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Regelwerk

Vollzugsfragen zur 17. BimSchV

Vom 23. März 2026
(Quelle: www.lai-immissionschutz.de)


aktualisiert auf Basis des UMK/ACK-Umlaufbeschluss 43/2025 vom 28.08.2025

Stand: 16.01.2026

Vorbemerkungen

Im Interesse einer bundeseinheitlichen Klärung wurden die in den Ländern im Zusammenhang mit dem Vollzug der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV bestehenden Fragen zusammengestellt und mit Antwortvorschlägen versehen.

Die "Auslegungsfragen zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ( 4. BImSchV i. d. F. vom 2. Mai 2013), Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen ( 13. BImSchV i. d. F. vom 2. Mai 2013) und Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen ( 17. BImSchV i. d. F. vom 2. Mai 2013)" mit Stand 27.09.2022 (UMK/ACK Umlaufbeschluss 23/2015 und 37/2022) sind für den Vollzug der 17. BImSchV nicht mehr anzuwenden.

Die Hinweise zur Radioaktivitätserkennung weisen Bezugnahmen zum Strahlenschutz auf. Sofern nicht ausdrücklich auf Regelungen des StrlSchG oder der StrlSchV Bezug genommen wird, handelt es sich in strahlenschutzrechtlicher Hinsicht um Empfehlungen zur Gewährleistung eines reibungslosen Vollzugs. Hiervon bleibt unberührt, ob und inwieweit die Hinweise ggf. auf das Immissionsschutzrecht gestützt werden können.

Der Vollzugsfragenkatalog wird weiterhin ergänzt und aktualisiert.

Aktualisierungen zur Fassung vom 03.06.2025:

- 4 neue Vollzugsfragen ergänzt (Seiten: 23, 25-26, 27, 36-38)

§ 2 Abs. 25 - Begriff "Heizwert des Abfalls"

Frage:
Wie ist der in § 2 Abs. 25 verwendete Begriff "Heizwert des Abfalls, ausgedrückt in der pro Stunde verbrannten Abfallmenge" zu definieren?

Hinweis: § 23 Abs. 2 formuliert Veröffentlichungspflichten für Anlagen mit einer Nennkapazität von weniger als zwei Tonnen pro Stunde. Unter § 2 Abs. 25 wird "Nennkapazität" definiert als "die Summe der [...] Verbrennungskapazitäten aller Öfen [...], wobei der Heizwert des Abfalls, ausgedrückt in der pro Stunde verbrannten Abfallmenge, zu berücksichtigen ist". Laut Begründung der Verordnung ergebe sich diese Begriffsbestimmung aus den BVT-Schlussfolgerungen zur Abfallverbrennung (Durchführungsbeschluss EU 2019/2010) und ist zu übernehmen.

Antwort:
Tatsächlich ergibt sich diese Begriffsbestimmung aus der IE-Richtlinie. Die Formulierung unter § 23 Abs. 2 der 17. BImSchV stammt wortgleich aus Art. 3 Nr. 42 der IE-Richtlinie 1 . Die Formulierung, der Heizwert des Abfalls solle als in der pro Stunde verbrannte Abfallmenge ausgedrückt werden, ist missverständlich, da die physikalische Größe des Heizwertes Energie pro Masse oder Energie pro Volumen ist und keine Zeitdimension hat. Sie entstammt vermutlich einer fehlerhaften Übersetzung der deutschen Fassung der IED. Im englischsprachigen Dokument heißt es:

"'nominal capacity' means the sum of the incineration capacities [...], with due account being taken of the calorific value of the waste, expressed as the quantity of waste incinerated per hour;"

Also nicht der Heizwert, sondern die Verbrennungskapazitäten sind als die Menge der verbrannten Abfälle pro Stunde auszudrücken. Der Heizwert ist dabei zu berücksichtigen.

Der Heizwert (früher unterer Heizwert Hu) ist die bei einer Verbrennung maximal nutzbare thermische Energie, bei der es nicht zu einer Kondensation des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes kommt, bezogen auf die Menge des eingesetzten Brennstoffs.

Das heißt, eine Anlage, die maximal 50 t/h eines Abfalls mit einem (unteren) Heizwert von 1.000 kJ/t verbrennt, hat eine Nennkapazität von 50 t/h. Kann sie hingegen mit dem doppelten Durchsatz Abfälle mit einem (unteren) Heizwert von 500 kJ/t verbrennen, beträgt ihre Nennkapazität 100 t/h. Maßgeblich ist also der maximal mögliche Durchsatz einer Anlage, der eben auch vom Heizwert der Abfälle abhängig sein kann.

§ 3 Abs. 1 - Radioaktivitätserkennung - Abfallart

Frage:
§ 3 Abs. 1 Satz 3 besagt mit Bezug zum vorherigen Satz:

"Satz 2 gilt nicht für Abfallverbrennungsanlagen, in denen

  1. ausschließlich Klärschlamm verbrannt wird oder
  2. wiederkehrend anfallende Abfälle bekannter Zusammensetzung und aus bekannter Herkunft verbrannt werden."

Was sind wiederkehrend anfallende Abfälle aus bekannter Herkunft?

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(Stand: 28.04.2026)

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