zurück

§ 30 Abschussverbot

Die untere Jagdbehörde kann den Abschuss von Wildarten, die in ihrem Bestand bedroht erscheinen, in bestimmten Jagdbezirken oder bestimmten Gebieten für eine Zeit durch Verfügung an den Jagdausübungsberechtigten gänzlich verbieten. Das Verbot kann wiederholt werden, solange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

§ 31 Jagd- und Schonzeiten 14 26

(1) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages

  1. über § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes hinaus unter Beachtung von naturschutzrechtlichen, nationalen und internationalen Vorschriften und Richtlinien weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen;
  2. nach den in § 1 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes bestimmten Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Naturschutzes und des Tierschutzes die Jagdzeiten für Wild abweichend von § 22 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes abzukürzen, aufzuheben oder zu verlängern; dabei kann auch nach Jagdarten unterschieden werden;
  3. Jagdzeiten für Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist sowie für Wild, das nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegt, festzusetzen, um eingetretene Störungen des biologischen Gleichgewichtes und schwere Schädigungen der Landeskultur weitestgehend zu mindern und
  4. für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs und Ringeltaube sowie für nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten aus den in § 22 Abs. 2 Satz 2 und § 22 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes genannten Gründen Ausnahmen von dem Verbot des § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zuzulassen.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 ergehen im Benehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied der Landesregierung.

(3) Die oberste Jagdbehörde kann

  1. gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken und kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichtes oder der Wildhege die Schonzeiten aufheben;
  2. gemäß § 22 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes aus Gründen der Landeskultur Schonzeiten für Wild gänzlich versagen.

Soweit Federwild betroffen ist, dürfen die Schonzeiten nur aus den in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung wild lebender Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben aufgehoben werden. Es ist das Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erforderlich.

(4) Die oberste Jagdbehörde kann in Einzelfällen

  1. den Lebendfang von Wild, welches nicht ganzjährig von der Jagd verschont ist, während der Schonzeit zulassen;
  2. die Jagd auf Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken zulassen;
  3. das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke nur in der Einschränkung aus den in Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben zulassen;
  4. das Ausnehmen der Gelege von Federwild zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht gestatten.

Zulassungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ergehen im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.

(5) Die oberste Jagdbehörde kann für Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei-, wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden zeitlich und räumlich beschränkt im Einzelfall Jagdzeiten festsetzen. Die Anforderungen des Artikels 9 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 020 vom 26.01.2010 S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2010 vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.06.2019 S. 115) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie des Artikels 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7; L 095 vom 29.03.2014 S. 70), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/1237 vom 17. Juni 2025 (ABL. L 1237 vom 24.06.2025 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen. Die Entscheidung der obersten Jagdbehörde ergeht im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.

Unterabschnitt 3
Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

§ 32 Wegerecht, Jägernotweg

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.03.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion