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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 22. September 2025
(GBl. Nr. 94 vom 01.10.2025)


Aufgrund von § 45 Absatz 3, §§ 96 und 128 Absatz 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 43) geändert worden ist, und § 52 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189, S. 3) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium Ländlicher Raum verordnet:

Artikel 1

Die Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung vom 20. Februar 2001 (GBl. S. 145, ber. S. 414), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "und für als solche Wasserschutzgebiete vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen nach § 24 Absatz 2 des Wassergesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung getroffen worden sind" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "sowie für als solche Wasserschutzgebiete oder Heilquellenschutzgebiete vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen nach § 24 Absatz 2 des Wassergesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung getroffen worden sind" gestrichen.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
1. über die Dauer von zwei Jahren eine durchschnittliche Nitratkonzentration von mehr als 35 mg/l oder eine durchschnittliche Nitratkonzentration von mehr als 25 mg/l und gleichzeitig einen mittleren jährlichen Konzentrationsanstieg von mehr als 0,5 mg/l über die Dauer von fünf Jahren aufweist (Nitratproblemgebiet),

2. über die Dauer von zwei Jahren eine durchschnittliche Nitratkonzentration von mehr als 50 mg/l oder eine durchschnittliche Nitratkonzentration von mehr als 40 mg/l und gleichzeitig einen mittleren jährlichen Konzentrationsanstieg von mehr als 0,5 mg/l über die Dauer von fünf Jahren aufweist (Nitratsanierungsgebiet),

3. eine Konzentration an Pflanzenschutzmittelwirkstoffen oder Pflanzenstärkungsmitteln oder an deren Abbauprodukten von 0,1 µg/l überschreitet und deren Anwendung pflanzenschutzrechtlich zulässig ist (Pflanzenschutzmittelsanierungsgebiet)

"1. über die Dauer von zwei Jahren eine durchschnittliche Nitratkonzentration von mehr als 37,5 mg/l oder eine durchschnittliche Nitratkonzentration von mehr als 25 mg/l und gleichzeitig einen signifikanten und anhaltenden steigenden Trend nach § 1 Nummer 3 in Verbindung mit Anlage 6 der Grundwasserverordnung über die Dauer von sechs Jahren aufweist (Nitratproblemgebiet),

2. über die Dauer von zwei Jahren eine durchschnittliche Nitratkonzentration von mehr als 50 mg/l oder eine durchschnittliche Nitratkonzentration von mehr als 37,5 mg/l und gleichzeitig einen signifikanten und anhaltenden steigenden Trend nach § 1 Nummer 3 in Verbindung mit Anlage 6 der Grundwasserverordnung über die Dauer von sechs Jahren aufweist (Nitratsanierungsgebiet),

3. eine Konzentration von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln einschließlich der relevanten Metaboliten, Biozidwirkstoffe einschließlich relevanter Stoffwechsel-, Abbau- oder Reaktionsprodukte sowie bedenklicher Stoffe in Biozidprodukten von jeweils 0,1 μg/l oder in Summe 0,5 μg/l überschreitet und deren Anwendung pflanzenschutzrechtlich zulässig ist (Pflanzenschutzmittelsanierungsgebiet)".

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "sechs" und das Wort "dritten" durch das Wort "sechsten" ersetzt.

3. In § 11 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe " (§ 24 Abs. 4 Satz 6 WG)" durch die Wörter " (§ 45 Absatz 3 Satz 7 WG)" ersetzt.

4. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "165" durch die Angabe "120" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Sofern es sich um mit Nitrat belastete Gebiete nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 der Düngeverordnung handelt, beträgt der Ausgleich 45 Euro je Hektar."

5. In § 13 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter " § 24 Abs. 4 Satz 4 bis 6 WG" durch die Wörter " § 45 Absatz 3 Sätze 5 bis 7 WG" ersetzt.

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " (§ 24 Abs. 2 WG)" durch die Angabe " (§ 52 Absatz 2 WHG)" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 120 Abs. 1 Nummer 19 WG" wird durch die Wörter " § 126 Absatz 1 Nummer 18 WG" ersetzt.

bb) In den Nummern 2 und 4 wird die Angabe " § 24 Abs. 1 WG" jeweils durch die Angabe " § 45 Absatz 1 WG" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (02.10.2025) in Kraft.

ID 252255


ENDE

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