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Regelwerk

VwV Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen außerhalb landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen

- Baden-Württemberg -

Vom 28. April 2006
(GABl. Nr. 5 vom 31.05.2006 S. 272; 10.12.2013 S. 641)



Az.: 23-8240.00-53

1 Allgemeines

Allgemeine Anwendungsvorschriften

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist in §§ 12 ff. des Pflanzenschutzgesetzes ( PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geregelt.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung

2.1.1 Darunter fallen alle Formen der Landbewirtschaftung einschließlich des Weinbaus und anderer Sonderkulturen, die auf die Gewinnung und Verwertung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen ausgerichtet sind sowie Flächen, die durch eine gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege geprägt sind.

Einzäunungen von Weiden, Obstanlagen und anderen Sonderkulturen gehören zur landwirtschaftlichen Nutzung.

2.1.2 Eine Nutzung liegt nicht vor bei Land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die nicht oder nur mittelbar der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Bodennutzung dienen, wie Wege einschließlich Wegränder, Böschungen, Feldraine, Hecken, Feldgehölze.

2.2 Wege und Plätze, Hof- und Betriebsflächen

Darunter fallen nicht versiegelte Flächen, die mit Schlacke, Splitt, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind bzw. versiegelte Flächen, die zum Beispiel mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien befestigt sind.

2.3 Oberirdische Gewässer und Küstengewässer

Die beiden Begriffe sind in § 3 Nr. 1 und 2 Abs. 1 Nr. 1 und 1 a des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) näher beschrieben.

3 Ausnahmegenehmigungen

3.1 Genehmigungsgrundsätze

3.1.1 Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist ein strenger Maßstab anzulegen.

3.1.2 Es ist zu prüfen, ob der angestrebte Zweck mit zumutbarem Aufwand ohne die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (z.B. durch biologische, mechanische oder biotechnische Maßnahmen) erreicht werden kann. Dabei ist ein höherer Aufwand grundsätzlich zumutbar.

3.1.3 Überwiegende öffentliche Interessen, die einer Genehmigung entgegenstehen, können der Schutz der Bevölkerung, der Schutz von Tier- und Pflanzenarten sowie der natürlichen Lebensgrundlagen Boden und Wasser vor einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung durch Pflanzenschutzmittel sein. Ob diese Interessen gegenüber dem Anwendungszweck überwiegen, ist im Einzelfall abzuwägen.

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln darf nicht zu nachhaltigen Veränderungen der Beschaffenheit der Gewässer führen, insbesondere darf eine Beeinträchtigung des Grundwassers nicht zu besorgen sein.

Überwiegende öffentliche Interessen liegen regelmäßig in Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, gesetzliche geschützen Biotopen nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG und nach § 32 Naturschutzgesetz (NatSchG) sowie auf den von der Biotopkartierung des Landes erfassten Flächen einschließlich der erforderlichen Sicherheitsabstände vor.

3.2 Genehmigungsfähigkeit

Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 12 Abs. 2 PflSchG und § 3 der Pflanzenschutzanwendungs-Verordnung können unter Berücksichtigung der Genehmigungsgrundsätze nach Nummer 3.1 insbesondere bei den nachfolgend genannten Anlagen in Betracht kommen.

3.2.1 Anlagen des Verkehrs im Bereich

Für Objekte, die mit einer wasserundurchlässigen, festen Decke versehen sind, ist Voraussetzung, dass die zuständige Behörde ein geeignetes Anwendungsverfahren vorschreibt, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- oder Schmutzwasserkanäle nicht besteht.

3.2.2 Militärische Anlagen und andere Sicherheitseinrichtungen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der militärischen und zivilen Sicherheit notwendig ist.

3.2.3

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