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BremBaumSchV - Verordnung zum Schutz von Bäumen in der Freien Hansestadt Bremen
- Bremen -
Vom 17. Juni 2025
(Brem.GBl. Nr. 78 vom 09.07.2025 S. 584, Ber. 627)
Archiv: 2002
Aufgrund des § 20 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2022 (Brem.GBl. S. 149) geändert worden ist, in Verbindung mit § 29 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 1 Geltungsbereich und Schutzzweck
Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst alle Bäume in der Freien Hansestadt Bremen, die gemäß den nachfolgenden Bestimmungen geschützt sind. Schutzzweck ist es, den Baumbestand in der Freien Hansestadt Bremen
zu pflegen und zu unterhalten.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Bäume im Geltungsbereich dieser Verordnung werden im nachstehend bezeichneten Umfang zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt.
(2) Geschützt sind:
(3) Der Stammumfang im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 wird in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen wird die Summe der Stämmlinge zugrunde gelegt, die mindestens einen Stammumfang von 40 cm erreichen.
(4) Bäume in Alleen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 3 sind alle Bäume in einer Allee, die einen Stammumfang von mindestens 50 cm gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden haben. Alleen sind beidseitig an Straßen oder Wegen auf einer Länge von mindestens 50 m parallel verlaufende Baumreihen, deren einzelne Bäume meist einer Baumart angehören sowie untereinander in etwa den gleichen Abstand und in der Regel das gleiche Alter haben.
(5) Diese Verordnung gilt nicht für
§ 3 Verbotene Maßnahmen
(1) Es ist verboten, geschützte Bäume zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen, in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder in ihrer typischen Erscheinungsform wesentlich zu verändern.
(2) Zu den Verboten nach Absatz 1 zählen auch Einwirkungen auf den Wurzelbereich, welche zu Schädigungen oder zum Absterben des Baumes führen können. Der Wurzelbereich umfasst in der Regel die Bodenfläche unter dem Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten.
(3) Verbotene Handlungen sind insbesondere:
(Stand: 28.11.2025)
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