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Regelwerk

Vollzugsempfehlung Formaldehyd
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI)

Fassung 9. Dezember 2015
(Quelle: lai-immissionsschutz.de)



Formaldehyd ist bisher als organischer Stoff der Klasse I nach Nr. 5.2.5 (Anhang 4) der Ta Luft 2002 eingestuft. Für einzelne Anlagenarten werden in Nr. 5.4 Ta Luft 2002 abweichende Emissionsbegrenzungen zugelassen. Diese Einstufung ist durch die Neueinstufung der EU nicht mehr aktuell. Gemäß Nr. 5.2.7.1.1 sind karzinogene Stoffe, die nicht namentlich aufgeführt sind, den Klassen zuzuordnen, deren Stoffen sie in ihrer Wirkungsstärke am nächsten stehen. Durch die neue Einstufung von Formaldehyd war zu prüfen, welcher Klasse der karzinogenen Stoffe Formaldehyd zugeordnet werden kann. Dabei hat sich bei der Bewertung der Wirkung herausgestellt, dass Formaldehyd ein karzinogener Stoff mit besonderen Eigenschaften ist. Für ihn wird eine für Karzinogene untypische Wirkschwelle angenommen. Deshalb kann Formaldehyd keiner der Klassen der Nr. 5.2.7.1.1 der Ta Luft 2002 zugeordnet werden. Für Formaldehyd sollte künftig aufgrund der vermuteten Wirkschwelle und der nachgewiesenen Wirkungsstärke ein separater allgemeiner Emissionswert eingeführt werden.

Die LAI legt hiermit für die Emissionen karzinogener Stoffe für Formaldehyd folgende Vollzugsempfehlung vor:

Die Emissionen an Formaldehyd im Abgas dürfen

den Massenstrom 12,5 g/h
oder
die Massenkonzentration 5 mg/m3

nicht überschreiten.

Für bestimmte Anlagenarten können in Anlehnung an Nr. 5.2.7.1.1 Ta Luft abweichende Regelungen getroffen werden, sofern die zuvor genannten Emissionswerte nicht mit verhältnismäßigem Aufwand eingehalten werden können. Hierzu wird auf die beiliegende Tabelle im Anhang 1 verwiesen. Es gelten die jeweiligen Angaben zum Bezugssauerstoff in Nr. 5.4 der Ta Luft für die entsprechenden Anlagenarten. Das grundsätzlich nach der Ta Luft geltende Minimierungsgebot bleibt hiervon unberührt.

Altanlagenregelung:

Altanlagen sollen die jeweilige Emissionsbegrenzung spätestens ab dem 05.02.2020 einhalten. Ggf. notwendige Anordnungen nach § 17 BImSchG sollen innerhalb eines Jahres getroffen werden.

Hinweis

Fristen zur Einhaltung von Emissionsbegrenzungen zur Umsetzung der Durchführungsbeschlüsse der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (innerhalb von 4 Jahre nach der Veröffentlichung der jeweiligen BVT-Schlussfolgerung) bleiben von dieser Vollzugsempfehlung unberührt.

.

Tabelle zur Vollzugsempfehlung Formaldehyd wegen der Neueinstufung von Formaldehyd
Stand: 09.12.2015
Anhang 1


4. BImSchV
Nr.
Anlagenbeschreibung

Emissionswert
[mg/m3]

1.1/ 1.2.2/
1.2.3/
1.4.1/ 1.4.2
Zündstrahl- oder Magermotoren, die mit Biogas, Erdgas, Grubengas oder Klärgas betrieben werden und nach dem Inkrafttreten der Vollzugsempfehlung ab 01.01.2020
errichtet werden 30 20
Altanlagen
Zündstrahl- oder Magermotoren, die mit Biogas , Erdgas, Grubengas oder Klärgas betrieben werden und Emissionswerte > 40 mg/m3 aufweisen, sollen einen Emissionswert von 30 mg/m3 spätestens ab dem 05.02.2018 einhalten;

Zündstrahl- oder Magermotoren, die mit Biogas, Erdgas, Klärgas oder Grubengas betrieben werden und Emissionswerte< 40 mg/m3 aufweisen, sollen einen Emissionswert von 30 mg/m3 spätestens ab dem 05.02.2019 einhalten;
Die für die Festlegung der Sanierungsfrist heranzuziehenden Messwerte sollen möglichst aktuell und mit Datum des Inkrafttretens dieser Vollzugsempfehlung nicht älter als ein Jahr sein.

Messung und Überwachung der Emissionen
Anlagen mit Biogas, Erdgas, Grubengas oder Klärgas Für Formaldehyd, Stickstoffoxide und Kohlenstoffmonoxid sollen jährlich wiederkehrende Einzelmessungen gefordert werden.
Verbrennungsmotoranlagen, die mit flüssigen Brennstoffen (z. B: Heizöl EL, Diesel, Bioöle, Biodiesel) betrieben werden 20
Verbrennungsmotoranlagen, die mit sonstigen Brennstoffen, z.B. Holzgas, betrieben werden 10
Verbrennungsmotoranlagen, die ausschließlich dem Notbetrieb dienen 60
Gasturbinen Bei Lasten bis zu 70 % legt die Behörde die Anforderungen im Einzelfall fest.
2.8

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