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§ 30 Abschussverbot
Die untere Jagdbehörde kann den Abschuss von Wildarten, die in ihrem Bestand bedroht erscheinen, in bestimmten Jagdbezirken oder bestimmten Gebieten für eine Zeit durch Verfügung an den Jagdausübungsberechtigten gänzlich verbieten. Das Verbot kann wiederholt werden, solange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
§ 31 Jagd- und Schonzeiten 14 26
(1) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 ergehen im Benehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied der Landesregierung.
(3) Die oberste Jagdbehörde kann
Soweit Federwild betroffen ist, dürfen die Schonzeiten nur aus den in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung wild lebender Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben aufgehoben werden. Es ist das Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erforderlich.
(4) Die oberste Jagdbehörde kann in Einzelfällen
Zulassungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ergehen im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.
(5) Die oberste Jagdbehörde kann für Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei-, wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden zeitlich und räumlich beschränkt im Einzelfall Jagdzeiten festsetzen. Die Anforderungen des Artikels 9 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 020 vom 26.01.2010 S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2010 vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.06.2019 S. 115) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie des Artikels 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7; L 095 vom 29.03.2014 S. 70), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/1237 vom 17. Juni 2025 (ABL. L 1237 vom 24.06.2025 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen. Die Entscheidung der obersten Jagdbehörde ergeht im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.
Unterabschnitt 3
Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung
§ 32 Wegerecht, Jägernotweg
(Stand: 27.03.2026)
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