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Gesetz Nr. 2100 über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Saarland
- Saarland -
Vom 26. April 2023
(Amtsbl. Nr. 29 vom 29.06.2023 S. 428)
Gl.-Nr.: 7125-5
Archiv: 2011
§ 1 Zuständigkeiten des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz und des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
(1) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist für die Ausführung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) in der jeweils geltenden Fassung und der danach ergangenen Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung zuständig, soweit keine andere Behörde bestimmt ist.
(2) Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ist oberste Landesbehörde im Sinne des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
§ 2 Zuständigkeiten der Landkreise, des Regionalverbands Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken
Die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken sind zuständige Behörden im Sinne des § 11 Absatz 1, § 19 Absatz 5 und § 21 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
§ 3 Zuständigkeiten der Gemeinden
(1) Die Gemeinden sind zuständige Behörden im Sinne des § 1 Absatz 3 und Absatz 4, § 5, § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4, § 15, § 20 Absatz 3 Satz 1 und §§ 25 , 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
(2) Für den über das Gebiet einer Gemeinde hinausgehenden Teil eines Kehrbezirks ist die Gemeinde zuständig, auf deren Gebiet die Tätigkeit anfällt.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Gemeinden sind zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes als Folge ihrer behördlichen Zuständigkeit nach §§ 1 bis 3.
§ 5 Zuständigkeiten der Handwerkskammer des Saarlandes
Die Handwerkskammer des Saarlandes ist zuständig für die Ausführung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2, § 10 Absatz 2 Halbsatz 2 und § 12 Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (29.06.2023) in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Regelung der Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen vom 17. Februar 2011 (Amtsbl. I S. 168), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 326), außer Kraft.
ID: 251043
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(Stand: 19.05.2025)
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