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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung
zur Änderung der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach
immissionsschutzrechtlichen Vorschriften und medienübergreifenden Berichtspflichten
1

Vom 6. März 2011
(GVOBl.Sch.-H. Nr. 5 vom 31.03.2011 S. 74)



Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes und § 4 Abs. 2 des Landes-Immissionsschutzgesetzes vom 6. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 2) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften und medienübergreifenden Berichtspflichten vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 540), geändert durch Verordnung vom 27. Februar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 83), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:


alt neu
  ImSchV-ZustVO - Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften und medienübergreifenden Berichtspflichten "Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach immissionsschutzrechtlichen sowie sonstigen technischen und medienübergreifenden Vorschriften des Umweltschutzes (ImSchVZustVO)"

2. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 1 Besondere Zuständigkeiten11

(1) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig für

  1. die Bekanntgabe von Stellen nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG),
  2. die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 BImSchG,
  3. die Erteilung des Einvernehmens für Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugsverkehrs nach § 40 Abs. 1 BImSchG,
  4. den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 7 BImSchG,
  5. die Aufstellung eines nach § 47 Abs. 1 und Abs. 3 BImSchG erforderlichen Luftreinhalteplans,
  6. die Aufstellung eines nach § 47 Abs. 2 BImSchG erforderlichen Aktionsplans,
  7. die Festlegung von Vereinfachungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289),
  8. die Entgegennahme und Weiterleitung von Mitteilungen und Informationen nach § 14 der Störfallverordnung (12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598).

(2) Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig für

  1. die Beteiligung nach § 40 Abs. 2 BImSchG,
  2. die Durchführung regelmäßiger Untersuchungen zur Überwachung der Luftqualität nach § 44 Abs. 1 BImSchG,
  3. die Aufstellung eines Emissionskatasters nach § 46 Abs. 1 BImSchG,
  4. die Bekanntgabe von Überschreitungen festgelegter Alarmschwellen nach § 46a Satz 2 BImSchG,
  5. die Probenahme und Überprüfung von Kraftstoffen und Heizölen nach
    1. § 52 BImSchG in Verbindung mit der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243),
    2. der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1342),
    3. der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV) vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S. 75), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956),
  6. die Durchführung der Aufgaben der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 2007 (BGBl. I S. 1006), außer den Bemühungen nach § 11 Abs. 8 der 22. BImSchV und dem Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 der 22. BImSchV,
  7. die Durchführung der Aufgaben der Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen (33. BImSchV) vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1612),
  8. die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinie 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 33 S. 1) und des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002),
  9. die Erteilung von Bescheinigungen nach § 27 Abs. 5 und § 66 Abs. 1 Nr. 4 a Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074),
  10. die Überwachung der Einhaltung der immissionsrechtlichen Anforderungen für den nach § 4 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz vom 6. Januar 2009 (GVOBl. Sch.-H. S. 2) beschriebenene Anwendungsbereich)
" § 1 Besondere Zuständigkeiten

(1) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig für

  1. die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG),
  2. die Erteilung des Einvernehmens für Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs nach § 40 Abs. 1 BImSchG,
  3. den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 7 BImSchG,

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