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Regelwerk, Tierschutz

BremAGTierNebG - Bremisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
- Bremen -

Vom 19. Dezember 2006
(GBl. Nr. 60 vom 28.12.2006 S. 541; 24.01.2012 S. 24; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16 *; 20.10.2020 S. 1172 20; 18.10.2022 S. 599 22)
Gl.-Nr.: 7831-k-1



*) Änderung der Ressortbezeichnung

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1 Einzugsbereiche und Zuständigkeiten 22

Als Einzugsbereiche im Sinne von § 6 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven bestimmt. Die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne von § 3 Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes obliegen in der Stadtgemeinde Bremen der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, in der Stadtgemeinde Bremerhaven dem Magistrat der Stadt Bremerhaven.

§ 2 Kosten und Entgelte 22

(1) Die zuständige Behörde erhebt für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten im Sinne von § 3 Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes von deren Besitzern Gebühren und Auslagen; zur Beseitigung gehören das Abholen, Sammeln, Kennzeichnen, Befördern, Lagern, Behandeln, Verarbeiten und Verwenden sowie die endgültige Beseitigung. Die Gebühren sind nach den durch die Beseitigung verursachten Kosten unter Berücksichtigung von Verwertungserlösen zu bemessen. Eine degressive Staffelung der Gebührensätze nach den Mengen der in einem bestimmten Zeitabschnitt gelieferten tierischen Nebenprodukte ist zulässig. Für tierische Nebenprodukte, die in Schlachtstätten anfallen, gilt der Betreiber der Schlachtstätte als Besitzer. Die Gebühren sind auf der Grundlage eines Ortsgesetzes zu erheben.

(2) Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so erhebt dieser für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten im Sinne von § 3 Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes von deren Besitzern ein Entgelt nach seinen Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Entgelte sind in Anwendung der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. Die Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 und Entgelte nach Absatz 2 werden nicht erhoben für

  1. die Beseitigung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 von Vieh im Sinne des § 2 Nummer 4 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das in einem landwirtschaftlichen Betrieb, auf einem Betriebsgelände oder während des Transports verendet ist oder nicht für Zwecke des Verzehrs getötet wurde (Falltiere), falls die rechtliche Verpflichtung zur Durchführung von Tests auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE-Tests) an diesen Falltieren besteht,
  2. das Abholen, Sammeln, Kennzeichnen, Befördern und Verwenden von sonstigen Falltieren,
  3. die Beseitigung von Vieh, das auf behördliche Anordnung auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften getötet wurde oder das nach behördlicher Anordnung der Tötung verendet ist.

Für die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung von Falltieren im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 wird eine Gebühr in Höhe von 25 vom Hundert der hierfür entstehenden Kosten nach Maßgabe der Absätze 4 und 6 erhoben. Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven tragen in ihrem jeweiligen Einzugsbereich die wirtschaftlich notwendigen Kosten für die Beseitigung von Vieh abzüglich des Verwertungserlöses (Verlust). Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so ist der Verlust von den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven in ihrem jeweiligen Einzugsbereich zu 40 vom Hundert auszugleichen. Im Fall des Satzes 4 ist der Verlust in Anwendung der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. Für Tierkörper von Vieh, die wegen belastender Rückstände nicht verwertbar sind oder auf dem Transport zur Schlachtung oder in Schlachtstätten anfallen, gelten die Absätze 1 und 2. Sämtliche tierischen Nebenprodukte eines Tieres aus Sektionen gelten als ganzer Tierkörper im Sinne dieses Absatzes.

(4) Der 25-vom-Hundert-Anteil nach Absatz 3 Satz 2 wird auf Grund von einheitlichen Sätzen berechnet, die die Niedersächsische Tierseuchenkasse auf der Grundlage der gesamten Beseitigungskosten der Falltiere des vorangegangenen Kalenderjahres entsprechend der Inanspruchnahme durch die jeweiligen Tierarten und deren Größenklassen durch Satzung festlegt.

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(Stand: 14.11.2022)

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