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§ 30 Abschussverbot

Die untere Jagdbehörde kann den Abschuss von Wildarten, die in ihrem Bestand bedroht erscheinen, in bestimmten Jagdbezirken oder bestimmten Gebieten für eine Zeit durch Verfügung an den Jagdausübungsberechtigten gänzlich verbieten. Das Verbot kann wiederholt werden, solange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

§ 31 Jagd- und Schonzeiten 14

(1) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages

  1. über § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes hinaus unter Beachtung von naturschutzrechtlichen, nationalen und internationalen Vorschriften und Richtlinien weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen;
  2. nach den in § 1 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes bestimmten Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Naturschutzes und des Tierschutzes die Jagdzeiten für Wild abweichend von § 22 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes abzukürzen, aufzuheben oder zu verlängern; dabei kann auch nach Jagdarten unterschieden werden;
  3. Jagdzeiten für Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist sowie für Wild, das nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegt, festzusetzen, um eingetretene Störungen des biologischen Gleichgewichtes und schwere Schädigungen der Landeskultur weitestgehend zu mindern und
  4. für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs und Ringeltaube sowie für nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten aus den in § 22 Abs. 2 Satz 2 und § 22 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes genannten Gründen Ausnahmen von dem Verbot des § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zuzulassen.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 ergehen im Benehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied der Landesregierung.

(3) Die oberste Jagdbehörde kann

  1. gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken und kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichtes oder der Wildhege die Schonzeiten aufheben;
  2. gemäß § 22 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes aus Gründen der Landeskultur Schonzeiten für Wild gänzlich versagen.

Soweit Federwild betroffen ist, dürfen die Schonzeiten nur aus den in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung wild lebender Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben aufgehoben werden. Es ist das Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erforderlich.

(4) Die oberste Jagdbehörde kann in Einzelfällen

  1. den Lebendfang von Wild, welches nicht ganzjährig von der Jagd verschont ist, während der Schonzeit zulassen;
  2. die Jagd auf Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken zulassen;
  3. das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke nur in der Einschränkung aus den in Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben zulassen;
  4. das Ausnehmen der Gelege von Federwild zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht gestatten.

Zulassungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ergehen im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.

Unterabschnitt 3
Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

§ 32 Wegerecht, Jägernotweg

(1) Wer die Jagd ausübt, aber zum Jagdbezirk nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Weg gelangen kann, ist zum Betreten und Befahren fremder Jagdbezirke in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) befugt, der notfalls von der unteren Jagdbehörde bestimmt wird. Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die auf Antrag der Beteiligten durch die untere Jagdbehörde festgesetzt wird.

(2) Bei Benutzung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und Hunde nur angeleint mitgeführt werden.

§ 33 Jagdeinrichtungen

(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere, das Eigentum wesentlich beeinträchtigende jagdliche Anlagen (ortsunveränderliche Hochsitze, Fütterungen, Fanganlagen) nur mit Einwilligung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten errichten. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des Grundstückes sind zur Einwilligung verpflichtet, wenn ihnen die Duldung der Anlage unter Berücksichtigung der jagdlichen Erfordernisse zugemutet werden kann. Der Eigentümer des Grundstückes kann eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) Jagdliche Einrichtungen dürfen das Landschaftsbild nicht erheblich oder nachhaltig beeinflussen.

§ 34 Nachsuchen und Wildfolge

(1) Krankgeschossenes und schwer krankes Wild ist weidgerecht nachzusuchen.

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(Stand: 06.03.2024)

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