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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in den Bereichen Landnutzung und Umwelt
- Brandenburg -

Vom 24. Juli 2025
(GVBl. Nr. 17 vom 24.07.2025)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Wassergesetzes

Das Brandenburgische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
1.
§ 78 Absatz 3 Satz 2 und 3

Der Betrieb bedarf abweichend von § 9 Absatz 3 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes der wasserrechtlichen Erlaubnis. In der Erlaubnis ist auch zu bestimmen, welche Anforderungen zur Erfüllung der Verpflichtung nach Satz 1 einzuhalten sind.

wird aufgehoben.

2. Dem § 96 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung ist nicht erforderlich, soweit es sich um die Wiederherstellung einer Hochwasserschutzanlage auf der vorhandenen Trasse in einen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Zustand handelt. Dies gilt auch für Wiederherstellungsmaßnahmen, wenn sich der Trassenverlauf oder der Trassenzuschnitt unwesentlich ändert und die Flächenverfügbarkeit gesichert ist."

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes

Das Brandenburgische Naturschutzausführungsgesetz vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3, 21), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 2 Grundsätze der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft
(zu § 5 Absatz 2 BNatSchG)
" § 2 (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 37 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 37 Klagebefugnis von Naturschutzvereinigungen
(zu § 64 BNatSchG)
" § 37 (weggefallen)".

2. In § 1 Satz 2 werden die Angaben " § 2," und " § 7 Absatz 2," gestrichen.

3. § 2

§ 2 Grundsätze der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft
(zu § 5 Absatz 2 BNatSchG)

Ergänzend zu § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gehört auch zu den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis, dass bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung verwendetes Bindematerial nach seinem Einsatz aus der freien Landschaft entfernt werden soll.

wird aufgehoben.

4. § 4 Absatz 3

(3) Die unteren Naturschutzbehörden kreisfreier Städte sollen gemeinsame Landschaftsrahmenpläne mit benachbarten Landkreisen aufstellen und fortschreiben, wenn ihre räumliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt wird.

wird aufgehoben.

5. § 5 Absatz 5

(5) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. Vorschriften über das Verfahren, insbesondere Näheres zur Beteiligung der Öffentlichkeit und betroffener Behörden, bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms, von Landschaftsrahmenplänen, Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie
  2. Vorschriften über die Ausarbeitung von Landschafts- und Grünordnungsplänen im Sinne des § 11 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der dazugehörenden Unterlagen, den jeweiligen Maßstab, die Systematik der Pläne und die Darstellung der Inhalte zu erlassen.

wird aufgehoben.

6. § 6 Absatz 1 Satz 1

Abweichend von § 15 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes soll eine Ersatzzahlung auch geleistet werden, wenn durch die Verwendung der Ersatzzahlung nach Satz 2 und 3 eine Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes mit gleichen Aufwendungen besser verwirklicht werden kann als durch Ausgleich oder Ersatz der Beeinträchtigung nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes.

wird aufgehoben.

7. § 7 Absatz 2

(2) Abweichend von § 17 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist eine Genehmigung auch dann erforderlich, wenn für einen Eingriff auf Basis anderer fachrechtlicher Prüfungen auf die Durchführung eines vorgeschriebenen Zulassungs- oder Anzeigeverfahrens verzichtet wird.

wird aufgehoben.

8. Nach § 8 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

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