umwelt-online: Brandenburgisches Naturschutzgesetz (3)

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§ 55 Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege 10

(1) Dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege obliegt die Unterstützung der obersten Naturschutzbehörde insbesondere bei ihren Aufgaben nach den Abschnitten 2 und 4 dieses Gesetzes sowie die fachliche Beratung und Unterstützung der anderen Naturschutzbehörden.

(2) Der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege obliegt der Vollzug der Vorschriften des Bundesnaturschutzrechts und des europäischen Gemeinschaftsrechts über besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten; § 54 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Sie ist zuständige Behörde für Entscheidungen und Maßnahmen nach § 43 Abs. 5 bis 8, § 44 Abs. 1 Nr. 5, § 49 Abs. 1 und 4, § 50 Abs. 1 und § 53 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie für die Erteilung von Befreiungen nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes. Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einzelne Zuständigkeiten nach Satz 2 für bestimmte besonders geschützte Tierarten auf die untere Naturschutzbehörde zu übertragen.

(3) Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege ist gleichgeordnete Naturschutzbehörde im Sinne des § 17 Abs. 2 für die Beteiligung bei Eingriffen, die von einer Landesoberbehörde zugelassen werden.

§ 56 (weggefallen)

§ 57 (weggefallen)

§ 58 Verwaltung der Großschutzgebiete 10

(1) Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege verwaltet die Nationalparks, Naturparks und Biosphärenreservate. Es hat die Aufgabe, Maßnahmen für deren Entwicklung und Pflege zu koordinieren und durchzuführen sowie diese Gebiete zu betreuen, Pflege- und Entwicklungspläne für sie aufzustellen und die Einhaltung der jeweils geltenden Schutzbestimmungen zu überwachen. Die Pflege- und Entwicklungspläne können in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung die Funktion von Bewirtschaftungsplänen im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG übernehmen.

(2) Zur Abstimmung der naturschutzfachlichen Aufgabe nach Absatz 1 Satz 2 mit den Belangen der Gemeinden und den anderen örtlich oder sachlich beteiligten Behörden und Verbänden wird für die Naturparks und Biosphärenreservate jeweils ein Kuratorium gebildet. Die Einzelheiten seiner Zusammensetzung regelt der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister im Benehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss des Landtages.

§ 59 Naturschutzfonds

(1) Unter dem Namen "Naturschutzfonds Brandenburg" wird bei der obersten Naturschutzbehörde eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.

(2) Die Stiftung hat den Zweck

  1. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft durchzuführen, zu fördern oder entsprechende vertragliche Vereinbarungen nach § 2 abzuschließen,
    1a. den Aufbau von Flächen- und Maßnahmenpools für die Eingriffsregelung vorzunehmen oder zu unterstützen,
  2. Grundstücke, die für den Naturschutz, die Landschaftspflege oder die Erholung besonders geeignet sind, zu erwerben, langfristig zu pachten oder den Erwerb oder die Anpachtung solcher Grundstücke durch andere geeignete Träger zu fördern,
  3. die Forschung und modellhafte Untersuchungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern,
  4. richtungsweisende Leistungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszuzeichnen.

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben gemäß Absatz 1 aus

  1. dem Ertrag des Stiftungsvermögens,
  2. zweckgebundenen Zuweisungen aus dem Landeshaushalt, insbesondere der Ersatzzahlung nach § 15,
  3. Zuwendungen Dritter, insbesondere Erträgnissen von Lotterien, Ausspielungen, Veranstaltungen, Sammlungen sowie Spenden.

(4) Das Land bringt in das Vermögen der Stiftung eine einmalige Grundausstattung ein.

(5) Der Naturschutzfonds wird durch den Stiftungsrat verwaltet. Der Stiftungsrat besteht aus dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachminister oder dem von ihm bestimmten Vertreter als Vorsitzendem und je einem Vertreter des für Haushalt und Finanzen zuständigen Ministers, des für Wirtschaft zuständigen Ministers, des für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zuständigen Ministers und des für Landwirtschaft zuständigen Fachministers sowie einem Vertreter aus dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss des Landtages und drei Vertretern des Beirats bei der obersten Naturschutzbehörde. Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister beruft die Mitglieder des Stiftungsrates auf Vorschlag der genannten Ministerien und des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschusses des Landtages auf fünf Jahre und bestimmt einen Geschäftsführer.

(6) Der Stiftungsrat beschließt eine Satzung, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Haushalt und Finanzen zuständigen Minister sowie dem Benehmen der für Naturschutz und Landschaftspflege sowie für Haushalt und Finanzen zuständigen Ausschüsse des Landtages bedarf.

(7) Die Stiftung steht unter der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, die Rechtmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen. Rechtsaufsichtsbehörde ist der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister.

§ 60 Zusammenarbeit der Naturschutzbehörden mit anderen Behörden

(1) Andere Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Sie haben die Naturschutzbehörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

(2) Die Beteiligungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Naturschutzbehörden, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden und öffentlicher Stellen berühren können.

§ 61 Naturschutzhelfer

(1) Zur Unterstützung bei der Durchführung dieses Gesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes können die unteren Naturschutzbehörden geeignete sachkundige Personen zu ehrenamtlichen Naturschutzhelfern bestellen.

(2) Die Naturschutzhelfer sollen die zuständigen Behörden über nachteilige Veränderungen in der Landschaft benachrichtigen und darauf hinwirken, dass Schäden von Natur und Landschaft abgewendet werden. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind die Naturschutzhelfer berechtigt,

  1. Grundstücke mit Ausnahme von Haus- und Gartengrundstücken zu betreten und Auskünfte einzuholen,
  2. Personen zur Feststellung ihrer Identität anzuhalten, bei denen ein begründeter Verdacht der Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften besteht, die den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist,
  3. eine Person vorübergehend vom Ort zu verweisen und ihr vorübergehend das Betreten des Ortes zu verbieten und
  4. unberechtigt entnommene Gegenstände, gehaltene oder erworbene Pflanzen und Tiere sowie solche Gegenstände sicherzustellen, die bei Zuwiderhandlungen gegen die in

§ 54 Abs. 1 Satz 1 genannten Vorschriften verwendet wurden oder verwendet werden sollten.

Sie müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Dienstausweis bei sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.

§ 62 Naturschutzbeiräte

(1) Zur Vertretung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege und zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung werden bei der obersten Naturschutzbehörde und den unteren Naturschutzbehörden Naturschutzbeiräte gebildet. Die Naturschutzbeiräte sollen

  1. die Naturschutzbehörden durch Vorschläge und Anregungen fachlich unterstützen,
  2. Fehlentwicklungen in Natur und Landschaft entgegenwirken und
  3. der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vermitteln.

Die Beiräte sind in die Vorbereitung aller wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Naturschutzbehörde, insbesondere von Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen, einzubeziehen, bei der sie eingerichtet sind. Dies gilt auch bei einer diese Entscheidungen einschließenden oder ersetzenden und auf Landesrecht beruhenden Zulassung durch einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt.

(2) In die Beiräte sind Bürger zu berufen, die im Naturschutz und in der Landschaftspflege besonders fachkundig und erfahren sind. Die Mitglieder der Beiräte sind ehrenamtlich tätig. Ihre Anzahl beträgt bei der obersten Naturschutzbehörde neun, bei den unteren Naturschutzbehörden sieben. Die Beiräte wählen ihren Vorsitzenden und geben sich eine Geschäftsordnung, bei Bedarf können sie zu ihren Beratungen Sachverständige hinzuziehen. Die Beiräte bei den unteren Naturschutzbehörden werden in den Landkreisen durch den Landrat auf der Grundlage eines Beschlusses des Kreisausschusses, in den kreisfreien Städten durch den Oberbürgermeister auf der Grundlage eines Beschlusses des Hauptausschusses berufen.

(3) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss des Landtages das Nähere über die Berufung, Amtsdauer und Entschädigung der Beiratsmitglieder zu regeln.

§ 63 Anerkennung und Mitwirkung von Naturschutzverbänden 06 08

(1) Über die Anerkennung von Naturschutzverbänden entscheidet die oberste Naturschutzbehörde. Die anerkannten Naturschutzverbände sind im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen.

(2) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verband

  1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,
  2. nach seiner Satzung einen Tätigkeitsbereich hat, der das Gebiet des Landes Brandenburg umfasst,
  3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
  4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit,
  5. der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Verbandes zu berücksichtigen,
  6. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist und
  7. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, der die Ziele des Verbandes unterstützt. Von dieser Voraussetzung kann bei Verbänden, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzungen erfüllt.

In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.

(3) Einem anerkannten Naturschutzverband ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsichtnahme in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. bei der Vorbereitung von Rechtsverordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden,
  2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 5 und 6,
  3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
  5. vor der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 72 Abs. 1 und 2, soweit solche nicht die Verbote nach den §§ 33 und 34 betreffen, sowie von Ausnahmen nach § 43 Abs. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  6. vor der Erteilung von Befreiungen von Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 33 und 34, des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen,
  7. in Planfeststellungsverfahren, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
  8. bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 7 treten, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 17 Abs. 1b des Bundesfernstraßengesetzes oder nach § 38 Abs. 2 des Brandenburgischen Straßengesetzes vorgesehen ist,
  9. vor der Erteilung von Zulassungen aufgrund anderer Landesgesetze, wenn diese Entscheidungen nach den Nummern 5 oder 6 einschließen oder ersetzen, mit Ausnahme der in den Nummern 7 und 8 genannten Verfahren.

§ 64 (weggefallen)

§ 65 Klagebefugnis von Naturschutzverbänden

(1) Ein nach § 63 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes anerkannter Naturschutzverband kann in entsprechender Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 2 und des § 61 Abs. 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes gegen den Erlass, die Ablehnung oder Unterlassung der in § 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und in § 63 Abs. 3 Nr. 5, 6 und 9 dieses Gesetzes genannten Entscheidungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn zu Unrecht anstelle der dort genannten Verwaltungsakte andere Verwaltungsakte erlassen worden sind, für die das Gesetz eine Mitwirkung der anerkannten Naturschutzverbände nicht vorsieht.

§ 66 Datenverarbeitung

(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Einrichtungen dürfen im Rahmen

personen- und betriebsbezogene Daten erheben, speichern und übermitteln. Die Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben. Der Betroffene ist verpflichtet, den in Satz 1 genannten Stellen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; hierauf ist er hinzuweisen. Eine Erhebung, Speicherung oder Übermittlung ist auch ohne Kenntnis des Betroffenen zulässig, wenn anderenfalls die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz gefährdet wäre. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt das Brandenburgische Datenschutzgesetz.

(2) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Datenschutzbeauftragten des Landes zu bestimmen,

  1. welche einzelnen der in Absatz 1 genannten Daten zu welchem Zweck erhoben und gespeichert werden dürfen,
  2. an welche Behörden zu welchem Zweck Daten übermittelt werden dürfen und
  3. welche Auskünfte die Betroffenen zu erteilen haben.

§ 67 (weggefallen)

Abschnitt 9
Beschränkung von Rechten, Ausnahmen und Befreiungen

§ 68 Duldungspflicht

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgehenden Rechtsvorschriften zu dulden. Die Naturschutzbehörde lässt die Maßnahmen nach rechtzeitiger schriftlicher und begründeter Ankündigung durchführen. Auf Antrag hat sie den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten zu gestatten, selbst für die Durchführung der Maßnahmen zu sorgen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, die zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der gesetzlich geschützten Biotope oder anderer Teile von Natur und Landschaft besonders angeordnet worden sind.

(3) Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden dürfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundstücke mit Ausnahme von Haus- und Gartengrundstücken betreten und dort nach rechtzeitiger Ankündigung auch Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten durchführen.

§ 69 Vorkaufsrecht

(1) Dem Land steht ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu, die ganz oder teilweise in Nationalparks, Naturschutzgebieten oder Gebieten liegen, die als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellt sind. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, die als künftiges Naturschutzgebiet einer Veränderungssperre nach § 28 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 unterliegen. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person veräußert, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist. Das Vorkaufsrecht steht dem Land nicht zu bei einem Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder von Erbbaurechten.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Grundstück für den Naturschutz, die Landschaftspflege oder die naturnahe Erholung verwendet werden soll. Die vorgesehene Verwendung ist bei der Ausübung des Vorkaufsrechts anzugeben.

(2a) Wird die Ausübung des Vorkaufsrechts nach den Absätzen 1 und 2 auf eine Teilfläche beschränkt, kann der Eigentümer verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn die Restfläche für den Eigentümer wirtschaftlich nicht mehr in zumutbarer Weise verwertbar ist.

(3) Das Vorkaufsrecht wird durch die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege geltend gemacht, der gegenüber auch die Mitteilung gemäß § 469 des Bürgerlichen Gesetzbuches abzugeben ist. Das Vorkaufsrecht des Landes geht rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten im Range vor und tritt hinter Vorkaufsrechten aufgrund öffentlichen Bundesrechts zurück; es bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege kann bereits vor dem Verkauf eines Grundstücks oder eines Teils davon erklären, dass sie das Vorkaufsrecht nicht ausüben wird; eine solche Erklärung gilt nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Zugang.

(4) Das Vorkaufsrecht kann vom Land auf Antrag zugunsten von Körperschaften des öffentlichen Rechts und von anerkannten Naturschutzverbänden ausgeübt werden. Liegen mehrere Anträge vor, so haben die Anträge von Gemeinden Vorrang vor den anderen Anträgen. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Begünstigten und dem Verpflichteten zustande. Das Land haftet für die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag neben dem Begünstigten als Gesamtschuldner.

(5) Das Vorkaufsrecht kann vom Land auch zugunsten von Vereinen oder Stiftungen, die sich nach ihrer Satzung überwiegend dem Naturschutz und der Landschaftspflege im Land oder Teilen des Landes Brandenburg widmen und aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bieten, ausgeübt werden, wenn der Begünstigte dem schriftlich zugestimmt hat. Der Eigentumserwerb muss im Zusammenhang mit einem Naturschutzprojekt des Vereins oder der Stiftung stehen. In diesem Fall sind die Naturschutzziele durch die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Landes Brandenburg im Grundbuch dauerhaft zu sichern. Der Begünstigte ist verpflichtet, der Eintragung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zuzustimmen. Die Sätze 2 bis 4 des Absatzes 4 gelten entsprechend.

§ 70 Enteignung

(1) Nach diesem Gesetz können Grundstücke enteignet werden,

  1. die in Nationalparks öder Naturschutzgebieten liegen,
  2. auf denen sich ein Naturdenkmal befindet,
  3. um besonders geeignete Grundstücke, insbesondere die Ufer von Seen und Flüssen, für die naturverträgliche Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft nutzbar zu machen oder
  4. um Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund dieses Gesetzes durchzuführen.

Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie aus Gründen des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Erholungsvorsorge erforderlich ist, die entsprechende Nutzung durch den Eigentümer nicht gewährleistet und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.

(2) Die Enteignung ist zugunsten des Landes oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts zulässig.

(3) Im Übrigen gilt das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg.

§ 71 Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen

(1) Werden Eigentümern oder Nutzungsberechtigten durch dieses Gesetz oder Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten auferlegt, die im Einzelfall ausnahmsweise zu einer schweren und unzumutbaren Belastung führen und nicht durch sonstige Maßnahmen auf ein verhältnismäßiges Maß reduziert werden, so haben sie einen Anspruch auf Entschädigung gegen das Land oder gegen die für die Maßnahme verantwortliche Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Eine Entschädigung kommt insbesondere in Betracht, soweit infolge von Verboten oder Geboten

  1. bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben oder eingeschränkt werden müssen,
  2. eine noch nicht ausgeübte Nutzung, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet und auf die der Eigentümer sonst einen Rechtsanspruch hat, unterbunden wird oder
  3. die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in absehbarer Zukunft nicht durch Erträge und andere Vorteile ausgeglichen werden können

und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeidlich und nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Ist einem Eigentümer nicht mehr zuzumuten, ein Grundstück zu behalten, so kann er die Übernahme des Grundstücks zum Verkehrswert verlangen.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, dass Eigentümern oder Nutzungsberechtigten, denen durch dieses Gesetz oder Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes die bestehende land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung einer Fläche wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach Absatz 1 bis 3 zu gewähren ist, auf Antrag ein angemessener Geldausgleich nach Maßgabe des Haushalts gezahlt werden kann.

§ 72 Ausnahmen, Befreiungen

(1) Auf Antrag kann von den Verboten der §§ 32 bis 35 eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

  1. die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes ausgeglichen werden können oder
  2. während der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung ein Biotop im Sinne des § 32 entstanden ist. § 26d ist zu beachten.

(2) Auf Antrag kann von den Verboten des § 31 und des § 24 Abs. 4 bei Rechtsverordnungen oder Satzungen zum Schutz von Baumreihen entlang von Straßen und Wegen eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten. Kommt es aufgrund der durchgeführten Maßnahmen zu einer Bestandsminderung, ist der Eigentümer zu verpflichten, in angemessenem und zumutbarem Umfang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. § 72a bleibt unberührt.

(3) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes, eines Gesetzes zur Errichtung eines Nationalparks nach § 20, der aufgrund dieses Gesetzes oder eines Gesetzes zur Errichtung eines Nationalparks nach § 20 erlassenen Rechtsverordnungen, Satzungen aufgrund dieses Gesetzes oder der nach den §§ 77 und 78 übergeleiteten Vorschriften kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

  1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
    1. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
    2. zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
  2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.

(4) Soweit in den Absätzen 5 bis 7 nichts Anderes geregelt ist, ist die untere Naturschutzbehörde für die Entscheidung über eine Ausnahme nach Absatz 1 oder 2 und über eine Befreiung nach Absatz 3 zuständig. In Nationalparks und Biosphärenreservaten trifft die Entscheidungen nach Satz 1 der jeweils örtlich zuständige Landrat als allgemeine untere Landesbehörde.

(5) Für die Entscheidung über eine Befreiung von den Vorschriften eines Nationalparkgesetzes oder einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Naturschutzgebietes ist die Naturschutzbehörde zuständig, die nach § 17 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 für die Erteilung des Einvernehmens oder die Herstellung des Benehmens zuständig ist, wenn es sich bei dem Vorhaben um einen Eingriff im Sinne des § 10 handelt, für den in Rechtsvorschriften außerhalb des Naturschutzrechts eine Zulassung oder Anzeige vorgeschrieben ist.

(6) Bedarf ein Vorhaben neben einer Befreiung nach Absatz 3 auch einer artenschutzrechtlichen Ausnahme nach § 43 Abs. 8 oder einer Befreiung nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes durch die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, entscheidet diese auch über die Befreiung nach Absatz 3.

(7) Unterliegen Bäume, Gebüsch oder Ufervegetation dem besonderen Schutz einer gemeindlichen Satzung aufgrund dieses Gesetzes, entscheidet über die Ausnahme nach Absatz 1 oder 2 und über die Befreiung von den Verboten des § 34 Nr. 1 das Amt oder die amtsfreie Gemeinde.

(8) Befreiungen von den Vorschriften eines Nationalparkgesetzes sowie einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Naturschutzgebietes oder Landschaftsschutzgebietes in Biosphärenreservaten und in Naturparks ergehen im Benehmen mit der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit die untere Naturschutzbehörde für die Entscheidung über eine Befreiung zuständig ist. Das Benehmen ist innerhalb eines Monats herzustellen.

(9) Die Absätze 4 bis 8 gelten entsprechend für die Entscheidung über die Genehmigung von Handlungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie bei Rechtsverordnungen oder Verfügungen zur einstweiligen Sicherstellung nach § 27 und bei Veränderungssperren nach § 28 Abs. 2 Satz 3.

(10) Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei der Erteilung einer Ausnahme oder einer Befreiung Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder eine Ersatzzahlung anordnen. § 12 Abs. 2 bis 4, § 15, § 18 Abs. 3 und § 17 Abs. 4 bis 8 gelten entsprechend.

(11) Soweit die zuständige Naturschutzbehörde eine Befreiung nach Absatz 3 ablehnt, hat sie zugleich darüber zu entscheiden, ob dem Antragsteller dem Grunde nach eine Entschädigung nach § 71 Abs. 1 zusteht.

§ 72a Freistellung von naturschutzrechtlichen Zulassungspflichten für Maßnahmen zur Verkehrssicherung

Werden bei Teilen von Natur und Landschaft, die nach den §§ 23, 24, 31 oder 77 besonders geschützt sind, aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit Maßnahmen erforderlich, bedarf es einer Befreiung oder sonstigen behördlichen Zulassung nicht, wenn Gefahr im Verzug ist. Der Verkehrssicherungspflichtige hat die Gefahrenlage in geeigneter Weise, insbesondere durch Lichtbilder, zu dokumentieren und die Maßnahme der zuständigen Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. § 72 Abs. 10 gilt entsprechend.

Abschnitt 10
Ordnungswidrigkeiten

§ 73 Verstöße gegen Bestimmungen des Naturschutzgesetzes 06

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Eingriffe der in § 10 bezeichneten Art ohne die vorgeschriebene behördliche Zulassung oder Anzeige an eine Behörde vornimmt,
  2. entgegen § 21 Abs. 2 in einem Naturschutzgebiet Handlungen vornimmt, die das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können,
  3. entgegen § 22 Abs. 3 in einem Landschaftsschutzgebiet Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder den Naturhaushalt schädigen,
  4. entgegen § 23 Abs. 3 ein Naturdenkmal beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Naturdenkmals führen können,
  5. entgegen § 24 Abs. 4 einen geschützten Landschaftsbestandteil beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines geschützten Landschaftsbestandteils führen können,
  6. entgegen § 27 Abs. 3 in einem sichergestellten oder in einem nach § 28 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 einer Veränderungssperre unterliegenden Gebiet Handlungen vornimmt, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern,
  7. entgegen § 30 Abs. 1 eine der dort genannten Bezeichnungen führt oder Kennzeichnungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 verändert oder entfernt,
  8. entgegen § 31 eine Allee beseitigt, zerstört, beschädigt oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt,
  9. entgegen § 32 Abs. 1 ein gesetzlich geschütztes Biotop zerstört oder erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt,
  10. einem der Verbote zum Schutz der Horststandorte nach § 33 zuwiderhandelt,
  11. entgegen § 34 Nr. 1 Bäume, Gebüsch oder Ufervegetation in der Zeit vom 15. März bis 15. September abschneidet, fällt, rodet oder auf andere Weise beseitigt,
  12. entgegen § 34 Nr. 2 die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Wegrändern abbrennt oder mit chemischen Mitteln vernichtet,
  13. entgegen § 34 Nr. 3 Bäume oder Felsen mit Horsten oder Bruthöhlen besteigt oder Bäume mit Horsten fällt,
  14. entgegen § 34 Nr. 4 Räumlichkeiten, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, unbefugt aufsucht,
  15. den Vorschriften des § 38 über den allgemeinen Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten zuwiderhandelt,
  16. entgegen § 39 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Teile von Gehölzen, Pilze, Kräuter, Moose, Beeren oder andere Wildfrüchte entnimmt oder gewerbsmäßig sammelt, obwohl die untere Naturschutzbehörde dies gebiets- oder zeitweise untersagt hat,
  17. entgegen § 40 Tiere oder Pflanzen gebietsfremder oder standortfremder Arten ohne die vorgeschriebene Genehmigung aussetzt oder in der freien Natur ansiedelt,
  18. entgegen § 43 ohne Genehmigung einen Zoo errichtet, erweitert, ändert oder betreibt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 43 Abs. 7 zuwider handelt,
  19. (aufgehoben)
  20. entgegen den §§ 44 und 46 anderen den Zutritt zu einem Grundstück verwehrt oder als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter ein Grundstück ohne die erforderliche Genehmigung sperrt,
  21. entgegen § 44 Abs. 2 auf Sport- und Lehrpfaden oder auf Wegen und Pfaden reitet oder mit motorisierten oder bespannten Fahrzeugen fährt,
  22. entgegen § 48 Abs. 1 an einem Gewässer eine bauliche Anlage errichtet,
  23. entgegen § 44 Abs. 4 in der freien Landschaft zeltet oder einen Wohnwagen aufstellt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung, die auf diese Bußgeldvorschriften verweist, zuwiderhandelt oder
  2. einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Naturschutzbehörde; in den Fällen des § 54 Abs. 3 die Gemeinde, Zuständige Behörde im Sinne des § 65 Abs. 6 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege.

§ 74 Geldbuße

Ordnungswidrigkeiten nach § 73 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, in den Fällen der Nummern 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9, 18, 19, 22 und Absatz 2 Nr. 2 bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§ 75 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Abschnitt 11 
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 76 Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

  1. Artikel 6 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649),
  2. die §§ 10 bis 14 des Landeskulturgesetzes vom 14. Mai 1970 (GBl. 1 Nr. 12 S. 67),
  3. die Naturschutzverordnung vom 18. Mai 1989 (GBl. I Nr. 12 S. 159).

(2) Soweit in Vorschriften über den Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft auf die nach Absatz 1 außer Kraft tretenden Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an ihre Stelle.

§ 77 Überleitung der Baumschutzverordnung

(1) Die Baumschutzverordnung vom 28. Mai 1981 (GBl. I Nr. 22 S. 273), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2000 (GVBl. II S. 251), in der jeweils geltenden Fassung bleibt bis zum In-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften zum Schutz von Bäumen nach § 24 oder entsprechender Festsetzungen in einem Grünordnungsplan nach § 7 Abs. 7 in Kraft, soweit sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Bundesnaturschutzgesetzes widerspricht. Zuständig für die Durchführung der Baumschutzverordnung ist die untere Naturschutzbehörde. Sie kann diese Befugnis auf Antrag der Ämter oder der amtsfreien Gemeinden durch Rechtsverordnung auf diese übertragen. Die Ämter oder die amtsfreien Gemeinden nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. In diesem Fall ist die untere Naturschutzbehörde Sonderaufsichtsbehörde im Sinne des § 121 Abs. 2 bis 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. Die Sätze 3 bis 5 gelten für die Durchführung von Rechtsverordnungen der unteren Naturschutzbehörden nach § 24 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(2) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, die Baumschutzverordnung durch Rechtsverordnung unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes zu ändern oder aufzuheben; § 73 Abs. 2 Nr. 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 78 Überleitung anderer Vorschriften

(1) Die nach Artikel 6 § 8 des Umweltrahmengesetzes übergeleiteten und die nach Artikel 6 § 3 des Umweltrahmengesetzes in Verbindung mit den §§ 12 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bei In-Kraft-Treten des Umweltrahmengesetzes geltenden Fassung erlassenen Vorschriften bleiben, sofern sie nicht befristet sind, bis zu einer anderweitigen Regelung in Kraft. Für die Durchführung der weitergeltenden Vorschriften gelten die §§ 68 und 71. Für ihre Aufhebung und Änderung gelten die Zuständigkeitsvorschriften für den Erlass von Rechtsverordnungen nach Abschnitt 4; § 73 Abs. 2 Nr. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Behandlungsrichtlinien und Landschaftspflegepläne, die nach § 19 der Naturschutzverordnung erlassen oder nach Artikel 8 des Umweltrahmengesetzes übergeleitet worden sind, bleiben bis zu einer anderweitigen Regelung in Kraft, soweit sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Bundesnaturschutzgesetzes widersprechen. Für ihre Durchführung gilt § 68 Abs. 1.

§ 79 Übergangsvorschriften

(1) Die §§ 10 bis 18 gelten für Eingriffe, für die nach dem Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes 1 der Antrag auf Zulassung oder Genehmigung gestellt oder Anzeige erstattet worden ist. Vor dem Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes begonnene Verwaltungsverfahren sind nach den §§ 10 bis 18 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der bis zum Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes geltenden Fassung zu Ende zu führen.

(2) Am Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes bestehende gesetzliche Veränderungssperren nach § 28 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 bleiben bis zum In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung nach Abschnitt 4 in Kraft, längstens jedoch drei Jahre nach dem Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(3) Für Verfahren zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Abschnitt 4, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes bereits eingeleitet worden sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(4) Bei Rechtsverordnungen, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes bereits in Kraft waren, gilt § 29 Abs. 2 ab diesem Zeitpunkt, sofern der Fristablauf dadurch nicht zu einem späteren Zeitpunkt eintritt als nach der bisher geltenden Regelung; das Fehlen des Hinweises auf die Rechtsfolgen bei der damaligen Verkündung der Rechtsverordnungen ist unbeachtlich. Unberührt bleiben die vor dem Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes geltend gemachten Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften.

(5) § 63 Abs. 1 und 2 gilt auch für vor dem Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren auf Anerkennung von Naturschutzverbänden.

(6) § 63 Abs. 3 gilt für die Mitwirkung von Naturschutzverbänden in Verwaltungsverfahren, die nach dem Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes begonnen worden sind.

(7) § 65 gilt für Verwaltungsakte, die nicht in § 61 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind und für die nach dem Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ein Antrag gestellt wird.

(8) Für von der obersten Naturschutzbehörde nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannten Naturschutzverbände gelten die Absätze 6 und 7 sowie die §§ 63 Abs. 3 und 65 entsprechend.

§ 79a Härte- und Ausgleichsregelung

Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, für den Fall, dass den Landkreisen und kreisfreien Städten durch die Wahrnehmung von neuen öffentlichen Aufgaben nach Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes trotz aller zumutbarer eigener Anstrengungen Mehrbelastungen entstehen, die diesbezügliche Kostenerstattung des Landes durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Kostenerstattung kann in pauschalierter Form erfolgen.

§ 80 (In-Kraft-Treten)

1) Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes: 21. April 2004.

Bekanntmachung
der Neufassung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

Aufgrund des Artikels 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 106) wird nachstehend der Wortlaut des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. das am 30. Juni 1992 in Kraft getretene Gesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208),
  2. das am 21. Dezember 1993 in Kraft getretene Erste Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S. 510),
  3. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des Dritten Funktionalreformgesetzes vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 364),
  4. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung und anderer Gesetze vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124, 140),
  5. den am 16. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Richtlinie und der IVU-Richtlinie im Land Brandenburg und zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62, 72),
  6. den nach seinem Artikel 4 teils am 22. April 2004, teils am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.
ENDE

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