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Regelwerk, Naturschutz

TierSchZuVo - Tierschutzzuständigkeitsverordnung
Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzrecht

- Baden-Württemberg -

Vom 8. Januar 2007
(GBl. Nr. 1 vom 31.01.2007 S. 2; 21.07.2014 S. 383aufgehoben)



Archiv: 2002

zur aktuellen Fassung

Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S. 159) wird verordnet:

§ 1

Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Verwaltungsbehörde zuständige Behörde im Sinne

  1. des Tierschutzgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung,
  2. der tierschutzrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft.

§ 2

Zuständige Behörde nach dem Tierschutzgesetz in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1207, ber. S. 1313) in der jeweils geltenden Fassung ist

  1. im Sinne von § 16f das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum,
  2. im Sinne von § 6 Abs. 1 Sätze 5 und 7, § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5a Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 Nr. 4, § 8a Abs. 1 und 3 bis 5, § 8b Abs. 1 und 2 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 7, § 10 Abs. 1 Satz 3, § 10a Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 Buchst. b, Abs. 2 bis 4, soweit es Tätigkeiten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 betrifft, § 15 Abs. 1 Sätze 2 und 5, §§ 15a und 16a Satz 1 in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4 das Regierungspräsidium.

§ 3

(1) Zuständige Behörden im Sinne von § 33a Abs. 2, §§ 35, 36 Abs. 2, §§ 38, 39 Abs. 1 und 2 der Tierschutztransportverordnung in der Fassung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1338) zuletzt geändert durch Artikel 419 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung sind die in § 1 Abs. 1 der Verordnung über Grenzkontrollstellen nach der Einfuhruntersuchungsverordnung und der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom 19. Juni 1995 (GBl. S. 478) in der jeweils geltenden Fassung genannten Behörden.

(2) Zuständige Stelle und zuständige Veterinärbehörde im Sinne der Tierschutztransportverordnung ist die untere Verwaltungsbehörde.

§ 4

Zuständige Behörde im Sinne von § 2 Sätze 3, 6 und 8 der Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung vom 20. Mai 1988 (BGBl. I S. 639) in der jeweils geltenden Fassung ist das Regierungspräsidium.

§ 5

Zuständige Behörde nach der Versuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999 (BGBl. I S. 2156), zuletzt geändert durch Artikel 420 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung, in der jeweils geltenden Fassung ist

  1. im Sinne von § 2 das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum,
  2. im Sinne von § 1 das Regierungspräsidium.

§ 6

Zuständige Behörde für die Benennung der zuständigen Stelle im Sinne von Artikel 17 Abs. 2, Artikel 18 Abs. 1 und 2, Artikel 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EG 2005 Nr. L 3 S. 1) ist das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum.

§ 7

Die übergeordneten Behörden können im Einzellfall die Zuständigkeit an sich ziehen, soweit eine Aufgabe in den Dienstbezirken mehrerer nachgeordneter Behörden sachgerecht nur einheitlich wahrgenommen werden kann.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierschutzzuständigkeitsverordnung vom 29. April 2002 (GBl. S. 199) außer Kraft.

ENDE

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