Regelwerk |
ZustG Schornsteinfegerwesen - Gesetz zur Regelung der Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen
- Saarland -
Vom 17. Februar 2011
(Amtsbl. Nr. 14 vom 28.04.2011 S. 168; 26.04.2023 S. 428aufgehoben)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 Zuständigkeit des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr
Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr für die Ausführung des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen ( Schornsteinfegergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), und des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk ( Schornsteinfeger-Handwerksgesetz) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in ihrer jeweils geltenden Fassung zuständig. Dies gilt nicht für den Fall, dass im Schornsteinfegergesetz oder im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz oder in den nach diesen ergangenen Rechtsverordnungen andere Stellen ausdrücklich benannt sind.
§ 2 Zuständigkeit der Landkreise, des Regionalverbands Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken
Die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken sind zuständige Behörden
§ 3 Zuständigkeit der Gemeinden Die Gemeinden sind zuständige Behörden
§ 4 Zuständigkeit der Handwerkskammer des Saarlandes
Zuständig für die Ausführung der Aufgaben nach § 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach § 10 Absatz 2 Halbsatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie ab dem 1. Januar 2013 für die Aufgaben nach § 12 Absatz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ist die Handwerkskammer des Saarlandes.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen vom 5. Dezember 1973 (Amtsbl. 1974, S. 33), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), außer Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2020 tritt dieses Gesetz außer Kraft.
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