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Regelwerk, Naturschutz

KompVzVO - Kompensationsverzeichnis-Verordnung
Verordnung des Umweltministeriums über die Führung des Kompensationsverzeichnisses

- Baden-Württemberg -

Vom 17. Juli 2025
(GBl. Nr. 66 vom 21.07.2025)



(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

Zur bis zum 31.12.2025 gültigen Fassung

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 17 Absatz 11 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ( BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323, S. 22) geändert worden ist, und
  2. § 18 Absatz 3 Sätze 1 und 2 des Naturschutzgesetzes ( NatSchG) vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 44) geändert worden ist:

§ 1 Verfahren und Zuständigkeit

(1) Die unteren Naturschutzbehörden führen für das Gebiet ihres Stadt- oder Landkreises ein Kompensationsverzeichnis bestehend aus acht Abteilungen nach den §§ 3 bis 10 dieser Verordnung. Die hierfür erforderliche Anwendungssoftware wird den unteren Naturschutzbehörden von der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg ( LUBW) zur Verfügung gestellt.

(2) Bei der LUBW wird eine öffentliche, über das Internet einsehbare Kompensationsplattform eingerichtet, auf welche die unteren Naturschutzbehörden die Angaben aus ihrem Kompensationsverzeichnis übermitteln. Die unteren Naturschutzbehörden übermitteln nur die erforderlichen Angaben zur Lage und Abgrenzung der Maßnahme oder der beeinträchtigten Fläche. Nicht auf die Kompensationsplattform übermittelt werden personen- und betriebsbezogene Daten, es sei denn, die Betroffenen haben in die Veröffentlichung eingewilligt. Aktualisiert eine eintragungspflichtige Stelle ihre Angaben zur Umsetzung der Maßnahme, werden diese direkt auf die Kompensationsplattform übermittelt.

(3) Zuständig für die Übermittlung der erforderlichen Angaben an die nach Absatz 1 zuständige untere Naturschutzbehörde sind die jeweiligen Zulassungs- oder Genehmigungsbehörden und die Gemeinden, soweit sie nach dieser Verordnung eintragungspflichtige Maßnahmen festsetzen sowie die Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg für Maßnahmen aufgrund von Ersatzzahlungen. Die Zulassungs- oder Genehmigungsbehörde kann dem Vorhabenträger auferlegen, die erforderlichen Angaben unter Verwendung elektronischer Formulare nach § 12 Absatz 1 an die zuständige untere Naturschutzbehörde zu übermitteln.

(4) Die Übermittlung soll innerhalb von sechs Wochen nach Bestandskraft der Zulassungs- oder Genehmigungsentscheidung oder dem Inkrafttreten des Bebauungsplans erfolgen. Liegen Angaben zum Stand der Umsetzung von Maßnahmen vor, sollen diese unverzüglich übermittelt werden.

(5) Nach Zustimmung zu einer vorgezogenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 3 Absatz 1 der Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) nimmt die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Angaben in Abteilung III des Kompensationsverzeichnisses nach § 5 auf.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Die Angaben zur Lage und Abgrenzung der Maßnahmenfläche oder der beeinträchtigten Fläche umfassen die Benennung von Gemeinde, Markung, Flur, Flurstück, Flächengröße und des Naturraums sowie die Darstellung auf einer digitalen Karte.

(2) Die Angaben zur Beschreibung der Maßnahme umfassen den Ausgangs- und Zielzustand, die bisherige Flächennutzung sowie die vorgesehenen Entwicklungs- und Unterhaltungsmaßnahmen. Bei der Beschreibung von Maßnahmen, die im Rahmen der Bauleitplanung festgesetzt werden, gilt § 2 Absätze 3 und 4 des Baugesetzbuchs ( BauGB) entsprechend.

(3) Die Angaben zur Umsetzung der Maßnahme umfassen die Mitteilung des Verursachers über die Durchführung der Maßnahme und, soweit angeordnet, die Ergebnisse eines Monitorings. Die Angaben zur Umsetzung umfassen die Mitteilung "nicht umgesetzt", "teilweise umgesetzt", "vollständig umgesetzt, Unterhaltung erforderlich" oder "vollständig umgesetzt, Unterhaltung nicht erforderlich", soweit entsprechende Informationen vorliegen.

§ 3 Allgemeine Angaben

Abteilung I mit der Bezeichnung "Allgemeine Angaben" enthält Angaben zum Vorhaben, Flurneuordnungsverfahren oder Bebauungsplan. In Abteilung I sind folgende Angaben einzutragen:

  1. die Eingangskennung,
  2. die Verfahrensart und die Rechtsgrundlage,
  3. die Bezeichnung des Vorhabens, des Flurneuordnungsverfahrens oder des Bebauungsplans,
  4. die Art des den Eingriff verursachenden Vorhabens,
  5. die Bezeichnung der Zulassungs- oder Genehmigungsbehörde oder der Name der Gemeinde,
  6. das Datum und das Aktenzeichen des Zulassungs- oder Genehmigungsbescheids oder das Datum der Bekanntmachung und das Aktenzeichen des Bebauungsplans,
  7. der Name und die Anschrift des Verursachers des Eingriffs oder der Name der planenden Gemeinde,
  8. die Bezeichnung der am Zulassungs-, Genehmigungs- oder Planungsverfahren beteiligten Naturschutzbehörde und
  9. die Höhe der Ersatzzahlungen, falls Ersatzzahlungen festgesetzt wurden.

§ 4 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

(1) Abteilung II mit der Bezeichnung "Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung" enthält Angaben zu:

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