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Änderungstext
Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften
- Brandenburg -
Vom 24. März 2026
(GVBl. I Nr. 8 vom 24.03.2026, ber. Nr. 10)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg
Das Jagdgesetz für das Land Brandenburg vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 250), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 16) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 37 folgende Angabe eingefügt:
" § 37a Umgang mit Wölfen und Wolfshybriden".
2. Dem § 31 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die oberste Jagdbehörde kann für Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei-, wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden zeitlich und räumlich beschränkt im Einzelfall Jagdzeiten festsetzen. Die Anforderungen des Artikels 9 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 020 vom 26.01.2010 S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2010 vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.06.2019 S. 115) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie des Artikels 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7; L 095 vom 29.03.2014 S. 70), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/1237 vom 17. Juni 2025 (ABL. L 1237 vom 24.06.2025 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen. Die Entscheidung der obersten Jagdbehörde ergeht im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde."
3. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
" § 37a Umgang mit Wölfen und Wolfshybriden
(1) Abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes unterliegen Wölfe und Hybriden zwischen Wölfen und Hunden (Wolfshybriden) nicht dem Recht zur Aneignung.
(2) Abweichend von § 22a Absatz 1 Halbsatz 2 des Bundesjagdgesetzes sind schwerkranke Wölfe nicht zu fangen und zu versorgen.
(3) Für die Jagd auf Wölfe gilt die Brandenburgische Wolfsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die untere Jagdbehörde die berechtigten Personen bestimmt. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Brandenburgischen Wolfsverordnung gilt § 45 Absatz 7 Satz 1 bis 3 in Verbindung mit § 45a des Bundesnaturschutzgesetzes.
(4) Für die Jagd auf Wolfshybriden gelten die auf sie anzuwendenden Bestimmungen der Brandenburgischen Wolfsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 45a Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes.
(5) Ist die Jagd auf Wölfe und Wolfshybriden nach den vorstehenden Absätzen zulässig, finden die §§ 29, 31 Absatz 3 bis 5, 34, 35 Absatz 3 bis 5 und 36 keine Anwendung, soweit in den folgenden Absätzen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(6) Bedarf es der Nachsuche eines krankgeschossenen oder verletzten Wolfes, so darf die Nachsuche nur von einer bestätigten Schweißhundeführerin oder einem bestätigten Schweißhundeführer durchgeführt werden.
(7) Für eine zulässige Jagd auf Wölfe oder Wolfshybriden kann die zuständige Jagdbehörde zur Nutzung von Nachtsicht- und Nachtzieltechnik unter Beachtung des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes zulassen.
(8) Das Erlegen eines Wolfes oder Wolfshybriden sowie das Auffinden eines Fallwildwolfes oder Fallwildwolfshybriden ist der unteren Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die untere Jagdbehörde leitet die Anzeige an die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege weiter.
(9) An der systematischen Erfassung, Beobachtung und Überwachung von Wölfen (Monitoring) sollen die Jagdausübungsberechtigten im Rahmen ihrer Hegeverpflichtung mitwirken."
4. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
bb) Folgende Nummern 8 und 9 werden angefügt:
"8. die Aufstellung eines revierübergreifenden Managementplans für den Wolf;
9. das Ergreifen der notwendigen Maßnahmen, wenn sich die Tierart Wolf in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet."
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Abweichend von § 30 Absatz 1 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 und § 7 Absatz 3 der Naturschutzzuständigkeitsverordnung sind die unteren Jagdbehörden die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne des § 45a Absatz 3 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes."
5. Nach § 60 Absatz 1 Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:
"11a. entgegen § 37a Absatz 8 die Erlegung eines Wolfes oder Wolfshybriden oder das Auffinden eines Fallwildwolfs oder eines Fallwildwolfshybriden nicht unverzüglich anzeigt,".
6. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) § 37a, § 58 Absatz 3 und § 60 Nummer 11a treten an dem Tag außer Kraft, an dem eine spezielle Regelung für die Tierart Wolf im Bundesjagdgesetz in Kraft tritt. Das Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz gibt den Tag des Außerkrafttretens im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt."
(Stand: 27.03.2026)
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