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KSpTG - Kohlendioxid-Speicherung- und- Transport-Gesetz
Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid
Vom 17. August 2012
(BGBl. I Nr. 38 vom 23.08.2012 S. 1726; 31.08.2015 S. 1474 15; 20.07.2017 S. 2808 17; 13.05.2019 S. 706 19; 19.06.2020 S. 1328 20; 04.05.2021 S. 882 21; 27.07.2021 S. 3146 21a; 10.08.2021 S. 3436 21b; 27.02.2025 Nr. 70 25; 25.11.2025 Nr. 282 25a)
Gl.-Nr. 2129-57
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Übereschrift geändert 25a
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Dieses Gesetz dient der Gewährleistung einer umweltverträglichen dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten zum Schutz des Menschen, der Umwelt und des Klimas, auch in Verantwortung für künftige Generationen. Ferner regelt dieses Gesetz die Genehmigung und den Betrieb von Kohlendioxidleitungen.
(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
(3) Es dürfen Kohlendioxidspeicher zugelassen werden, die sich weitgehend im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels befinden. Die Injektion von Kohlendioxid im Bereich des Küstenmeeres ist ausgeschlossen.
(4) Dieses Gesetz gilt auch für die Speicherung von Kohlendioxid zu Forschungszwecken. Kohlendioxidspeicher zu Forschungszwecken dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen werden.
(5) Die Länder können für ihr Landesgebiet bestimmen, dass eine dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid auch im geologischen Untergrund auf dem Gebiet des deutschen Festlands zulässig ist. Sie können dabei festlegen, dass eine Speicherung nur in bestimmten Gebieten zulässig ist. In Speicherkomplexen, die sich über das Gebiet mehrerer Länder erstrecken, darf Kohlendioxid dauerhaft nur gespeichert werden, wenn alle betroffenen Länder für das Gebiet, auf dem sich der jeweilige Speicherkomplex befindet, die dauerhafte Speicherung zugelassen haben oder das Land, in dem das Kohlendioxid in den tieferen geologischen Untergrund injiziert wird, dies zugelassen und mit den anderen betroffenen Ländern einen Staatsvertrag geschlossen hat, der die dauerhafte Speicherung in dem Speicherkomplex regelt. Wird eine Speicherung durch die Länder nach den Sätzen 1 bis 3 zugelassen, so richten sich Genehmigung und Betrieb entsprechender Kohlendioxidspeicher nach den Vorgaben dieses Gesetzes.
(6) Dieses Gesetz gilt auch für natürliche oder juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Inhaber einer Genehmigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG sind oder waren, hinsichtlich
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(Stand: 03.12.2025)
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