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Regelwerk; Nautrschutz

AGFlurBG - Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 26. April 1954
(GBl. 1954 S. 55...; 01.07.2004 S. 525...; 14.10.2008 S. 313; 18.11.2025 Nr. 124 25)
Gl.-Nr.: 7815



Zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) hat der Landtag am 8. April 1954 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

(1) Untere Flurbereinigungsbehörden sind

  1. in den Landkreisen die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden,
  2. in den Stadtkreisen die das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung.

(2) Obere Flurbereinigungsbehörde ist das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung. Die obere Flurbereinigungsbehörde übt die Fachaufsicht über die Behörden nach Absatz 1 Nr. 1 aus. Die obere Flurbereinigungsbehörde erstellt jährlich ein nach Prioritäten geordnetes, landesweites Arbeitsprogramm.

(3) Das Ministerium ist oberste Landesbehörde im Sinne von § 2 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes ( FlurbG).

(4) Soweit die Fachbediensteten der Landratsämter zur Umsetzung des Arbeitsprogramms nach Absatz 2 nicht ausreichen, stellt das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Fachbedienstete des Landes aus den Poolteams im Rahmen der haushaltsrechtlichen und personalwirtschaftlichen Möglichkeiten bereit. Die personellen und sächlichen Aufwendungen für dieses Personal trägt das Land. Eine Bereitstellung durch das Land erfolgt nur, wenn der Bedarf die Arbeitskapazität eines Grundteams übersteigt. Im Falle der Kooperation mehrerer Landratsämter nach § 16 Landesverwaltungsgesetz und der damit verbundenen Bildung von gemeinsamen Dienststellen erfolgt eine Bereitstellung nur, wenn der Bedarf die Arbeitskapazität aller Grundteams der gemeinsamen Dienststelle übersteigt. Stehen dem Landkreis nicht ausreichend Fachbedienstete für das Grundteam unter Berücksichtigung des jeweiligen Abschlags nach § 11 Absatz 5 Satz 4 des Finanzausgleichsgesetzes ( FAG) zur Verfügung, stellt das Land Fachbedienstete insoweit nur gegen Kostenersatz bereit. Gleiches gilt bei gemeinsamen Dienststellen, wenn nicht bei allen Grundteams der gemeinsamen Dienststelle ausreichend Fachbedienstete der Landkreise zur Verfügung stehen. Maßstab für den Kostenersatz sind die anteiligen Zuweisungen nach § 11 Abs. 5 Satz 1 bis 3 FAG. Die Kosten werden mit der Bereitstellung des Personals vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung festgesetzt.

§ 1a 25

(1) Erhebt ein Teilnehmer nach § 10 Nr. 1 FlurbG auf Grund der Teilnehmereigenschaft des Landkreises Einwendungen gegen die Zuständigkeit der unteren Flurbereinigungsbehörde, ist dies der oberen Flurbereinigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann im Falle des Absatzes 1 die Zuständigkeit ausnahmsweise an sich ziehen, wenn auf Grund erheblicher eigener Interessen des Landkreises eine den Anforderungen der §§ 37 und 44 FlurbG entsprechende Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens gefährdet erscheint.

§ 1b

Die fachliche Fortbildung der Bediensteten, die Aufgaben der unteren Flurbereinigungsbehörden wahrnehmen, sowie die Bereitstellung der zur fachlichen Unterstützung der Bediensteten erforderlichen Informationen und Unterlagen erfolgt durch das Land.

§ 1c

Für die Übertragung der Bewilligungsfunktion sowie der Funktion des technischen Prüfdienstes auf die untere Flurbereinigungsbehörde für Ausgaben zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, gilt § 29 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes entsprechend.

§ 1d

Zur Sicherstellung der landeseinheitlichen Durchführung von Flurneuordnungsverfahren mit Hilfe zentral entwickelter Instrumentarien wird die erforderliche Ausstattung vom Land beschafft und den unteren Flurbereinigungsbehörden zur Verfügung gestellt.

§ 2
(zu § 21 Abs. 6 des Gesetzes)

Mindestens ein Mitglied des Vorstands und ein Stellvertreter müssen aus dem Kreis derjenigen gewählt werden, die nicht Beteiligte im Sinne des § 10 des Gesetzes sind. Hat die Teilnehmergemeinschaft nur Beteiligte gewählt und verspricht ein neuer Wahltermin keinen Erfolg, so gilt derjenige Gewählte, der die geringste Stimmenzahl erhalten hat, als nicht gewählt. § 21 Abs. 3 des Gesetzes findet entsprechende Anwendung.

§ 2a
(zu § 42 Abs. 2 des Gesetzes)

(1) Die in einem Flurbereinigungsverfahren auszuweisenden öffentlichen Feld- und Waldwege, für deren Linienführung und Ausbaustandard das Einvernehmen der Gemeinde im Plan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes herbeigeführt worden ist, sind der Gemeinde im Flurbereinigungsplan zu Eigentum zuzuteilen. Sie fallen damit in die Straßenbaulast der Gemeinde. Sofern eine Bauabnahme der Wege erforderlich ist, geht die Straßenbaulast bereits mit der Bauabnahme auf die Gemeinde über.

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