Regelwerk, Immissionsschutz |
Thüringer Richtlinie zur Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen
- Thüringen -
Vom 15.12.2003
(StAnz. Nr. 3 vom 19.01.2004 S. 157; 31.12.2010aufgehoben)
Mit Wirkung vom 01.01.2004 wird nachfolgende Richtlinie zur Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen in Kraft gesetzt.
1 Grundsätze
Diese Richtlinie dient der Bewertung von Umwelteinwirkungen durch Geruch aus Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Ziel der Anwendung dieser Richtlinie ist die Gewährleistung einer Gleichbehandlung des Nachbarschaftsschutzes für Anwohner und Betreiber durch einheitliche Methoden und Beurteilungswerte. Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen ist die Richtlinie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sinngemäß anzuwenden. Die Richtlinie gilt für die Tätigkeit der Immissionsschutzbehörden im Rahmen der durch sie durchzuführenden Verfahren und Beurteilungen.
Die Richtlinie ist für alle von Anlagen ausgehenden Gerüche anzuwenden. Spezielle Regelungen für die Beurteilung von Tierhaltungsanlagen sind in Abschnitt 6 enthalten.
Die Richtlinie regelt nicht die Bestimmung von Geruchsemissionen. Hier wird auf die DIN EN 13725 (Luftbeschaffenheit - Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynamischer Olfaktometrie; Deutsche Fassung EN 13725:2003) und in der Literatur beschriebenen Methoden verwiesen.
Die Richtlinie gilt nur für deutlich wahrnehmbare Geruchsimmissionen, die mit hinreichender Sicherheit ihrer Herkunft nach aus Anlagen oder Anlagengruppen erkennbar und damit abgrenzbar sind gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder Ähnlichem.
Es ist zu prüfen, ob von einer Anlage Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, die eine erhebliche Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG darstellen. Bis zum Erlass bundeseinheitlicher Vorschriften sind die in dieser Richtlinie beschriebenen Regelungen zu beachten, um sicherzustellen, dass bei der Beurteilung von Geruchsimmissionen und bei den daraus gegebenenfalls erforderlich werdenden Anforderungen an Anlagen mit Geruchsemissionen einheitliche Maßstäbe und Beurteilungsverfahren angewandt werden.
In dieser Richtlinie werden Beurteilungswerte (BW) für verschiedene Baugebiete festgelegt. Sie dienen als Maßstab zur Bewertung der Erheblichkeit von Geruchseinwirkungen und stellen die zulässige Dauer der Wahrnehmung von Geruchseindrücken als Anteile der Jahresstunden dar. Bei Anlagen der Tierhaltung ist neben der ansonsten grundsätzlich anzuwendenden zeitbewerteten Ermittlung der Geruchshäufigkeit (Geruchsstunden) die nicht zeitbewertete Ermittlung (Echtzeit) zulässig. Entsprechend dem angewendeten System der Ermittlungsmethodik (Geruchsstunde oder Echtzeit) ist der zugehörige Beurteilungswert zuzuordnen.
Die Geruchshäufigkeiten, die sich aus der zu beurteilenden Anlage selbst und der vorhandenen Belastung durch andere Anlagen ergeben, sind mit den Beurteilungswerten zu vergleichen.
Der Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Gerüche ist sichergestellt, wenn die ermittelte Gesamtbelastung die Beurteilungswerte der Tabelle in Abschnitt 4.2 auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, überschreitet.
Sonstige Gebiete, die nicht in der Tabelle genannt sind und an denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind hinsichtlich ihres Schutzanspruches einzuordnen. Dabei kann unter Beachtung besonderer örtlicher Verhältnisse im Einzelfall von der Einordnung abgewichen werden.
Bei der Ermittlung der Vorbelastung und der durch die zu beurteilende Anlage hervorgerufenen Zusatzbelastung von Geruchsimmissionen sind, um die zeitliche Wahrnehmbarkeit oberhalb einer bestimmten Erkennungsschwelle zu beschreiben, grundsätzlich Ausbreitungsrechnungen und gegebenenfalls Rasterbegehungen in Erwägung zu ziehen.
Die durch die zu bewertende Anlage hervorgerufene Immission (Zusatzbelastung) soll in der Regel durch Modellrechnungen nach der Richtlinie VDI 3788 und ihrer Folgeblätter bestimmt werden. Bis zur Einführung der Folgeblätter sind Modelle heranzuziehen, deren prinzipielle und auf den konkreten Sachverhalt bezogene Eignung der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde.
Für die Ermittlung der vorhandenen Belastung sollen, sofern davon wegen des zu beurteilenden Sachverhaltes nicht abgesehen werden kann, die gleichen Methoden der Ausbreitungsrechnung angewendet werden, insbesondere wenn andere Erhebungsverfahren unverhältnismäßig oder auf andere Weise nicht zweckmäßig sind.
Eine Genehmigung darf wegen der Überschreitung von Beurteilungswerten nicht versagt werden, wenn die von einer zu beurteilenden Anlage zu erwartende Zusatzbelastung im Verhältnis zur Gesamtbelastung vernachlässigbar gering ist.
Die Bestimmung der Geruchsimmissionen im Genehmigungsverfahren ist nicht erforderlich, wenn der Geruchsstoffstrom der gesamten Anlage offensichtlich geringfügig ist. Die Bewertung zur Geringfügigkeit obliegt der zuständigen Behörde.
2 Anforderungen an die Begrenzung und Ableitung von Geruchsemissionen
Nach § 5 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass u. a. schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden können und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung. Diese Grundpflichten des Betreibers werden durch die Regelungen der Nr. 2.5e) (Geruchseinheiten), Nr. 2.7a) (Geruchsstoffkonzentrationen von Luftverunreinigungen) und f) (sonstige Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen) der Ta Luft konkretisiert.
Grundsätzlich ist vor einer Immissionsbeurteilung zu prüfen, ob die nach dem Stand der Technik gegebenen Möglichkeiten zur Verminderung der Emissionen ausgeschöpft sind (vgl. Nr. 5 Ta Luft) und die Ableitung der Restemissionen den Anforderungen der Nr. 5.5 Ta Luft entspricht.
Die Schornsteinmindesthöhe ist in der Regel so zu bemessen, dass die nach der Methode der Geruchsstunden ermittelte Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung auf der Beurteilungsfläche maximaler Beaufschlagung, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, 6 vom Hundert der Jahresstunden nicht überschreitet.
Grundsätzlich sind die Schornsteinmindesthöhe/Ableithöhe beziehungsweise die Austrittsöffnungen einer Flächenquelle so zu gestalten und zu bemessen, dass ein ungestörter Abtransport der Geruchsstoffströme mit der freien Luftströmung ermöglicht wird. Anderenfalls soll in der Regel eine Prüfung im Einzelfall durchgeführt werden. Auf spezielle Regelungen für Tierhaltungsanlagen in Abschnitt 6 wird verwiesen.
3 Ermittlung von vorhandenen und zu erwartenden Geruchsimmissionen
3.1 Allgemeines
Es gibt verschiedene Methoden zur Beurteilung der Erheblichkeit einer Geruchsimmission. In allen Fällen wird die Geruchsimmission durch einen Wert (Kenngröße) gekennzeichnet, der ihre zeitliche Wahrnehmbarkeit oberhalb einer bestimmten Intensität (Erkennungsschwelle) beschreibt. Die in der Regel geeigneten und objektiv anwendbaren Methoden zur Ermittlung der Geruchsimmission sind Ausbreitungsrechnungen und Rasterbegehungen.
Unter Ausbreitungsrechnungen ist die Berechnung der Geruchsimmission (GE/m3) aus der Emission des Geruchsstoffstroms (GE/h) und die Bestimmung der Häufigkeitsverteilung zu verstehen. Sie sollen bei Vorliegen von Emissionsdaten aus olfaktometrischen Emissionsmessungen, Fahnenbegehungen oder Literaturdaten im Regelfall angewendet werden, auch für die Ermittlung vorhandener Belastungen.
Unter Rasterbegehungen ist die olfaktorische Ermittlung der Geruchsimmission durch Probanden und daraus die Bestimmung der Häufigkeitsverteilung zu verstehen. Sie können in Ausnahmefällen zur Bestimmung der vorhandenen Belastung angewendet werden.
Begehungen sollen wegen des Aufwandes begründet werden. Wenn aus vorliegenden Erkenntnissen anzunehmen ist, dass die vorhandene Belastung 70 vom Hundert des anzuwendenden Immissionswertes nach der Tabelle in Abschnitt 4.2 unterschreitet, sollen sie nicht gefordert werden.
Bei der Anwendung von Ausbreitungsrechnungen sind alle für das Beurteilungsgebiet maßgeblichen Geruchsemittenten zu berücksichtigen.
3.2 Ausbreitungsrechnungen
Ausbreitungsrechnungen sind grundsätzlich für die Bestimmung von Geruchsbelastungen geeignet. Sie dienen insbesondere der Ermittlung der von Anlagen verursachten Zusatzbelastung. Im Allgemeinen können sie in Abstimmung mit der zuständigen Behörde auch zur Ermittlung der Vorbelastung durch Anlagen, bei der Bauleitplanung sowie der Abschätzung von Geruchsbelästigungen herangezogen werden. Mit Ausbreitungsrechnungen lassen sich unter anderem die Häufigkeiten wahrnehmbarer Gerüche in einem Beurteilungsgebiet ermitteln. Folgende Anforderungen an nutzbare Ausbreitungsprogramme im Sinne dieser Richtlinie müssen grundsätzlich gewährleistet sein:
Es sollen nur plausible und nachvollziehbare Modelle und Programme zur Anwendung kommen, die für die Bewertung des Sachverhaltes geeignet sind und die Auftrittshäufigkeit von Geruch an Aufpunkten und Beurteilungsflächen bestimmen.
Für die Berechnung sind mindestens folgende Emissions- und Quelldaten zu bestimmen:
Für jeden Standort sind repräsentative meteorologische Windstatistiken zu verwenden, gewöhnlich in der Form von Ausbreitungsklassenstatistiken (AKS), für einfache Abschätzungen auch als Windrichtungshäufigkeitsverteilung. Die erforderlichen Daten sind nach den anerkannten Methoden des Deutschen Wetterdienstes beziehungsweise nach Richtlinie VDI 3786, Blatt 6 zu erheben und zu verarbeiten. Angaben dazu befinden sich in der Ta Luft, Anhang 3. Die AKS werden in der Regel durch den Deutschen Wetterdienst bereitgestellt. Die Übertragung von AKS auf einen konkreten Standort ist unter Beachtung lokaler Besonderheiten qualitätsgesichert vorzunehmen. Dies gilt vor allem bei der Beurteilung von Ausbreitungsvorgängen aus bodennahen Quellen.
Es kommen nur Rechenprogramme infrage, die in der Lage sind, die Geruchshäufigkeit als relative Häufigkeit zu bestimmen. Die Programme müssen die Geruchsereignisse immissionszeitbewertet berechnen können. Sie sollen die meteorologischen Parameter Windrichtungen, geschwindigkeitsklassen und Ausbreitungsklassen berücksichtigen. Bei der Beurteilung von Tierhaltungsanlagen ist Abschnitt 6 zu beachten.
Die Richtlinie VDI 3788, Blatt 1 (Umweltmeteorologie-Ausbreitung von Geruchsstoffen in der Atmosphäre-Grundlagen Juli 2000) beschreibt die Grundanforderungen an Geruchsausbreitungsmodelle. Simulationsmodelle zur Beschreibung der Geruchsstoffausbreitung im Sinne der Einzelfallprüfung sollen diese Qualitätsanforderungen (Verifikation, Validierung; Richtlinie VDI 3788, Folgeblätter) erfüllen.
Für Quellen mit Quellhöhen von weniger als 30 m kann, sofern die Bodenrauigkeit vernachlässigbar ist und eine nahezu hindernisfreie Ausbreitungssituation vorherrscht, in der Regel ein anerkanntes Gaußmodell verwendet werden, wobei die errechneten Konzentrationen mit dem Faktor 10 multipliziert werden 1. Bei Abweichungen von diesen Bedingungen sind die Ergebnisse vom Gutachter hinsichtlich der Belastbarkeit dieser Kriterien zu diskutieren.
Bei komplizierten orographischen Bedingungen bzw. Bebauungsstrukturen kommen andere Verfahren, wie zum Beispiel gekoppelte Strömungs- und Ausbreitungsmodelle, infrage. Vor Erstellung der Immissionsprognose mittels Ausbreitungsrechnungen sind plausible und realistische Ausgangsdaten hinsichtlich der Quell- und Emissionsparameter mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass die Rechnungen mit für den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Anlage maximalen Emissionswerten durchgeführt werden. In die Abstimmung sind die zu verwendende Methodik und die Modelle/Programme einzubeziehen.
3.3 Auswertung
Die Häufigkeit der Gesamtbelastung von Gerüchen setzt sich zusammen aus den Häufigkeiten der Vorbelastung und der Zusatzbelastung. Grundsätzlich können Häufigkeitswerte voneinander unabhängiger Verteilungen nicht auf einfache Weise addiert werden (vgl. Nr. 4.6 Ta Luft) 2.
Die Gesamtbelastung ist auf drei Stellen hinter dem Komma zu runden und anschließend mit dem entsprechenden Beurteilungswert ( Tabelle in Abschnitt 4.2) für das zu beurteilende Gebiet zu vergleichen.
Der Sachverhalt und die Ergebnisse sind vom Gutachter abschließend hinsichtlich des Konfliktpotentials in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen begründet zu interpretieren. Es ist keine Empfehlung für das Verwaltungshandeln abzugeben.
4 Bewertung von Geruchsimmissionen
4.1 Beurteilungsfläche
Die Bestimmung der Belastung auf Beurteilungsflächen erfolgt durch Berechnung der Geruchshäufigkeit an Aufpunkten. Das Aufpunktraster ist so dicht zu wählen, dass die für die Bewertung des Sachverhaltes relevanten Immissionsorte ausreichend repräsentiert werden. Die geeignete Flächengröße richtet sich nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und dem Ermittlungsverfahren. In besonderen Fällen, zum Beispiel bei hohen Gradienten der Geruchshäufigkeit am Immissionsort oder im Nahbereich von Anlagen, ist eine punktbezogene Beurteilung erforderlich.
4.2 Beurteilungswerte
Gerüche sind in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung die in der Tabelle angegebenen Beurteilungswerte (BW), bezogen auf eine Konzentration von 1 GE/m3, überschreitet.
Die Beurteilungswerte gelten nicht für Gerüche, die Übelkeit oder Ekel hervorrufen können. In diesem Fall ist eine Beurteilung im Einzelfall (siehe Abschnitt 5) erforderlich.
Die zeitbewerteten Angaben [BW (z), Spalte 2] gelten für alle Anlagen unter der Maßgabe, dass Geruchsereignisse, die 10 vom Hundert einer Stunde, also 6 Minuten oder mehr betragen, einer Immissionszeitbewertung von einer Stunde (Geruchsstunde) gleichgesetzt werden. Die nicht zeitbewerteten Angaben [BW (nz), Spalte 3] sind "wahre" Einwirkungszeiten (Echtzeit), die für die Beurteilung von Geruchsimmissionen, die von Tierhaltungsanlagen verursacht werden, angewendet werden können. Bei Sondergebieten nach § § 10, 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) richtet sich die Beurteilung nach dem Charakter des Sondergebietes, also danach, inwieweit die Schutzwürdigkeit einem der in der Tabelle genannten Gebiete entspricht.
Tabelle: Beurteilungswerte (BW) für Geruchshäufigkeiten (in Anteilen der Jahresstunden)
| 1 | 2 | 3 | |
| Einstufung nach BauNVO | zeitbewertet (Geruchsstunde) BW (z) |
nichtzeitbewertet (Echtzeit) BW (nz) |
|
| reine Wohngebiete | (WR) | 0,10 | 0,05 |
| Kleinsiedlungsgebiete | (WS) | ||
| Wohngebiete | (WA/WB) | ||
| Mischgebiete | (MI) | ||
| Kerngebiete | (MK) | ||
| Dorfgebiete3 | (MD) | ||
| Gewerbegebiete | (GE) | 0,15 | 0,08 |
| Industriegebiete | (GI) | ||
| 3) Für Gerüche aus Tierhaltungsanlagen sind die Beurteilungswerte 0,15 bzw. 0,08 zutreffend. | |||
5 Beurteilung im Einzelfall
Für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, ist ein Vergleich der nach dieser Richtlinie zu ermittelnden Kenngrößen mit den in der Tabelle im Abschnitt 4.2 festgelegten Beurteilungswerten nicht ausreichend, wenn:
In Fällen entsprechend der Punkte a) und/oder b) ist zu ermitteln, welche Geruchsimmissionen insgesamt auftreten können und welchen Anteil daran der Betrieb von Anlagen verursacht, die nach Abschnitt 1 zu betrachten sind. Anschließend ist zu beurteilen, ob die Geruchsimmissionen als erheblich anzusehen sind und ob die Anlagen hierzu relevant beitragen.
Nur diejenigen Geruchsbelästigungen sind als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne § 3 Abs. 1 BImSchG zu werten, die erheblich sind. Die Erheblichkeit ist keine absolut festliegende Größe, sie kann in Einzelfällen nur durch Abwägung der dann bedeutsamen Umstände festgestellt werden.
Dabei sind unter Berücksichtigung der bisherigen Prägung eines Gebietes durch eine bereits vorhandene Geruchsbelastung insbesondere folgende Beurteilungskriterien heranzuziehen:
6 Besondere Regelungen für Anlagen der Tierhaltung
6.1 Allgemeines
Die Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen aus Anlagen der Tierhaltung kann je nach Sachverhalt in drei Stufen erfolgen, wobei grundsätzlich nicht alle Schritte durchlaufen werden müssen. Diese Verfahrensweise ist möglich, wenn mit der ersten und/oder zweiten Stufe bereits eine abschließende Bewertung vorgenommen werden kann oder bereits vorher absehbar ist, dass mit der ersten oder zweiten Stufe mit Sicherheit keine abschließende Bewertung getroffen werden kann.
Schutz und Vorsorge vor erheblichen Geruchsbelästigungen, die durch den Betrieb von Tierhaltungsanlagen und deren Nebenanlagen verursacht werden können, sollen vorzugsweise durch einen ausreichenden Abstand zur nächstgelegenen schutzbedürftigen Nachbarschaft erreicht werden.
6.2 Stufe 1 - Bewertung nach Ta Luft, VDI-Richtlinien
Bei der Errichtung und bei der Änderung einer Tierhaltungsanlage sind im ersten Bewertungsschritt Nr. 5.4.7.1 der Ta Luft einschließlich baulicher und betrieblicher Maßnahmen zur Verminderung der Immissionen und die VDI-Richtlinien 3471 (Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine) und VDI 3472 (Emissionsminderung Tierhaltung - Hühner) heranzuziehen.
Für die der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegenden Rinderanlagen ist für die Bewertung des Mindestabstandes die Thüringer Empfehlung (Emissionsminderung Tierhaltung - Rinder) zu nutzen.
Bei Anwendung der VDI-Richtlinien kann in Abhängigkeit von der Anzahl und der Ausdehnung der Stallgebäude einer Anlage die Anwendung des Schwerpunkt- oder des Hüllkurvenverfahrens geboten sein.
Sofern die darin enthaltenen Mindestabstände nicht eingehalten werden können, sind Schutz und Vorsorge vor erheblichen Geruchsbelästigungen durch anerkannte technische und organisatorische Maßnahmen, soweit zumutbar, sicherzustellen.
Die Verwendung von Inhalten der VDI-Richtlinie 3474 E (Emissionsminderung Tierhaltung) ist hinsichtlich der Verfahrensgestaltung und emissionsmindernder Maßnahmen im Rahmen von Anlagenbeurteilungen im Sinne einer Orientierungshilfe möglich.
6.3 Stufe 2 -Abschätzverfahren
Sofern eine abschließende Bewertung von Tierhaltungsanlagen mit der Ta Luft, den VDI-Richtlinien bzw. der Thüringer Empfehlung zur Rinderhaltung nicht eindeutig möglich ist, kann vor der Anwendung von Ausbreitungsmodellen ein geeignetes Abschätzverfahren, zum Beispiel mit der Berücksichtigung von Windhäufigkeiten, verwendet werden.
Dies kann der Fall sein, wenn die errechneten Abstände die erforderlichen Mindestabstände unterschreiten.
6.4 Stufe 3-Ausbreitungsrechnung
Kann nach Stufe 1 beziehungsweise Stufe 2 noch keine eindeutige Aussage zu möglichen erheblichen Belästigungen durch Geruch getroffen werden, soll eine abschließende Einzelfallprüfung mit einem Geruchsausbreitungsmodell, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Strömungsmodell, durchgeführt werden, wobei eine vorhandene Belastung zu berücksichtigen ist (vgl. Abschnitt 3.2). Diese ist ebenfalls für Anlagen mit Tierarten, die nicht in der Ta Luft beziehungsweise in den VDI-Richtlinien aufgeführt sind, vorzunehmen.
Für die bei Tierhaltungsanlagen zu beurteilenden Sachverhalte ist neben der Ermittlung und Beurteilung nach Geruchsstunden auch eine Ermittlung und Beurteilung nach Echtzeit möglich. Die zuständige Behörde hat in den Fällen, in denen die Entscheidungsvoraussetzung durch das Gutachten nicht eindeutig erkennbar ist, im Rahmen ihres Ermessens die Möglichkeit, ein weiteres Gutachten zu verlangen. Zur Bewertung wird das die Situation kritischer beschreibende Ergebnis zugrunde gelegt.
1) Das Gaußmodell ist u. a. im Anhang C der Ta Luft 86 beschrieben.
2) Die algebraische Addition der vorhandenen Belastung und der zu erwartenden Zusatzbelastung stellt eine für die praktische Anwendung gebotene Vereinfachung dar; sie beruht auf dem Multiplikationstheorem der Wahrscheinlichkeitsrechnung. Dabei wird davon ausgegangen, dass das Produkt Pv ⋅ Pz als Korrekturterm zu vernachlässigen ist, weil die Teilwahrscheinlichkeiten Pv und Pz deutlich unter 10 % liegen. Hierbei bedeuten: Pv = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Geruchsereignisses in der vorhandenen Belastung; Pz = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Geruchsereignisses in der zu erwartenden Zusatzbelastung. Im Nahbereich führt diese Vereinfachung zu einer systematischen Überschätzung der tatsächlichen Gegebenheiten. Hier ist das Produkt dieser beiden Teilwahrscheinlichkeiten durchaus zu berücksichtigen.
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