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LAI-Leitfaden meldepflichtige Ereignisse im Sinne der Störfall-Verordnung
Leitfaden der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz zur Erfassung, Aufklärung und Auswertung von meldepflichtigen Ereignissen im Sinne der Störfall-Verordnung
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI)
Von 1993
Fassung 09.02.2018
(Quelle: lai-immissionsschutz.de,aufgehoben)
Erarbeitet 1993 von einem Arbeitskreis des Unterausschusses "Anlagensicherheit",
jetzt Ausschuss "Anlagenbezogener Immissionsschutz/Störfallvorsorge" (AISV)
letzte Aktualisierung Februar 2018
Eine wirksame Umsetzung der Zwoelften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV, im folgenden StörfallV abgekürzt) setzt voraus, dass Anlagenbetreiber, Behörden sowie Sachverständige über Erkenntnisse aus nach § 19 in Verbindung mit Anhang VI Teil 1 StörfallV meldepflichtigen Ereignissen schnell und umfassend informiert werden. Um auf Seiten der Behörden einen einheitlichen Erkenntnisstand sicherzustellen und damit auch einen einheitlichen Vollzug zu fördern, sind ihnen die Ergebnisse der Auswertungen dieser Ereignisse zügig zuzuleiten. Hierzu dient die Meldevorschrift des § 19 in Verbindung mit Anhang VI StörfallV. Meldepflichtige Ereignisse dienen als Erkenntnisquellen zur Fortschreibung des Standes der Sicherheitstechnik und der guten Managementpraxis.
Die Meldevorschrift nach § 19 StörfallV dient nicht der Einleitung schneller Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Diese werden ausschließlich durch die im Rahmen der Gefahrenabwehrplanung vorgesehenen Alarmmeldungen an die zuständigen Gefahrenabwehrbehörden (z.B. Leitstelle der Polizei, Feuerwehr u. ä.) entsprechend der Notfallplanung ausgelöst.
Darüber hinaus besteht die Verpflichtung der Bundesregierung, nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2012/18/EU , die Kommission der Europäischen Union über Ereignisse nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I und II StörfallV sobald dies machbar ist, aber spätestens ein Jahr nach dem Ereignis zu unterrichten.
Nach der Erfassung von meldepflichtigen Ereignissen gemäß Störfall-Verordnung ist deren erfolgreiche Aufklärung und zielgerichtete Auswertung nur zu erreichen, wenn die damit befassten Stellen (Betreiber, Behörden (Immissionsschutz-, Arbeitsschutzbehörden und sonstige Fachbehörden), Sachverständige und sonstige Stellen) eng zusammenarbeiten (siehe Anhang 1).
1. Meldepflichtige Ereignisse
Gemäß § 2 Nr. 6 in Verbindung mit Anhang VI Teil 1 StörfallV (siehe Anhang 2) sind meldepflichtige Ereignisse definiert als Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, wobei folgende Ereignisarten zu berücksichtigen sind:
§ 19 StörfallV unterscheidet zwischen verschiedenen Fallarten meldepflichtiger Ereignisse. Sofern das Ereignis nicht die Kriterien nach Anhang VI Teil 1 Nr. I erfüllt, ist zu entscheiden, ob es sich bei dem Ereignis um eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs gemäß Anhang VI Teil 1 Nr. III oder um sicherheitsbedeutsame Betriebsstörungen nach Anhang VI Teil 1 Nr. II StörfallV handelt. Sicherheitsbedeutsame Betriebsstörungen liegen in der Regel vor, wenn sie die Kriterien des Anhangs 7 dieses Leitfadens erfüllen.
Die Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs im Sinne von § 2 Nr. 6 in Verbindung mit Anhang VI Teil 1 StörfallV ist eine Abweichung vom bestimmungsgemäßen Betrieb. Der bestimmungsgemäße Betrieb ist der Betrieb, für den ein Betriebsbereich oder eine Anlage nach seinem / ihrem technischen Zweck bestimmt, ausgelegt und geeignet sowie ggf. genehmigt ist. Der bestimmungsgemäße Betrieb umfasst
Ist nachträglich über die Meldepflicht im Falle einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs (Ereignis nach Anhang VI Teil 1 Nr. III StörfallV) zu entscheiden, so können Gefahren für die Umwelt, Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nur dann als offensichtlich ausgeschlossen bezeichnet werden, wenn sie zu keinem Zeitpunkt während des Ereignisses und seiner weiteren Entwicklung zu erwarten waren.
Diese Gefahren können jedenfalls dann nicht als offensichtlich ausgeschlossen bezeichnet werden, wenn im Ereignisfall
Gefahren im Sinne von Anhang VI Teil 1 Nr. III StörfallV können nicht allein deshalb als offensichtlich ausgeschlossen bezeichnet werden, weil durch das Ereignis außerhalb der Anlage keine Schäden oder Beeinträchtigungen eingetreten sind.
2. Mitteilung der Ereignisse
Gemäß § 19 Abs. 1 StörfallV hat der Betreiber der zuständigen Behörde die meldepflichtigen Ereignisse unverzüglich mitzuteilen.
Der Betreiber hat gemäß § 19 Abs. 2 StörfallV der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses, eine ergänzende Mitteilung vorzulegen.
Bei Vorliegen neuer Erkenntnisse ist die Mitteilung unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen.
Der Inhalt der Mitteilung muss mindestens die Vorgaben des Anhangs VI Teil 2 StörfallV (siehe Anhang 3) erfüllen.
Bei der Ausfüllung der Positionen des Anhangs VI Teil 2 StörfallV sollte der Informationsgehalt entsprechend Anhang 4 verlangt werden. Soweit Angaben für die spätestens nach einer Woche erforderliche Bestätigung (Erstmitteilung) noch nicht vorliegen, sind diese Angaben in einer ergänzenden bzw. abschließenden Mitteilung nachzureichen.
3. Aufgaben der zuständigen Behörde
Die Entgegennahme der Mitteilung des Betreibers obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Soweit sie nicht selbst Überwachungsbehörde ist, unterrichtet sie unverzüglich die für den Arbeits- und Immissionsschutz zuständigen Überwachungsbehörden.
Die Erfassung und Auswertung eines meldepflichtigen Ereignisses erfolgt zunächst durch die zuständigen Überwachungsbehörden. Auf Grund der örtlichen Nähe und ihrer Erfahrung mit der Anlage bzw. dem Betreiber im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit sind diese Behörden geeignet, Umstände und Ursachen der Ereignisse aufzuklären und notwendige Konsequenzen zu ziehen. Zu ihrer Unterstützung können sie sich der Hilfe von anderen Fachbehörden, sachverständigen Landes- oder Bundeseinrichtungen und Sachverständigen bedienen. Sind in einem Land die für den Arbeits- und Immissionsschutz zuständigen Behörden organisatorisch getrennt, muss eine enge Zusammenarbeit gewährleistet sein.
Die Aufgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörden sind insbesondere:
Bei der Ereignisanalyse sollen die Empfehlungen des LAI-Ausschusses "Anlagenbezogener Immissionsschutz / Störfallvorsorge" (AISV) zur guten Praxis einer Ereignisanalyse (siehe Anhang 6) berücksichtigt werden.
Die abschließenden Mitteilungen müssen die Angaben gemäß dem von der Kommission erstellten Meldevordrucks (siehe Anhang 5) erhalten, insbesondere die Ergebnisse der Analyse gemäß Art. 17 b) sowie die vollständige Angabe der Maßnahmen und Empfehlungen gemäß Art. 17 c) und d) Seveso-III-Richtlinie (entsprechend § 19 Abs. 3 Nrn. 1., 2. und 4. StörfallV).
Die abschließende Mitteilung hat nach § 19 Abs. 4 und 5 StörfallV so bald wie möglich zu erfolgen, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ereignis. Wenn eine abschließende Mitteilung innerhalb dieser Frist noch nicht möglich ist, weil die Ergebnisse der Analysen und die Empfehlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörden noch nicht verfügbar sind oder übermittelt werden können (z.B. aufgrund von staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen oder gerichtlicher Verfahren), übermittelt die zuständige Behörde der ZEMa eine vorläufige "autorisierte Jahresmitteilung" zur Weiterleitung an die Europäische Kommission, in dem die Gründe für die noch fehlenden Informationen erläutert werden. Die zuständige Behörde übermittelt in einem solchen Fall die abschließende Mitteilung, sobald die fehlenden Informationen verfügbar sind bzw. übermittelt werden können.
Sofern ein Land der Auffassung ist, dass die Aufnahme einer bestimmten Information in einer Mitteilung in nicht anonymisierter bzw. nicht als vertraulich gekennzeichneten Form im Hinblick auf Art und Ausmaß des Ereignisses unangemessen ist, kann es dies der ZEMa mitteilen. Die Länder können mitteilen, ob aus ihrer Sicht Ablehnungsgründe gemäß §§ 8 und 9 UIG einer Verbreitung bestimmter Informationen entgegenstehen.
4. Weiterleitung der Mitteilungen
Die zuständige Landesbehörde leitet sämtliche Mitteilungen des Betreibers nach Anhang VI Teil 2, die durch die zuständige Behörde vorgenommene Prüfung und Bewertung (nach Anhang 5), insbesondere die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 19 Abs. 3 sowie sonstige Dokumente wie Gutachten, Berichte jeweils sobald wie möglich dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und parallel der Zentralen Melde- und Auswertestelle (ZEMA) im Umweltbundesamt in elektronischer Form zu.
Das Umweltbundesamt unterrichtet im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und in Abstimmung mit diesem entsprechend § 19 Abs. 4 und 5 StörfallV die Europäische Kommission über alle Mitteilungen nach § 19 in Verbindung mit Anhang VI Teil 1 Nr. I bis III StörfallV.
Die Unterrichtung der Europäischen Kommission hat nach § 19 Abs. 4 und 5 StörfallV so bald wie möglich zu erfolgen, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ereignis.
5. Aufgaben der Zentralen Melde- und Auswertestelle des Umweltbundesamtes
Die bundesweite Erfassung, Auswertung und Information über meldepflichtige Ereignisse erfolgt durch die "Zentrale Melde- und Auswertestelle für Störfälle und Störungen in verfahrenstechnischen Anlagen (ZEMA) des Umweltbundesamtes".
Die Aufgaben der Zentralen Melde- und Auswertestelle (ZEMA) sind:
Die Erfassung erstreckt sich auf die durch den Betreiber zu liefernde Mitteilung nach § 19 Abs. 2 sowie auf die durch die zuständigen Behörden vorgenommene Prüfung und Bewertung (siehe Anhang 5) der Mitteilungen. Letztere umfasst auch die Ergebnisse nach § 19 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4. Diese und weitere für die Auswertung der Ereignisse bedeutsamen Unterlagen, z.B. Gutachten, werden der Zentralen Melde- und Auswertestelle durch die Länder zur Verfügung gestellt.
Die Erfassung erfolgt unter Beachtung von §§ 8 und 9 UIG (vgl. Kapitel 3. Nummer 12.) auch in einer Datenbank des Umweltbundesamtes, die der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich ist (vgl. Nr. 4. in diesem Kapitel): (http://www.infosis.uba.de/index.php/de/zema/index.html).
jeweils auf elektronischem Wege. Dazu stimmt die ZEMa mit den obersten Immissionsschutzbehörden der Länder, der BAuA, der LAI und der LASI ein E-Mail-Verteiler ab und aktualisiert ihn bei Bedarf.
Das Umweltbundesamt (ZEMA) unterrichtet im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und in Abstimmung mit diesem entsprechend § 19 Abs. 4 und 5 StörfallV (Erstmitteilung, Ergänzung oder Berichtigung, abschließende Mitteilung) die Europäische Kommission gemäß Art. 18 Seveso-III-Richtlinie (2012/18/EU) über alle Mitteilungen nach § 19 in Verbindung mit Anhang VI Teil 1 Nr. I bis III StörfallV.
Es stimmt mit dem Major Accident Hazard Bureau (MAHB) die englische Übersetzung der Ereignisdatenblätter ab, die in die eMARS-Datenbank (electronic Major Accident Reporting System) des MAHB übernommen werden. Die eMARS-Datenbank steht der Öffentlichkeit über das Internet zur Verfügung (https://emars.jrc.ec.europa.eu/).
Die ZEMa unterrichtet auch die betroffenen Betreiber über die Endfassung der Ereignisdatenblätter vor der Veröffentlichung.
Diese Berichte werden allen interessierten Kreisen zur Verfügung gestellt. Sie sind grundsätzlich öffentlich.
| Meldeschema | Anhang 1 |
Die nachfolgende Grafik des Meldeschemas veranschaulicht schematisch den Ablauf der Meldung eines Ereignisses und die ggf. zu beteiligenden Stellen. Der Meldeablauf ist für die Erstmitteilung sowie weitere Ergänzung und Korrektur bis hin zur abschließenden Mitteilung zu durchlaufen.
Abbildung 1: Meldeschema
| Anhang VI Teil 1 Störfall-Verordnung | Anhang 2 |
Anhang VI Teil 1: Kriterien
I. Ein Ereignis, welches unter Nummer 1 fällt oder mindestens eine der in Nummern 2, 3, 4 und 5 beschriebenen Folgen hat, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Jede ereignisbedingte Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes mit einer Menge von mindestens 5 % der in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I angegebenen Mengenschwelle.
Jeder unmittelbar durch einen gefährlichen Stoff verursachte Störfall mit Folgen, die über das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausgehen.
II. Ein Ereignis, das aus technischer Sicht im Hinblick auf die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung ihrer Folgen besonders bedeutsam ist, aber den vorstehenden mengenbezogenen Kriterien nicht entspricht, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
III. Ein Ereignis, bei dem Stoffe nach Anhang I freigesetzt werden oder zur unerwünschten Reaktion kommen und hierdurch Schäden eintreten oder Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
| Anhang VI Teil 2 Störfall-Verordnung (Meldebogen) | Anhang 3 |
Nachfolgend wird der Meldebogen (Anhang VI Teil 2 StörfallV) abgedruckt.
< Zugleich wird der Datei auch eine elektronische Fassung (WORD-Datei) des Meldebogens beigefügt. >
Mitteilung nach § 19 Abs. 2
1. Allgemeine Angaben
1.1 Einstufung des Ereignisses nach Anhang VI Teil 1
| I. | |||||
| [ ] 1 | [ ] 2a | [ ] 3a | [ ] 4a | [ ] 5 | |
| [ ] 2b | [ ] 3b | [ ] 4b | |||
| [ ] 2c | [ ] 3c | ||||
| [ ] 2d | |||||
| [ ] 2e | |||||
| [ ] 2f | |||||
| II. | [ ] | ||||
| III. | [ ] |
1.2 Name und Anschrift des Betreibers:
1.3 Datum und Zeitpunkt (Beginn/Ende) des Ereignisses:
| Tag | Monat | Jahr | Stunde | |
| Beginn | ||||
| Ende |
1.4 Ort des Ereignisses (PLZ, Anschrift, Bundesland):
1.5 Betriebsbereich (Art, Branche in Anlehnung an Bezeichnung der 4. BImSchV):
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
| Betriebsbereich unterliegt: | [ ] Grundpflichten |
| [ ] Erweiterten Pflichten |
1.6 Gestörter Teil des Betriebsbereichs:
1.7 Status der Mitteilung nach § 19 Abs. 2 und 4.:
[ ] Erstmitteilung
[ ] Ergänzung oder Berichtigung
[ ] Autorisierte Jahresmitteilung Erläuterung für die Gründe für die noch nicht mögliche abschließende Mitteilung mit einem Hinweis, welche Arten von Angaben noch nicht zur Verfügung stehen:
[ ] Abschließende Mitteilung
2. Art des Ereignisses und beteiligte Stoffe
2.1. Art des Ereignisses:
| 2.1.1. | [ ] Explosion | a) Auslösende Stoffe
b) Freigesetzte Stoffe |
| 2.1.2. | [ ] Brand | a) In Brand geratene Stoffe
b) Entstandene Stoffe |
| 2.1.3. | [ ] Stofffreisetzung in die Atmosphäre | a) Freigesetzte Stoffe
b) Entstandene Stoffe |
| 2.1.4. | [ ] Stofffreisetzung in Gewässer | a) Freigesetzte Stoffe
b) Entstandene Stoffe |
| 2.1.5. | [ ] Stofffreisetzung in den Boden | a) Freigesetzte Stoffe
b) Entstandene Stoffe |
| chem. Bezeichnung | (a) Ausgangsprodukt
(b) Zwischenprodukt (c) Endprodukt (d) Nebenprodukt (e) Rückstand (f) entstandener Stoff |
CAS-Nr. | Nr. des Stoffes oder der Gefahrenkategorie nach Anhang I | Mengenangabe in kg 3 |
| Stoff 1 | ||||
| Stoff 2 | ||||
| ... | ||||
| ... | ||||
| ... | ||||
| ... | ||||
| ... | ||||
| Stoff x |
3. Beschreibung der Umstände des Ereignisses
3.1 Betriebsbedingungen des gestörten Anlagenteils:
3.2 Auslösendes Ereignis und Ablauf des Ereignisses:
3.3 Funktion des Sicherheitssystems, Einleitung von Sicherheitsmaßnahmen:
3.4 Umgebungs- und atmosphärische Bedingungen (Niederschläge, Windgeschwindigkeit, Windrichtung):
3.5 Hinweis auf ähnliche vorangegangene Ereignisse im Betriebsbereich:
4. Ursachenbeschreibung
4.1 Ursache des Ereignisses:
[ ] Ursache bekannt
[ ] Ursachenuntersuchung wird fortgeführt
[ ] Ursache nach Abschluss der Untersuchung nicht aufklärbar Beschreibung/Erläuterung:
4.2 Ursachenklassifizierung:
[ ] betriebsbedingt
[ ] menschlicher Fehler
[ ] umgebungsbedingt
[ ] Sonstiges
5. Art und Umfang des Schadens 4
5.1 innerhalb des Betriebsbereichs
5.1.1. Personenschäden (Beschäftigte/Einsatzkräfte):
| Explosion | Brand | Freisetzung | |
| Tote: | / | / | / |
| Verletzte: | / | / | / |
| ambulante Behandlung | / | / | / |
| stationäre Behandlung | / | / | / |
| Personen mit Vergiftungen: | / | / | / |
| ambulante Behandlung | / | / | / |
| stationäre Behandlung | / | / | / |
| 5.1.2. | Sonstige Beeinträchtigung von Personen: | [ ] ja | [ ] nein |
| Art der Beeinträchtigung/Dauer: | ........................................................................... | ||
| Anzahl der Personen: | ........................................................................... | ||
| 5.1.3. | Sachschäden: | [ ] ja | [ ] nein |
| Art: Geschätzte Kosten: | ........................................................................... | ||
| 5.1.4. | Umweltschäden: | [ ] ja | [ ] nein |
| Art: .............................................................. | Umfang: ............................................................ | ||
| Geschätzte Kosten: ...................................................................................................................... | |||
[ ] Die Gefahr besteht nicht mehr.
[ ] Die Gefahr besteht noch.
[ ] Art der Gefahr: .....................................................................................................
5.2 außerhalb des Betriebsbereichs
5.2.1. Personenschäden (Beschäftigte/Einsatzkräfte/Bevölkerung):
| Explosion | Brand | Freisetzung | |
| Tote: | / / | / / | / / |
| Verletzte: | / / | / / | / / |
| ambulante Behandlung | / / | / / | / / |
| stationäre Behandlung | / / | / / | / / |
| Personen mit Vergiftungen: | / / | / / | / / |
| ambulante Behandlung | / / | / / | / / |
| stationäre Behandlung | / / | / / | / / |
| 5.2.2. | Sonstige Beeinträchtigung von Personen: | [ ] ja | [ ] nein | |
| Art der Beeinträchtigung/Dauer: ............................................................................................... | ||||
| Anzahl der Personen: ................................................................................................................. | ||||
| 5.2.3. | Sachschäden: | [ ] ja | [ ] nein | |
| Art: .......................................................... | ||||
| Geschätzte Kosten: .................................. | ||||
| 5.2.4. | Umweltschäden: | [ ] ja | [ ] nein | |
| Art: .......................................................... | Umfang: .................................................................. | |||
| Geschätzte Kosten: ..................................................................................................................... | ||||
| 5.2.5. | Störung der öffentlichen Versorgung: | [ ] ja | [ ] nein | |
| Art: .......................................................... | Umfang/Dauer: ........................................................ | |||
| Geschätzte Kosten: ..................................................................................................................... | ||||
| 5.2.6. | Grenzüberschreitende Schäden: | [ ] ja | [ ] nein | |
| Art: .......................................................... | Umfang: ................................................................... | |||
| Geschätzte Kosten: ...................................................................................................................... | ||||
| 5.2.7. | Gefahr besteht noch: | [ ] ja | [ ] nein | |
| Art: .......................................................... | Umfang: .................................................................... | |||
6. Notfallmaßnahmen
6.1 Während und nach dem Ereignis ergriffene Schutzmaßnahmen (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):
6.2 Maßnahmen zur Beseitigung von Sachschäden (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):
6.3 Maßnahmen zur Beseitigung von Umweltschäden (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):
6.4 Maßnahmen der externen Gefahrenabwehrkräfte
6.4.1. Schutzmaßnahmen:
6.4.2. Evakuierung:
6.4.3. Dekontamination:
6.4.4. Sanierung:
7. Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit
7.1 Vorkehrungen zur Vermeidung ähnlicher Ereignisse:
7.2 Vorkehrungen zur Begrenzung der Auswirkungen des Ereignisses (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):
8. Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen:
| .............................................................................. Ort, Datum |
................................................................................. Unterschrift |
| Erläuterungen zur Ausfüllung des Formblattes zur "Mitteilung nach § 19 Abs. 2 Störfall-Verordnung" (Anhang VI Teil 2) |
Anhang 4 |
Nachfolgend werden zum Ausfüllen einzelner Angaben des Formblattes zur "Mitteilung nach § 19 Abs. 2 Störfall-Verordnung" weitergehende Erläuterungen gegeben:
1. Allgemeine Angaben
1.1 Einstufung des Ereignisses nach Anhang VI Teil 1 5
Hier sind die Einstufungen gemäß Anhang VI Teil 1 vorzunehmen. Bei Zutreffen mehrerer Einstufungskriterien sind Mehrfachnennungen zulässig. Hinweise zur Einstufung sind dem Kapitel 1."Meldepflichtige Ereignisse" dieses Leitfadens zu entnehmen.
1.2 Name und Anschrift des Betreibers:
Es ist sowohl der Name und die Anschrift des Betreibers des Betriebsbereiches anzugeben als auch eine Kontaktperson/-stelle, die über das Ereignis verbindliche Auskunft erteilen kann.
1.3 Datum und Zeitpunkt (Beginn/Ende) des Ereignisses:
Hierunter sind Datum und Zeitpunkt bei Eintritt des Ereignisses zu verstehen, ebenso Datum und Zeitpunkt, ab wann die Emission, der Brand oder die Explosion beendet ist.
1.4 Ort des Ereignisses (PLZ, Anschrift, Bundesland):
Hierunter ist der Standort des Betriebsbereiches oder der Anlage, in (von) der das Ereignis stattfand (ausgegangen ist), zu verstehen. Ebenso ist die PLZ, Anschrift des Betriebsbereiches sowie das Land anzugeben.
1.5 Betriebsbereich (Art, Branche in Anlehnung an Bezeichnung der 4. BImSchV ):
Der Betriebsbereich ist hinsichtlich seiner Art zu charakterisieren und die Zugehörigkeit zu einer Industrie-Branche nach der Wirtschaftsklasseneinteilung der EU ( NACE-Index) anzugeben.
Für den gestörten Teil des Betriebsbereichs (Anlage) ist eine Zuordnung in Anlehnung an die 4. BImSchV vorzunehmen. Dafür sind die Bezeichnung, Nummer und Spalte nach dem Anhang 1 der 4. BImSchV anzugeben.
Es ist eine Zuordnung vorzunehmen, ob der Betriebsbereich oder die Anlage der Störfall-Verordnung mit Grund- oder erweiterten Pflichten unterliegt.
Betriebsbereiche der unteren Klasse unterliegen den "Grundpflichten", Betriebsbereiche der oberen Klasse den "erweiterten Pflichten".
1.6 Gestörter Teil des Betriebsbereiches:
Hierbei sind der Teil des Betriebsbereiches (Anlagen, Infrastruktureinrichtungen) sowie die Anlagenteile (Apparate, Teilsysteme, Nebeneinrichtungen) zu beschreiben, in denen das Ereignis stattgefunden hat oder von denen es ausgegangen ist. Es kommen z.B. in Betracht:
1.7 Status der Mitteilung nach § 19 Abs. 2 Störfall-Verordnung: 5
Hier ist zu unterscheiden zwischen einer Erstmitteilung, Ergänzung oder Berichtigung sowie abschließender Mitteilung. Die Erstmitteilung darf nicht dadurch verzögert werden, dass die hierzu erforderlichen Feststellungen noch nicht vollständig getroffen werden konnten. Ergänzungen/Berichtigungen sind nach Vorlage wesentlicher neuer Erkenntnisse unverzüglich vorzunehmen.
In der "abschließenden Mitteilung" ist insbesondere auf die Nrn. 4, 7 und 8 des Anhang VI Teil 2 StörfallV einzugehen.
Die "abschließenden Mitteilung" hat nach § 19 Abs. 4 und 5 StörfallV so bald wie möglich zu erfolgen, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ereignis. Wenn eine abschließende Mitteilung innerhalb dieser Frist noch nicht möglich ist, weil die Ergebnisse der Analysen und die Empfehlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörden noch nicht verfügbar sind oder übermittelt werden können (z.B. aufgrund von staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen oder gerichtlicher Verfahren) übermittelt die zuständige Behörde der ZEMa eine vorläufige "autorisierte Jahresmitteilung" zur Weiterleitung an die Europäische Kommission, in dem die Gründe für die noch fehlenden Informationen erläutert werden. Die zuständige Behörde übermittelt in einem solchen Fall die abschließende Mitteilung, sobald die fehlenden Informationen verfügbar sind bzw. übermittelt werden können.
2. Art des Ereignisses und beteiligte Stoffe
2.1 Art des Ereignisses:
Für jede Ereignisart und jeden beteiligten Stoff sind gesonderte Angaben zu machen und unter den Nrn. 3 und 5 detailliert zu beschreiben. Mehrfachbenennungen sind möglich.
2.1.1 Explosion
Explosionen im Sinne des § 19 Abs. 2 StörfallV können beispielsweise sein:
Es sind die an der Explosionsauslösung und ggf. den Folgeexplosionen beteiligten Stoffe anzugeben, ebenso die durch die Explosion ggf. entstandenen oder freigesetzten schadensrelevanten Stoffe (z.B. Explosionsprodukte).
2.1.2 Brand
Brände im Sinne des § 19 Abs. 2 StörfallV können beispielsweise sein:
Es sind die brandauslösenden Stoffe sowie die an dem Brand beteiligten Stoffe anzugeben, ebenso die durch den Brand ggf. entstandenen schadensrelevanten Stoffe (z.B. Brandprodukte).
2.1.3 - 2.1.5 Stofffreisetzung in die Atmosphäre, in Gewässer, in den Boden
Bei der Stofffreisetzung sind die Fälle der Freisetzung in Luft, Wasser und Boden gesondert zu betrachten. Bei der Stofffreisetzung sollte neben der Beschreibung des Stoffes auch der Zustand angegeben werden, z.B.
Wurde eine Gaswolke freigesetzt, so sollte angegeben werden, ob ihr Verhalten war wie ein
Darüber hinaus sollte die Fläche (m2, geographischer Bereich) angegeben werden, welche von der Wolke überstrichen wurde und ggf. zu einer Kontamination geführt hat.
Bei einer Freisetzung ins Wasser sollte der Pfad (Oberflächengewässer, Grundwasser) und die Bereiche der Verschmutzung/Schädigung angegeben werden.
Entsprechende Angaben sind bei Bodenverschmutzungen zu machen.
2.2 Beteiligte Stoffe
Die an dem Ereignis beteiligten Stoffe sind einerseits durch Angabe der Stoffbezeichnung (CAS-Nr. und der Nr. nach Anhang I) eindeutig zu identifizieren und hinsichtlich ihrer Verwendungsart zu klassifizieren. Dabei wird unterschieden zwischen Ausgangsprodukt, Zwischenprodukt, Endprodukt, Nebenprodukt, Rückstand, entstandener Stoff. Weiterhin sind die Mengen der freigesetzten, beteiligten oder entstandenen Stoffe anzugeben.
Soweit anhand von Rückrechnungen keine exakten Mengen angegeben werden können, sollten Schätzungen vorgenommen werden.
Soweit Angaben wegen gering erscheinender Stoffmengen nicht gemacht werden, soll dies in den Ausführungen zu Nr. 3.2 erläutert werden.
3. Beschreibung der Umstände des Ereignisses
3.1 Betriebsbedingungen des gestörten Anlagenteiles:
Bei der Angabe der Betriebsbedingungen sind der Betriebsvorgang und der Betriebszustand gesondert anzugeben.
Betriebsvorgänge können z.B. sein
Betriebszustände können z.B. sein
3.2 Auslösendes Ereignis und Ablauf des Ereignisses 5
Das auslösende Ereignis ist, soweit ursächlich, unter Nr. 4.1 zu beschreiben. Unter dem Ablauf des Störfalles bzw. der Störung ist die Störfallentwicklung, insbesondere die das Ereignis beschleunigenden und behindernden Faktoren, zu beschreiben. Es ist der räumliche und zeitliche Ablauf des Ereignisses darzustellen.
3.3 Funktion der Sicherheitssysteme, Einleitung von Sicherheitsmaßnahmen:
In diesem Abschnitt sollten die Reaktion und die Wirksamkeit der installierten Sicherheits- und Überwachungssysteme beschrieben werden. Diese Darstellung enthält insbesondere die Funktionsbeschreibung der Systeme und Angaben über die Erkennung der Ereignisse. Betriebsstörungen oder Störfälle können erkannt werden, z.B. durch
Anhaltspunkte für das auslösende Ereignis können sein:
Es ist auf die Funktion der störfallverhindernden und -begrenzenden Systeme einzugehen, wie z.B.
Weiterhin ist eine Beurteilung der Wirksamkeit der Systeme vorzunehmen.
3.4 Umgebungs- und atmosphärische Bedingungen (Niederschläge, Windgeschwindigkeit, Windrichtung): 5
Bei den Umgebungsbedingungen ist von besonderer Bedeutung der Bereich, der von dem Störfall betroffen ist. Dabei ist sowohl die Umgebung außerhalb als auch innerhalb des Betriebsbereiches/der Anlage zu berücksichtigen. Störfallerschwerende und störfallerleichternde Bedingungen (z.B. zufällige Nichtbesetzung von Gebäuden innerhalb des Einwirkungsbereiches) sind gesondert anzugeben.
In der Beschreibung der atmosphärischen Bedingungen sind die Wetterdaten, wie Temperatur, Windrichtung und Geschwindigkeit, Stabilitätsklassen nach VDI 3783 Blatt 1 8 zum Zeitpunkt des Ereignisses anzugeben. Dabei sind ebenfalls störfallerschwerende und störfallerleichternde Bedingungen (z.B. Abdrift der Gaswolke durch günstige Windrichtung) zu beschreiben.
3.5 Hinweis auf ähnliche, vorangegangene Ereignisse:
In diesem Abschnitt sollen alle Ereignisse in dem Betriebsbereich/der Anlage beschrieben werden, die ganz oder in Teilen einen Verlauf ähnlich des aktuellen Ereignisses hatten. Insbesondere sollten auch die Ereignisse berücksichtigt werden, die aufgrund glücklicher Umstände zu keinen meldepflichtigen Ereignissen nach Störfall-Verordnung geführt haben (Beinahe-Störfälle).
4.1 Ursache des Ereignisses:
Zunächst ist anzugeben, ob die Ursache bekannt ist, die Ursachenuntersuchung fortgeführt wird oder die Ursache nach Abschluss der Untersuchung nicht aufklärbar ist.
Bei der Ursachenbeschreibung sind die unmittelbaren Ursachen für die Auslösung des Ereignisses (vgl. Nr. 3.2) und die hintergründigen Ursachen für die Auslösung und Entwicklung (Propagation) des Störfalles bzw. der Störung anzugeben.
Bei den unmittelbaren Ursachen kann differenziert werden in
Folgenden Angaben können hinsichtlich des Komponenten- und Systemversagens (Ausfallarten) gemacht werden:
Bei den hintergründigen Ursachen kann differenziert werden in
Die Beschreibung der Ursachen des Ereignisses setzt eine detaillierte Analyse voraus. Für Betriebsbereiche / Anlagen, in denen ein Sicherheitsbericht nach § 9 StörfallV vorliegt, sollte angegeben werden, ob das Ereignis in dem Bericht als mögliches Ereignis beschrieben wurde und ob die vorgesehenen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen ausreichend waren, eine ernste Gefahr auszuschließen.
4.2 Ursachenklassifizierung:
Es ist eine Ursachenklassifizierung (einschließlich Managementfehler) oder umgebungsbedingte Fehler vorzunehmen:
5. Art und Umfang des Schadens 5
Die Beschreibung soll unter Berücksichtigung der Kriterien in Teil I des Anhangs VI erfolgen.
5.1 Innerhalb des Betriebsbereichs
Es gilt die Abgrenzung des Betriebsbereiches nach § 3 Abs. 5a BImSchG.
5.1.1 Personenschäden (Beschäftigte/Einsatzkräfte):
Es sind gesonderte Angaben hinsichtlich der Schäden durch Freisetzung, Brand oder Explosion zu machen. Als Beschäftigte gelten alle Personen, die sich in dem Betriebsbereich auftragsgemäß aufhalten. Neben dem eigentlichen Betriebspersonal sind insbesondere auch Personen auszuweisen, die sich nur vorübergehend in dem Betriebsbereich aufhalten (z.B. Wartungs- / Instandsetzungspersonal, Personal Dritter, Überwachungspersonal). Einsatzkräfte sind Personen, die sich infolge des Ereignisses in dem Betriebsbereich aufhalten.
Eine medizinische stationäre Behandlung liegt vor, wenn ein Krankenhausaufenthalt mindestens 24 Stunden dauert.
5.1.2 Sonstige Beeinträchtigungen von Personen:
Hier ist der Personenkreis zu beschreiben, der z.B. durch Lärm, Hitzestrahlung, Rauch, Gerüche beeinträchtigt wurde und bei dem keine stationäre oder ambulante Behandlung erfolgte. Einschränkungen der Freizügigkeit, z.B. Evakuierung, Absperrmaßnahmen, vorübergehende Beschäftigungslosigkeit sind ebenfalls anzugeben.
5.1.3 Sachschäden:
In diesem Abschnitt sind alle Sachschäden in dem Betriebsbereich zu beschreiben, die durch das Ereignis verursacht wurden. Darunter sind die Beschädigungen/Zerstörungen des Betriebsbereiches oder dessen Teile zu verstehen, sowie die Kosten zur Beseitigung der Unfallfolgen, wie z.B. Löschwasserschäden, Reinigungskosten, Abrissmaßnahmen, Kosten durch die Aktivierung von Feuerlöschsystemen.
Darüber hinaus ist die Angabe der Kosten für die Produktionseinschränkung bzw. den Produktionsausfall, Einsatzkräfte, etc. sinnvoll.
5.1.4 Umweltschäden:
In diesem Abschnitt sind die Schäden an den Umweltmedien innerhalb des Betriebsbereiches anzugeben. Bei der Kontamination von Gewässern und Böden sind die geschätzten Sanierungskosten anzugeben.
5.1.5 Angaben über die Einschätzung, ob zum Zeitpunkt der Mitteilung die Gefahr noch besteht
Soweit die Gefahr noch besteht, sind deren Art und die voraussichtliche Dauer anzugeben.
5.2 Außerhalb des Betriebsbereichs 5
Es gilt die Abgrenzung des Betriebsbereiches nach § 3 Abs. 5a BImSchG.
5.2.1 Personenschäden (Beschäftigte/Einsatzkräfte/Bevölkerung):
Es gilt das unter Nr. 5.1.1 Ausgeführte sinngemäß. Zur Bevölkerung gehören alle Personen, die nicht Beschäftigte oder Einsatzkräfte sind.
5.2.2 Sonstige Beeinträchtigung von Personen:
Es gilt das unter Nr. 5.1.2 Beschriebene sinngemäß.
5.2.3 Sachschäden:
Es sind alle Sachschäden außerhalb des Betriebsbereiches zu beschreiben, die durch den Störfall direkt oder indirekt verursacht wurden. Dazu gehören auch die Kosten zur Wiederherstellung von Kulturgütern (z.B. Sanierungskosten) oder Kosten für Einsatzkräfte (z.B. Feuerwehr, Notarzt, Krankentransport). Dabei gilt hinsichtlich der Folgeschäden das unter Nr. 5.1.3 Ausgeführte sinngemäß.
5.2.4 Umweltschäden:
In diesem Abschnitt sind die Schäden an der Umwelt außerhalb des Betriebsbereiches anzugeben. Dabei sind sowohl die Kosten für den unmittelbaren Verlust von Pflanzen und Tieren anzugeben, soweit sie nicht in Nr. 5.2.3 "Sachschäden" in Form von Wirtschaftsgütern berücksichtigt wurden, als auch die Kosten für die Wiederherstellung der Umwelt.
5.2.5 Störung der öffentlichen Versorgung:
Es sind Angaben (Umfang, Dauer, Kosten) zu machen über die Auswirkungen des Störfalles auf die soziale Gemeinschaft in der Umgebung des Betriebsbereiches, wie z.B.
5.2.6 Grenzüberschreitende Schäden:
Hier sind Angaben über die Art und den Umfang der Schäden im Ausland entsprechend Nrn. 5.2.1 bis 5.2.5 vorzunehmen. Ebenso sind die (geschätzten) Kosten anzugeben.
5.2.7 Angaben über die Einschätzung, ob zum Zeitpunkt der Mitteilung die Gefahr für Schutzobjekte außerhalb des Betriebsbereiches noch besteht
Soweit die Gefahr noch besteht, sind deren Art und die voraussichtliche Dauer anzugeben.
6.1 Während und nach dem Ereignis ergriffene Schutzmaßnahmen (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):
Neben der eigentlichen Beschreibung der ergriffenen Schutzmaßnahmen sollte auch die Auslösung der Maßnahmen beschrieben sowie eine Bewertung der durchgeführten Maßnahmen vorgenommen werden.
6.2 Maßnahmen zur Beseitigung von Sachschäden (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):
6.3 Maßnahmen zur Beseitigung von Umweltschäden (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):
6.4 Maßnahmen der externen Gefahrenabwehrkräfte
6.4.1 Schutzmaßnahmen:
6.4.2 Evakuierung:
6.4.3 Dekontamination:
6.4.4 Sanierung:
7. Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit
7.1 Vorkehrungen zur Vermeidung ähnlicher Ereignisse:
7.2 Vorkehrungen zur Begrenzung der Auswirkungen des Ereignisses (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs):
8. Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen:
Der Betreiber hat einen Zeitplan zur Beseitigung der Störfallfolgen und Umsetzung der Maßnahmen nach Nr. 7 vorzulegen.
| Prüfung, Ergänzung und Bewertung der Mitteilungen gemäß den Anforderungen nach § 19 Abs. 3 Störfall-Verordnung durch die zuständigen Behörden | Anhang 5 |
Neben der Prüfung der Mitteilungen der Betreiber sind ggf. Ergänzungen und eine Bewertung der Mitteilungen gemäß den Anforderungen nach § 19 Abs. 3 StörfallV durch die zuständigen Behörden ist insbesondere zu nachfolgenden Nummern des Meldebogens (entsprechend Anhang VI Teil 2) erforderlich.
So hat die zuständige Behörde bei gemäß Anhang VI Teil 1 Nr. 1 meldepflichtigen Ereignissen gemäß § 19 Abs. 3 eine Analyse durchzuführen, deren Ergebnisse gemäß § 19 Abs. 5 der Europäische Kommission mitzuteilen sind. Aus den Ergebnissen der Analyse soll die zuständige Behörde Empfehlungen ableiten. Die Empfehlungen sind vom BMUB ebenfalls der Europäischen Kommission mitzuteilen.
| Nr. 1.1 | Einstufung des Ereignisses durch den Betreiber |
| Nr. 3.2 | Auslösendes Ereignis und Ablauf des Störfalls bzw. der Störung |
| Nr. 3.4 | Angaben zu Umgebungs- und atmosphärischen Bedingungen |
| Nr. 4 | Ursachenbeschreibung
Bewertung der durchgeführten bzw. laufenden Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen des Ereignisses |
| Nr. 5 | Angaben zu Art und Umfang der Schäden |
| Nr. 6 | Notfallmaßnahmen
Angaben zur Beurteilung der Wirksamkeit der inner- und außerbetrieblichen Gefahrenabwehr sowie ihr Zusammenspiel (Abstimmung) Bewertung der Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden |
| Nr. 7 | Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit |
| Empfehlungen des LAI-Ausschusses "Anlagenbezogener Immissionsschutz / Störfallvorsorge" (AISV) zur guten Praxis einer Ereignisanalyse | Anhang 6 |
Nach § 19 Abs. 3 StörfallV (entsprechend Artikel 17 der Seveso-III-Richtlinie) hat die zuständige Behörde, sobald sie "Kenntnis von einem Ereignis nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I, [erhält]
Im Rahmen des Forschungsvorhabens des Umweltbundesamtes "Ereignisanalyse zur Fortschreibung des Standes der Technik" wurden für eine "vollständige Analyse" geeignete methodisch definierte Verfahren zur Analyse von Ereignissen vorgeschlagen, in Abstimmung mit einem Länderarbeitskreis des AISV Verfahren ausgewählt und anhand von Beispielfällen in Zusammenarbeit mit den Ländern erprobt.
Auf der 137. Sitzung des LAI-Ausschusses "Anlagenbezogener Immissionsschutz / Störfallvorsorge" (AISV) (vom 05. bis 07. Juli 2016 in Kiel) haben das Umweltbundesamt und der Auftragnehmer TÜV Nord die Ergebnisse des Forschungsvorhabens "Ereignisanalyse zur Fortschreibung des Standes der Technik" 10 vorgestellt. Das Forschungsvorhaben ist durch einen kleinen Arbeitskreis des AISV intensiv begleitet worden.
Der AISV hat folgende Empfehlung beschlossen:
Diese die "Empfehlungen zur guten Praxis einer Ereignisanalyse" (einschließlich der "Checkliste zur Informationssammlung") des AISV ist nachfolgend abgedruckt.
Empfehlungen zur guten Praxis einer Ereignisanalyse
1. Ziel der Ereignisanalyse ist das Lernen aus Ereignissen durch das Ermitteln von Ursachen und beitragenden Faktoren sowie die Ableitung von entsprechenden Maßnahmen - nicht die Ermittlung von Schuldigen.
2. Jedes Ereignis soll systematisch analysiert werden, empfehlenswert ist die Anwendung eines Analyseverfahrens nach dem Stand der Technik, wie SOL 3.0, Storybuilder, Abweichungsanalyse.
3. Jede Analyse soll aus fünf Hauptschritten bestehen:
4. Die Analyse soll sowohl die Vorkehrungen zur Verhinderung des Ereignisses (vor dem "zentralen Ereignis") als auch die Maßnahmen zur Auswirkungsbegrenzung (nach dem "zentralen Ereignis") betrachten.
5. Die Analyse soll die verschiedenen Bereiche möglicher beitragender Faktoren, wie Stoffe, Technik, Mensch, Organisation, Management, 11, 12 betrachten.
6. Es sollte im Vorfeld festgelegt werden, welche Behörde für die Analyse von nach Störfall-Verordnung meldepflichtigen Ereignissen federführend ist.
7. Die Analyse soll von einer Person geleitet werden, die in der Anwendung von Analyseverfahren und Leitung von Analysen ausgebildet ist.
8. Eine Analyse soll im Team von mindestens zwei Personen durchgeführt werden.
9. Wenn eine Analyse durch Sachverständige oder andere durchgeführt wird, soll bei der Beauftragung festgelegt werden, dass diese Empfehlungen zu berücksichtigen sind.
Checkliste zur Informationssammlung
In dieser Checkliste sollen Hinweise zur Informationssammlung nach dem Ereigniseintritt gegeben werden. Je nach Anlage und Ereignis können einzelne Aspekte wegfallen bzw. sollten andere vertieft betrachtet werden. Zur vereinfachten Abarbeitung ist diese Checkliste in folgende Bereiche gegliedert:
1. Anlagenzustand
2. Ereignisablauf/Folgen/Sofortmaßnahmen
3. Genehmigung/Auflagen/Vorschriften/Änderungen
4. Anlage/Technik/Komponenten
5. Chemische Reaktionen/Brand- und Explosionsschutz
6. Personal (Operateure-Bediener/Management)
7. Sicherheitsmanagement
8. Kontrollen/Eigenüberwachung
| Anhang zur Checkliste zur Informationssammlung: Unterlagen |
In Abhängigkeit von der Anwendbarkeit rechtlicher Regelungen muss der Betreiber über die nachfolgend genannten Unterlagen verfügen, die für die Analyse eines Ereignisses von Bedeutung sein können. Entsprechend der Art des Ereignisses kann ggf. auf die Auswertung eines Teils der Unterlagen verzichtet werden.
A. Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen einschließlich Antragsunterlagen mit Angaben gemäß 9. BImSchV, erfordern insbesondere Angaben zu
B. Berichte über Prüfungen gemäß § 29a BImSchG
C. Mitteilungen, Meldungen und Berichte des Störfallbeauftragen (soweit gemäß § 58a BImSchG erforderlich)
D. Angaben über die Betriebsorganisation gemäß § 52b BImSchG
E. und soweit gemäß Störfall-Verordnung gefordert:
A. Gefährdungsbeurteilungen, inkl. Angaben zu ermittelten Schutzmaßnahmen
B. Explosionsschutzdokumente, inkl. Pläne von Ex-Zonen
C. Nachweise von Unterweisungen (Gefährdungen durch Gefahrstoffe)
D. Arbeitsfreigaben
E. Bestellung von Koordinatoren
F. Anzeigen nach § 18 GefahrstoffV
A. Gebrauchsanleitungen, Betriebsanweisungen
B. Angaben zu überwachungsbedürftigen Anlagen(teilen), wie Prüfgruppen von Druckanlagen, Kennzeichnung von Arbeitsmitteln für explosionsgefährdete Bereiche (ATEX-Typenschilder)
C. Aufzeichnungen und Bescheinigungen von erstmaligen Prüfungen
D. Aufzeichnungen und Bescheinigungen von wiederkehrenden Prüfungen
E. Erlaubnisse
F. Fachkundenachweise von tätig gewordenen befähigten Personen,
G. Aufzeichnungen über die Information über Maßnahmen bei Notfällen, Betriebsstörungen, Unfällen und Unterweisungen (Gefährdungen durch Arbeitsmittel)
H. Mitteilungen über Unfälle und Schadensfälle
A. Konformitätserklärungen (soweit erforderlich und vorliegend)
B. Risikobeurteilungen von Maschinen
WHG (Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)
A. Eignungsfeststellungen
B. Anzeigen von prüfpflichtigen Anlagen
C. Anlagendokumentationen
D. Zulassungen von Anlagenteilen
E. Prüfberichte, Bestätigungen über die Beseitigung von Mängeln
F. Nachweise zu Rückhalteeinrichtungen
G. Betriebsanweisungen, Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan
H. Aufzeichnungen über Unterweisungen
I. Anzeigen über den Austritt wassergefährdender Stoffe
J. Anforderungen an die direkte oder indirekte Einleitung von Abwasser
| Kriterien zur Beurteilung der sicherheitsbedeutsamen Betriebsstörung (Meldekategorie II nach Anhang VI Teil 1 Störfall-Verordnung) | Anhang 7 |
Nach der Empfehlung der SFK (28. Sitzung am 3./4. November 1998) ist ein Ereignis unabhängig von den (zufälligen) Auswirkungen dann mitteilenswert, wenn daraus etwas Neues gelernt werden kann, z.B.:
1. neue Erkenntnisse bei:
2. Erfahrungen zur Wirksamkeit der Störfallbegrenzung bei:
Die Entscheidung über den einschlägigen "Wert" eines Ereignisses setzt im Allgemeinen eine systematische Untersuchung im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems des Betreibers bzw. eine entsprechende Bewertung seitens der Behörde voraus.
| Informationen zur Meldung und Auswertung von meldepflichtigen Ereignissen im Sinne der Störfall-Verordnung sowie Internet Link-Liste zu Betriebsstörungen | Anhang 8 |
| Abkürzung | Institution | Internetseite | Hinweise |
| Störfallmeldung | |||
| ZEMA | Zentralen Melde- und Auswertestelle für Störfälle und Störungen in verfahrenstechnischen Anlagen (ZEMA) des UBA | https://www.infosis.uba.de/index.php/de/zema/index.html | |
| MAHB eMARS | Major Accident Hazard Bureau online Major Accident Reporting System (eMARS) |
https://minerva.jrc.ec.europa.eu/en/minerva
https://minerva.jrc.ec.europa.eu/en/emars/content |
|
| Weitere Ereignisdatenbanken | |||
| ARIA | ARIa database (analysis, research and information on accidents) beim Bureau for Analysis of Industrial Risks and Pollutions (BARPI) | http://www.aria.developpement-durable.gouv.fr | http://www.aria.developpement-durable.gouv.fr/about-us/barpi-contact/?lang=en |
| Process Net | Eine Initiative von DECHEMa und VCI- GVC | http://processnet.org/ http://processnet.org/ereignisdb.html |
Der Process Net-Ausschuss Ereignisse unterstützt seit 1996 das Lernen aus nichtmeldepflichtigen, sicherheitsrelevanten Ereignissen mit der DECHEMa Ereignis-Datenbank. |
| Stoffdatenbanken | |||
| ECHA | European Chemicals Agency | https://www.echa.europa.eu/ | REACH-, CLP-Datenbanken |
| GSBL | Gemeinsamer Stoffdatenpool Bund/Länder | http://www.gsbl.de/ | |
| IGS beim LANUV | Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein- Westfalen (LANUV) | https://www.1anuv.nrw.de/ | Informationssystem gefährliche Stoffe:
https://igsvtu.1anuv.nrw.de/igs_portal/oberfl/portal/form Html/DATEI.app?DATEI=login_maske.vm&USER ID=883 |
| Weitere Behörden | |||
| BAM | Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung | https://www.bam.de | Datenbank GEFAHRGUT: https://www.dgg.bam.de/de/index.htm |
| BAuA | Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin | https://www.baua.de | Stoffinformationen: https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Gefahrstoffe/Arbeiten-mit-Gefahrstoffen/Stoffinformationen/Stoffinformationen. html |
| BfR | Bundesinstitut für Risikobewertung | https://www.bfr.bund.de | Stoffinformationen: https://www.bfr.bund.de/de/datenbanken-444.html |
| BMUB | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit | https://www.bmub.bund.de/ | Anlagensicherheit: http://www.bmub.bund.de/themen/luft-laerm-verkehr/luftreinhaltung/anlagensicherheit/ |
| KAS | Kommission für Anlagensicherheit | https://www.kas-bmu.de/ | Beim BMUB zur Beratung der Bundesregierung bzw. des BMUB nach § 51a BImSchG eingerichtete Kommission |
| UBA | Umweltbundesamt Fachgebiet III 2.3 "Anlagensicherheit" | https://www.umweltbundesamt.de/ https://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/anlagensicherheit | |
| OECD WGCA | Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD) Working Group on Chemical Accidents (WGCA) | https://www.oecd.org/ http://www.oecd.org/chemicalsafety/chemical-accidents/ |
|
| UNECE IUK | UNECE Industrieunfallkonvention | http://www.unece.org/env/teia.html | |
_____
1) Zur Bestimmung einer Schädigung kann ggf. auf die Richtlinie 75/440/EWG und 76/464/EWG und die im Hinblick auf ihre Anwendung auf bestimmte Stoffe erlassenen Richtlinien 76/160/EWG, 78/659/EWG oder 79/923/EWG oder den Wert der letalen Konzentration (LC50-Wert) für die repräsentativen Arten der geschädigten Umgebung Bezug genommen werden, wie in der Richtlinie 92/32/EWG für das Kriterium "umweltgefährlich" definiert worden ist.
2) Soweit Angaben wegen gering erscheinender Stoffmengen nicht gemacht werden, bitte in den Ausführungen zu Nr. 3.2 erläutern.
3) Soweit Berechnung nicht möglich, Schätzwert angeben.
4) Beschreibung unter Berücksichtigung der Kriterien in Teil I des Anhangs.
5) Zu den mit dieser Fußnote gekennzeichneten Kapiteln ist eine Ergänzung / Bewertung durch die zuständige Behörde nach Anhang 5 vorgesehen.
6) Unconfined Vapour Explosion
7) Confined Vapour Explosion
8) VDI-Verlag, Düsseldorf
9) Unter der Nr. 6 ist eine Zusammenfassung der Ereignisse und der getroffenen Maßnahmen zu geben. Die Nrn. 6.1 - 6.3 stellen die Sichtweise des Betreibers dar, in 6.4 werden die Maßnahmen der für die öffentliche Gefahrenabwehr zuständigen Behörde zusammengefasst.
10) Der gesamte Forschungsbericht sowie die Arbeitshilfen sind auf der Internetseite des Umweltbundesamtes unter folgenden Link verfügbar:
https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/ausarbeitung-von-arbeitshilfen-zur-methodischen Empfehlungen zur guten Praxis einer Ereignisanalyse
11) Vgl. SOL 3: "Übersicht über beitragende Faktoren"
12) Entsprechend § 19 Absatz 3 Nr. 1 StörfallV
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(Stand: 15.09.2025)
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