umwelt-online: VV zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Schleswig-Holstein (6)

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19.2 Nach § 28 Satz 1 kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen die Ermittlung von Emissionen oder Immissionen auch angeordnet werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Derartige Anordnungen sind nach der erstmaligen Inbetriebnahme und nach jeder wesentlichen Änderung sowie jeweils nach Ablauf von drei Jahren seit dem Zeitpunkt zulässig, zudem die letzte gleichartige Anordnung nach § 26 Abs. 1 oder § 28 Satz 1 zu erfüllen war.

19.2.1 Durch § 28 Satz 2 wird die Möglichkeit eröffnet, über Satz 1 hinaus Ermittlungsanordnungen gegenüber Anlagen zu treffen, bei denen dies wegen Art, Menge und Gefährlichkeit der von ihnen ausgehenden Emissionen in kürzeren Abständen als drei Jahren angezeigt ist. Derartige zusätzliche Ermittlungen werden insbesondere bei Emissionen von krebserzeugenden oder hoch toxischen Stoffen oder dann in Betracht kommen, wenn die Hälfte der in Nummern, 3.2.3.2 oder 3.2.3.3 Ta Luft genannten Emissionsmassenströme überschritten wird.

Werden zusätzliche Ermittlungen angeordnet, soll die zuständige Behörde auf Antrag zulassen, daß diese Ermittlungen durch den für die Anlage bestellten Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden. Voraussetzung ist jedoch, daß dieser die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzt. Ist das der Fall, darf ein Antrag nur abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe dafür angeführt werden können, daß der Zweck der Anordnung durch die Ermittlung des Immissionsschutzbeauftragten nicht erreicht werden kann; dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Anordnungsbefugnis nach § 28 Satz 1 unberührt bleibt. Im Abstand von drei Jahren also immer Ermittlungen durch eine bekanntgegebene Stelle verlangt werden können. Können nach § 28 Satz 2 angeordnete Ermittlungen nicht durch einen geeigneten Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden, muß der Anlagenbetreiber eine nach § 26 Abs. 1 BImSchG bekanntgegebene Stelle beauftragen.

19.3 Sollen Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten zugelassen werden, muß dieser für die konkrete meßtechnische Aufgabe Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzen.

Die erforderliche gerätetechnische Ausstattung ist in besonderem Maße von der konkreten Meßaufgabe abhängig, die dem Immissionsschutzbeauftragten übertragen werden soll. Maßgeblich sind daher die Umstände des Einzelfalles. Dem Immissionsschutzbeauftragten muß darüber hinaus in ausreichendem Maße Hilfspersonal zur Durchführung der Ermittlungen zur Verfügung stehen. Das Hilfspersonal soll über eine einschlägige Fachausbildung oder mindestens zweijährige fachspezifische praktische Erfahrungen verfügen.

Hinsichtlich möglicher Vollzugserleichterungen im Rahmen der Öko-Audit-Verordnung wird auf die einschlägige Verwaltungsvorschrift verwiesen.

20 Zu § 29 a (Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen):

20.1 Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen kann die zuständige Behörde nach § 29a im Einzelfall die Einschaltung von Sachverständigen zur Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie zur Prüfung von sicherheitstechnischen Unterlagen anordnen, soweit das nicht bereits in einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 generell vorgesehen ist. Derartige Anordnungen, die im Ermessen der zuständigen Behörde stehen, kommen nur aus einem der besonderen in Absatz 3 genannten Anlässe in Betracht.

20.2 Ziel einer sicherheitstechnischen Prüfung ist die Feststellung, ob der Schutz vor Gefahren für die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit durch die Beschaffenheit oder die Betriebsweise einer Anlage oder durch mögliche nicht bestimmungsgemäße Ereignisabläufe gewährleistet ist. Die Überprüfung kann sich u.a. auf den Zustand einzelner Anlagenteile (z.B. im Hinblick auf Materialermüdung, Rißbildung, Korrosion), auf das Funktionieren sicherheitstechnischer Einrichtungen oder auf mögliche Störfälle einschließlich Maßnahmen zu ihrer Vermeidung und zur Wirkungsbegrenzung beziehen. Dabei ist darauf zu achten, daß § 29a allein die Beachtung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 vor Augen hat.

In der Anordnung hat die zuständige Behörde im einzelnen zu konkretisieren, zu welchen sicherheitstechnischen Fragen der Sachverständige Stellung nehmen soll. Prüfumfang und Prüfaufgaben müssen aus Gründen der Bestimmtheit von den zuständigen Behörden bezeichnet werden; dies gilt auch für die Prüfung sicherheitstechnischer Unterlagen.

20.3 Für die in Absatz 1 angesprochenen Prüfungen kommen neben den von der zuständigen obersten Landesbehörde bekanntgegebenen Stellen auch der Störfallbeauftragte und bestimmte Fachkundige in Betracht; es bedarf dann jedoch einer besonderen behördlichen Zulassung. Solange sachverständige Stellen von der zuständigen obersten Landesbehörde nicht oder nicht in genügender Anzahl bekanntgegeben sind, soll in der Anordnung die Durchführung der Prüfungen durch einen der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fachkundigen regelmäßig zugelassen werden. In jedem Fall sind zur Vorbereitung der Zulassungsentscheidung bezogen auf die konkret durchzuführenden Prüfungen Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung zu prüfen.

Nummer 19.1.5 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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