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Regelwerk, Naturschutz

BremBaumSchV - Verordnung zum Schutz von Bäumen in der Freien Hansestadt Bremen
- Bremen -

Vom 17. Juni 2025
(Brem.GBl. Nr. 78 vom 09.07.2025 S. 584, Ber. 627)


Archiv: 2002

Aufgrund des § 20 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2022 (Brem.GBl. S. 149) geändert worden ist, in Verbindung mit § 29 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Geltungsbereich und Schutzzweck

Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst alle Bäume in der Freien Hansestadt Bremen, die gemäß den nachfolgenden Bestimmungen geschützt sind. Schutzzweck ist es, den Baumbestand in der Freien Hansestadt Bremen

  1. zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und wegen seiner Bedeutung für das Naturerleben des Menschen,
  2. als Beitrag zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
  3. wegen seiner Bedeutung als Lebensraum für wildlebende Tiere,
  4. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und damit auch zum Schutz des Kleinklimas, einschließlich der Abwehr von Hitzepunkten

zu pflegen und zu unterhalten.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Bäume im Geltungsbereich dieser Verordnung werden im nachstehend bezeichneten Umfang zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt.

(2) Geschützt sind:

  1. Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm,
  2. Ersatzpflanzungen gemäß § 10 vom Zeitpunkt der Pflanzung an,
  3. Bäume in Alleen.

(3) Der Stammumfang im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 wird in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen wird die Summe der Stämmlinge zugrunde gelegt, die mindestens einen Stammumfang von 40 cm erreichen.

(4) Bäume in Alleen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 3 sind alle Bäume in einer Allee, die einen Stammumfang von mindestens 50 cm gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden haben. Alleen sind beidseitig an Straßen oder Wegen auf einer Länge von mindestens 50 m parallel verlaufende Baumreihen, deren einzelne Bäume meist einer Baumart angehören sowie untereinander in etwa den gleichen Abstand und in der Regel das gleiche Alter haben.

(5) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Bäume der Gehölzgattungen Pappeln (Populus) und für die Gehölzart Amerikanische Traubenkirsche (Prunus serotina),
  2. Wald im Sinne des § 2 des Bremischen Waldgesetzes,
  3. Bäume im Geltungsbereich von Landschaftsschutz- und Naturschutzgebietsverordnungen und in anderen geschützten Teilen von Natur und Landschaft gemäß den §§ 22 bis 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  4. Bäume, die den Erhalt und die Sicherheit von Hochwasserschutzanlagen beeinträchtigen,
  5. Bäume in Baumschulen, Agroforstwirtschaften und Gärtnereien, wenn sie Erwerbszwecken dienen,
  6. Bäume, welche in der jeweils geltenden Unionsliste nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2031 (ABl. L 317 vom 26.10.2016 S. 4) geändert worden ist, aufgeführt sind,
  7. Bäume in botanischen Gärten und im Rhododendron-Park,
  8. Bäume in denkmalgeschützten Gartenanlagen auf öffentlichem Grund,
  9. abgestorbene oder umgestürzte Bäume,
  10. Bäume, über deren Beseitigung bereits im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichsregelung nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes oder gemäß § 18 des Bundesnaturschutzgesetzes nach den Vorschriften des Baugesetzbuches entschieden wurde.

§ 3 Verbotene Maßnahmen

(1) Es ist verboten, geschützte Bäume zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen, in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder in ihrer typischen Erscheinungsform wesentlich zu verändern.

(2) Zu den Verboten nach Absatz 1 zählen auch Einwirkungen auf den Wurzelbereich, welche zu Schädigungen oder zum Absterben des Baumes führen können. Der Wurzelbereich umfasst in der Regel die Bodenfläche unter dem Kronentraufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten.

(3) Verbotene Handlungen sind insbesondere:

  1. das Fällen und Kappen,
  2. das Abgraben, Ausschachten, Aufschütten oder Verdichten im Wurzelbereich,
  3. das Versiegeln des Wurzelbereiches mit überwiegend wasser- und luftundurchlässigen Materialien (zum Beispiel Asphalt oder Beton),
  4. das Lagern von (Bau-)Materialien im Wurzelbereich,
  5. das Ausbringen von Herbiziden sowie das Arbeiten mit Gasbrennern im unbefestigten Wurzelbereich,
  6. das Ausschütten oder Ausgießen im Wurzelbereich von Säuren, Ölen, Laugen, Farben oder Abwässern die Bäume gefährden können,
  7. die Verwendung von Salzen; hiervon ausgenommen sind
    1. Tausalze, die durch den Straßenbaulastträger sowie den von ihm beauftragten Stellen im vom

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