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Regelwerk, Naturschutz

VwV Mitwirkung Flurneuordnung - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Mitwirkung bei Flurneuordnungs- und beschleunigten Zusammenlegungsverfahren
- Baden-Württemberg -

Vom 11. Mai 2015
(GABl. Nr. 7 vom 29.07.2015 S. 461 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2010

- Az. 46-8461.10 -

1. Nach § 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S.546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S.2794), kann zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach dem FlurbG neu geordnet werden. Das Flurbereinigungsgebiet ist nach § 37 FlurbG unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten. Die Interessen der Beteiligten, der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung sowie das Wohl der Allgemeinheit sind gegeneinander abzuwägen. Bei der Durchführung der Maßnahmen hat die Flurbereinigungsbehörde die öffentlichen Interessen nach § 37 Absatz 2 FlurbG zu wahren.

2. Aufgrund von § 2 Absatz 1 FlurbG wirken die beteiligten Grundstückseigentümer und die Träger öffentlicher Belange sowie die landwirtschaftliche Berufsvertretung bei der Durchführung der Flurneuordnungs- und beschleunigten Zusammenlegungsverfahren mit. Welche Behörden und Organisationen dies sind sowie die Art ihrer Mitwirkung richtet sich nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes und nach landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Flurbereinigungs-DVO vom 12. Februar 1954 (GBl. S. 56). Aus der Anlage ist ersichtlich, wer im Einzelnen bei den jeweiligen Verfahrensabschnitten von der unteren Flurbereinigungsbehörde zu beteiligen ist. Darin sind auch Organisationen aufgeführt, deren Mitwirkung im Flurbereinigungsgesetz nicht vorgesehen, aber wegen landesrechtlicher Bestimmungen oder aus sachlichen Gründen geboten ist.

3. Ergänzend zu der Anlage wird auf Folgendes hingewiesen:

3.1. Die Heranziehung der Naturschutzfachbehörden (Naturschutzbeauftragte und die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) und die eventuell erforderliche zusätzliche Beteiligung der höheren Naturschutzbehörde über die in der Anlage genannten Fälle hinaus ist Angelegenheit der Naturschutzbehörden.

3.2. Sofern im konkreten Fall eine Anhörung weiterer, in der Anlage nicht genannter Stellen in Frage kommt, sind diese ebenfalls zu beteiligen.

4. Vertreter der Flurbereinigungsgemeinden (§ 6 FlurbG) sind zu Sitzungen des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft in der Regel und zu Teilnehmerversammlungen generell einzuladen, um beratend mitzuwirken.

5. Die landwirtschaftliche Berufsvertretung wirkt auch über die in der Anlage enthaltenen Termine hinaus bei der einvernehmlich vorzunehmenden Aufstellung einer Liste der als landwirtschaftliche Sachverständige geeigneten Personen durch die obere Flurbereinigungsbehörde ( § 31 Absatz 1 FlurbG) mit.

6. In Unternehmensverfahren, bei denen planfestgestellte, aber noch nicht ausgeführte Folgemaßnahmen des Unternehmensträgers im Plan nach § 41 FlurbG geändert werden sollen, muss bei der Abstimmung des Wege- und Gewässerplanentwurfs mit den Trägern öffentlicher Belange das Planfeststellungsreferat des jeweiligen Regierungspräsidiums beteiligt werden.

7. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft. Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz über die Mitwirkung bei Flurneuordnungs- und beschleunigten Zusammenlegungsverfahren vom 14. Juni 2010 (GABl. S. 267) tritt mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift außer Kraft.


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Übersicht über die Mitwirkung bei Flurneuordnungsverfahren sowie bei beschleunigten Zusammenlegungsverfahren Anlage


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ENDE

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