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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

TierSchMVG - Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen
- Baden-Württemberg -

Vom 12. Mai 2015
(GBl. Nr. 10 vom 26.05.2015 S. 317; 29.06.2018 S. 223 18)



Der Landtag hat am 6. Mai 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist, einem nach § 5 anerkannten rechtsfähigen Tierschutzverein oder einer rechtsfähigen Stiftung (anerkannte Tierschutzorganisation) mit der Schaffung verfahrensrechtlicher Normen die Mitwirkung in Verwaltungsverfahren und Überprüfungsmöglichkeiten durch Gerichte zu eröffnen, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit soll ein Beitrag zur Verwirklichung des in Artikel 20a des Grundgesetzes und Artikel 3b der Verfassung des Landes Baden-Württemberg verankerten Staatsziels Tierschutz geleistet werden.

§ 2 Mitwirkungs- und Informationsrechte

(1) Einer anerkannten Tierschutzorganisation ist von der jeweils zuständigen Behörde rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme sowie Einsicht in die tierschutzrelevanten Sachverständigengutachten oder die tierschutzrelevanten fachtechnischen Stellungnahmen zu geben

  1. bei der Vorbereitung von tierschutzrelevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften der für den Tierschutz zuständigen Behörden des Landes,
  2. vor Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen nach § 4a Absatz 2 Nummer 2, § 6 Absatz 3 und § 11 Absatz 1 Nummer 2 bis 8 des Tierschutzgesetzes ( TierSchG),
  3. vor Erteilung bau- und immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für Vorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken. Bei Vorhaben zum Halten von landwirtschaftlichen Nutztieren gilt dies nur für Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach §§ 3b bis f des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) in Verbindung mit Nummer 7.1 bis 7.11 der Anlage 1 zum UVPG unterliegen,
  4. nach Erteilung von Genehmigungen nach § 8 Absatz 1 und Erlaubnissen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 TierSchG.

(2) Eine anerkannte Tierschutzorganisation kann über das nach § 4 eingerichtete gemeinsame Büro der anerkannten Tierschutzorganisationen (gemeinsames Büro) bei der zuständigen Behörde beantragen, über den Stand eines bestimmten Verwaltungsverfahrens nach § 16 a TierSchG informiert zu werden. Die Auskunft soll innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags erteilt werden.

(3) § 29 Absatz 1 und 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ( LVwVfG) gilt entsprechend, soweit es sich um Akten handelt, die einen unmittelbaren tierschutzrelevanten Bezug aufweisen.

(4) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 LVwVfG gelten entsprechend. Die anerkannte Tierschutzorganisation kann Einwendungen und Stellung nahmen nur innerhalb von vier Wochen, nachdem ihr Informationen gemäß Absatz 6 bekannt gegeben wurden, gegenüber der zuständigen Behörde erheben.

(5) In anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Formen der Mitwirkung der anerkannten Tierschutzorganisation bleiben unberührt, sofern diese inhaltsgleich oder weitergehend sind.

(6) Die zuständige Behörde informiert das gemeinsame Büro über die Vorbereitungen nach Absatz 1 Nummer 1, den Beginn der entsprechenden Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 Nummer 2 und 3, den Abschluss der Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 Nummer 4 und über das Ergebnis der Auskunftsersuchen nach Absatz 2. Mit der Bekanntgabe an das gemeinsame Büro gelten die Informationen zugleich als jeder anerkannten Tierschutzorganisation bekannt gegeben.

§ 3 Rechtsbehelfe von anerkannten Tierschutzorganisationen

(1) Eine anerkannte Tierschutzorganisation kann, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, Widerspruch und Klage nach § 42 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen

  1. Genehmigungen und Erlaubnisse nach § 4 Absatz 3 Satz 3, § 4a Absatz 2 Nummer 2, § 6 Absatz 3, § 11 Absatz 1 Nummer 2 bis 8 TierSchG,
  2. bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Vorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3,
  3. Anordnungen oder die Unterlassung von Anordnungen nach § 16a TierSchG oder einer unmittelbar geltenden Bestimmung eines Rechtsakts der Europäischen Union zum Schutze des Wohlergehens der Tiere,

soweit es sich dabei nicht um Maßnahmen oder Unterlassungen von Bundesbehörden handelt.

(2) Eine anerkannte Tierschutzorganisation muss keine Verletzung in ihren Rechten geltend machen, soweit ihr Klagebegehren auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 1 oder einer Erlaubnis nach § 11

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