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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten
- Berlin -
Vom 12. Januar 2010

(GVBl Nr. 1 vom 22.01.2010 S. 6)
Gl.-Nr.: 2011-1-6



Auf Grund der §§ 55 und 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 604) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel I

Änderung der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten

Die Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebendet Arten vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 4) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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 (2) Vom Verbot des Absatzes 1 darf die zuständige Behörde auf Antrag eine Ausnahme zulassen, wenn
  1. gegen die Zuverlässigkeit der Tierhalterin oder des Tierhalters keine Bedenken bestehen,
  2. die Tierhalterin oder der Tierhalter über die für die Haltung der jeweiligen Tierart erforderliche Sachkunde verfügt,
  3. eine artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie eine angemessene Ernährung und Pflege des Tieres sichergestellt sind,
  4. gewährleistet ist, dass das Tier ausbruchsicher gehalten wird und sich andere Personen als die Tierhalterin oder der Tierhalter keinen Zugang zu dem Tier verschaffen können,
  5. bei der Haltung eines Tieres einer giftigen Art die Tierhalterin oder der Tierhalter geeignete Gegenmittel (Seren) in gebrauchsfähigem Zustand und Behandlungsempfehlungen bereithält,
  6. auch sonst keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, durch die Haltung des gefährlichen Tieres werde die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet.
"(2) Vom Verbot des Absatzes 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Ausnahme für die Haltung von Tieren der in Teil B der Anlage aufgeführten Arten zulassen, wenn
  1. gegen die Zuverlässigkeit der Tierhalterin oder des Tierhalters keine Bedenken bestehen,
  2. die Tierhalterin oder der Tierhalter über die für die Haltung der jeweiligen Tierart erforderliche Sachkunde verfügt,
  3. eine artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie eine angemessene Ernährung und Pflege des Tieres sichergestellt sind,
  4. gewährleistet ist, dass das Tier ausbruchsicher gehalten wird und sich andere Personen als die Tierhalterin oder der Tierhalter keinen Zugang zu dem Tier verschaffen können,
  5. bei der Haltung eines Tieres einer giftigen Art die Tierhalterin oder der Tierhalter geeignete Gegenmittel (Seren) in ausreichender Menge und gebrauchsfähigem Zustand und Behandlungsempfehlungen bereithält,
  6. keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, durch die Haltung des gefährlichen Tieres werde die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet."

b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf` ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

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  § 2 Abgabe gefährlicher Tiere wildlebender Arten

Tiere der in der Anlage aufgeführten Arten dürfen zur nichtgewerblichen Haltung nur an Personen abgeben werden, die eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 besitzen. Die abgebende Person hat das abgegebene Tier, das Abgabedatum, den Namen und die Wohnanschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters zu dokumentieren. Die entsprechenden Unterlagen sind drei Jahre lang aufzubewahren.

" § 2 Abgabe gefährlicher Tiere wildlebender Arten

(1) Die Abgabe eines Tieres der in Teil a der Anlage aufgeführten Arten zur nichtgewerblichen Haltung in Berlin ist verboten. Tiere der in Teil B der Anlage aufgeführten Arten dürfen zur nichtgewerblichen Haltung in Berlin nur an Personen abgegeben werden, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Absatz 2 besitzen.

(2) Bei Abgabe eines Tieres der in der Anlage aufgeführten Arten hat die abgebende Person das abgegebene Tier, das Abgabedatum sowie den Namen und die Wohnanschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters zu dokumentieren. Die entsprechenden Unterlagen sind fünf Jahre lang aufzubewahren."

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

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§ 3 Übergangsbestimmungen

 (1) Wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein Tier der in der Anlage aufgeführten Arten gehalten, gilt eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 vorbehaltlich des Satzes 2 für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung als vorläufig erteilt. Wird innerhalb dieses Zeitraums eine Ausnahme beantragt, erlischt die vorläufige Ausnahme nach Satz 1 mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. Die Ausnahme nach Satz 1 kann durch die zuständige Behörde jederzeit widerrufen werden, sofern dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.

(2) Ausnahmen, die nach der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten vom 28. Februar 1996 (GVBl. S. 102), außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 2005, ohne Befristung zugelassen wurden, gelten für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiter. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

" § 3 Übergangsbestimmungen

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