Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten
- Berlin -

Vom 9. Januar 2007
(GVBl Nr. 1 vom 18.01.2007 S. 4; 12.01.2010 S. 6 10)
Gl.-Nr.: 2011-1-6



Auf Grund der §§ 55 und 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das durch § 10 des Gesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Verbot der nichtgewerblichen Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten 10

(1) Die nichtgewerbliche Haltung von Tieren der in der Anlage aufgeführten Arten ist verboten.

(2) Vom Verbot des Absatzes 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Ausnahme für die Haltung von Tieren der in Teil B der Anlage aufgeführten Arten zulassen, wenn

  1. gegen die Zuverlässigkeit der Tierhalterin oder des Tierhalters keine Bedenken bestehen,
  2. die Tierhalterin oder der Tierhalter über die für die Haltung der jeweiligen Tierart erforderliche Sachkunde verfügt,
  3. eine artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie eine angemessene Ernährung und Pflege des Tieres sichergestellt sind,
  4. gewährleistet ist, dass das Tier ausbruchsicher gehalten wird und sich andere Personen als die Tierhalterin oder der Tierhalter keinen Zugang zu dem Tier verschaffen können,
  5. bei der Haltung eines Tieres einer giftigen Art die Tierhalterin oder der Tierhalter geeignete Gegenmittel (Seren) in ausreichender Menge und gebrauchsfähigem Zustand und Behandlungsempfehlungen bereithält,
  6. keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, durch die Haltung des gefährlichen Tieres werde die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet.

(3) Die Ausnahme nach Absatz 2 ist unter Bedingungen zuzulassen oder mit Auflagen zu verbinden, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden. Die Ausnahme ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen.

(4) Die Ausnahme nach Absatz 2 wird unbeschadet tierschutzrechtlicher, tierseuchenrechtlicher, natur- und artenschutzrechtlicher sowie anderer Rechtsvorschriften, die das Halten von Tieren regeln, erteilt.

§ 2 Abgabe gefährlicher Tiere wildlebender Arten 10

(1) Die Abgabe eines Tieres der in Teil A der Anlage aufgeführten Arten zur nichtgewerblichen Haltung in Berlin ist verboten. Tiere der in Teil B der Anlage aufgeführten Arten dürfen zur nichtgewerblichen Haltung in Berlin nur an Personen abgegeben werden, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Absatz 2 besitzen.

(2) Bei Abgabe eines Tieres der in der Anlage aufgeführten Arten hat die abgebende Person das abgegebene Tier, das Abgabedatum sowie den Namen und die Wohnanschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters zu dokumentieren. Die entsprechenden Unterlagen sind fünf Jahre lang aufzubewahren.

§ 3 Übergangsbestimmungen 10

Ausnahmen vom Verbot nach § 1 Absatz 1 für Tiere der in Teil A der Anlage aufgeführten Arten, die bis zum Zeitpunkt des Inkraftretens der Verordnung vom 12. Januar 2010 (GVBl. S. 6) erteilt wurden, gelten bis Ablauf ihrer Befristung weiter. Erneute Ausnahmen können für diese Tiere erteilt werden, wenn die Vorgaben des § 1 Absatz 2 erfüllt sind. Die Ausnahme ist mit der Auflage zu versehen, dass keine weiteren Tiere der in Teil A der Anlage aufgeführten Arten angeschafft oder gezüchtet werden. Unbeschadet dessen gilt § 1 Absatz 3 entsprechend.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten, Einziehung 10

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 1 und 2 ein Tier der in der Anlage aufgeführten Arten ohne die erforderliche Ausnahme hält,
  2. gegen eine vollziehbare Auflage nach § 1 Abs. 3 verstößt,
  3. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 ein Tier abgibt,
  4. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 ein Tier der in Teil B der Anlage aufgeführten Arten an eine Person abgibt, die nicht die erforderliche Ausnahmegenehmigung besitzt,
  5. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 die Abgabe eines Tieres nicht oder nicht in der geforderten Weise dokumentiert,
  6. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 die Unterlagen nicht fünf Jahre lang aufbewahrt oder
  7. entgegen einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Satz 3 Tiere anschafft oder züchtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Tiere, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen und, wenn ihre Haltung nicht ohne fortgesetzte Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung möglich ist, eingeschläfert werden.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 18. Januar 2017 außer Kraft.

.

Verzeichnis gefährlicher Tiere wildlebender Arten  Anlage: 10

Teil A


Bären (Ursidae): alle Arten  

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 18.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion