (maximal möglichen) Auslegungsdaten anzugeben, wie z.B. Abmessungen, Volumen, Durchsatz oder Leistung des Aggregats. Eine freiwillige rechtliche Beschränkung des Betreibers ist möglich, muss jedoch auch eingehalten werden.
Formular 4 : Gehandhabte Stoffe
Im Formular 4 sind alle in der Anlage gehandhabten Stoffe mit ihrer Zusammensetzung aufzuführen. Aus den Angaben muss, übereinstimmend mit den Informationen des Fließbilds, eindeutig hervorgehen, welche Einsatzstoffe verwendet werden und welche Produkte, Nebenprodukte und Abfälle entstehen. Diese Angaben sind für jede Betriebseinheit und für die Gesamtanlage zu machen.
(19) Die Stoffe und ihre Nebenkomponenten sind in der Regel durch die chemische Nomenklaturbezeichnung (ggf. die chemische Zusammensetzung) zu kennzeichnen. Natürliche Gemischbezeichnungen wie Erz, Rohöl, Gülle etc. können verwendet werden. Dagegen sind allgemeine Bezeichnungen wie z.B. "Lösemittel` nicht ausreichend, es müssen vielmehr die Art und die Zusammensetzung des Lösemittels bzw. Lösemittelgemischs angegeben werden. Begriffe wie "sonstige Kohlenwasserstoffe" oder "sonstige organische Substanzen" sind zu vermeiden.
(19.1) Für gehandhabte gefährliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne des § 3a des Chemikaliengesetzes (ChemG) sind Sicherheitsdatenblätter beizufügen. Ist kein Sicherheitsdatenblatt vorhanden, sind die bekannten Daten in einem dem Sicherheitsdatenblatt entsprechendem Vordruck anzugeben.
(19.2) Die Zusammensetzung der Stoffe, besonders auch der Abfälle einschließlich ihrer Nebenbestandteile, ist so genau anzugeben, dass eine Beurteilung der Komponenten hinsichtlich ihrer Umweltrelevanz und die Beurteilung der Anlage hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit möglich ist; d. h. es ist z.B. aufzuführen, welche Lösemittel, welche Metalle, Salze oder organisch gebundenen Halogene in einem Stoff enthalten sind.
(20) Für Anlagen, die dem TEHG unterliegen, ist der voraussichtliche Jahresmassenstrom an Kohlendioxid für die Gesamtanlage anzugeben. Die Angaben zum Kohlendioxid haben informellen Charakter in Bezug auf die Anforderungen an das CO2-Emissionsüberwachungssystem.
Formular 5.1 - 5.2 : Betriebsablauf
In den Formularen 5.1 und 5.2 sind qualitative und quantitative Angaben zu den Luftverunreinigungen sowie die Beschreibung der Emissionsbedingungen gefordert. Das Emissionsverhalten ist im Hinblick auf verschiedene Betriebsweisen soweit zu untergliedern, dass sich eine eindeutige Zuordnung zum emissionsverursachenden Betriebsvorgang ergibt. Die Angaben müssen sich nach § 4a Abs. 1 Nr. 6 der 9. BImSchV auch auf das Rohgas vor einer Vermischung oder Verdünnung beziehen sowie auf die Art, Lage und Abmessungen der Emissionsquellen, die räumliche und zeitliche Verteilung der Emissionen und die Austrittsbedingungen.
Für jeden Abgasstrom ist Formular 5.1 auszufüllen, auch für Abgasströme, die von der Änderung nicht berührt sind. Darauf kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die aktuellen Einleiterdaten aus früheren Genehmigungsverfahren der Genehmigungsbehörde vorliegen. Auf die Genehmigung ist Bezug zu nehmen.
Formular 5.1 erfasst die Einleiterdaten je Abgasstrom, d. h. vom Entstehungsort der Abgase aus betrachtet. In Formular 5.2 sind die Emissionen je Quelle aufzuführen, wobei auch Abgasströme aus nicht von den Planungen betroffenen Anlagen, die in die gemeinsame Quelle münden, zu berücksichtigen sind. Wenn nur ein Abgasstrom vorhanden ist, d. h. die Zuordnung eindeutig ist, kann auf das Formular 5.1 verzichtet werden. Formular 5.2 ist in jedem Fall vollständig auszufüllen.
Werden Abgasströme mehrerer Entstehungsstellen zusammengefasst und können die notwendigen Angaben zu den Emissionen dieser Teilströme nicht gemacht werden (Vielstoffanlage), sind im Fließbild (vereinfachte Darstellung):
Einzelfall Maximalabschätzungen möglich. Gegebenenfalls kann im Genehmigungsbescheid der messtechnische Nachweis nach Inbetriebnahme verlangt werden.
Beispiel:
Die Abgasströme der drei Anlagen 0090, 0100 und 0110 werden über einen gemeinsamen Kamin mit der Quellen-Nr. 0010 abgeführt. Es wird vom Betreiber eine Änderung der Anlage 0100 beantragt.
Im Formular 5.1 - Einleiterdaten je Abgasstrom - wird der Abgasstrom 0020 aus der zu ändernden Anlage 0100 beschrieben. Die Abgasströme 0010 und 0030 sind bereits in einem früheren Genehmigungsverfahren beschrieben worden.
Im Formular 5.1 sind insbesondere detaillierte Angaben über Häufigkeit und Dauer der verschiedenen Betriebszustände zu machen, die im Formular 5.2 nicht gefordert sind.
Im Formular 5.2 - Emissionsdaten je Quelle - sind alle drei Abgasströme 0010, 0020 und 0030 aus den verschiedenen Anlagen mit genauem Herkunftsort aufzuführen, da sie in eine gemeinsame Quelle münden.
Fließbild (vereinfachte Darstellung)
(21) Unter Abgasstrom ist der in Rohren, Kanälen o.ä. geführte Gasstrom nach Verlassen der Betriebseinheit zu verstehen.
(22) Quellen sind die Übertrittsstellen von Luftverunreinigungen in die Atmosphäre. In der Regel sind Quellen die Mündungen von abgasführenden Leitungen. Man unterscheidet definierte Quellen (z.B. Kamine, Behälterentlüftungen, Sicherheitsventile, Entspannungsleitungen und Berstscheiben) und diffuse. Quellen (z.B. Lagerplätze, Halden, Gebäudeöffnungen, Absetzbecken). Die Emissionsquellen sind innerhalb eines Standorts eindeutig zu nummerieren, d. h. eine Quellennummer darf nur einmal vergeben werden. Einmal verwendete Nummern (z.B. in früheren Genehmigungsverfahren oder Emissionserklärungen) sind beizubehalten.
(23) Die emittierten luftfremden Stoffe sind in der Regel mit der chemischen Bezeichnung anzugeben. Stoffbezeichnungen wie "Erz", "Rohöl", "Gülle" sowie Handelsbezeichnungen von Stoffen sind unzulässig, ebenso allgemeine Bezeichnungen, wie z.B. "Lösemittel".
Als Aggregatzustand ist derjenige Zustand anzugeben, mit dem die Emission an der Quellmündung austritt, also fest, flüssig, aerosolförmig oder gasförmig. Die Konzentration ist die Masse des emittierten Stoffes bezogen auf das Abgasvolumen. Die Angabe erfolgt für den trockenen Abgasstrom im Normzustand (273 K, 1013 hPa), bezogen auf den Sauerstoffgehalt nach Ta Luft (falls vorhanden). Soweit die Ta Luft die Emissionsbegrenzung auf feuchte Abgasströme bezieht, ist dies gesondert anzugeben.
(24) Es ist anzugeben, in welcher Weise die Emissionen ermittelt wurden, z.B. Schätzung, Rechnung, Messung an der Anlage selbst (bei Änderungsanträgen) oder Messung an ähnlichen Anlagen.
(25) Innerhalb der Betriebszustände sind alle Vorgänge darzustellen, die zu Emissionen führen können, ggf. durch Unterteilung der Betriebszustände in a1, a2, ... (Normalbetrieb) oder d1, d2, ... (sonstige Betriebszustände). Die Unterscheidung ist stichwortartig zu erläutern (z.B. Entspannen, Reinigung durch Spülung, Gasfreimachen des Behälters).
(26) Es ist anzugeben, wie oft sich ein technischer Vorgang und damit das Emissionsverhalten in bestimmten Zeitabständen wiederholt.
(27) Es ist anzugeben, wie lange ein technischer Vorgang das Emissionsverhalten bestimmt.
(28) Angabe der Gesamtstundenzahl innerhalb eines Jahres, in der die Emission auftritt.
(29) Es ist der Volumenstrom (Trägergas und emittierte Stoffe) des Abgases für den Normzustand (273 K, 1013 hPa) trocken. und bezogen auf den Sauerstoffgehalt nach Ta Luft (falls vorhanden) anzugeben.
Soweit die Ta Luft die Emissionsbegrenzung auf feuchte Abgasströme bezieht, ist dies gesondert anzugeben.
(30) Für die jeweilige Emissionskomponente ist der Abscheidegrad der Abgasreinigungsanlage in Prozent anzugeben.
(31) Bei Verbrennungsprozessen ist der Bezugssauerstoffgehalt anzugeben.
Formular 6: Verzeichnis der Emissionsquellen (Luftverunreinigungen)
Im Formular 6 sind Angaben zu sämtlichen Übertrittsstellen der Luftverunreinigungen in die Atmosphäre (Emissionsquellen von Luftverunreinigungen) zu machen.
(32) Die Quellenart beschreibt die Bauart bzw. den Charakter der Quelle und ist nach folgendem Schlüssel anzugeben:
| Schlüssel | Schlüsseltext | Beispiele |
| 1 | Punktquelle mit vertikalem Austritt und freier Abströmung | Schornstein |
| 2 | Punktquelle mit vertikalem Austritt ohne freie Abströmung | Entlüftungsstutzen mit Regen- oder Abdeckhauben |
| 3 | Punktquelle mit horizontalem Austritt | Wandlüfter |
| 4 | diffuse Quelle | Undichtigkeiten von Pumpen, Absperrorganen |
| 5 | Fackel | |
| 6 | Linienquelle | Förderbänder, innerbetriebliche Verkehrswege |
| 7 | Flächenquelle | Halden, Absetzbecken |
(33) Es ist die vom Abgasstrom durchströmte Mündungsfläche (lichte Fläche) anzugeben. Die Fläche wird bei Punktquellen aus dem Durchmesser, bei Linien- und Flächenquellen aus Länge und Breite berechnet. Quellen mit einer Fläche unter 10 m2 gelten als Punktquellen.
(34) Es sind die Linearabmessungen der Quellen anzugeben. Bei Punktquellen mit rundem Querschnitt ist der Durchmesser anzugeben. Bei Punktquellen mit rechteckigem Querschnitt erfolgt die Angabe des aus der Fläche berechneten fiktiven Durchmessers. Bei Flächen- und Linienquellen sind die Länge und Breite (bei vertikalen Austrittsflächen die Höhe) anzugeben.
(35) Als geodätische Höhe ist die Höhe des Geländeniveaus über dem Meeresspiegel (Höhe über NN) anzugeben.
Formular 7 : Verzeichnis der lärmrelevanten Aggregate
(36) Im Formular 7 sind die jeweiligen emissionsrelevanten Aggregate (z.B. Ventilator) anzugeben, deren Schallleistungspegel 85 dB (A) erreicht oder überschreitet.
(37) Als charakteristische Größe ist die Leistung des Aggregats anzugeben, z.B. Gebläse: Fördervolumen in m3/h; Fräsmaschine: Nennleistung des Antriebsmotors in kW.
(38) Die Emissionskennwerte (Schallleistungspegel LWA und arbeitsplatzbezogener Schalldruckpegel LPA) können technischen Unterlagen (z.B. Maschinenpapiere, Bedienungsanleitungen) entnommen bzw. vom Hersteller der Aggregate erfragt werden. Bei den Emissionskennwerten handelt es sich um die Geräuschemissionen technischer Schallquellen, die nach den in DIN 45635 Teil 1 und Folgeblättern festgelegten Messverfahren ermittelt werden.
Der A-Schallleistungspegel LWA ist das Maß für die Geräuschabstrahlung einer technischen Schallquelle an die Umgebung (Emission). Er dient zur akustischen Beurteilung und wird in dB angegeben.
Der arbeitsplatzbezogene Emissionskennwert einer Maschine ist der zeitlich energetisch gemittelte A-bewertete Schalldruckpegel LPA am Arbeitsplatz und wird in dB angegeben. Er ermöglicht eine Abschätzung der Geräuscheinwirkung am Arbeitsplatz und einen Vergleich des Arbeitsplatzgeräusches verschiedener Maschinen.
(39) Als Betriebszeiten sind die tatsächlichen Zeiten anzugeben, in denen die Aggregate betrieben werden, z.B. Mo bis Fr von 7:00 bis 16:00 Uhr oder werktäglich 3 Std. in der Zeit von 7:00 bis 13:00 Uhr.
(40) Hier sind Angaben über die Herkunft der Emissionskennwerte (LWA und LPA) anzuführen, z.B. Herstellerangaben, eigene Messungen, Erfahrungswerte u. A.
Formular 8 : Angaben zu Stoffen der Störfall-Verordnung
Das Formular 8 beinhaltet Angaben zur Störfall-Verordnung für Anlagen in Betriebsbereichen gemäß § 3 Abs. 5a BImSchG. Es sind jeweils Angaben zu Stoffen zu machen, deren Mengen 2% der Mengenschwelle der Spalte 4 des Anhangs 1 überschreiten.
(41) Unter Bemerkungen werden Änderungen bei den gehandhabten Stoffen, z.B. hinsichtlich neuer Stoffe oder veränderter Mengen kenntlich gemacht.
Bei vielen der nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen fallen in beträchtlichem Umfang Abfälle an, deren Entsorgung häufig mit erheblichen Umweltproblemen verbunden ist. Das umweltpolitische Ziel, dem Entstehen solcher Abfälle soweit wie möglich entgegenzuwirken, erfordert daher Maßnahmen zur Steuerung des Abfallanfalls beim Betrieb industrieller und gewerblicher Anlagen.
Abfälle sind alle Stoffe, die bei der Energieumwandlung oder bei der Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Stoffen anfallen, ohne dass der Zweck des Anlagenbetriebes hierauf gerichtet ist. Zu den Abfällen gehören auch Betriebsabwässer und gefasste Gase - nicht jedoch Kühlwässer und gasförmige Emissionen - die im Genehmigungsantrag gesondert behandelt werden; Abgase sind keine gefassten Gase.
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG begründet die Pflicht, genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass Abfälle vermieden werden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften der Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetze und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften.
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz fordert vom Abfallerzeuger eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung anzustreben. Soweit erforderlich sind Abfälle zur Verwertung getrennt zu halten und zu behandeln.
Zur Durchführung dieser Vorschriften ist in den Formularen 9.1 bis 9.3 anzugeben, welche Abfälle anfallen und welche Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung dieser Stoffe vorgesehen sind. Die Formulare 9.2 und 9.3 müssen spätestens bei Inbetriebnahme der Anlage der zuständigen Überwachungsbehörde nachgereicht werden.
(42) Die Anfallhäufigkeit ist durch Angaben wie täglich, x mal pro Monat, wöchentlich, x mal pro Jahr, usw. zu kennzeichnen.
(43) Die Konsistenz bei einer Temperatur von 20 °C soll durch Eigenschaften wie flüssig, zähflüssig, pastös, stichfest, fest, usw. beschrieben werden.
(44) Die Bezeichnung erfolgt nach der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallkatalogs vom 10.12.2001 (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV). Die geänderte Bestimmungsverordnung für überwachungsbedürftige Abfälle findet sich in Artikel 2 der AVV.
(45) Es sind die geprüften und vorgesehenen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen und schadlosen stofflichen oder thermischen Verwertung der anfallenden Abfälle anzugeben. Die Art der Verwertungsanlage ist konkret zu benennen, alternativ ist der Verbleib der Abfallkomponenten im Zuge der Verwertung darzulegen. Aus den Angaben muss hervorgehen, dass die vorgesehene Verwertungsanlage zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Abfälle geeignet ist. Dies gilt auch für Abfälle, die bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen können, und für die bei der Betriebseinstellung vorhandenen Abfälle.
(46) Es sind die geprüften und die vorgesehenen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Beseitigung der anfallenden Abfälle anzugeben sowie der Verbleib der Abfallkomponenten im Zuge der Beseitigung darzulegen. Aus den Angaben muss hervorgehen, dass die vorgesehene Anlage zur allgemeinwohlverträglichen Beseitigung der Abfälle geeignet ist. Dies gilt auch für Abfälle die bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen können, und für die bei der Betriebseinstellung vorhandenen Abfälle.
(47) Es gelten die Regelungen der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise - NachwV.
(48) Hier sind, soweit möglich, die entsprechenden Angaben aus Formular 9.1 zu übernehmen.
(49) Neben der Bezeichnung der Abwasserbehandlungsanlage sind die vorgesehenen Verfahrensschritte, z.B. mechanische Reinigung, biologische Stufe, Nitrifizierung und Denitrifizierung, Phosphatfällung anzugeben.
(50) Wasserrechtliche Entscheidungen über Abwassereinleitungen sind im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nicht möglich, da sie nicht der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG unterliegen. Sie müssen parallel zum BImSchG-Verfahren bei der zuständigen Wasserbehörde beantragt werden. Gleichwohl ist eine Darlegung der Abwasserverhältnisse im BImSchG-Verfahren erforderlich, damit geprüft werden kann, ob Vorschriften des Wasserrechts der BImSchG-Genehmigung entgegenstehen ( § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).
Formulare 10.1 - 10.3: Angaben zum Arbeitsschutz
In den Formularen 10.1 bis 10.3 sind Angaben zum Arbeitsschutz unter Berücksichtigung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit den weiterhin gültigen Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) zu machen. Die genannten Formulare sind im Regelfall nur bei Neuanlagen und bei sehr umfangreichen wesentlichen Änderungen auszufüllen.
Formulare 11.1 - 11.2 : Brandschutz
In den Formularen 11.1 und 11.2 sind Angaben über die vorgesehenen Maßnahmen zum Brandschutz zu machen.
Formular 12 : Naturschutz und Landespflege
Im Formular 12 sind nur Angaben zu machen bei UVP-pflichtigen Anlagen oder wenn ein Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 9 Landesnaturschutzgesetz ( LNatSchG) vorliegt bzw. zu erwarten ist. Das Formular befasst sich mit den Aspekten von Naturschutz und Landespflege des geplanten Vorhabens. Die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen ergibt sich aus § 13 Abs. 2 LNatSchG. Hiernach ist der zuständigen Behörde vor Durchführung eines Eingriffs durch geeignete Planunterlagen nachzuweisen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild unterlassen werden bzw. dass unvermeidbare Beeinträchtigungen durch bestimmte Maßnahmen ausgeglichen werden.
Die Einschaltung eines qualifizierten Landschaftsplanungsbüros ist bei umfangreichen Projekten erforderlich.
(51) Nach dem Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz werden die landespflegerischen Fragen, vor allem die Eingriffsregelung, in Zukunft bereits auf der Ebene der Bauleitplanung geklärt. Die entsprechenden Vorgaben in den Flächennutzungs- und Bebauungsplänen sind zu beachten. Auf die weiteren Regelungen dieses Gesetzes, vor allem im Hinblick auf alte Bauleitpläne, wird verwiesen.
(52) Im Einzelnen kommen in Betracht: Naturschutzgebiete ( § 17 LNatSchG), Naturparke ( § 18 LNatSchG), Landschaftsschutzgebiete ( § 20 LNatSchG), Naturdenkmale ( § 22 LNatSchG), geschützte Landschaftsbestandteile ( § 23 LNatSchG).
(53) Bereits vorhandene Belastungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild sind ebenfalls aufzuführen und in die Bewertung der Schutzgüter zu integrieren.
(54) Der Ausgleich eines Eingriffs ist dann gegeben, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.
Bei nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen ist der Verursacher zu verpflichten, Ersatzmaßnahmen durchzuführen. Ersatzmaßnahmen sind Maßnahmen zur Verbesserung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, die geeignet sind, die durch den Eingriff gestörten Funktionen der Landschaft an einer anderen Stelle zu gewährleisten ( § 10 Abs. 1 LNatSchG). Dabei ist besonders zu beachten, dass die gestörten Funktionen kompensiert werden sollen; z.B. kann die Aufforstung von 2,5 ha extensiv genutzter Wiese in einem ohnehin waldreichen Gebiet mit einer Fichtenkultur nicht den Verlust eines gleichgroßen Auwaldes ausgleichen, da die Fichtenschonung im Vergleich mit einem intakten Auwald u.a. Lebensraum für andere und weit weniger Arten bietet, nur ein begrenztes Wasserrückhaltevermögen hat und einen geringeren Erholungswert besitzt. Die Kostenberechnung für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ist in jedem Falle beizufügen, da diese für die Festsetzung der Sicherheitsleistung herangezogen wird ( § 12 Abs. 1 LNatSchG).
Anlage 1 : Ansprechpartner
Die Angaben in der Anlage dienen der beschleunigten Bearbeitung des Antrages, falls Rückfragen erforderlich werden.
Anlage 2 : Anlagen und Betriebsbeschreibung
Anlage 3 : Fließbild
Diese Anlagen können als Vorlagen für die Erstellung der diesbezüglichen Unterlagen verwendet werden.
Erläuterungen zur Anzeige von Änderungen nach § 15 Abs. 1 BImSchG und § 4 Abs. 9 TEHG
Durch das Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren vom 09.10.1996 (BGBl. I S. 1498) ist das Recht der Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen mit Wirkung vom 15.10.1996 dahingehend geändert worden, dass für alle Änderungen ohne oder mit nur geringen nachteiligen Auswirkungen lediglich eine Anzeigepflicht gilt.
Durch das Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz -TEHG) vom 08.07.2004 (BGBl. I S. 1578) wurde der Betreiber verpflichtet, eine geplante Änderung der Tätigkeit, insbesondere der Lage, der Betriebsweise, des Betriebsumfangs sowie die Stilllegung anzuzeigen, soweit diese Auswirkung auf die Emissionen haben können ( § 4 Abs. 9 TEHG).
Adressaten der Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 1 BImSchG sind die Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen. Verpflichtet sind nicht nur die Betreiber der Anlagen, für die eine Genehmigung nach § § 4, 6 BImSchG oder nach § 16 GewO in der jeweils gültigen Fassung erteilt worden ist, sondern auch Betreiber von Anlagen, die nach § 67 Abs. 2 BImSchG anzuzeigen sind oder nach § 16 Abs. 4 GewO in der jeweils gültigen Fassung anzuzeigen waren.
Adressaten der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 9 TEHG sind die Betreiber von Anlagen nach Anhang 1 des TEHG.
Die Anzeigen sind bei allen Anlagen des Anhangs zur 4. BImSchV bzw. des Anhangs 1 des TEHG, an die für den Standort der Anlage zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion (Nord bzw. Süd) zu richten.
Gegenstand der Anzeige nach § 15 BImSchG sind beabsichtigte Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage, sofern diese Änderungen
Gegenstand der Anzeige nach § 4 Abs. 9 TEHG sind beabsichtigte Änderungen der Tätigkeit, insbesondere der Lage, der Betriebsweise, des Betriebsumfanges sowie die Stilllegung einer im Anhang 1 bezeichneten Anlage, soweit diese Auswirkungen auf die Emissionen haben können.
Prüfungsgegenstand des Anzeigeverfahrens nach § 15 BImSchG ist allein die Frage, ob durch die Änderung nachteilige Auswirkungen, die nicht offensichtlich gering sind, auftreten und damit eine wesentliche Änderung im Sinne des § 16 Abs. 1 BImSchG vorliegt. Inhalt und Umfang der Unterlagen hängen von diesem Zweck ab, nämlich die Genehmigungsbedürftigkeit der angezeigten Änderung zu prüfen, nicht jedoch ihre Genehmigungsfähigkeit.
§ 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bestimmt, wann eine Änderung genehmigungsbedürftig ist. Dies ist der Fall,
Im Falle des § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG, der eine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit normiert, muss sich aus den Unterlagen unmittelbar ergeben,
Vom Vorhabenträger, der eine Änderung anzeigt, sind Nachweise zu erbringen, die eine Genehmigungsbedürftigkeit ausschließen. Die Nachweise müssen entweder durch eine detaillierte Beschreibung des Vorhabens oder durch Verwendung bestimmter Antragsformulare für das Genehmigungsverfahren einschließlich der Betriebsbeschreibung erfolgen. Der Vorhabenträger kann die Nachweise auch durch eine Beschreibung des Vorhabens und eine Erläuterung mit Hilfe von Formularen führen.
In jedem Falle müssen die Unterlagen geeignet sein, die zuständige Behörde zu überzeugen, dass eine Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens nicht gegeben ist. Da die Anzeige keine Konzentrationswirkung entfaltet, sind andere ggf. erforderliche, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, gesondert zu beantragen.
Der Betreiber, der eine Anzeige nach § 4 Abs. 9 TEHG erstattet, hat die beabsichtigten Änderungen so detailliert zu beschreiben, dass die möglichen Auswirkungen auf die Emissionen erkennbar werden. Dies kann durch eine Beschreibung des Vorhabens und durch Vorlage von Formularen erfolgen.
Die Verwendung eines bestimmten Formulars zu den Anzeigen nach § 15 Abs. 1 BImSchG und § 4 Abs. 9 TEHG ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Zur Beschleunigung der Verfahren empfiehlt es sich jedoch, das vorgesehene Formular zu benutzen.
*) Soweit in diesen Erläuterungen auf DIN-Normen verwiesen wird, gilt - soweit nicht anders angegeben - jeweils die neueste Fassung. Die DIN-Normen sind zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin.
| Abkürzungsverzeichnis | Anhang I |
| ArbStättV | Arbeitsstättenverordnung |
| ASiG | Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) |
| ASR | Arbeitsstätten-Richtlinien |
| AVV | Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung), Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses |
| BauGB | Baugesetzbuch |
| BauuntPrüfVO | Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung |
| BE | Betriebseinheit |
| BestbüAbfV | Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftige Abfälle) |
| BestüVAbfV | Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung (Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung) |
| BetrVG | Betriebsverfassungsgesetz |
| BGBl. | Bundesgesetzblatt |
| BImSchG | Bundes-Immissionsschutzgesetz |
| 4. BImSchV | Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) |
| 9. BImSchV | Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) |
| 11. BImSchV | Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte) |
| 12. BImSchV | Zwoelfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung) |
| ChemG | Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz) |
| DEHSt | Deutsche Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt in Berlin |
| DIN | Deutsches Institut für Normung e.V. |
| GbV | Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben - Gefahrgutbeauftragtenverordnung |
| GefStoffV | Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen - Gefahrstoffverordnung |
| GMBl. | Gemeinsames Ministerialblatt |
| GVBl. | Gesetz- und Verordnungsblatt Rheinland-Pfalz |
| KrW-/AbfG | Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) |
| LAGA | Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall |
| LBauO | Landesbauordnung Rheinland-Pfalz |
| LöRüRL | Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie |
| LNatSchG | Landesnaturschutzgesetz |
| LWG | Landeswassergesetz |
| MinBl. | Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz |
| NachwV | Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung) |
| StörfallV | Störfall-Verordnung (siehe 12. BImSchV) |
| Ta Luft | Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) |
| Ta Lärm | Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) |
| Ta Abfall | Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz; Technische Anleitung zur Lagerung, chemisch/physikalischen, biologischen Behandlung, Verbrennung von besonders überwachungs- bedürftigen Abfällen |
| TEHG | Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas- Emissionshandelsgesetz) |
| TRbF | Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten |
| TRGS | Technische Regeln für Gefahrstoffe |
| UVPG | Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung |
| VDI | Verein Deutscher Ingenieure |
| VwV | Verwaltungsvorschrift |
| WHG | Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) |
Außerdem werden in den Antragsformularen bzw. den Erläuterungen folgende Vorschriften genannt:
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(Stand: 21.08.2025)
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