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Regelwerk; Immissionsschutz

Allgemeinverfügung des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz zu Anforderungen an Stellen nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Planung, Durchführung und Dokumentation von Ermittlungstätigkeiten im Freistaat Thüringen
- Thüringen -

Vom 15. Juli 2020
(ThürStAnz. Nr. 33 vom 17.08.2020 S. 1015)



Auf der Grundlage von § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08.04.2019 (BGBl. I S. 432) geändert worden ist, der Einundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV) vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756), die zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, des § 36 Abs. 2 Nr. 4 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) vom 01.12 2014 und § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels (ThürBImSchGZVO) vom 06.04.2008, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Februar 2020 (GVBl. 58), wird festgelegt:

I.

  1. Die Allgemeinverfügung der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie zu Anforderungen an Stellen nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Planung, Durchführung und Dokumentation von Ermittlungstätigkeiten im Freistaat Thüringen vom 10.03.2016, erschienen im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 15/2016 S. 589 - 590, wird widerrufen.
  2. Im Freistaat Thüringen dürfen alle nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Stellen im Sinne von § 26 BImSchG tätig werden. Der Ermittlungsumfang richtet sich nach den im Bekanntgabebescheid festgelegten Tätigkeits- und Stoffbereichen. In Ergänzung zu den in § 16 der 41. BImSchV angegebenen Pflichten sind die unter II. aufgeführten landesspezifischen Regelungen einzuhalten.

II. Nebenbestimmungen

  1. Messungen zur Ermittlung luftverunreinigender Stoffe sind unter der fachlichen Verantwortung des von der bekannt gebenden Behörde nach § 4 Abs. 2 der 41. BImSchV benannten Personals und mindestens zwei fachkundigen Mitarbeitern der Stelle durchzuführen. Eine Reduzierung des einzusetzenden Personals ist im Messplan zu begründen.
  2. Bei angeordneten Immissionsmessungen im Bereich Luft ist das Messkonzept rechtzeitig mit der für die Überwachung zuständigen Behörde und dem Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) abzustimmen.
  3. Ermittlungstätigkeiten im Freistaat Thüringen sind auf Grundlage eines verbindlichen Messplanes durchzuführen. Entsprechend § 16 Abs. 4 Nr. 4 der 41. BImSchV ist der Messplan der zuständigen Überwachungsbehörde und dem TLUBN rechtzeitig, d. h. mindestens 14 Tage vor Messbeginn, vorzulegen. Messterminänderungen sind unverzüglich mitzuteilen, damit Beauftragten des TLUBN eine Teilnahme an den Messungen ermöglicht werden kann. Messterminverschiebungen durch Abbruch bereits begonnener Ermittlungstätigkeiten sind zu begründen.
    Kontaktadressen des TLUBN sind für den Bereich Luft emission@tlubn.thueringen.de und für die Bereiche Geräusche und Erschütterungen laerm@tlubn.thueringen.de.
  4. Messberichte sind nach den jeweils gültigen Mustermessberichten anzufertigen und der Überwachungsbehörde sowie zum Zwecke der Qualitätssicherung dem TLUBN als druckfähige PDF-Datei an die unter Punkt 3 genannten E-Mail-Adressen zu übersenden. Auf Verlangen sind dem TLUBN weitere Unterlagen über die durchgeführte Ermittlung, wie z.B. Rohdaten und Messprotokolle, vorzulegen.
  5. Für die Jahresmeldungen gemäß § 16 Abs. 4 Nr. 6 der 41. BImSchV der im Vorjahr durchgeführten Ermittlungen in Thüringen ist das im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige ReSyMeSa (www.resymesa.de) vorgegebene bundeseinheitliche Formular zu verwenden. Die Meldung ist in elektronisch weiterbearbeitbarer Form als Excel-Datei bis zum 31.03. eines Jahres an bekanntgabe26@tlubn.thueringen.de zu senden. Eine Fehlmeldung ist für Stellen, die ihren Hauptsitz außerhalb von Thüringen haben, nicht erforderlich.

III. Widerrufsvorbehalt, nachträgliche Nebenbestimmungen und Wirksamwerden

  1. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen beziehungsweise mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
  2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

IV. Begründung

Ermittlungen nach § 26 BImSchG werden durch Stellen ausgeführt, die nach § 29b BImSchG bekannt gegeben sind. Für die Bekanntgabe sind die jeweiligen Landesbehörden zuständig.

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(Stand: 25.08.2020)

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