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Regelwerk, Naturschutz

VwV Mitwirkung Flurneuordnung
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz über die Mitwirkung bei Flurneuordnungs- und beschleunigten Zusammenlegungsverfahren

- Baden-Württemberg -

Vom 14. Juni 2010
(GABl. Nr. 7 vom 28.07.2010 S. 267; 11.05.2015 S. 461aufgehoben)
- Az.: 46-8461.10 -



Zur aktuellen Fassung

1 Nach § 1 des Flurbereinigungsgesetzes ( FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S.2840, 2859) kann zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach dem FlurbG neu geordnet werden. Das Flutbereinigungsgebiet ist nach § 37 FlurbG unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten. Die Interessen der Beteiligten, der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung sowie das Wohl der Allgemeinheit sind gegeneinander abzuwägen. Bei der Durchführung der Maßnahmen hat die Flurbereinigungsbehörde die öffentlichen Interessen nach § 37 Abs. 2 FlurbG zu wahren.

2 Aufgrund von § 2 Abs. 1 FlurbG wirken die beteiligten Grundstückseigentümer und die Träger öffentlicher Belange sowie die landwirtschaftliche Berufsvertretung bei der Durchführung der Flurneuordnungs- und beschleunigten Zusammenlegungsverfahren mit. Welche Behörden und Organisationen dies sind sowie die Art ihrer Mitwirkung richtet sich nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes und nach landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Flurbereinigungs-DVO vom 12. Februar 1954 (GBl. S.56). Aus der Anlage ist ersichtlich, wer im Einzelnen bei den jeweiligen Verfahrensabschnitten von der unteren Flurbereinigungsbehörde zu beteiligen ist. Darin sind auch Organisationen aufgeführt, deren Mitwirkung im Flurbereinigungsgesetz nicht vorgesehen, aber wegen landesrechtlicher Bestimmungen oder aus sachlichen Gründen geboten ist.

3 Ergänzend zu der Anlage wird auf Folgendes hingewiesen:

3.1 Die Heranziehung der Naturschutzfachbehördenm 1 und die eventuell erforderliche zusätzliche Beteiligung der höheren Naturschutzbehörde (über die in der Anlage - genannten Fälle hinaus) ist Angelegenheit der Naturschutzbehörden. Gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 8 Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.2542) in Verbindung mit § 67 Abs. 4 Naturschutzgesetz ( NatSchG) vom 13. Dezember 2005 werden die anerkannten Vereine vergleichbar einem Träger öffentlicher Belange durch die Flurbereinigungsbehörde beteiligt. Soweit Schutzgebiete nach BNatSchG bzw. NatSchG oder nach Landeswaldgesetz ( LWaldG) von der Flurneuordnung betroffen sind, wird eine nach § 66 Abs. 1 NatSchG oder nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG notwendige Anhörung des betreuenden Naturschutzvereins oder der anerkannten Naturschutzverbände von der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt und das Ergebnis der Anhörung in das Planfeststellungsverfahren mit eingebracht.

3.2 Sofern im konkreten Fall eine Anhörung weiterer, in der Anlage nicht genannter Stellen in Frage kommt, sind diese ebenfalls zu beteiligen.

4 Vertreter der Flurbereinigungsgemeinden (§ 6 FlurbG) sind zu Sitzungen des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft in der Regel und zu Teilnehmerversammlungen generell einzuladen, um beratend mitzuwirken.

5 Die landwirtschaftliche Berufsvertretung wirkt auch über die in der Anlage enthaltenen Termine hinaus bei der einvernehmlich vorzunehmenden Aufstellung einer Liste der als landwirtschaftliche Sachverständige geeigneten Personen durch die obere Flurbereinigungsbehörde (§ 31 Abs. 1 FlurbG) mit.

6 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Die Verwaltungsvorschrift über die Mitwirkung bei Flurneuordnungs- und beschleunigten Zusammenlegungsverfahren vom 13. Oktober 2006 (GABl. S.469) tritt mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift außer Kraft.

1) Naturschutzfachbehörden sind die Naturschutzbeauftragten und die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz

.

  Anlage zu der VwV Mitwirkung Flurneuordnung
vom 14.06.2010


Generell Bei Einbeziehung entsprechender
Grundstücke oder wenn öffentliche
Belange berührt sind.
Bei Einbe-
ziehung
von Wald-
flächen
Neu-
ordnung
von
Reb-
land
Bei Verfahren
nach § 87
und § 86
Abs. 1 Nr. 2
Bei Zusammen-
legungs-
verfahren
Bei Neu-
ordnung
von
Orts-
lagen
Bei
ländl.
Sied-
lungs-
ver-
fahren
Übersicht über die Mitwirkung bei Flurneuordnungs-
verfahren sowie bei beschleunigten Zusammlegungs-
Verfahren*
Zuordnung der einzelnen Spalten siehe Legende
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31
1. Anordnung, erhebliche Änderung und
Einstellung der Flurneuordnung
1.1 Aufkärung der vorauss. Grundstücks-
eigentümer (§ 5 Abs. 1, § 8 Abs.2 und
§ 9 Abs. 1)
2 3 2
1.2 Anhörung und Unterrichtung der Träger
öffentlicher Belange (§ 5 Abs. 2 und 3,
§ 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1
2 1
1.3 Einvernehmen über Verteilung des
Landverlustes (§ 87 Abs. 1)
2. Anordnung, Änderung und Einstellung
der beschleunigten Zusammenlegung
2.1 Anhörung vor Anordnung (§ 93 Abs. 2) 2 1
2.2 Zustimmung bei Änderung (§ 94 Abs. 1)
2.3 Anhörung bei Einstellung (§ 94 Abs. 2) 1 1
3. Durchführung der FLurneuordnung bzw.
der beschleunigten Zusammenlegung
3.1 Wahl des Vorstandes der TG
21 Abs. 4 bzw. § 23 Abs. 3 und 5)
2 3 2 2
3.2 Anhörung bei BEstllung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern
21 Abs. 4 bzw. § 23 Abs. 3 und 5)
3
3.3 Mitwirkung am Wertermittlungsverfahren
(§§ 27-31)
3
3.4 Anhörungstermin zur Erläuterung der
Wertermittlung (§ 32)
2
3.5 Aufstellung der allgemeinen Grundsätze für
die Neugestaltung des Flurbereinigungs- gebietes sowie Erörterungen der Vorplanung
und des Wntwurfs der Neugestaltung (§ 38)
5
3.6 Ladung zum Anhörungstermin und Er-
örtrung des Wege- und Gewässerplans mit
landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41 Abs. 2)
3.7 Aufstellung der ergänzenden Abfindungs-
grundsätze
3 5
3.8 Entgegenahme der Abfindungs-
wünsche (§ 57)
3
3.9 Anhörungstermin und Bekanntgabe
des FLurb.Planes (§ 59)
4 3 2
* Die §§ ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf das FlurbG
• Mitwirkung
1 Zustimmung
2 Ladung
3 untere Landwirtschaftsbehörde, bei Waldflurneuordnung untere Forstbehörde
4 einschließlich Nebenbeteiligte
5 Abstimmung


Legende:

2 (voraussichtlich) beteiligte Grundstückseigentümer

3 Vorstand der Teilnehmergemeinschaft

4 Landwirtschaftliche Berufsvertretung

5 Landratsamt, Stadtkreis bzw. große Kreisstadt untere Landwirtschafts-, Straßenbau-, Straßenverkehrs-, Forst-, Vermessungs-, Naturschutz-, Jagd-, Wasser-, Bodenschutz- und Altlastenbehörde sowie die Baurechtsbehörde auch als untere Denkmalschutzbehörde

6 obere Flurbereinigungsbehörde

7 Gemeinde, Gemeindeverwaltungsverband, Nachbarschaftsverband, Verwaltungsgemeinschaft

8 zuständiges Regierungspräsidium (höhere Naturschutz-, Raumordnungs-, Denkmalschutz-, Fischerei- und Straßenbaubehörde)

9 Regionalverband

10 Anerkannte Vereinigung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG

11 Wehrbereichtsverwaltung Süd

12 Regierungspräsidium Freiburg, landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau

13 Eisenbahn-Bundesamt

14 DB Services Immobilien GmbH

15 Privatbahngesellschaft, ggf. Wirtschaftsministerium

16 Eigentümer von Wasserversorgungs-, Abwasserbeseitigungs- Energieversorgungs- und Telekommunikationsanlagen sowie von weiteren Leitungen, Zweckverbände

17 Träger von Nautparken

18 Wasser- und Schifffahrtsamt

19 Landesbetrieb Gewässer

20 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

21 Vermögen und Bau Baden-Württemberg

22 Wasser- und Bodenverbände

23 Forstkammre Baden-Württemberg, Waldbesitzerverbandk für Banden-Württemberg e.V. -

24 höhere Forstbehörde (Regierungspräsidium Tübingen bzw. Freiburg) - bei mehr als 10 ha geschlossener Waldfläche

25 zuständiges Regierungspräsidium, Pflanzliche Erzeugung, Sachgebiet Weinbau, Weinbauberater der landwirtschaftlichen Bezirksverwaltung

26 Badischer Weinbauverband e.V. bzw. Weinbauverbandk Württemberg e.V.

27 Träger des Unternehmens

28 Beauftragte Stelle nach § 99 Abs. 2

29 zuständiges Regierungspräsidium, ELR-Bewilligungsstelle

30 obere Siedlungsbehörde (beim landesamt für Geoinformation und Landentwicklung)

31 LBBW Immobilien Landsiedlung GmbH

ENDE

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