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Regelwerk, Naturschutz

LFisch ScheinG - Landesfischereischeingesetz
Gesetz über den Fischereischein

- Berlin -

Vom 15. September 2000
(GVBl. 2000 S. 464; 16.07.2001 S. 260; 04.03.2005 S. 125; 27.09.2021 S. 1117 21)
Gl-Nr: 793-3



§ 1 Fischereischeinpflicht 21

(1) Die Ausübung der Fischerei bedarf der Genehmigung (Fischereischein). Diese erteilt:

  1. für Berufsfischer (Fischereischein B),
  2. für Angler zur Ausübung des Fischfangs mit der Handangel oder mit dem Senknetz (Fischereischein A) und
  3. für Jugendliche zur Ausübung des Fischfangs mit der Friedfischangel (Jugendfischereischein)

das Fischereiamt als untere Fischereibehörde.

(2) Fischereischeine gemäß Absatz 1 Nr. 1 können Personen erhalten, die

  1. einen fischereilichen Berufsabschluss nachweisen oder
  2. eine fischereiwissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben oder
  3. die Erwerbsfischerei mindestens zehn Jahre lang laufend betrieben haben.

(3) Wer die Fischerei ausübt, muss den auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Bediensteten der Fischereibehörden, den Polizeivollzugsbeamten der Polizei Berlin, den Fischereiausübungsberechtigten und den Fischereiaufsehern zur Einsichtnahme aushändigen.

(4) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für

  1. Personen, die den Inhaber eines Fischereischeines im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bei der Ausübung des Fischfangs in dessen Gegenwart unterstützen,
  2. Personen, die keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben und entweder Mitglied einer ausländischen Fischereiorganisation oder im Besitz einer ausländischen Fischereilegitimation sind,
  3. Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Bundeslandes ausgewiesen sind und entweder Mitglied einer ausländischen Fischereiorganisation oder im Besitz einer ausländischen Fischereilegitimation sind,
  4. Auszubildende im Berufsbild des Fischwirts und
  5. Personen, die die Fischerei amtlich ausüben und dies durch den Dienstausweis besonders nachweisen.

§ 2 Jugendfischereischein

(1) Personen, die das zwölfte, aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, können einen Jugendfischereischein für Angler mit Gültigkeit von einem Jahr erhalten, es sei denn, sie haben die Anglerprüfung abgelegt und das 14. Lebensjahr vollendet oder stehen in einem fischereilichen Ausbildungsverhältnis. Der Jugendfischereischein berechtigt in Verbindung mit einer Angelkarte, einer Mitgliedschaft in einem Anglerverein und einem Nachweis über die sachkundige Einweisung durch den Inhaber eines Fischereischeins a oder B zum Gebrauch der Friedfischangel; Letzteres gilt auch für Fischereischeine anderer deutscher Bundesländer, die dem Jugendfischereischein gleichstehen.

(2) Im Übrigen gilt § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend.

§ 3 Dauer der Gültigkeit, Nachweis der Fischereiabgabe

(1) Die Fischereischeine werden als

  1. Fischereischein a für fünf aufeinander folgende Jahre oder für ein Jahr,
  1. 2. Fischereischein B für fünf aufeinander folgende Jahre oder
  2. Jugendfischereischein für ein Jahr

erteilt.

(2) Fischereischeine sind nur gültig, wenn sie für das jeweilige Kalenderjahr einen Nachweis der Entrichtung der nach § 8 Abs. 4 jeweils zutreffenden Fischereiabgabe enthalten.

§ 4 Anglerprüfung

(1) Die erstmalige Erteilung des Fischereischeins a ist davon abhängig, dass die den Antrag stellende Person nach einem Vorbereitungslehrgang von mindestens 30 Stunden Dauer eine Anglerprüfung bestanden hat, in der ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen worden sind:

  1. allgemeine Fischkunde und -hege,
  2. spezielle Fischkunde,
  3. Pflege der Fischgewässer,
  4. Gewässerkunde und einschlägige Fragen der Gewässerökologie sowie über Pflanzen- und Tierarten im und am Gewässer,
  5. Fanggeräte und deren Gebrauch,
  6. Behandlung gefangener Fische und
  7. einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere fischereiliche, wasser-, tierschutz-, tierseuchen- und naturschutzrechtliche Vorschriften.

(2) Die Anglerprüfung wird im Auftrag der für das Fischereiwesen zuständigen Senatsverwaltung von den im Lande Berlin nach den Vorschriften dieses Gesetzes anerkannten fischereilichen Landesverbänden ( § 10) durchgeführt. Im Rahmen des Auftrages unterstehen die Fischereiverbände der Rechts- und Fachaufsicht der oberen Fischereibehörde. Die Prüfung muss für jedermann, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, zu gleichen Bedingungen zugänglich sein. Der erfolgreiche Prüfungsabschluss wird durch ein Prüfungszeugnis dokumentiert.

(3) Von der Anglerprüfung befreit sind:

  1. Personen, die im Besitz des Fischereischeins B sind,
  2. Personen, die vor dem 30. April 1995 einen Fischereischein besessen haben und dies nachweisen können oder Mitglied eines eingetragenen Anglerverbandes gewesen sind und dies nachweisen können,
  3. Personen, die bis zum Tage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Sportfischerprüfung oder die Raubfischqualifikation oder die Salmonidenqualifikation eines Fischerei-, Sportfischer- oder Anglerverbandes mit Sitz in Berlin erworben haben und dies nachweisen, und
  4. Personen, die in einem anderen Bundesland eine nach den jeweils dort geltenden Rechtsvorschriften zur Erteilung des Fischereischeins vorgeschriebene Prüfung abgelegt haben.

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