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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes

Vom 25. November 2025
(BGBl. I vom 27.11.2025 Nr. 282)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes

Das Kohlendioxid-Speicherungsgesetz vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
KSpG - Kohlendioxid-Speicherungsgesetz
Gesetz zur Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
"KSpTG Kohlendioxid-Speicherung- und- Transport-Gesetz
Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 2 Geltungsbereich, landesrechtliche Gebietsbestimmung " § 2 Geltungsbereich".

b) Die Angabe zu § 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 4 Planfeststellung für Kohlendioxidleitungen; Verordnungsermächtigung " § 4 Planfeststellung und Plangenehmigung für Kohlendioxidleitungen

§ 4a Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Kohlendioxidleitungen

§ 4b Enteignung

§ 4c Verordnungsermächtigung".

c) Die Angabe zu den §§ 25 und 26 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 25 Regelung von Anforderungen an Kohlendioxidspeicher

§ 26 Regelung von Anforderungen an das Verfahren

" § 25 Regelung von Anforderungen an Kohlendioxidspeicher; Verordnungsermächtigungen

§ 26 Regelung von Anforderungen an das Verfahren; Verordnungsermächtigungen".

d) Die Angabe zu § 33 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 33 Anschluss und Zugang; Verordnungsermächtigung " § 33 Anschluss und Zugang; Verordnungsermächtigungen".

e) Nach der Angabe zu § 39 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 39a Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts".

f) Die Angabe zu Anlage 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Anlage 1 Kriterien für die Charakterisierung und Bewertung der potenziellen Kohlendioxidspeicher und der potenziellen Speicherkomplexe sowie ihrer Umgebung "Anlage 1 Kriterien für die Charakterisierung und Bewertung der potenziellen Kohlendioxidspeicher und der potenziellen Speicherkomplexe sowie ihrer Umgebung
(zu § 5 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 2 Nummer 1)".

3. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:

alt neu
§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der Gewährleistung einer dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten zum Schutz des Menschen und der Umwelt, auch in Verantwortung für künftige Generationen. Es regelt zunächst die Erforschung, Erprobung und Demonstration von Technologien zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten.

" § 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der Gewährleistung einer umweltverträglichen dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten zum Schutz des Menschen, der Umwelt und des Klimas, auch in Verantwortung für künftige Generationen. Ferner regelt dieses Gesetz die Genehmigung und den Betrieb von Kohlendioxidleitungen."

4. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:

alt neu
§ 2 Geltungsbereich, landesrechtliche Gebietsbestimmung

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(Stand: 03.12.2025)

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