Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

TierGesG - Tiergesundheitsgesetz
Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen

Vom 21. November 2018
(BGBl. I Nr. 39 vom 27.11.2018 S. 1938; 20.11.2019 S. 1626 19; 10.08.2021 S. 3436 21 i.K.; 20.12.2022 S. 2752 22; 21.12.2022 S. 2852 22a)
Gl.-Nr.: 7831-14


Archiv: Tierseuchengesetz 2004; Tiergesundheitsgesetz 2013
Siehe Fn. *

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung. In diesem Rahmen dient es auch der Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Vieh und Fischen, soweit das Vieh oder die Fische der landwirtschaftlichen Erzeugung dient oder dienen. § 39 bleibt unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Tierseuche:
Infektion oder Krankheit, die von einem Tierseuchenerreger unmittelbar oder mittelbar verursacht wird, bei Tieren auftritt und auf

  1. Tiere oder
  2. Menschen (Zoonosen) übertragen werden kann,

2. Tierseuchenerreger:
Krankheitserreger oder Teil eines Krankheitserregers,

3. Haustiere:

  1. vom Menschen gehaltene Tiere, einschließlich der Bienen und Hummeln, sowie,
  2. wildlebende Klauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild),

ausgenommen Fische,

4. Vieh:
Haustiere folgender Arten:

  1. Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide,
  2. Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,
  3. Schafe und Ziegen,
  4. Schweine,
  5. Hasen, Kaninchen,
  6. Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln,
  7. Gehegewild,
  8. Kameliden,

5. Fische:

  1. Fische, einschließlich Neunaugen und Schleimaale,
  2. Krebstiere (Crustaceae) und
  3. Weichtiere (Molluska),

in allen Entwicklungsstadien jeweils einschließlich der Eier und des Spermas,

6. verdächtige Tiere:
seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige Tiere,

7. seuchenverdächtige Tiere:
Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen,

8. ansteckungsverdächtige Tiere:
Tiere, die nicht seuchenverdächtig sind, bei denen aber nicht auszuschließen ist, dass sie den Tierseuchenerreger aufgenommen haben,

9. Mitgliedstaat:
Staat, der der Europäischen Union angehört,

10. Drittland:
Staat, der der Europäischen Union nicht angehört,

11. innergemeinschaftliches Verbringen:
jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat und nach einem anderen Mitgliedstaat sowie das Verbringen im Inland zum Zwecke des Verbringens nach einem anderen Mitgliedstaat,

12. Einfuhr:
Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Union,

13. Ausfuhr:
Verbringen aus dem Inland in ein Drittland,

14. Durchfuhr:
Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftliches Verbringen eingeführter Sendungen mit anschließender Ausfuhr,

15. Erzeugnisse:

  1. alle, auch verarbeitete Teile oder Materialien, die von Tieren gewonnen worden sind oder sonst von Tieren stammen oder aus Tieren oder Teilen von Tieren hergestellt worden sind, auch in Verbindung mit anderen Gegenständen oder Stoffen, sowie
  2. sonstige Gegenstände oder Stoffe,

die Träger von Tierseuchenerregern sein können,

16. Immunologisches Tierarzneimittel:
ein unter Verwendung von Tierseuchenerregern oder auf biotechnischem, biochemischem oder synthetischem Wege zur

  1. Vorbeugung vor Tierseuchen oder Heilung von Tierseuchen hergestellter Tierimpfstoff oder hergestelltes Serum,
  2. Erkennung von Tierseuchen hergestelltes Antigen oder
  3. Erzeugung einer unspezifischen Reaktion des Immunsystems bestimmter Tierimpfstoff,

der oder das zur Anwendung am oder im Tier bestimmt ist,

17. in-vitro-Diagnostikum:
ein System, das unter Verwendung eines Tierseuchenerregers oder auf biotechnischem, biochemischem oder chemischsynthetischem Wege hergestellt wird und das der Feststellung eines physiologischen oder pathologischen Zustandes mittels eines direkten oder indirekten Nachweises eines Tierseuchenerregers dient, ohne am oder im Tier angewendet zu werden,

18. Tierhalter:
derjenige, der ein Tier besitzt.

§ 3 Allgemeine Pflichten des Tierhalters

Wer Vieh oder Fische hält, hat zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung

  1. dafür Sorge zu tragen, dass Tierseuchen weder in seinen Bestand eingeschleppt noch aus seinem Bestand verschleppt werden,
  2. sich im Hinblick auf die Übertragbarkeit anzeigepflichtiger Tierseuchen bei den von ihm gehaltenen Tieren sachkundig zu machen,
  3. Vorbereitungen zur Umsetzung von Maßnahmen zu treffen, die von ihm beim Ausbruch einer Tierseuche nach den für die Tierseuche maßgeblichen Rechtsvorschriften durchzuführen sind.

Abschnitt 2
Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung

§ 4 Anzeigepflicht

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.02.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion