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Naturschutz

KompVzVO - Kompensationsverzeichnis-Verordnung
Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Führung von Kompensationsverzeichnissen

- Baden-Württemberg -

Vom 17. Februar 2011
(GBl. Nr. 3 vom 28.02.2011 S. 79 Inkrafttreten



Auf Grund von § 23 Abs. 8 des Naturschutzgesetzes ( NatSchG) vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745) wird verordnet:

§ 1 Inhalte des Kompensationsverzeichnisses

Die untere Naturschutzbehörde führt für das Gebiet ihres Stadt- oder Landkreises ein Kompensationsverzeichnis mit folgenden Abteilungen:

  1. Abteilung Eingriffskompensation für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) nach § 15 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ( BNatSchG) einschließlich Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 der Ökokonto-Verordnung ( ÖKVO) vom 28. Dezember 2010 (GBl. S. 1089), die einem naturschutzrechtlichen Eingriff zugeordnet sind,
  2. Abteilung Ökokonto (Ökokonto-Verzeichnis) für vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Ökokonto-Maßnahmen) nach Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde nach § 3 Abs. 5 ÖKVO.

§ 2 Naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen

(1) Die untere Naturschutzbehörde nimmt folgende Angaben in die Abteilung Eingriffskompensation auf:

  1. die Bezeichnung der Zulassungsbehörde und das Aktenzeichen,
  2. das Datum des Zulassungsbescheids,
  3. die Bezeichnung des Vorhabens durch die Zulassungsbehörde,
  4. die Art des den Eingriff verursachenden Vorhabens,
  5. den Namen und die Anschrift des Verursachers des Eingriffs,
  6. die Lage der Kompensationsfläche durch Benennung von Gemeinde, Markung, Flur, Flurstück und Flächengröße,
  7. eine Kurzbeschreibung der Kompensationsmaßnahme, insbesondere Ausgangszustand, Zielzustand, Entwicklungs- und Unterhaltungsmaßnahmen,
  8. Maßgaben zur fristgerechten Umsetzung der Kompensationsmaßnahme und zum festgesetzten Unterhaltungszeitraum,
  9. den Stand der Umsetzung der Kompensations- und Unterhaltungsmaßnahmen.

Soweit die Kompensation durch eine Ökokonto-Maßnahme erfolgt, ist ergänzend zu den Angaben in Satz 1 Nr. 7 das Aktenzeichen der Ökokonto-Maßnahme und der zugeordnete Wert in Ökopunkten aufzunehmen.

(2) Bei Kompensationsmaßnahmen, die zugleich Kohärenzsicherungsmaßnahmen für erhebliche Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten nach § 34 Abs. 5 BNatSchG darstellen, sind ergänzend folgende Angaben in die Abteilung Eingriffskompensation aufzunehmen:

  1. Art, Nummer und Name des betroffenen Natura 2000-Gebiets,
  2. die erheblich beeinträchtigten Lebensraumtypen und Arten,
  3. die Lage der Fläche für die Kohärenzsicherungsmaßnahme durch Benennung von Gemeinde, Markung, Flur, Flurstück und Flächengröße,
  4. eine Kurzbeschreibung der Kohärenzsicherungsmaßnahme.

(3) Die für die Zulassung des Eingriffs zuständige Behörde teilt der unteren Naturschutzbehörde die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben mit. Die für die Zulassung des Eingriffs zuständige Behörde kann dem Verursacher des Eingriffs auferlegen, ihr die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8, Satz 2 und Absatz 2 unter Verwendung elektronischer Vordrucke nach § 5 zu übermitteln.

§ 3 Einsicht in die Abteilung Eingriffskompensation

Die Kompensationsmaßnahmen der Abteilung Eingriffskompensation sind über einen elektronischen Zugang der unteren Naturschutzbehörde öffentlich einsehbar. Für Angaben zu personenbezogenen Daten sind die Vorschriften des Landesumweltinformationsgesetzes zu beachten.

§ 4 Naturschutzrechtliche Ökokonto-Maßnahmen

(1) Nach Zustimmung zu einer vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme nach § 3 Abs. 5 ÖKVO nimmt die untere Naturschutzbehörde die Angaben nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 ÖKVO in die Abteilung Ökokonto auf.

(2) Nach Mitteilung der Zuordnung einer Ökokonto-Maßnahme gemäß § 9 Abs. 2 ÖKVO wird die Maßnahme ganz oder entsprechend der Anrechnung teilweise in der Abteilung Ökokonto gelöscht und in die Abteilung Eingriffskompensation aufgenommen.

§ 5 Elektronische Vordrucke

Für die Mitteilungen nach § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 sind elektronische Vordrucke zu verwenden, die von der obersten Naturschutzbehörde landeseinheitlich festgelegt werden und der unteren Naturschutzbehörde von der Zulassungsbehörde zu übermitteln sind.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.

ENDE

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