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BbgKorV - Brandenburgische Kormoranverordnung
Verordnung zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane sowie zum Schutz der heimischen Tierwelt
- Brandenburg -
Vom 1. Dezember 2004
(GVBl. II Nr. 36 vom 20.12.2004 S. 897)
Auf Grund des § 43 Abs. 8 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in Verbindung mit 12 Abs. 3 und § 14 der Bundesartenschutzverordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, 2073) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zulässigkeit von Tötungs- und Vergrämungsmaßnahmen
(1) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der heimischen Tierwelt wird nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 allgemein zugelassen, abweichend von § 42 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes Kormorane (Phalacrocorax Garbo sinensis) in der Zeit vom 16. August eines Jahres bis zum 15. März des Folgejahres mit einer für die Jagd zugelassenen Schusswaffe zu töten. Nicht am Brutgeschäft beteiligte immatur gefärbte Kormorane können nach Maßgabe von Satz 1 ganzjährig getötet werden. Verboten bleibt der Abschuss von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang.
(2) Den Bewirtschaftern der in § 2 Abs. 1 genannten Gewässer und Anlagen oder von diesen beauftragten Personen wird abweichend von § 42 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesartenschutzverordnung gestattet, an diesen Gewässern Kormorane mit Hilfe von Lasergeräten zu vergrämen. Die Bestimmungen zur Verhütung von Schäden an Dritten, die durch den Einsatz von Lasergeräten hervorgerufen werden können, bleiben davon unberührt.
(3) Die im Rahmen des Absatzes 1 erlegten Tiere sind auf vorheriges Verlangen des Landesumweltamtes unter Angabe von genauer Erlegungszeit (Datum, Uhrzeit) und genauem Erlegungsort (Gewässer, Gewässerabschnitt oder Teichwirtschaftsbetrieb) für Forschungszwecke zur Verfügung zu stellen.
(4) Soweit nach Absatz 3 die Kormorane nicht für Forschungszwecke benötigt werden, sind nach Absatz 1 getötete Kormorane von den Besitzverboten des § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes allgemein ausgenommen. Die Vermarktungsverbote des § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.
§ 2 Örtliche Beschränkungen
(1) Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 ist beschränkt auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 500 Meter an einem Gewässer, an dem ein Fischereirecht nach § 3 Abs. 1 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg besteht, oder an einer Anlage zur Aufzucht und Haltung von Fischen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg befinden. Für die Vergrämung von Kormoranen gemäß § 1 Abs. 2 gilt Satz 1 entsprechend.
(2) § 1 Abs. 1 und 2 gilt nicht für
§ 1 Abs. 1 gilt auch nicht in befriedeten Bezirken im Sinne von § 5 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg.
§ 3 Abschussberechtigung
(1) Zum Abschuss nach § 1 Abs. 1 ist berechtigt, wer einen Jagdschein besitzt und
Soweit erforderlich, können die Bewirtschafter von Gewässern oder Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 auch andere Jagdscheininhaber mit der Durchführung des Abschusses beauftragen. Der zuständige Jagdausübungsberechtigte ist hierüber vorab zu informieren.
(2) Die Tötung von Kormoranen auf der Grundlage dieser Verordnung sowie auf Grund von Ausnahmen oder Befreiungen, die vom Landesumweltamt im Einzelfall zugelassen wurden, ist hinsichtlich der Verwendung von Schusswaffen der Jagdausübung im Sinne des § 13 Abs. 6 des Waffengesetzes gleichgestellt.
(3) Teichwirte und deren Beauftragte sind abweichend von Absatz 1 auch dann zum Abschuss nach § 1 Abs. 1 berechtigt, wenn sie weder jagdausübungsberechtigt sind noch einen Jagdschein besitzen und sich der Kormoran auf oder über dem Betriebsgelände befindet. Sie müssen die waffenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen; Absatz 2 gilt insoweit nicht.
§ 4 Brutkolonien und Schlafplätze
(1) Abweichend von § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes wird den Bewirtschaftern von Gewässern oder Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 sowie den von ihnen beauftragten Personen gestattet, die Neugründung von Brutkolonien oder Schlafplätzen des Kormorans zu verhindern.
(2) Die Gestattung nach Absatz 1 gilt nur in den ersten zwei Jahren des Bestehens der Neugründung. Im Falle der Neugründung von Brutkolonien ist die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 nur vom 16. August eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres zulässig.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern sich die Neugründungen innerhalb der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Gebiete befinden.
§ 5 Unberührtheit anderer Rechtsvorschriften
(1) Unberührt von dieser Verordnung bleiben die übrigen Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, die sonstigen Bestimmungen über verbotene Fangmethoden, Verfahren und Geräte nach § 12 Abs. 1 der Bundesartenschutzverordnung sowie § 33 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes. Bei der Durchführung von Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung ist die Beeinträchtigung anderer besonders geschützter Arten zu vermeiden.
(2) Die Befugnis des Landesumweltamtes, insbesondere in bestehenden Brutkolonien oder an Schlafplätzen des Kormorans auf Antrag im Einzelfall
von den Verboten des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zuzulassen, bleibt unberührt.
§ 6 Berichtspflichten, Befugnisse des Landesumweltamtes
(1) Wer von einer Zulassung oder Gestattung nach den §§ 1, 3 oder 5 Abs. 2 Gebrauch gemacht hat, hat dem Landesumweltamt bis zum 1. April eines jeden Jahres Bericht zu erstatten über
Wird von der Zulassung oder Gestattung nach den §§ 1, 3 oder 5 Abs. 2 von Jagdscheininhabern Gebrauch gemacht, welche im betreffenden Gebiet jagdberechtigt sind, obliegt die Berichtspflicht nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 dem zuständigen Jagdaus-übungsberechtigten. Werden andere Jagdscheininhaber gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 durch Bewirtschafter von Gewässern oder Anlagen mit dem Abschuss beauftragt, so obliegt die Berichtspflicht dem Beauftragenden.
(2) Das Landesumweltamt hat darüber zu wachen, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden. Es kann nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen. Es kann insbesondere die Befugnisse nach den §§ 1 und 3 im Einzelfall entziehen, wenn von ihnen in missbräuchlicher Weise Gebrauch gemacht wird oder der Berichtspflicht nach Absatz 1 nicht nachgekommen wird.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 24.06.2022)
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