Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Waldgesetzes für Bayern
Vom 9. Mai 2005
(GVBl. Nr. 9 vom 14.05.2005 S. 146)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Änderung des Waldgesetzes für Bayern
Das Waldgesetz für Bayern - BayWaldG - (BayRS 7902-1-L), zuletzt geändert durch Art. 33 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 521), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Art. 12a eingefügt:
"Art. 12a Naturwaldreservate"
b) Die Art. 30, 31, 45, 50 und 51 erhalten folgende Fassung:
"Art. 30 (aufgehoben)
Art. 31 (aufgehoben)
Art. 45 Verfahrensvorschriften für Forstordnungswidrigkeiten
Art. 50 (aufgehoben)
Art. 51 (aufgehoben)".
2. Art. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Art. 1 Gesetzeszweck
Der Wald ist von besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und ist wesentlicher Teil der natürlichen Lebensgrundlage. Er hat landeskulturelle, wirtschaftliche, soziale und gesundheitliche Aufgaben zu erfüllen. Deshalb soll dieses Gesetz insbesondere dazu dienen:
|
"Art. 1 Gesetzeszweck
(1) Der Wald hat besondere Bedeutung für den Schutz von Klima, Wasser, Luft und Boden, Tieren und Pflanzen, für die Landschaft und den Naturhaushalt. 2Er ist wesentlicher Teil der natürlichen Lebensgrundlage und hat landeskulturelle, wirtschaftliche, soziale sowie gesundheitliche Aufgaben zu erfüllen. 3Der Wald ist deshalb nachhaltig zu bewirtschaften, um diese Leistungen für das Wohl der Allgemeinheit dauerhaft erbringen zu können. (2) Dieses Gesetz soll insbesondere dazu dienen:
|
3. Art. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Worte "außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" gestrichen.
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; nach dem Wort "Schmuckreisigkulturen," wird das Wort "Kurzumtriebskulturen," eingefügt.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Dies gilt auch für im bebauten Gebiet gelegene, kleinere Flächen, die mit Waldbäumen bestockt sind."
4. Art. 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 2. Körperschaftswald derjenige Wald, der im Alleineigentum oder Miteigentum ausschließlich von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, von Anstalten des öffentlichen Rechts und von öffentlichen Stiftungen steht, soweit sie der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen, | "2. Körperschaftswald derjenige Wald, der im Alleineigentum oder Miteigentum ausschließlich von kommunalen Gebietskörperschaften und von ihnen verwalteten öffentlichen Stiftungen steht, soweit sie der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen," |
b) Abs. 2
(2) Waldgrundstücke, die in den Betrieb einer Waldgenossenschaft des öffentlichen Rechts einbezogen sind, gelten als Körperschaftswald, auch wenn sie im Eigentum der Mitglieder stehen.
wird aufgehoben; der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.
5. Art. 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| Art. 4 Weitere Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
Art. 5 Grundsätze der forstlichen Fachplanung04 |
(Stand: 24.03.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion