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Regelwerk

Änderungstext

Achtes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Naturschutzgesetzes
Vom 20. April 2005
(GVBl. Nr. 13 vom 29.04.2005 S. 146)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Naturschutzgesetzes

Das Hamburgische Naturschutzgesetz in der Fassung vom 7. August 2001 (HmbGVBl. S. 281), zuletzt geändert am 6. September 2004 (HmbGVBl. S. 356), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht zum Achten Abschnitt wird wie folgt geändert:

1.1 Im Eintrag zur Überschrift des Achten Abschnitts wird
das Wort "Verbände" durch das Wort "Vereine" ersetzt.

1.2 Der Eintrag zu § 40 erhält folgende Fassung: " § 40 Mitwirkung von Vereinen".

1.3 Hinter dem Eintrag zu § 40 wird folgender Eintrag eingefügt: " § 40 a Anerkennung von Vereinen".

1.4 Der Eintrag zu § 42 erhält folgende Fassung: " § 42 Beteiligung von Vereinen im Verfahren".

1.5 Der Eintrag zu § 44 erhält folgende Fassung: "Betreuung von geschützten Gebieten und Gegenständen durch Vereine".

2. In der Überschrift des Achten Abschnitts wird das Wort "Verbände" durch das Wort "Vereine" ersetzt.

3. § 40 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 40 Mitwirkung von Verbänden

(1) Über die Mitwirkungsrechte des § 29 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (Anm.: ab 4/02 Abschnitt 7) hinaus ist einem nach § 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (Anm.: ab 4/02 Abschnitt 7) anerkannten Verein, soweit er dadurch in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. bei der Vorbereitung von Gesetzen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erheblich berühren,
  2. bei der Vorbereitung von überwiegend die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege regelnden Verordnungen,
  3. vor Befreiungen oder Ausnahmen von Verboten oder Geboten, die zum Schutz eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung, eines Europäischen Vogelschutzgebietes oder eines Naturdenkmals erlassen sind, oder die zum Schutz eines gesetzlich geschützten Biotops im Sinne des § 28 Absatz 1 bestehen,
  4. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 3,
  5. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 15 Absatz 5,
  6. vor Plangenehmigungen über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 9 verbunden sind,
  7. vor immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen von Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 9 oder mit stofflichen Belastungen im Sinne des § 19e des Bundesnaturschutzgesetzes verbunden sind,
  8. bei der Vorbereitung von wasserwirtschaftlichen Rahmenplänen nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 12. November 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1696), zuletzt geändert am 3. Mai 2000 (Bundesgesetzblatt I Seiten 632, 634), und von Bewirtschaftungsplänen nach § 36b des Wasserhaushaltsgesetzes,
  9. vor wasserrechtlichen Entscheidungen über das Einleiten von Abwasser, das Aufstauen von oberirdischen Gewässern, das Ablassen aufgestauten Wassers sowie über das Benutzen oder Absenken von Grundwasser, soweit sie mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 9 verbunden sind,
  10. bei der Vorbereitung von forstlichen Rahmenplänen nach § 2 des Landeswaldgesetzes und
  11. vor waldrechtlichen Entscheidungen über die Rodung oder Umwandlung von Wald sowie über die Erstaufforstung von Flächen.

(2) Die nach § 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (Anm.: ab 4/02 Abschnitt 7) für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg anerkannten Vereine sind von der zuständigen Behörde im Amtlichen Anzeiger bekannt zu geben. Das Gleiche gilt für den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung.

 " § 40 Mitwirkung von Vereinen

Einem von der zuständigen Behörde anerkannten rechtsfähigen Verein ist, soweit er durch das jeweilige Vorhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird, Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. bei der Vorbereitung von Rechtsverordnungen und anderen im Rang unterhalb von Gesetzen stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  2. bei der Vorbereitung von Gesetzen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erheblich berühren sowie bei der Vorbereitung von überwiegend die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege regelnden Rechtsverordnungen,
  3. bei der Vorbereitung von Plänen nach § 3,
  4. bei Plänen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert am 21. Dezember 2004 (BGBl. I 2005 S. 185, 195), in der jeweils geltenden Fassung,
  5. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
  6. bei der Vorbereitung von Plänen nach § 15 Absatz 5,
  7. vor Befreiungen oder Ausnahmen von Verboten oder Geboten zum Schutz eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes,
  8. vor Befreiung von Verboten oder Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmalen oder zum Schutz eines gesetzlich geschützten Biotops nach § 28 Absatz 1,
  9. in Planfeststellungsverfahren, die von hamburgischen Behörden durchgeführt werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 9 verbunden sind,

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