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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes
- Bayern -

Vom 10. April 2025
(GVBl. Nr. 9 vom 15.05.2025 S. 126)


Auf Grund des Art. 50 Abs. 3 und des Art. 53 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Fischereigesetzes ( BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 840, 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), das zuletzt durch § 11 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes ( AVBayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl. S. 177, 270, BayRS 793-3-L), die zuletzt durch § 12 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " (§ 22 des Bundesmeldegesetzes)" durch die Angabe " (§ 21 Abs. 2 und § 22 des Bundesmeldegesetzes - BMG)" ersetzt.

2. In § 3 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb wird jeweils die Angabe "v. H." gestrichen.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Sie ist von der antragstellenden Person mit der Gebühr für den Fischereischein zu entrichten.

wird aufgehoben.

b) Die Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.

4. § 12 Abs. 5 Satz 4

Zur Durchführung von Regelungen nach Satz 1 Nr. 2 gilt Abs. 4 entsprechend.

wird aufgehoben.

5. In § 15 Abs. 1 Nr. 5 wird nach der Angabe "Gewässerstrecken" die Angabe ", ist eine Bestimmung für den Zuständigkeitsbereich mehrerer Kreisverwaltungsbehörden erforderlich, erfolgt die Bestimmung durch Verordnung der Bezirke" eingefügt.

6. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2.46 Spalte 5 wird die Angabe "D/R" durch die Angabe "D/E/R/W" ersetzt.

b) In Nr. 2.65 Spalte 5 wird die Angabe "D" durch die Angabe "D/E/R/W" ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.

ID 251040

ENDE

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(Stand: 15.05.2025)

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