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Regelwerk, Naturschutz

Hamburgisches Fischereigesetz
- Hamburg -

Vom 22. Mai 1986
(HmbGVBl. S. 95;..; 18.07.2001 S. 251; 03.04.2007 S. 104 07; 19.06.2012 S. 265 12; 28.05.2019 S. 342aufgehoben)


Zur Neuregelung HmbFAnG

§ 1 Zielsetzung

Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteil des Naturhaushalts und damit eine Lebensgrundlage des Menschen. Wasserqualität, Naturnähe und die Vielfalt der Gewässer sind wichtige Voraussetzungen für die natürliche Entwicklung der Fische und anderer Gewässerbewohner. Ziel dieses Gesetzes ist es, sie in ihrer Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln. Die ordnungsgemäße Fischerei trägt zur Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft, insbesondere der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts bei.

§ 1a Geltungsbereich 07 12

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei auf Fische, Muscheln und Krebse in den Hamburgischen Binnen- und Küstengewässern sowie die Fischerzeugung in besonderen Anlagen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Tiere werden in diesem Gesetz unter der Bezeichnung "Fische" zusammengefasst. Als Fischerei gilt jede Tätigkeit nach § 2 Absatz 1.

(3) Küstengewässer sind die Teile der Nordsee, auf die sich die Hoheit der Freien und Hansestadt Hamburg erstreckt. Binnengewässer sind alle anderen ständig oder zeitweilig oberirdisch in Betten fließende oder stehende Gewässer.

(4) Die Vorschriften des Wasserrechts, des Grünanlagenrechts sowie des Naturschutzrechts bleiben unberührt.

§ 2 Inhalt des Fischereirechts 07 12

(1) Das Fischereirecht ist die ausschließliche Befugnis, in einem Gewässer Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.

(2) Mit dem Fischereirecht ist die Pflicht verbunden, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischartenbestand zu erhalten und, soweit erforderlich, durch Besatz zu ergänzen (Hegepflicht). Zum heimischen Fischartenbestand gehört jede wild lebende Fischart, die ihr Verbreitungs- oder regelmäßiges Wandergebiet ganz oder teilweise in Hamburg und der Elbe hat, in geschichtlicher Zeit hatte oder auf natürliche Weise hierher ausdehnt. Als heimisch gilt eine Fischart auch, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Fische der betreffenden Art hier in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten.,

(2a) Eine Hegepflicht nach Absatz 2 besteht nicht:

  1. für die berufsmäßig betriebene Teichwirtschaft,
  2. für Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen Fischwechsel abgesperrt sind,
  3. für die Wasserflächen des Hamburger Hafens im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428),
  4. für andere öffentliche Gewässer, die nicht verpachtet sind.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von der Hegepflicht zulassen, wenn diese nicht erforderlich ist oder dem Hegepflichtigen wegen der Beschaffenheit des Gewässers nicht zuzumuten ist.

(3) Das Fischereirecht steht vorbehaltlich des Absatzes 4 dem Eigentümer des Gewässers zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum verbunden und kann nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

(4) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässers zustehen (selbstständige Fischereirechte), bleiben aufrechterhalten, soweit sie bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bestanden haben.

(5) Soweit die Ausübung des Fischereirechts an öffentlichen Gewässern nicht verpachtet ist, ist der Fischfang für jedermann frei. Beschränkungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, sowie Rechte und Befugnisse Dritter bleiben unberührt.

(6) Die Fischerei ist nachhaltig und nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der Waidgerechtigkeit auszuüben. Der Tier und Pflanzenbestand im und am Gewässer darf durch die Ausübung der Fischerei nicht erheblich beeinträchtigt werden. Soweit ein Gewässer nicht nur fischereilich genutzt wird, hat der Fischereiausübende die andere Nutzungsart angemessen zu berücksichtigen.

(7) Bei der fischereilichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Bei berufsmäßig betriebenen Teichwirtschaften sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.

§ 3 Fischereipacht, Fischereierlaubnis 07 12

(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann einem anderen durch Vertrag in vollem Umfang (Fischereipacht) oder unter Beschränkung auf den Fischfang (Fischereierlaubnis) übertragen werden. Der Pachtvertrag soll auf neun Jahre abgeschlossen werden. Eine Unterverpachtung ist unzulässig. Wird das Fischereirecht in vollem Umfang verpachtet, obliegt die Hegepflicht nach § 2 Absatz 2 dem Pächter.

(2) Der Fischereipachtvertrag und seine Änderung bedürfen der Schriftform. Der Verpächter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages durch Vorlage schriftlich anzuzeigen.

§ 4 Uferbetretungsrecht

(1) Fischereiberechtigte und Fischereipächter sind befugt, mit Fischereigeräten die an das Wasser angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen, Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke auf eigene Gefahr soweit zu betreten und zu benutzen, wie es die Ausübung des Fischereirechts erfordert.

(2) Das Recht nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, Hofflächen, eingefriedete Grundstücke und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen. Als eingefriedete Grundstücke gelten auch Grundstücke, bei denen die Einfriedigung des Ufers fehlt. Eingezäunte Viehweiden gelten nicht als eingefriedete Grundstücke.

(3) Wer fremde Grundstücke oder Anlagen zum Fischfang betritt, hat Schäden, die er dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten verursacht, zu ersetzen. Wer als Berechtigter einem anderen den Fischfang gestattet, haftet neben diesem gesamtschuldnerisch für die Schäden.

(4) Die zuständige Behörde kann durch Verfügung das Betreten bestimmter Grundstücke und Anlagen im und am Gewässer einschränken oder untersagen, soweit dies zum Schutz der Anlagen oder zur Abwendung von Gefahren erforderlich ist.

§ 5 Fischereischeinpflicht 07

(1) Wer den Fischfang ausübt, muss im Besitz eines Fischereischeins mit fest eingefügtem Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe sein. Der Fischereischein ist beim Fischfang mitzuführen und auf Verlangen den zur Fischereiaufsicht Befugten oder den Polizeivollzugsbeamten vorzuzeigen.

(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für die Ausübung des gewerbsmäßig betriebenen Fischfangs in Küsten- und geschlossenen Binnengewässern.

(3) Die Berufs- oder Nebenberufsfischerei darf nur von Personen ausgeübt werden, die eine Ausbildung zum Fischwirt oder eine gleichwertige Berufsausbildung abgeschlossen haben. Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Berufs- oder Nebenberufsfischer bei der zuständigen Behörde gemeldet sind und nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, dürfen die Fischerei wie bisher nach Art und Umfang weiter ausüben.

(4) Kinder, die noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben, dürfen unter Aufsicht eines volljährigen Fischereischeininhabers die Fischerei mit einer Handangel ausüben.

(5) Ein Fischereischein ist ferner nicht für Personen erforderlich, die auf Grund einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Fischerprüfung abzulegen. Sie sind nur berechtigt, in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers die Fischerei mit einer Handangel auszuüben.

(6) Im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes ausgestellte Fischereischeine stehen dem Fischereischein gleich, wenn der Inhaber seine Hauptwohnung nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg hat.

§ 6 Erteilung und Versagung des Fischereischeins 07

(1) Der Fischereischein wird auf Antrag von der zuständigen Behörde auf Lebenszeit erteilt.

(2) Der Fischereischein ist unbeschadet des Absatzes 6 zu erteilen, wenn der Antragsteller das zwölfte Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung nach § 8 abgelegt hat. Der Fischerprüfung nach § 8 stehen gleich:

  1. die in Hamburg vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes oder im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes abgelegte Fischerprüfung,
  2. die Prüfung als Fischwirt oder eine gleichgestellte Prüfung,
  3. eine wissenschaftliche Ausbildung auf dem Gebiet der Fischerei.

(3) Ausländischen Staatsangehörigen, die im Inland keinen Wohnsitz haben und im Besitz einer Fischereiberechtigung ihres Heimatlandes sind, kann ein jeweils auf ein Jahr befristeter Fischereischein erteilt werden, soweit besondere Gründe für eine Ablehnung nicht erkennbar sind.

(4) Fischereischeine für Berufs- und Nebenberufsfischer sind als solche zu kennzeichnen und mit dem zugeteilten Kennzeichen des Fischereifahrzeuges zu versehen. Der Antragsteller hat die nach Satz 1 vorgeschriebenen Angaben bei Änderung der für sie maßgeblichen Tatsachen von der zuständigen Behörde berichtigen zu lassen.

(5) Der Fischereischein muss mit einem von der zuständigen Behörde einzufügenden Lichtbild versehen sein, das von Jugendlichen bei Vollendung ihres achtzehnten Lebensjahres zu erneuern ist.

(6) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, die in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung wegen eines Verstoßes gegen fischereirechtliche, jagdrechtliche, tierschutz- oder naturschutzrechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt oder mit einer Geldbuße belegt worden sind. Ist ein Verfahren nach Satz 1 noch nicht abgeschlossen, kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.

§ 7 Fischereiabgabe 07 12

(1) Fischereischeininhaber mit Hauptwohnung in Hamburg haben eine Fischereiabgabe zu entrichten, solange sie den Fischfang ausüben. Die Fischereiabgabe beträgt mindestens fünf und höchstens zwanzig Euro je Kalenderjahr und kann für ein Kalenderjahr oder für drei aufeinander folgende Kalenderjahre entrichtet werden.

(2) Die Fischereiabgabe wird von der Freien und Hansestadt Hamburg erhoben und gesondert verwaltet. Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe ist nach Abzug der Verwaltungskosten zur Förderung der Fischerei zu verwenden. Aus den Mitteln sind insbesondere zu fördern:

  1. Maßnahmen zur Erhaltung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden gesunden und artenreichen Fischbestandes,
  2. Verbesserung der fischereilichen Verhältnisse der Gewässer,
  3. Öffentlichkeitsarbeit für die Fischerei sowie für den Fischarten- und Gewässerschutz,
  4. Untersuchung und Bekämpfung von Fischkrankheiten,
  5. Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Fischarten,
  6. Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Fischereiaufseher.

(3) Vor der Verwendung der Mittel hat die zuständige Behörde einen von ihr für diesen Zweck bestellten beratenden Ausschuss zu hören. Der Ausschuss besteht aus einem Vertreter der zuständigen Behörde als Vorsitzenden und bis zu sechs ehrenamtlichen Mitgliedern, die die Bereiche Sportfischerei, Berufsfischerei Fischereiwissenschaft, Gewässerkunde und Naturschutz sachkundig vertreten sollen.

§ 8 Fischerprüfung 07

(1) In der Fischerprüfung ist festzustellen, ob der Bewerber ausreichende Kenntnisse zur Unterscheidung der Fischarten, über die Biologie und Hege der Fische, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische, die Gewässerkunde sowie die Vorschriften über Fischerei, Tierschutz und Naturschutz besitzt.

(2) Der Senat kann die Durchführung der Fischerprüfung einer Stelle außerhalb der Verwaltung übertragen.

(3) Die zuständige Behörde entscheidet auch im Falle der Übertragung nach Absatz 2 über einen Widerspruch gegen eine Prüfungsentscheidung.

§ 9 Verbote zum Schutz der Fische 07

(1) Der Fischfang mit künstlichem Licht, explodierenden, betäubenden und giftigen Mitteln, Schlingen sowie verletzenden Geräten mit Ausnahme von Angelhaken ist verboten. § 10 bleibt unberührt.

(2) Ferner ist verboten, den Fischfang mit lebenden Köderfischen auszuführen.

(3) Fische nichtheimischer Arten und Rassen dürfen in Binnengewässern nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgesetzt werden.

§ 10 Elektrofischerei 07

Wer für den Fischfang ein Elektrofischereigerät benutzen will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. die Elektrofischerei zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischgewässers oder für Zwecke der Fischereiwissenschaft oder des Naturschutzes erforderlich ist,
  2. der Bewerber eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang für Elektrofischerei in der Bundesrepublik Deutschland vorlegt und über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügt und
  3. ein Gerät benutzt werden soll, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Zum Nachweis der Eignung ist eine nicht über drei Jahre alte Bescheinigung eines technischen Überwachungsvereins oder einer Prüfstelle des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) vorzulegen, dass das Gerät den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker entspricht.

§ 11 Gemeinschaftsfischen 07

(1) Die Veranstaltung von Gemeinschaftsfischen ist nur zulässig, wenn der Schutz des Fischbestandes, die Hege sowie die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Fischarten- und des Vogelartenschutzes, nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Veranstaltung von Gemeinschaftsfischen mit mehr als 20 Teilnehmern ist spätestens einen Monat vorher vom Veranstalter der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist darzulegen, inwieweit die Veranstaltung der Hege dient, welche Fischarten gefangen und wie die gefangenen Fische verwendet werden sollen. Ergibt die Anzeige, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, kann die zuständige Behörde innerhalb von drei Wochen nach ordnungsgemäßer Anzeige die Veranstaltung beanstanden mit der Folge, dass die Veranstaltung nicht zulässig ist.

(3) Der Veranstalter eines Gemeinschaftsfischens nach Absatz 2 hat der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach der Veranstaltung eine Liste der beim Gemeinschaftsfischen gefangenen Fische nach Art, Größe und Gesundheitszustand zu übersenden.

§ 12 Fischwege 07

(1) Wer in einem offenen Gewässer Absperrbauwerke oder andere Anlagen, die den Wechsel der Fische erheblich beeinträchtigen, herstellt, erneuert oder wesentlich verändert, muss auf seine Kosten Fischwege anlegen und unterhalten. Die für die wasserrechtliche Entscheidung nach Satz 1 zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der für Fischerei zuständigen Behörde Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn die Anlage eines Fischweges nicht möglich oder nicht sinnvoll ist oder Kosten verursachen würde, die in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Nutzen stünden.

(2) Die Eigentümer bestehender Anlagen nach Absatz 1 müssen die Anlegung und Unterhaltung eines Fischweges gegen Entschädigung dulden, wenn die Freie und Hansestadt Hamburg ihn im öffentlichen Interesse anlegt. Liegt die Anlegung auch im Interesse bestimmter Fischereiausübungsberechtigter, so kann die zuständige Behörde sie davon abhängig machen, dass sich die Begünstigten der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber verpflichten, ihr die Entschädigung sowie die Bau- und Unterhaltungskosten ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den Fischwegen sowie 50 Meter oberhalb und unterhalb derselben ist jede Art des Fischfangs verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine andere Begrenzung festlegen.

§ 13 Fischereiaufsicht 07

(1) Die Fischereiaufsicht ist Aufgabe der zuständigen Behörde. Diese kann zur Durchführung der Fischereiaufsicht auch zuverlässige Personen, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und im Besitz eines Fischereischeins sind, jederzeit widerruflich zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen; die Bestellung kann örtlich beschränkt werden. Die ehrenamtlichen Fischereiaufseher sind zur gewissenhaften Tätigkeit und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Sie unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörde, der sie über die von ihnen festgestellten Verstöße gegen Vorschriften des Fischereirechts sowie über besondere Vorkommnisse wie Fischsterben unverzüglich schriftlich zu berichten haben. Die zuständige Behörde erteilt ihnen einen Ausweis und ein Ausweisschild; diese sind nach Beendigung der Tätigkeit zurückzugeben.

(2) Personen dürfen an oder auf Gewässern, an oder in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, keine gebrauchsfertigen Fanggeräte oder verbotene Geräte nach § 9 Absatz 1 mitführen. Auf oder an Gewässern mit Fanggeräten im Sinne von Satz 1 angetroffene Personen haben den Fischereiaufsehern oder Polizeivollzugsbeamten auf Verlangen ihre Personalien in geeigneter Weise nachzuweisen und die mitgeführten Fanggeräte, die Fische sowie die Fischbehälter vorzuzeigen. Die Fischereiaufseher sind befugt, in Ausübung der Fischereiaufsicht Grundstücke - mit Ausnahme von Gebäuden - zu betreten, Gewässer zu befahren und Wasserfahrzeuge, von denen aus Fischfang betrieben wird, anzuhalten. Die Führer der Wasserfahrzeuge haben den Fischereiaufsehern zu ermöglichen, an Bord zu kommen.

(3) Der Fischereiaufseher hat sich bei amtlichem Einschreiten auszuweisen. Er ist befugt, Personen,

  1. die unberechtigt fischen,
  2. die auf oder an Gewässern, in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit gebrauchsfertigen Fanggeräten angetroffen werden oder
  3. die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen,

die gefangenen Fische und die Fanggeräte abzunehmen, soweit dies zur Unterbindung der Rechtsverletzung oder zur Beweissicherung zwingend erforderlich ist. Der Fischereiaufseher hat die abgenommenen Fische, soweit es deren Gesundheitszustand erlaubt, unverzüglich in das Fanggewässer wieder einzusetzen. Der ehrenamtliche Fischereiaufseher hat die abgenommenen Fanggeräte unverzüglich einer Polizeidienststelle zu übergeben.

§ 14 Ermächtigungen 07 12

Der Senat wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zum Schutz der Fische, der Fischbestände, ihrer Lebensgrundlagen und zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei und der Aquakultur oder soweit es zur Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Union, die die Ausübung der Fischerei im Hinblick auf den Schutz und die Nutzung der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Vielfalt in den Gewässern oder die Überwachung der Ausübung der Fischerei betreffen, erforderlich ist, durch Rechtsverordnung zu bestimmen:

  1. die Höhe der Fischereiabgabe,
  2. die Durchführung der Fischerprüfung,
  3. die Art und Beschaffenheit der Fischereigeräte sowie ihre Verwendung,
  4. die Mindestmaße der Fische, die gefangen werden dürfen, und die Behandlung untermaßiger Fische,
  5. die dauernde oder zeitweilige Beschränkung des Fischfangs bestimmter Fischarten (Artenschutz und Artenschonzeit),
  6. die dauernde oder zeitweilige Beschränkung des Fischfangs in bestimmten Gewässern, die insbesondere als Schon-, Laich- oder Aufwuchsgebiete oder als Winterlager von Bedeutung sind,
  7. Verbote und Beschränkungen des Aussetzens bestimmter heimischer Fischarten oder -rassen,
  8. die Kennzeichnung und Registrierung der Fischereifahrzeuge und der in Gewässern ausliegenden Fanggeräte und Fischbehälter,
  9. das Führen statistischer Aufzeichnungen über die erzielten Fänge, die Erzeugungsmengen und die vorgenommenen Besatzmaßnahmen einschließlich deren Anzeige an die zuständige Behörde,
  10. die Registrierung von Fischereibetrieben und anderen Personen, die die Erstvermarktung von Aal durchführen,
  11. die Anlage von Aquakulturen einschließlich der Registrierung aller beantragten Einführungen und Umsiedlungen nicht heimischer oder gebietsfremder Arten.

§ 14a Datenverarbeitung 12

Zur Planung und Durchführung von Artenschutzregelungen darf die zuständige Behörde bei den Inhabern von Fischereirechten sowie bei gewerblichen Fischern den Namen und die Anschrift sowie Daten zum Zeitpunkt, zur Art und Menge der gefangenen Fische erheben. Bei den Inhabern von Fischereirechten ist sie weiter befugt, die Katasterdaten zu erheben, auf die sich das Fischereirecht bezieht. Bei gewerblichen Fischern dürfen weiter die hafenverkehrsrechtlichen "Erlaubnisse zum Fischen vom Boot aus" (einschließlich Genehmigungszeitpunkt und Genehmigungszeitraum) erhoben werden.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten 07

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. die nach § 3 Absatz 2 vorgeschriebene Anzeige des Abschlusses oder der Änderung eines Fischereipachtvertrages unterlässt,
  2. entgegen § 5 Absatz 1 den Fischfang ausübt, ohne im Besitz eines Fischereischeins mit Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe zu sein,
  3. den Fischereischein nicht bei sich führt oder diesen den zur Einsichtnahme Befugten auf Verlangen nicht vorzeigt,
  4. einem Verbot des § 9 zum Schutz der Fische zuwiderhandelt,
  5. entgegen § 10 die Elektrofischerei ohne die vorgeschriebene Genehmigung betreibt,
  6. entgegen § 11 Absatz 2 seiner Anzeigepflicht als Veranstalter von Gemeinschaftsfischen nicht nachkommt,
  7. entgegen § 11 Absätze 2 und 3 unzulässig Gemeinschaftsfischen veranstaltet oder die vorgeschriebene Liste der Fangergebnisse nicht übersendet,
  8. entgegen § 12 Absatz 3 den Fischfang an Fischwegen ausübt,
  9. entgegen § 13 Absatz 2 die Personalien nicht in geeigneter Weise nachweist, gebrauchsfertige Fanggeräte oder verbotene Geräte nach § 9 Absatz 1 mitführt, die mitgeführten Fanggeräte, die Fische sowie die Fischbehälter nicht vorzeigt oder dem Fischereiaufseher nicht ermöglicht, an Bord eines Wasserfahrzeugs zu kommen,
  10. gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung verstößt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466, 1470), in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 16 Einschränkung von Grundrechten 07

Durch die §§ 4 und 13 dieses Gesetzes werden die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und auf Eigentum (Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 17 In-Kraft-Treten

(1) § 14 dieses Gesetzes tritt mit dem auf die Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes folgenden Tag in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Juni 1986 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten in ihrer geltenden Fassung außer Kraft:

  1. Revidiertes Gesetz, betreffend die Ausübung der Fischerei in der Freien und Hansestadt Hamburg, vom 15. Juni 1887 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 793-a),
  2. Gesetz über den Fischereischein vom 19. April 1939 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 793-e),
  3. Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über den Fischereischein vom 21. April 1939 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 793-e-1).

(2) Weiterhin treten in ihrer geltenden Fassung außer Kraft:

  1. Verordnung über Mindestmaße für Fische vom 22. August 1938 (Sammlung des bereinigten Hamburgischen Landesrechts I 793-a-1),
  2. Verordnung, betreffend Anmeldung und Bezeichnung der Küsten- und Elbfischerfahrzeuge, vom 25. Januar 1901 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 793-b),
  3. Verordnung über die Bezeichnung von Fischereifahrzeugen vom 16. März 1938 (Sammlung des bereinigten Hamburgischen Landesrechts I 793-d), sobald eine Verordnung nach § 14 Absatz 1 Nummern 4 und 8 in Kraft getreten ist.

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(Stand: 28.08.2023)

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