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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Waldgesetzes für Bayern

Vom 9. Mai 2005
(GVBl. Nr. 9 vom 14.05.2005 S. 146)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Änderung des Waldgesetzes für Bayern

Das Waldgesetz für Bayern - BayWaldG - (BayRS 7902-1-L), zuletzt geändert durch Art. 33 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 521), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Art. 12a eingefügt:

"Art. 12a Naturwaldreservate"

b) Die Art. 30, 31, 45, 50 und 51 erhalten folgende Fassung:

"Art. 30 (aufgehoben)

Art. 31 (aufgehoben)

Art. 45 Verfahrensvorschriften für Forstordnungswidrigkeiten

Art. 50 (aufgehoben)

Art. 51 (aufgehoben)".

2. Art. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Art. 1 Gesetzeszweck

Der Wald ist von besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und ist wesentlicher Teil der natürlichen Lebensgrundlage. Er hat landeskulturelle, wirtschaftliche, soziale und gesundheitliche Aufgaben zu erfüllen. Deshalb soll dieses Gesetz insbesondere dazu dienen:

  1. die Waldfläche zu erhalten und erforderlichenfalls zu vermehren,
  2. einen standortgemäßen Zustand des Waldes zu bewahren oder wieder herzustellen,
  3. die Schutzfähigkeit des Waldes zu sichern und zu stärken,
  4. die Erzeugung von Holz und anderen Naturgütern durch eine nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes zu sichern und zu erhöhen,
  5. die Erholung der Bevölkerung im Wald zu ermöglichen und die Erholungsmöglichkeit zu verbessern,
  6. die Waldbesitzer in der Verfolgung dieser Ziele zu unterstützen und zu fördern,
  7. einen Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemeinheit und der Waldbesitzer herbeizuführen.
 "Art. 1 Gesetzeszweck

(1) Der Wald hat besondere Bedeutung für den Schutz von Klima, Wasser, Luft und Boden, Tieren und Pflanzen, für die Landschaft und den Naturhaushalt. 2Er ist wesentlicher Teil der natürlichen Lebensgrundlage und hat landeskulturelle, wirtschaftliche, soziale sowie gesundheitliche Aufgaben zu erfüllen. 3Der Wald ist deshalb nachhaltig zu bewirtschaften, um diese Leistungen für das Wohl der Allgemeinheit dauerhaft erbringen zu können.

(2) Dieses Gesetz soll insbesondere dazu dienen:

  1. die Waldfläche zu erhalten und erforderlichenfalls zu vermehren,
  2. einen standortgemäßen und möglichst naturnahen Zustand des Waldes unter Berücksichtigung des Grundsatzes "Wald vor Wild" zu bewahren oder herzustellen,
  3. die Schutzfähigkeit, Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Waldes dauerhaft zu sichern und zu stärken,
  4. die Erzeugung von Holz und anderen Naturgütern durch eine nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes zu sichern und zu erhöhen,
  5. die Erholung der Bevölkerung im Wald zu ermöglichen und die Erholungsmöglichkeit zu verbessern,
  6. die biologische Vielfalt des Waldes zu erhalten und erforderlichenfalls zu erhöhen,
  7. die Waldbesitzer und ihre Selbsthilfeeinrichtungen in der Verfolgung dieser Ziele zu unterstützen und zu fördern,
  8. einen Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemeinheit und der Waldbesitzer herbeizuführen."

3. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte "außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" gestrichen.

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; nach dem Wort "Schmuckreisigkulturen," wird das Wort "Kurzumtriebskulturen," eingefügt.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Dies gilt auch für im bebauten Gebiet gelegene, kleinere Flächen, die mit Waldbäumen bestockt sind."

4. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

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2. Körperschaftswald derjenige Wald, der im Alleineigentum oder Miteigentum ausschließlich von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, von Anstalten des öffentlichen Rechts und von öffentlichen Stiftungen steht, soweit sie der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen, "2. Körperschaftswald derjenige Wald, der im Alleineigentum oder Miteigentum ausschließlich von kommunalen Gebietskörperschaften und von ihnen verwalteten öffentlichen Stiftungen steht, soweit sie der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen," 

b) Abs. 2

(2) Waldgrundstücke, die in den Betrieb einer Waldgenossenschaft des öffentlichen Rechts einbezogen sind, gelten als Körperschaftswald, auch wenn sie im Eigentum der Mitglieder stehen.

wird aufgehoben; der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

5. Art. 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

alt neu
Art. 4 Weitere Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Walderzeugnisse:
    Forstpflanzen, Bäume und Sträucher oder Teile davon sowie Samen von Bäumen, Nadelholzzapfen, Harz, Streu, Moos, Gras, Schilf, Farn- und Heilkräuter,
  2. verhängte Waldorte:
    Naturverjüngungen, Forstkulturen, Unterbauflächen und in Verjüngung stehende Altholzbestände,
  3. Nachtzeit:
    die Zeit vom Ende der Abenddämmerung bis zum Beginn der Morgendämmerung.

Art. 5 Grundsätze der forstlichen Fachplanung04

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