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Regelwerk, Immissionsschutz, Lärm

ThürImZVO - Thüringer Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung
Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels

- Thüringen -

Vom 6. April 2008
(GVBl. Nr. 4 vom 30.04.2008 S. 78; 13.05.2011 S. 90; 08.08.2013 S. 233 13; 30.07.2014 S. 566 14; 18.12.2018 S. 731 18; 05.02.2020 S. 58 20; 07.07.2021 S. 355 21)




Überschrift geändert 20
Archiv: 2004

§ 1 Zuständigkeiten der Landkreise und der kreisfreien Städte, abweichende Zuständigkeit des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz 18 20 21

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörden nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) und den aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind insbesondere zuständig für

  1. die Erteilung der Genehmigung und weitere Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, den §§ 6, 8 bis 10 Abs. 1 bis 9, den §§ 12, 13 sowie 15 Abs. 1, 2 und 2a sowie den §§ 16, 16a und 18 BImSchG in Bezug auf die im Anhang 1 Spalte c der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ( 4. BImSchV) in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Buchstaben ,'V' genannten Anlagen und für den Vollzug der Bestimmungen des Zweiten Teils Zweiter Abschnitt des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  2. die Durchführung der Überwachung nach § 52 Abs. 1, 1a und 1b jeweils auch in Verbindung mit § 52a Abs. 2 bis 5 BImSchG von Anlagen und Betriebsbereichen, insbesondere für die nachträgliche Anordnung, die Anordnung der Untersagung, Stilllegung und Beseitigung, die Anordnung von Ermittlungen und Prüfungen, die Entgegennahme von Anzeigen, Mitteilungen und die Zulassung von Ausnahmen; hierzu zählt auch die erstmalige Überwachung (Abnahme) der Vorhabenrealisierung entsprechend der vom Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erteilten Genehmigung oder der Änderungsgenehmigung in einem gemeinsamen Vor-Ort-Termin mit dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz und
  3. die Vornahme vorläufiger Amtshandlungen zur unmittelbaren Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage oder eines Betriebsbereichs.

(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörden für die Emissionsgenehmigung nach § 4 Abs. 1, 5 und 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ( TEHG) in Bezug auf die im Anhang 1 TEHG genannten Anlagen.

(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis die zuständigen Behörden nach den §§ 3 bis 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörden für

  1. die Betriebsuntersagung wegen fehlender Deckungsvorsorge nach § 19 Abs. 4 des Umwelthaftungsgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2634) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Entgegennahme der Daten aus einer Gewerbeanzeige nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBI. I S. 1208) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. die § § 3 und 8 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung (KNV-V) vom 28. April 2015 (BGBI. I S. 670) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und
  4. die Erteilung der Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 oder § 66 Abs. 1 Nr. 4a des

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