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Regelwerk

Hamburgisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
HmbNatSchG - Hamburgisches Naturschutzgesetz

Fassung vom 7. August 2001
(HmbGVBl. 17.8.2001, S. 281; 17.12.2002 S. 347 02; 06.09.2004 S. 356 04; 20.04.2005 S. 146 05; 03.04.2007 S. 119 07aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege 07

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass

  1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
  4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind.

(2) Die Ziele nach Absatz 1 sind nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist:

  1. Der Naturhaushalt ist in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen so zu sichern, dass die den Standort prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden.
  2. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam und schonend zu nutzen. Der Nutzung sich erneuernder Naturgüter kommt besondere Bedeutung zu; sie dürfen nur so genutzt werden, dass sie nachhaltig zur Verfügung stehen.
  3. Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt erfüllen können. Natürliche oder von Natur aus geschlossene Pflanzendecken sowie die Ufervegetation sind zu sichern. Für nicht land- oder forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden, deren Pflanzendecke beseitigt worden ist, ist eine standortgerechte Vegetationsentwicklung zu ermöglichen. Bodenerosionen sind zu vermeiden.
  4. Natürliche oder naturnahe Gewässer sowie deren Uferzonen und natürliche Rückhalteflächen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Änderungen des Grundwasserspiegels, die zu einer Zerstörung oder nachhaltigen Beeinträchtigung schutzwürdiger Biotope führen können, sind zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen. Ein Ausbau und die Unterhaltung dieser Gewässer sollen so naturnah wie möglich erfolgen.
  5. Schädliche Umwelteinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten; empfindliche Bestandteile des Naturhaushalts dürfen nicht nachhaltig geschädigt werden. Ökologische oder wirtschaftliche Schäden durch nicht dem Jagdrecht unterliegende wild lebende Tiere sollen nach Möglichkeit durch unbedenkliche und erprobte ökologische Maßnahmen verhindert werden.
  6. Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden; hierbei kommt dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu. Auf den Schutz und die Verbesserung des Klimas, einschließlich des örtlichen Klimas, ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinzuwirken. Wald und sonstige Gebiete mit günstiger klimatischer Wirkung sowie Luftaustauschbahnen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
  7. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.
  8. Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ist die biologische Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln. Sie umfasst die Vielfalt an Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, an Arten sowie die genetische Vielfalt innerhalb der Arten.
  9. Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Biotope und ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
  10. Auch im besiedelten Bereich sind noch vorhandene Naturbestände, wie Wald, Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstige ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen zu erhalten und zu entwickeln.
  11. Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und für die Erholung insgesamt und auch im Einzelnen in der dafür erforderlichen Größe und Beschaffenheit zu erhalten. Nicht mehr benötigte versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen.
  12. Die Bebauung soll auf Natur und Landschaft sowie die stadtklimatischen Bedingungen Rücksicht nehmen. Bei der Planung von ortsfesten baulichen Anlagen, Verkehrswegen, Energieleitungen und ähnlichen Vorhaben sind die natürlichen Landschaftsstrukturen zu berücksichtigen. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen so zusammengefasst werden, dass die Zerschneidung und der Verbrauch von Landschaft so gering wie möglich gehalten werden. Die Versiegelung soll auf das unvermeidliche Maß begrenzt werden.
  13. Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Ihre charakteristischen Strukturen und Elemente sind zu erhalten oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswertes der Landschaft sind zu vermeiden. Zum Zweck der Erholung sind nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu schützen und, wo notwendig, zu pflegen, zu gestalten und zugänglich zu erhalten oder zugänglich zu machen. Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind ausreichende Flächen für die Erholung wie für die natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur bereitzustellen.
    13a. Im besiedelten Bereich sind Grün- und Erholungsanlagen unter Berücksichtigung der städtebaulichen Entwicklung in erforderlichem Umfang und in der gebotenen Zuordnung zu Wohn- und Gewerbeflächen zu erhalten und zu entwickeln.
  14. Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart, einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart oder Schönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sind zu erhalten.
  15. Das allgemeine Verständnis für die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist ein frühzeitiger Informationsaustausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit zu gewährleisten.
  16. Natur und Landschaft sind auch als Grundlage für die Lebensqualität und ein nachhaltiges qualitatives Wachstum der Stadt und der Metropolregion zu erhalten und zu entwickeln.

(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg unterstützt zusammen mit dem Bund und den anderen Ländern die internationalen Bemühungen und die Verwirklichung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

§ 2 Begriffsbestimmungen 07

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

  1. Naturhaushalt
    seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen,
  2. Biotope
    Lebensstätten und Lebensräume wild lebender Tiere und Pflanzen,
  3. Biotope von gemeinschaftlichem Interesse
    die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert am 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), aufgeführten Lebensräume,
  4. prioritäre Biotope
    die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit "*" gekennzeichneten Biotope,
  5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
    die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragenen Gebiete, auch wenn sie noch nicht zu Schutzgebieten im Sinne dieses Gesetzes erklärt worden sind,
  6. Europäische Vogelschutzgebiete
    Gebiete im Sinne des Artikels 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert am 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36),
  7. Konzertierungsgebiete
    einem Konzertierungsverfahren nach Artikel 5 der Richtlinie 92/43/EWG unterliegende Gebiete von der Einleitung des Verfahrens durch die Kommission bis zur Beschlussfassung des Rates,
  8. Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000"
    das kohärente Europäische ökologische Netz "Natura 2000" gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG, das aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und den Europäischen Vogelschutzgebieten besteht,
  9. Erhaltungsziele
    Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
    1. der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen,
    2. der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten und der in Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen,
  10. Schutzzweck
    der sich aus Vorschriften über Schutzgebiete ergebende Schutzzweck,
  11. Projekte (bleibt frei),
  12. Pläne
    Pläne und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind, soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen; ausgenommen sind Pläne, die unmittelbar der Verwaltung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete dienen,
  13. Erholung
    natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der freien Natur, die die Verwirklichung der sonstigen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigen.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

  1. Tiere
    1. wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten,
    2. Eier, auch im leeren Zustand, Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten,
    3. ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und
    4. ohne weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse,
  2. Pflanzen
    1. wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
    2. Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
    3. ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
    4. ohne weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse,
  3. Art
    jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend,
  4. Population
    eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen,
  5. heimische Art
    eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise
    1. im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder
    2. auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt;

    als heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart auch, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der betreffenden Art im Inland in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten,

  6. gebietsfremde Art
    eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, wenn sie in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt,
  7. Arten von gemeinschaftlichem Interesse
    die in den Anhängen II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten,
  8. prioritäre Arten
    die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit "*" gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten,
  9. europäische Vogelarten
    in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG,
  10. besonders geschützte Arten
    1. Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang a oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1, Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S. 70), zuletzt geändert am 9. August 2005 (ABl. EU Nr. L 215 S. 1) aufgeführt sind,
    2. nicht unter Buchstabe a fallende
      aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
      bb) "europäische Vogelarten",
    3. Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1827), in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind,
  11. streng geschützte Arten besonders geschützte Arten, die
    1. in Anhang a der Verordnung (EG) Nummer 338/97,
    2. in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
    3. in einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind,
  12. gezüchtete Tiere
    Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind,
  13. künstlich vermehrte Pflanzen
    Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind,
  14. Anbieten
    Erklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen,
  15. Inverkehrbringen
    das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere,
  16. rechtmäßig
    in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit,
  17. Mitgliedstaat ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist,
  18. Drittland
    ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist,
  19. Zoo
    dauerhafte Einrichtung, in der lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden; nicht als Zoo im Sinne dieses Gesetzes gelten
    1. Zirkusse,
    2. Tierhandlungen und
    3. Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten des im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes heimischen Schalenwildes oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(3) Dem Verkaufen im Sinne dieses Gesetzes stehen das Tauschen und das entgeltliche Überlassen zum Gebrauch oder zur Nutzung gleich.

(4) Wenn die in Absatz 2 Nummer 10 genannten Arten bereits auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die in Absatz 2 Nummer 11 genannten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.

(5) Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben unberührt. Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97, der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. EG Nr. L 308 S. 1), der Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG und der Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. EG Nr. L 91 S. 30), zuletzt geändert am 8. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 163 S. 37), oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind diese jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.

§ 3 Biotopverbund 07

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg schafft aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen ein Netz räumlich oder funktional verbundener Biotope mit der Bezeichnung "Biotopverbund". Ziel ist, auf mindestens zehn vom Hundert des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg die heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften durch die Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen nachhaltig zu sichern. Zugleich soll der Biotopverbund den Zusammenhalt des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" verbessern.

(2) Bestandteile des Biotopverbundes sind:

  1. Die hamburgischen Naturschutzgebiete sowie die vom Senat nach § 14a Absatz 2 ausgewählten Gebiete oder Teile dieser Gebiete,
  2. die nach § 28 besonders geschützten Biotope,
  3. der Nationalpark "Hamburgisches Wattenmeer" sowie
  4. weitere Flächen und Landschaftselemente, Naturelemente wie Hecken oder sonstige ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen sowie Teile von Landschaftsschutzgebieten,

wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind. Sie werden von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von bestimmten Zielarten und ihren Ansprüchen an ihre Lebensräume und Lebensgemeinschaften ermittelt und nach Abstimmung mit den Ländern im Landschaftsprogramm dargestellt.

(3) Der Biotopverbund ist durch geeignete Maßnahmen einzurichten, zu erhalten und nach den Maßgaben des Vierten Abschnitts oder, soweit ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist, nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen dauerhaft zu sichern.

§ 4 Allgemeine Pflichten 07

(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Insbesondere sind

  1. zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft auf das nachweisbar notwendige Maß zu beschränken,
  2. die Lebensgrundlagen für Menschen, Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten,
  3. Natur und Landschaft nicht zu verunreinigen oder zu verunstalten,
  4. Hunde, Katzen, Pferde oder andere Haustiere so zu halten, dass die wild lebenden Tiere oder Pflanzen oder ihre Biotope nicht nachhaltig beeinträchtigt werden,
  5. die Erholung anderer in Natur und Landschaft nicht zu beeinträchtigen.

(2) Die zuständige Behörde soll den Zustand des Naturhaushalts und seine Veränderungen, die Folgen solcher Veränderungen, die Einwirkungen auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushaltes ermitteln, auswerten und bewerten (Umweltbeobachtung). Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.

§ 4a Vorrang des Vertragsnaturschutzes 07

Bei Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften haben die Formen kooperativer Zusammenarbeit, insbesondere vertragliche Vereinbarungen und Förderprogramme (Vertragsnaturschutz) Vorrang vor ordnungsrechtlichen Maßnahmen, soweit der beabsichtigte Zweck auf diese Weise mit angemessenem Aufwand erreicht werden kann. Die sonstigen Befugnisse nach den in Satz 1 genannten Vorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Landwirtschaftliche Bodennutzung 07

(1) Die Landwirtschaft hat neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert am 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), in der jeweils geltenden Fassung ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

  1. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung muss die Bewirtschaftung standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen gewährleistet werden.
  2. Vermeidbare Beeinträchtigungen von vorhandenen Biotopen sind zu unterlassen.
  3. Die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.
  4. Die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden.
  5. Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen.
  6. Die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.
  7. Eine schlagspezifische Dokumentation über den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen.

(2) Anhand des Bestandes der zur Vernetzung von Biotopen geeigneten, linearen und punktförmigen Elemente wie Hecken, Knicks, Wallhecken, Feldgehölze, Feldgebüsche, Feldraine, Randstreifen, Tümpel und Gräben (Vernetzungselemente) ermittelt die zuständige Behörde, bezogen auf die landwirtschaftlich genutzte Kulturlandschaft des jeweiligen Naturraumes, die bestehende Dichte. Im Landschaftsprogramm wird für die landwirtschaftlichen Kulturräume Marsch und Geest die erforderliche Mindestdichte festgelegt. Ist eine festgelegte Mindestdichte unterschritten, so ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zur Schaffung und Entwicklung entsprechender Vernetzungselemente.

§ 6 Umweltbildung 07

Die schulischen und außerschulischen Träger von Erziehung und Bildung informieren über die Bedeutung von Natur und Landschaft sowie über die Aufgaben des Naturschutzes, wecken das Verantwortungsbewusstsein für ein pflegliches Verhalten gegenüber Natur und Landschaft und werben für einen verantwortungsvollen Umgang mit den Naturgütern, der sich am Leitbild der Nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Agenda 21 orientiert.

Zweiter Abschnitt 07
Landschaftsplanung

§ 7 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung 07

(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege darzustellen und zu begründen. Sie dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch in den Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.

(2) Die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg werden, auch soweit sie sich auf örtliche Verhältnisse beziehen, in einem Landschaftsprogramm dargestellt. Die Darstellung erfolgt unter Beachtung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom 22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) nach § 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), und unter Berücksichtigung der Aussagen eines forstlichen Rahmenplanes nach § 2 des Landeswaldgesetzes vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. 347, 353). Das Landschaftsprogramm ist fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen der Landschaft vorgesehen oder zu erwarten sind.

(3) Das Landschaftsprogramm soll Darstellungen und Erläuterungen enthalten über

  1. den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft,
  2. die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  3. die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele und Grundsätze, einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,
  4. die Bestandteile des Biotopverbunds sowie die Mindestdichte der Vernetzungselemente,
  5. die Erfordernisse und Maßnahmen
  1. zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
  2. zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Abschnitts 4 sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
  3. auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonders geeignet oder die Bestandteile des Biotopverbunds sind,
  4. zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000",
  5. zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima,
  6. zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen.

Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen des Landschaftsprogramms für die Bauleitplanung ist Rücksicht zu nehmen.

(4) Das Landschaftsprogramm ist durch konkretisierende Darstellungen zu den Inhalten der Landschaftsplanung zu ergänzen und zu erläutern, soweit dies für die Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist.

(5) In Planungen und Verwaltungsverfahren, insbesondere im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung, sind die Inhalte des Landschaftsprogramms zu berücksichtigen. Soweit den Inhalten des Landschaftsprogramms in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.

(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bereiche, in denen Bebauungspläne nach den §§ 8 und 12 BauGB aufgestellt oder geändert werden, in diesen Bebauungsplänen Festsetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummern 4 und 5 zu treffen. Die Festsetzungen dürfen dem Landschaftsprogramm einschließlich seiner Konkretisierungen nicht widersprechen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Satz 1 für die Fälle auf die Bezirksämter weiter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Festsetzungen zugestimmt haben.

§ 8 Aufstellung des Landschaftsprogramms 07

(1) Die zuständige Behörde stellt den Entwurf des Landschaftsprogramms auf. Bei der erstmaligen Aufstellung oder Änderung des Landschaftsprogramms ist die Umweltverträglichkeit der Landschaftsplanung nach den Vorschriften über die strategische Umweltprüfung bei Plänen und Programmen im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG) vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 638), zu prüfen. Im Falle einer Änderung, die geringfügig ist oder lediglich die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegt, kann von der Durchführung einer strategischen Umweltprüfung abgesehen werden, wenn eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Die Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen des Landschaftsprogramms auf die betroffenen Schutzgüter ist in den Erläuterungsbericht zu integrieren.

(2) Der Entwurf wird für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder durch elektronische Dokumente vorgebracht werden können.

(3) Bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms ist darauf Rücksicht nehmen, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert wird. Ist auf Grund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze der Freien und Hansestadt Hamburg überschreitende Planung erforderlich, so sollen die jeweiligen Erfordernisse und Maßnahmen im Benehmen mit dem benachbarten Land festgelegt werden.

(4) Das Landschaftsprogramm wird durch Beschluss der Bürgerschaft festgestellt. Der Beschluss der Bürgerschaft wird vom Senat im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. Dabei ist anzugeben, wo das Landschaftsprogramm zu kostenfreier Einsicht durch jedermann ausgelegt wird.

(5) Über konkretisierende Darstellungen nach § 7 Absatz 4 beschließt der Senat. Die Absätze 2, 3 und 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Dritter Abschnitt
Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

§ 9 Eingriffe in Natur und Landschaft 07

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Als Eingriffe sind in der Regel insbesondere anzusehen

  1. der Abbau oder die Gewinnung von Bodenschätzen oder Bodenbestandteilen,
  2. die Vornahme selbständiger Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder die selbständige Ausfüllung von Bodenvertiefungen, wenn
    1. die betroffene Grundfläche größer als 400 m2ist,
    2. eine Erhöhung oder Vertiefung von mehr als zwei Meter auf einer Grundfläche von mehr als 30 m2 erreicht wird oder
    3. eine Bodenvertiefung mindestens der Tiefe und Fläche nach Buchstabe b ausgefüllt werden soll,

    wobei mehrere Vorhaben auf einer Grundfläche zusammenzurechnen sind,

  3. auf Grundflächen, die im Außenbereich oder in einem Gebiet liegen, das in einem Baustufenplan nach § 10 Absatz 5 der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21302-n), zuletzt geändert am 10. Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249), als Außengebiet gekennzeichnet ist, und die nicht einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB in der jeweils geltenden Fassung zugehören,
    1. die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen und öffentlichen Wegen,
    2. die Anlage oder wesentliche Änderung von Lager-, Abstell-, Ausstellungs- oder Zeltplätzen,
    3. die Errichtung oder Änderung von Masten sowie Unterstützung von Freileitungen,
  4. die Beseitigung oder Schädigung von Feuchtgebieten wie Moore, Sümpfe, Brüche oder Auen,
  5. die Herstellung und wesentliche Umgestaltung von Gewässern mit Ausnahme der in § 1 Absatz 2 Nummern 2 und 3 des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), bezeichneten Gewässer sowie deren Beseitigung einschließlich der von Gräben, auch wenn diese nur zeitweilig Wasser führen oder nach § 1 des Hamburgischen Wassergesetzes ausgenommen sind,
  6. die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen,
  7. die Rodung von Gehölzen, Feldhecken oder Knicks,
  8. der Umbruch von absolutem Grünland,
  9. die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen oder von vergleichbaren landschaftsfremden Wirtschaftskulturen,
  10. die Entwässerung von Flächen zur dauerhaften Absenkung ihres Grundwasserspiegels, soweit sie zur nachhaltigen Beeinträchtigung der Lebensbedingungen von wild lebenden Tieren und Pflanzen führen kann,
  11. die Anlage von Gewässern zur Fischzucht.

(2) In der Regel nicht als Eingriff anzusehen ist die Beseitigung und wesentliche Umgestaltung von Gewässern und ihrer Ufer innerhalb der in der Anlage 1 rot umrandeten Flächen des Hafengebietes, deren genaue Grenzen sich aus der Anlage 2 ergeben.

(3) Nicht als Eingriffe anzusehen sind

  1. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden,
  2. die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, sofern sie auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war und die Wiederaufnahme innerhalb von fünf Jahren nach Auslaufen der Bewirtschaftungsbeschränkung erfolgt,
  3. innerhalb der in der Anlage 1 rot umrandeten Flächen des Hafengebiets, deren genaue Grenzen sich aus der Anlage 2 ergeben,
    1. der Ausbau von Kaianlagen,
    2. das Herstellen von Gewässern sowie Maßnahmen zur Unterhaltung der Gewässer,
    3. die Beseitigung und wesentliche Umgestaltung von Gewässern oder ihrer Ufer, soweit sie bereits bestimmungsgemäß zu Hafenzwecken im Sinne des § 1 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 638), in der jeweils geltenden Fassung, genutzt werden,
  4. Hochwasserschutzmaßnahmen,
  5. Maßnahmen am Gewässer Elbe zur nachhaltigen Stabilisierung der Wasserstände der Tideelbe.

Die den Anforderungen nach § 5 sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Landwirtschaft sowie § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 Nummer 1 genannten Zielen und Grundsätzen. Satz 2 gilt entsprechend für die forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, sofern deren jeweiligen Regeln der guten fachlichen Praxis und den sich aus den Fachrechten dazu ergebenden Anforderungen entsprechen.

(4) Der Verursacher eines nach § 10 Absätze 1 und 2 beantragten oder angezeigten Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Er ist außerdem verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem vom Eingriff betroffenen Raum in gleichwertiger und möglichst ähnlicher Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Maßnahmen sind die Planungen nach dem Zweiten Abschnitt zu berücksichtigen.

(5) Der nach § 10 Absätze 1 und 2 beantragte oder angezeigte Eingriff ist zu untersagen, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden und nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen. Werden auf Grund des Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

(6) Kann der Verursacher eines zuzulassenden Eingriffs die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht selbst durchführen oder sind sinnvolle Maßnahmen nicht möglich, hat er eine Ausgleichsabgabe an die zuständige Behörde zu entrichten. Die Ausgleichsabgabe wird mit der Gestattung des Eingriffs zumindest dem Grunde nach festgesetzt. Die Ausgleichsabgabe ist zweckgebunden für die Finanzierung von Maßnahmen auch außerhalb des betroffenen Raumes, durch die Werte oder Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes verbessert, wiederhergestellt oder in ihrem Bestand gesichert werden und die sich so weit wie möglich an der Wertigkeit des Verlustes orientieren.

(7) Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein Eingriff festgestellt, so sind abweichend von Absatz 4 Satz 2 Ersatzmaßnahmen nur im Hafengebiet nach § 2 des Hafenentwicklungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und nur insoweit durchzuführen, als die Kosten für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einen Betrag in Höhe von 2,50 Euro je Quadratmeter ausgebauter Wasserfläche nicht überschreiten. Sind entsprechende Maßnahmen im Gebiet nach Satz 1 nicht möglich, ist stattdessen eine Ersatzzahlung an die zuständige Behörde zu entrichten. Deren Höhe bemisst sich nach dem in Satz 1 genannten Maßstab zur Kostenobergrenze für Maßnahmen. Sie ist zweckgebunden für die Finanzierung von Maßnahmen, durch die Werte oder Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes hergestellt oder in ihrem Bestand gesichert werden, die dem zerstörten Gut entsprechen.

(8) Ist ein Verursacher nach Absatz 4 zu Ausgleichs- oder zu Ersatzmaßnahmen verpflichtet, so hat er die Maßnahmen einschließlich der erforderlichen Pflege und Entwicklung auf eigene Kosten nach Maßgabe der behördlichen Entscheidung im Sinne des § 10 Absatz 1 vorzunehmen und Fertigstellung und Durchführung auf Anforderung zu belegen. Fehlt es ihm selbst an der erforderlichen Sachkunde dazu, so muss er die Aufgaben nach Satz 1 auf eigene Kosten auf geeignete Dritte übertragen.

(9) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der Ausgleichsabgabe und das Verfahren zu ihrer Erhebung zu regeln. Ferner wird der Senat ermächtigt, abweichend von Absatz 6 Satz 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Ausgleichsabgabe zu zahlen ist. Die Höhe ist grundsätzlich nach den Kosten zu bemessen, die der Verursacher aufwenden müsste, wenn er Ersatzmaßnahmen durchführen könnte. Ist eine Bemessung nach Satz 3 nicht möglich, ist die Höhe der Ausgleichsabgabe nach Dauer und Schwere des Eingriffs sowie Wert oder Vorteil für den Verursacher zu bemessen. Die Schwere des Eingriffs ist bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe in der Regel an Hand der beanspruchten Fläche und ihrer Funktion oder der Menge des entnommenen Materials zu berücksichtigen. Bei der Bemessung der Ausgleichsabgabe sind die notwendigen Verwaltungskosten der zuständigen Behörde für die Umsetzung von Maßnahmen mit einzubeziehen.

(10) Für die Erfüllung der Pflicht zur Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Absatz 4 oder die Entrichtung einer Ausgleichsabgabe können neben oder an Stelle des Verpflichteten auch dessen Rechtsnachfolger herangezogen werden.

§ 9a Maßnahmenbevorratung 07

(1) Maßnahmen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild nicht nur unerheblich verbessern, können durch die zuständige Behörde auf Antrag als Vorratsmaßnahmen zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie den Darstellungen und Erläuterungen der Landschaftsplanung nicht widersprechen.

(2) Dem Antrag, der vor Beginn der Maßnahmen zu stellen ist, sind jeweils bezogen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eine Bestandsdarstellung und -bewertung der für die Maßnahmen vorgesehenen Flächen sowie eine Darstellung, Begründung und Bewertung der vorgesehenen Maßnahmen einschließlich ihrer Pflege und Unterhaltung beizufügen.

(3) Der Berechtigte der Vorratsmaßnahme und die Bewertung der Verbesserung nach Absatz 1 werden in das Kataster nach § 12a eingetragen. Der Berechtigte kann eine eingetragene Vorratsmaßnahme zur Erfüllung seiner Ersatz- oder Ausgleichspflicht im Falle eines Eingriffs nutzen oder sie Dritten für diesen Zweck zur Verfügung stellen.

§ 10 Allgemeines Verfahren bei Eingriffen 07

(1) Wenn für den Eingriff in anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, sonstige Entscheidung oder eine Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben ist, spricht die nach den anderen Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Verpflichtungen nach § 9 Absätze 4 und 6 bis 8 sowie die Untersagung nach § 9 Absatz 5 im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde aus.

(2) Der Senat kann durch Rechtsverordnung für Eingriffe bestimmter Art, für die in anderen Rechtsvorschriften keine behördliche Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde vorgesehen ist, eine Anzeigepflicht vorsehen. Die Rechtsverordnung kann nähere Vorschriften über Art, Umfang, Inhalt, Beschaffenheit und Frist der Anzeige enthalten. Die in der Rechtsverordnung nach Satz 1 aufgeführten Eingriffe sind der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen, die die nach § 9 Absätze 4 bis 8 erforderlichen Entscheidungen innerhalb einer in der Verordnung festzulegenden Frist von höchstens einem Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen trifft.

(2a) Dem Antrag auf behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung oder sonstige Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 sind zur Beurteilung der Verpflichtungen nach § 9 Absätze 4 und 6 bis 8 oder der Untersagung nach § 9 Absatz 5 geeignete Unterlagen auf eigene Kosten beizufügen, und zwar:

  1. eine Bestandsdarstellung und -bewertung der von den Beeinträchtigungen betroffenen Flächen hinsichtlich Naturhaushalt und Landschaftsbild,
  2. die Darstellung und Bewertung der durch den Eingriff zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nach Art, Umfang und zeitlichem Ablauf,
  3. die Darstellung der beabsichtigten Vorkehrungen zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
  4. die Darstellung und Begründung der erforderlichen Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz unvermeidbarer Beeinträchtigungen einschließlich ihrer Pflege und Unterhaltung nach Art, Umfang, Lage und zeitlichem Ablauf,
  5. die Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung des Ausgleichs und des Ersatzes.

Reichen die beigefügten Unterlagen für eine abschließende Beurteilung nicht aus, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Verursacher sie innerhalb angemessener Frist auf eigene Kosten ergänzt.

(3) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 9 Absatz 4 zu sichern.

(4) Erfüllt der Verursacher trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung die Verpflichtungen nach § 9 Absätze 4, 6 und 7 nicht oder leistet er trotz einer Mahnung die Sicherheit nach Absatz 3 nicht, so hat die zuständige Behörde die Fortsetzung des Eingriffs bis zur Erfüllung der Verpflichtungen oder der Sicherheitsleistung zu untersagen.

(5) Nimmt der Verursacher den Eingriff trotz einer Untersagung nach § 9 Absatz 5 oder ohne die nach den Absätzen 1 und 2 erforderliche behördliche Entscheidung oder Anzeige an die Behörde vor, so ist er auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Soweit dies nicht möglich ist, ist die zuständige Behörde berechtigt, ihr Verpflichtungen nach § 9 Absätze 4 und 6 aufzuerlegen.

§ 11 Verfahren bei Eingriffen auf Grund von Fachplänen 07

Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplanes vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz nach § 9 erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Einzelnen im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplanes.

§ 11a Verfahren bei Verwendung von naturnahen Flächen und Ödland 02 07

(1) Die Verwendung von naturnahen Flächen oder Ödland zur intensiven Landwirtschaftsnutzung bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung dem Interesse an der Umwandlung der Flächen zur intensiven Landwirtschaftsnutzung vorgehen oder dem Vorhaben andere öffentliche Belange entgegenstehen. Ödland ist nicht durch Anbau von Kulturpflanzen genutztes, jedoch möglicherweise nutzbares Land.

(2) Wird das Verfahren nach Absatz 1 für ein Vorhaben durchgeführt, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg in der jeweils geltenden Fassung dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der geltenden Fassung ergänzend anzuwenden.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für die von § 18 Absatz 3 Sätze 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erfassten Bodennutzungen.

§ 12 Verfahren bei Eingriffen durch Behörden 07

Bei Eingriffen in Natur und Landschaft durch Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg, denen keine behördliche Entscheidung im Sinne des § 10 Absätze 1 und 2 vorausgeht, bestimmt die Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlichen Entscheidungen im Sinne von § 9 Absätze 4 bis 7 und führt diese in eigener Zuständigkeit durch.

§ 12a Kataster zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 07

(1) Die zuständige Behörde errichtet ein Kataster und führt dieses laufend fort. Es enthält Angaben zu den Eingriffen, den dazu erforderlichen Maßnahmen im Sinne von § 9 Absätze 4, 6 und 7 sowie zur Maßnahmenbevorratung im Sinne von § 9a.

(2) Die im Sinne des § 10 Absatz 1 nach den anderen Rechtsvorschriften zuständige Behörde stellt der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die für das Kataster erforderlichen Unterlagen in geeigneter Weise zur Verfügung. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde stellt den Behörden und anderen Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg Auszüge aus dem Kataster bei Bedarf zur Verfügung, soweit dieses zur Wahrnehmung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

§ 13 Duldungspflicht 07

(1) Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundflächen in Teilen von Natur und Landschaft im Sinne von §§ 15 und 28 sind verpflichtet, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund des Bundesnaturschutzgesetzes und dieses Gesetzes sowie im Rahmen dieser Gesetze erlassener Rechtsvorschriften zu dulden, soweit durch die Maßnahmen die Nutzung der Grundfläche nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

(2) Für Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und Nutzungsberechtigte sonstiger Grundflächen gilt Absatz 1, wenn ohne die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt oder gefährdet wird.

§ 14 Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzbehörde 07

(1) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu überwachen. Sie ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlichen Maßnahmen an.

(2) Die mit dem Vollzug der Vorschriften des Naturschutzes und der Landschaftspflege beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke zu betreten.

(3) Werden Teile von Natur und Landschaft im Sinne der § 15, 28 und 29 entgegen den Schutzvorschriften beeinträchtigt, so ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen neben der Untersagung der Fortsetzung der Beeinträchtigung die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder Ausgleichsmaßnahmen an. Entsprechendes gilt auch außerhalb der in Satz 1 genannten Teile von Natur und Landschaft für die Beseitigung von Pflanzenbeständen invasiver Arten und die Entfernung von nicht heimischen Tierarten aus der Natur.

(4) Die zuständige Behörde kann Eigentümerinnen bzw. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, die ein Grundstück nicht ordnungsgemäß in Stand halten, zur standortgemäßen Pflege des Grundstücks verpflichten, sofern die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werden und die Pflege des Grundstücks angemessen und zumutbar ist.

(5) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

Vierter Abschnitt
Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile
von Natur und Landschaft

§ 14a Europäisches Netz "Natura 2000" 07

(1) Die Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" ist zu fördern. Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbunds, zu verbessern. Der Erhaltungszustand der Biotope von gemeinschaftlichem Interesse, insbesondere der dem Netz "Natura 2000" angehörenden Gebiete, der Arten von gemeinschaftlichem Interesse und der europäischen Vogelarten ist zu überwachen. Die besonderen Funktionen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete innerhalb des Netzes "Natura 2000" sind zu erhalten und bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen, soweit wie möglich, wiederherzustellen.

(2) Der Senat wählt auf Vorschlag der zuständigen Behörde nach den in den Richtlinien genannten Maßstäben und im Verfahren nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete aus. Die zuständige Behörde teilt die vom Senat ausgewählten Gebiete der zuständigen Stelle des Bundes zur Benennung gegenüber der Kommission mit.

§ 15 Allgemeine Vorschriften 07

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter den Voraussetzungen der § 16 bis 21 Teile von Natur und Landschaft zum

  1. Naturschutzgebiet,
  2. Landschaftsschutzgebiet,
  3. Naturpark,
  4. Naturdenkmal oder
  5. geschützten Landschaftsbestandteil

zu erklären.

(2) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der Schutzzweck, die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder die erforderlichen Ermächtigungen hierzu zu bestimmen. Ergänzend kann die zuständige Behörde zur Erreichung des Schutzzwecks Pflege- und Entwicklungspläne aufstellen.

(3) Sind Teile von Natur und Landschaft als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung in die entsprechende Liste eingetragen, so erklärt der Senat sie so schnell wie möglich und im Übrigen nach Maßgabe des Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zum Schutzgebiet im Sinne des Absatzes 1. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Teile von Natur und Landschaft als Europäisches Vogelschutzgebiet vom Senat im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht sind.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 ist der Schutzzweck in der Verordnung entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu bestimmen und festzulegen, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten geschützt werden, sowie das Gebiet unter Berücksichtigung der Einwirkungen auf die jeweiligen Erhaltungsziele von außen zu begrenzen. Ferner ist mit der Festlegung der notwendigen Gebote und Verbote sowie von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen der Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erheblichen Störungen der mit den Erhaltungszielen umfassten Arten entgegenzuwirken.

(5) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 3 und 4 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

(6) Der Senat kann für Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Absatzes 3 "Natura 2000"-Maßnahmenpläne aufstellen. Die Pläne konkretisieren die Pflege-, Entwicklungs und Wiederherstellungsmaßnahmen einer auf Grund von Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung und können auch Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen administrativer oder vertraglicher Art im Sinne des Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 92/43/EWG umfassen.

§ 16 Naturschutzgebiete 07

(1) Naturschutzgebiete sind vom Senat durch Rechtsverordnung festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit

erforderlich ist.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 verboten.

(3) Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

§ 17 Landschaftsschutzgebiete 07

(1) Landschaftsschutzgebiete sind vom Senat durch Rechtsverordnung festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die naturverträgliche Erholung

erforderlich ist.

(2) In Landschaftsschutzgebieten sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes alle Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, nach Maßgabe näherer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 verboten.

§ 18 Naturparke

(1) Naturparke sind vom Senat durch Rechtsverordnung festgesetzte einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

  1. großräumig sind,
  2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
  3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und
  4. nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung für die Erholung oder den Fremdenverkehr vorgesehen sind.

(2) Naturparke sollen entsprechend ihrem Erholungszweck geplant, gegliedert und erschlossen werden.

(3) In Naturparken sind alle Handlungen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, nach Maßgabe näherer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 verboten.

§ 19 Naturdenkmale

(1) Naturdenkmale sind vom Senat durch Rechtsverordnung festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz

  1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist.

(2) Als Einzelschöpfungen der Natur gelten insbesondere alte oder seltene Bäume und Baumgruppen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Gletscherspuren, Findlinge, Quellen, Gewässer, Dünen, Bracks, Tümpel und Moore.

(3) Die Festsetzung nach Absatz 1 kann auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen.

(4) Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 verboten.

§ 20 Geschützte Landschaftsbestandteile 07

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind vom Senat durch Rechtsverordnung festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes,
  3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
  4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere wegen ihrer Bedeutung für die Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen

erforderlich ist.

(2) Der Schutz kann sich im Gesamtgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg oder in bestimmten Teilgebieten auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken, Knicks, Uferzonen oder andere Landschaftsbestandteile erstrecken.

(3) Die Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 verboten. Im Fall von Verboten zum Schutz von Alleen oder einseitigen Baumreihen können von diesen Verboten Ausnahmen nur für Maßnahmen aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit zugelassen werden, wenn zuvor zur Erhöhung der Verkehrssicherheit keine anderen Maßnahmen erfolgreich durchgeführt werden konnten.

(4) Für den Fall einer Minderung des Bestandes an geschützten Landschaftsbestandteilen kann die Rechtsverordnung nach Absatz 1 die Grundeigentümerin bzw. den Grundeigentümer oder die Nutzungsberechtigte bzw. den Nutzungsberechtigten zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen oder zweckgebundenen Ersatzzahlungen verpflichten.

§ 21 Verfahren beim Erlass von Rechtsverordnungen 07

(1) Die Entwürfe der Rechtsverordnungen nach den § 15 bis 20 werden mit den dazugehörigen Karten für die Dauer eines Monats bei der zuständigen Behörde und dem zuständigen Bezirksamt ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger und in mindestens zwei Tageszeitungen bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder elektronisch vorgebracht werden können.

(2) Die öffentliche Auslegung kann beim Erlass von Rechtsverordnungen nach § 19 (Naturdenkmale) durch Anhörung der betroffenen Eigentümerinnen bzw. Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten ersetzt werden.

(3) Nach Beschlussfassung durch den Senat teilt die zuständige Behörde das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen, soweit sie nicht berücksichtigt sind, den Einwendenden mit. Haben mehr als einhundert Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen gleichen Inhalt vorgebracht, so kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen eine Einsicht in das Ergebnis der Prüfung ermöglicht wird. Im Amtlichen Anzeiger ist bekannt zu geben, bei welcher Stelle das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn eine Rechtsverordnung nach den § 15 bis 20 geändert oder neu erlassen wird, ohne dass der Schutzgegenstand erweitert wird oder weitere Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen angeordnet werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich eine Rechtsverordnung nach den § 15 und 20 auf das Gesamtgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg erstreckt.

§ 21a Verträglichkeitsprüfung, Schutz für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Konzertierungsgebiete und Europäische Vogelschutzgebiete 07

(1) Projekte oder Pläne, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Projekten und Plänen erheblich beeinträchtigen könnten, sind auf ihre Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen.

(2) Projekte, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen ein im Bundesanzeiger nach § 10 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachtes Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein vom Senat im Amtlichen Anzeiger bekannt gemachtes Europäisches Vogelschutzgebiet in den für seine Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können sowie Veränderungen oder Störungen, die ein solches Gebiet in den für seine Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können, sind unzulässig. Ist ein Gebiet nach § 10 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes als Konzertierungsgebiet bekannt gemacht, so sind Projekte sowie Veränderungen oder Störungen, die die im Gebiet vorkommenden prioritären Biotope oder prioritäten Arten erheblich beeinträchtigen können, bis zur Beschlussfassung des Rates unzulässig.

(3) Pläne, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ein bekannt gemachtes Gebiet nachteilig beeinflussen können, haben Schutzzweck und Erhaltungsziele dieses Gebiets zu berücksichtigen. Sie dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 48 a aufgestellt werden.

(4) Wird ein Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 beantragt, so hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller auf ihre bzw. seine Kosten mit dem Antrag Unterlagen zur Verträglichkeit des beantragten Vorhabens mit den für das Gebiet festgelegten Erhaltungszielen vorzulegen.

(5) Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

§ 22 Vorläufige Sicherstellung

(1) Bis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach den § 15 bis 20 kann der Senat durch Rechtsverordnung für die Dauer von bis zu zwei Jahren Veränderungsverbote aussprechen, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen der Zweck der beabsichtigten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gefährdet würde. Die Frist kann einmal um ein Jahr verlängert werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(2) Von den Veränderungsverboten der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann von der zuständigen Behörde auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht entgegenstehen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge ist die zuständige Behörde befugt, Veränderungen von Natur und Landschaft unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zu untersagen.

(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder die Anordnung nach Absatz 3 treten außer Kraft, wenn das Verfahren nach § 21 nicht innerhalb von zwei Jahren eingeleitet worden ist.

§ 22a Nationalparke 07

(1) Zum Nationalpark können Teile von Natur und Landschaft nur durch Gesetz erklärt werden. § 15 Absätze 3, 4 und 6 gilt entsprechend.

(2) Das Gesetz bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen oder die Ermächtigungen hierzu.

(3) Nationalparke sind durch Gesetz festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die

  1. großräumig und von besonderer Eigenart sind,
  2. im überwiegenden Teil ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen,
  3. sich in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden und
  4. vornehmlich den dort heimischen Tier- und Pflanzenbestand schützen.

(3 a) Nationalparke dienen vornehmlich der Sicherung des möglichst ungestörten Ablaufs der Naturvorgänge, der Erhaltung des dort heimischen Tier- und Pflanzenbestandes und dessen ungestörter Entwicklung sowie, soweit es der Schutzzweck erlaubt, der Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung.

(4) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparks oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind unter Berücksichtigung der Großräumigkeit und Besiedlung nach Maßgabe näherer Bestimmungen nach Absatz 1 verboten.

§ 23 Kennzeichnung und Bezeichnung

(1) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturparke, Naturdenkmale und Nationalparke sollen gekennzeichnet werden. Geschützte Landschaftsbestandteile sollen gekennzeichnet werden, soweit dies zweckmäßig ist. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art der Kennzeichnung zu bestimmen und die Kennzeichen festzulegen.

(2) Die Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturpark", "Naturdenkmal" und "Nationalpark" sowie die nach Absatz 1 bestimmten Kennzeichnungen dürfen nur für die nach diesem Abschnitt geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Bestandteile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.

Fuenfter Abschnitt
Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten

§ 24 Allgemeine Vorschriften 07

(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes dienen dem Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt (Artenschutz). Der Artenschutz umfasst

  1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch den menschlichen Zugriff,
  2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
  3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.

(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg unterstützt die internationalen Bemühungen um den Schutz und die Erhaltung der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten.

(3) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts und den auf Grund und im Rahmen dieses Abschnitts erlassenen Rechtsvorschriften unberührt. Soweit in jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften keine besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der betreffenden Arten bestehen oder erlassen werden, sind vorbehaltlich der Rechte der Jagdausübungs- oder Fischereiberechtigten die Vorschriften dieses Abschnitts und die auf Grund und im Rahmen dieses Abschnitts erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden. §§ 28 und 29 bleiben unberührt.

§ 25 Fachkonzeption Arten- und Biotopschutz 07

(1) Die Fachkonzeption Arten- und Biotopschutz wird zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben nach § 24 Absatz 1 erstellt.

(2) Die Fachkonzeption Arten- und Biotopschutz enthält insbesondere

  1. die Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten, einschließlich der Arten von gemeinschaftlichem Interesse, der europäischen Vogelarten sowie der besonders geschützten oder sonst in ihrem Bestand gefährdeten Arten,
  2. Aussagen über eingetretene Veränderungen der Populationen und ihrer Lebensbedingungen und Biotope sowie der wesentlichen Gefährdungsursachen,
  3. Festlegungen von Schutz-, Pflege- und Entwicklungszielen sowie von Maßnahmen zu deren Verwirklichung.

§ 26 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen sowie ihrer Biotope 07

(1) Es ist verboten,

  1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
  3. Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören; insbesondere ist es verboten,
    1. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungemähtem Gelände, abgeernteten Feldern sowie an Hecken, Hängen oder Böschungen abzubrennen,
    2. Weg- oder Gewässerränder, Feldraine oder nicht bewirtschaftete Flächen durch das Ausbringen von Stoffen wie chemische Mittel zur Bekämpfung von Tieren oder Pflanzen sowie Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Tieren oder Pflanzen beeinträchtigen können, zu beeinträchtigen,
    3. in der Zeit vom 15. März bis zum 30. September Bäume, Hecken oder Gebüsche abzuschneiden, zu roden oder auf andere Weise zu zerstören oder
    4. in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. September Bäume mit erkennbaren oder bekannten Horsten oder Brut oder Schlafhöhlen zu fällen oder zu besteigen,
  4. in der Zeit vom 15. Februar bis zum 15. Mai und vom 1. September bis zum 30. November ohne eine Erlaubnis, die die Belange des Artenschutzes berücksichtigt, Himmelsstrahler (Skybeamer) oder andere vergleichbare Einrichtungen zur Lichtprojektion zu betreiben,
  5. wild lebende Tiere oder Pflanzen nicht besonders geschützter Arten oder Teile derselben für den Handel oder für andere gewerbliche Zwecke zu sammeln oder sonst der Natur zu entnehmen.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe c gilt nicht:

  1. für Baumpflegemaßnahmen zur Gesunderhaltung des Baumes,
  2. für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  3. für das Abschneiden und Roden von Bäumen oder Teilen von ihnen für Maßnahmen zur Jungdurchforstung bis Ende März eines jeden Jahres sowie ansonsten für andere Kultur- und Läuterungsarbeiten zur Jungwuchspflege.

Im Übrigen kann die zuständige Behörde vom Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe c auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn die Maßnahme zur Abwendung wesentlicher wirtschaftlicher Schäden bei der Verwirklichung von Bauvorhaben erforderlich ist.

(3) Wild lebende Tiere dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Behörde und nur zu wissenschaftlichen Zwecken beringt oder auf andere Weise gekennzeichnet werden.

§ 26a Ansiedeln von Pflanzen und Tieren in der freien Natur 07

(1) Es ist verboten, Pflanzen gebietsfremder Arten sowie Tiere in der freien Natur anzusiedeln. Das Verbot gilt nicht für

  1. den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
  2. das Einsetzen von Tieren
    1. nicht gebietsfremder Arten,
    2. gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,

    zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,

  3. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten.

(2) Die zuständige Behörde kann vom Verbot nach Absatz 1 auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten auszuschließen ist.

§ 27 Besondere Artenschutzmaßnahmen

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, um wild lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten oder deren Biotope vor Beeinträchtigungen zu schützen oder ihre sonstigen Lebensbedingungen zu gewährleisten. Die Anordnung ist auf den im Einzelfall erforderlichen Zeitraum zu beschränken; sie kann darüber hinaus mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 28 Besonders geschützte Biotope 07

(1) Besonders geschützt sind:

  1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer und Bracks einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
  2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Rieder, binsen- und seggenreiche Nasswiesen und Quellbereiche,
  3. offene Binnendünen, Zwergstrauch- und Ginsterheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
  4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder,
  5. Feldhecken und Feldgehölze sowie
  6. Küstendünen und Strandwälle, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige Makrophytenbestände, Riffe sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillbereiche im Meeres- und Küstenbereich,

sofern sie in ihrer Ausprägung den näheren Regelungen nach der Anlage 3 hinsichtlich der Standortverhältnisse, der Vegetation oder sonstiger Eigenschaften entsprechen. Alle Handlungen oder Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung dieser Biotope führen können, sind verboten. Pflegemaßnahmen im Sinne von § 26 Absatz 2 Buchstaben a und b bleiben unberührt.

(2) Die zuständige Behörde soll geeignete Maßnahmen treffen, um die ökologische Beschaffenheit der Biotope nach Absatz 1 oder deren räumliche Ausdehnung zu erhalten.

(3) Die zuständige Behörde lässt auf Antrag vom Verbot nach Absatz 1 Satz 2 Ausnahmen zu,

  1. wenn das Biotop während der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden ist oder
  2. wenn das Biotop in einem durch einen rechtsgültigen Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegt, nach Feststellung des Bebauungsplans entstanden ist und die Ausnahme die Verwirklichung eines durch den Bebauungsplan zugelassenen Vorhabens ermöglichen soll. Entsprechendes gilt für Flächen im Hafengebiet nach § 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 13. Juni 2006 (HmbGVBl. S. 301), in der jeweils geltenden Fassung, für die im Zuge von gesetzlichen Zulassungsentscheidungen eine bestimmte Nutzung vorgesehen ist.

(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag vom Verbot nach Absatz 1 Satz 2 Ausnahmen zulassen,

  1. wenn die durch die Handlung oder Maßnahme bewirkte Beeinträchtigung durch entsprechende Maßnahmen wieder ausgeglichen werden kann oder
  2. wenn die Handlung oder Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist.

(5) §§ 21a und 48a gelten entsprechend. In den Fällen einer Ausnahme nach Absatz 3 Nummer 2 können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen einschließlich einer Ausgleichsabgabe angeordnet werden, soweit sie erforderlich und zumutbar sind. § 9 Absätze 4 und 6 findet entsprechende Anwendung.

(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage 3 zu ändern, soweit zur Bestimmung der gesetzlich besonders geschützten Biotope nähere Merkmale erforderlich werden oder wenn naturwissenschaftliche Erkenntnisse die Änderung erfordern.

§ 29 Schutz von Gewässern und Uferzonen 07

Alle Planungsträger haben bei wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen auf die Erhaltung oder Entwicklung eines dem Gewässertyp entsprechenden möglichst naturnahen Zustandes der Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten hinzuwirken, damit deren großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllt werden kann.

§ 30 Sonstige Ermächtigungen zur Verwirklichung des Artenschutzes

(1) (aufgehoben)

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Vorschriften zur Verwirklichung des Artenschutzes zu erlassen, insbesondere über

  1. (gestrichen)
  2. Maßnahmen gegen wildernde Katzen und Hunde sowie gegen Schädigungen durch wildlebende Tiere.

§ 31 Tiergehege

(1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Tiergehege im Sinne des Satzes 1 sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Tiere sonst wild lebender Arten nicht zwecks Zurschaustellung und nicht nur vereinzelt im Freien gehalten werden. Als Tiergehege gelten auch Volieren oder vergleichbare ortsfeste Einrichtungen, in denen Greifvögel, Eulen oder andere Wirbeltiere nicht zwecks Zurschaustellung und nicht nur vereinzelt gehalten werden. Die Genehmigung wird für bestimmte Grundflächen oder Anlagen, für Höchstzahlen bestimmter Tierarten und für eine bestimmte Betriebsform erteilt. Eine Änderung dieser Betriebsmerkmale steht der Errichtung oder Erweiterung gleich.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. die artgemäße Ernährung und Pflege sowie die ständige fachkundige Betreuung der Tiere den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügen,
  2. die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Einrichtungen des Geheges unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung den Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere genügen,
  3. weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigt noch das Betreten von Wald und Flur oder der Zugang zu Gewässern oder zu hervorragenden Landschaftsteilen in unangemessener Weise eingeschränkt werden und
  4. ein Entweichen der Tiere unterbunden ist sowie Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen.

(3) Die Genehmigung kann insbesondere mit folgenden Auflagen verbunden werden:

  1. die Führung eines Gehegebuches, das über den Tierbestand, Zugänge und Abgänge Auskunft geben muss,
  2. regelmäßige tierärztliche Betreuung,
  3. die Verpflichtung zur Kontrolle der Gehege und zur Untersuchung verendeter Tiere durch den die Amtstierärztin bzw. den Amtstierarzt,
  4. Einrichtung von Quarantänegattern,
  5. Maßnahmen zum Schutz des Baumbestandes,
  6. Sicherheitsleistungen für die ordnungsgemäße Auflösung des Geheges und die Herrichtung der Landschaft,
  7. Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Forderungen dieses Inhalts können auch nach Erteilung der Genehmigung erhoben werden.

(4) Zusammen mit der Genehmigung soll die zuständige Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes entscheiden.

(5) Die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tiergeheges oder die ganz oder zum Teil mit der Leitung betrauten Personen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits- und Betriebszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und das Gehegebuch einzusehen und zu prüfen. Die bzw. der Auskunftspflichtige hat das Gehegebuch vorzulegen.

§ 32 Haltung von Wildtieren in Zoos, Bezeichnungen 07

(1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Zoos bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn

  1. die Tiere so gehalten werden, dass den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe, Gestaltung und inneren Einrichtungen verhaltensgerecht ausgestaltet sind,
  2. die Tiere so gehalten werden, dass sie, stets hohen Anforderungen genügend, fachkundig artgemäß ernährt und gepflegt sowie tiermedizinisch betreut und behandelt werden,
  3. ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
  4. das Entweichen der Tiere unterbunden wird,
  5. dem Eindringen von Schädlingen oder Krankheiten von außen vorgebeugt wird,
  6. die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume gefördert wird und
  7. die Zoos sich zumindest an einem der nachfolgend genannten Gebiete beteiligen
    1. an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich dem Austausch von Informationen über die Artenerhaltung oder
    2. an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandsverstärkung und der Wiedereinbürgerung von Arten in ihrem natürlichen Lebensraum oder
    3. an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten.

(3) Die Inhaberin bzw. der Inhaber des Zoos oder die ganz oder zum Teil mit der Leitung betrauten Personen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und das Register über den Tierbestand des Zoos einzusehen und zu prüfen. Die bzw. der Auskunftspflichtige hat das Register über den Tierbestand vorzulegen.

(4) Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Zoo entgegen der Genehmigung im Widerspruch zu den Zielen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nummer L 94 Seite 24) geführt wird, so kann die zuständige Behörde zur Einhaltung der Voraussetzungen für den Betrieb Anordnungen erlassen oder den Zoo oder einen Teil des Zoos für die Öffentlichkeit schließen. Kommt der Zoo den nachträglichen Anordnungen nicht innerhalb der festgelegten Frist nach, so ordnet die zuständige Behörde die Schließung des Zoos oder einen Teil des Zoos innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach Erlass der Anordnungen an. Die zuständige Behörde stellt im Fall der Schließung sicher, dass die betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG anderweitig untergebracht oder, sofern dieses nicht möglich ist, beseitigt werden.

(5) Die Bezeichnungen "Zoo", "Zoologischer Garten", "Tiergarten", "Tierpark", "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte", "Vogelschutzstation" oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde geführt werden.

Sechster Abschnitt
Erholung in Natur und Landschaft

§ 33 Betreten der Flur, Bereitstellen von Grundstücken 07

(1) Das Betreten der Flur auf privaten Wegen und Pfaden, auf Wirtschaftswegen sowie auf ungenutzten Flächen zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr und unentgeltlich gestattet. Mitgebrachte Gegenstände dürfen nicht zurückgelassen werden. Wer in der Flur Gegenstände ablegt, wegwirft oder sich ihrer dort in sonstiger Weise entledigt, ist verpflichtet, diese wieder an sich zu nehmen und aus der Flur zu entfernen.

(2) Das Fahren mit dem Fahrrad ohne Motorkraft oder mit Krankenfahrstühlen steht dem Betreten gleich.

(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt Grundstücke in ihrem Eigentum oder Besitz, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, wie Ufergrundstücke oder Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen, im angemessenen Umfang für die naturverträgliche Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht.

§ 34 Reiten in der Flur 07

(1) Außerhalb der öffentlichen Wege ist das Reiten und das Fahren mit bespannten Fahrzeugen in der Flur auf privaten Wegen und sonstigen Grundflächen nur insoweit gestattet, als am Pferd ein gültiges Kennzeichen beidseitig angebracht und gut sichtbar geführt wird und die Wege oder sonstigen Flächen dafür besonders bestimmt sind oder als im Einzelfall eine besondere Befugnis vorliegt.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausgabe von Pferdekennzeichen zu regeln und dabei insbesondere zu bestimmen, dass das Kennzeichen gegen Entrichtung einer Gebühr ausgegeben wird. Die Ausgabe der Kennzeichen sowie die Erhebung und Verwaltung der Gebühr soll dem Landesverband der Reit- und Fahrvereine Hamburg e.V. oder einem vergleichbaren rechtsfähigen Verein übertragen werden. Das Aufkommen aus den Gebühren ist nach Abzug der Verwaltungskosten für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen zu verwenden. Die Verwaltungskosten können pauschal festgesetzt werden.

§ 35 Zulässigkeit von Sperren

(1) Einrichtungen, die geeignet sind, das Betreten der Flur nach § 33 zu verhindern (Sperren), ohne dass dies aus wichtigen Gründen gerechtfertigt ist, sind verboten. Wichtige Gründe sind insbesondere solche des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Feldschutzes, der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, des Schutzes der Erholungssuchenden, der Vermeidung erheblicher Schäden oder der Wahrung anderer unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit schutzwürdiger Belange der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter.

(2) Die zuständige Behörde kann die Beseitigung bestehender verbotener Sperren anordnen.

§ 36 Beschränkungen des Betretens

(1) Der Senat wird ermächtigt, das Betreten von Teilen der Flur aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutze der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit schutzwürdiger Belange der Grundstücksbesitzerin bzw. des Grundstücksbesitzers durch Rechtsverordnung einzuschränken oder zu untersagen.

(2) Vor Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde das Betreten von Teilen der Flur bis zu einem Jahr untersagen. Wenn außergewöhnliche Umstände es erfordern, kann die Frist um ein weiteres Jahr verlängert werden.

§ 37 Vorkaufsrecht 07

(1) Der Freien und Hansestadt Hamburg steht ein Vorkaufsrecht zu beim Verkauf von Grundstücken,

  1. die in Naturschutzgebieten oder Nationalparken liegen,
  2. auf denen sich Naturdenkmale befinden,
  3. auf denen sich besonders geschützte Biotope im Sinne des § 28 Absatz 1 befinden, ausgenommen in den Fällen des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummern 5 und 6 sowie Röhrichte, Rieder und Nasswiesen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder
  4. die ganz oder überwiegend mit einem Gewässer überstanden sind (Gewässerparzelle).

Liegen die Merkmale des Satzes 1 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche. Ist die Restfläche für die Eigentümerin bzw. den Eigentümer nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich verwertbar, so kann sie bzw. er verlangen, dass der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt wird. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Erbbaurecht übertragen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder des Erholungsbedürfnisses der Allgemeinheit dies rechtfertigen. Die vorgesehene Verwendung des Grundstücks ist bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes anzugeben.

(3) Die bzw. der durch das Vorkaufsrecht Verpflichtete hat der zuständigen Behörde den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung der bzw. des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Veräußerungen die Erwerberin bzw. den Erwerber als Eigentümerin bzw. Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die zuständige Behörde auf Antrag einer bzw. eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(4) Nach Mitteilung des Kaufvertrages ist auf Ersuchen der zuständigen Behörde zur Sicherung des Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Freie und Hansestadt Hamburg trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung.

(5) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber der veräußernden Person ausgeübt werden. Die §§ § 504 , 505, 506 bis 509 , 512 Absatz 2, des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Freie und Hansestadt Hamburg nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, so kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs der Käuferin bzw. des Käufers eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für die Käuferin bzw. den Käufer unanfechtbar ist.

(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 2 kann die Freie und Hansestadt Hamburg den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet. In diesem Fall ist die bzw. der Verpflichtete berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 354 und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt die bzw. der Verpflichtete vom Vertrag zurück, trägt die Freie und Hansestadt Hamburg die Kosten des Vertrages auf der Grundlage des Verkehrswertes.

§ 38 Enteignung 07

(1) Zugunsten der Freien und Hansestadt Hamburg können enteignet werden:

  1. Grundstücke in Naturschutzgebieten,
  2. Grundstücke in Nationalparken,
  3. Grundstücke, auf denen sich ein Naturdenkmal oder ein besonders geschützter Biotop im Sinne des § 28 Absatz 1 befindet,
  4. Grundstücke, die an oberirdische Gewässer angrenzen.

(2) Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie aus Gründen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege (Absatz 1 Nummern 1 bis 3) oder, um das Gewässer der Allgemeinheit zum Zwecke der Erholung zugänglich zu machen (Absatz 1 Nummer 4), erforderlich ist und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann, insbesondere ein freihändiger Erwerb zu angemessenen Bedingungen nicht möglich ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Hamburgischen Enteignungsgesetzes in der Fassung vom 11. November 1980 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 305) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des § 3 Absatz 1 Satz 1.

§ 39 Entschädigung für sonstige Eingriffe 07

(1) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder soweit Maßnahmen auf Grund dieser Rechtsvorschriften außerhalb der förmlichen Enteignung nach § 38 die Eigentümerin bzw. den Eigentümer unverhältnismäßig und unzumutbar belasten und soweit die Belastung nicht anderweitig ausgeglichen werden kann, hat die Freie und Hansestadt Hamburg angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Eine unverhältnismäßige und unzumutbare Belastung im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere anzunehmen, wenn infolge von Verboten

  1. die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden darf oder auf Dauer eingeschränkt werden muss und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beschränkt wird oder
  2. eine nicht ausgeübte, aber beabsichtigte Nutzung unterbunden wird, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet und die die Eigentümerin bzw. der Eigentümer sonst unbeschränkt hätte ausüben können.

Für die Bemessung der Entschädigung sind die für die Enteignung geltenden landesrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die nach Satz 1 gebotene Entschädigung ist durch die zuständige Behörde zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der Entscheidung über die belastende Maßnahme zu entscheiden.

(2) An Stelle einer Entschädigung nach Absatz 1 kann die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Übernahme des Grundstücks durch die Freie und Hansestadt Hamburg zum Verkehrswert verlangen, soweit es ihr bzw. ihm infolge der Maßnahme nach Absatz 1 wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Weise zu nutzen.

(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg kann von der durch eine entschädigungspflichtige Maßnahme nach Absatz 1 belasteten Eigentümerin bzw. dem durch eine entschädigungspflichtige Maßnahme nach Absatz 1 belasteten Eigentümer die Übertragung des Eigentums verlangen, wenn die an die Eigentümerin bzw. den Eigentümer zu zahlende Entschädigung mehr als fünfzig vom Hundert des Verkehrswertes betragen würde. Der Übertragungsanspruch erlischt durch den Verzicht der Eigentümerin bzw. des Eigentümers auf den Mehrbetrag.

(4) Sofern sich die die Entschädigungspflicht begründende Maßnahme nach Absatz 1 nur auf einen Grundstücksteil bezieht, beschränkt sich der Anspruch nach den Absätzen 2 und 3 auf diesen Teil.

(5) Kommt eine Einigung über die Übertragung nach den Absätzen 2 und 3 nicht zustande, so entscheidet die zuständige Behörde. Die für die Enteignung geltenden Vorschriften gelten sinngemäß.

Achter Abschnitt 07
Mitwirkung und Betreuung durch Vereine und Kammern, Naturschutzrat

§ 40 Mitwirkung von Vereinen 05 07

Einem von der zuständigen Behörde anerkannten rechtsfähigen Verein ist, soweit er durch das jeweilige Vorhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird, Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. bei der Vorbereitung von Rechtsverordnungen und anderen im Rang unterhalb von Gesetzen stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  2. bei der Vorbereitung von Gesetzen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erheblich berühren sowie bei der Vorbereitung von überwiegend die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege regelnden Rechtsverordnungen,
  3. bei der Vorbereitung der Landschaftsplanung nach § 7,
  4. bei Plänen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 12,
  5. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
  6. bei der Vorbereitung von Plänen nach § 15 Absatz 6,
  7. vor Befreiungen oder Ausnahmen von Verboten oder Geboten zum Schutz eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes,
  8. vor Befreiung von Verboten oder Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmalen oder zum Schutz eines besonders geschützten Biotops nach § 28 Absatz 1,
  9. in Planfeststellungsverfahren, die von hamburgischen Behörden durchgeführt werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 9 verbunden sind,
  10. bei Plangenehmigungen, die von hamburgischen Behörden erlassen werden, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 9 treten und für die eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
  11. bei der Vorbereitung von Beiträgen nach § 27b des Hamburgischen Wassergesetzes zum Bewirtschaftungsplan,
  12. bei wasserrechtlichen Entscheidungen über das Aufstauen von oberirdischen Gewässern, das Ablassen aufgestauten Wassers sowie über das Benutzen oder Absenken von Grundwasser, soweit sie mit Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 9 verbunden sind,
  13. bei der Vorbereitung von forstlichen Rahmenplänen nach § 2 des Landeswaldgesetzes und
  14. bei waldrechtlichen Entscheidungen über die Rodung oder Umwandlung von Wald sowie über die Erstaufforstung von Flächen

§ 40a Anerkennung von Vereinen 05

(1) Die Anerkennung wird einem Verein auf Antrag erteilt. Sie ist von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn der Verein

  1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,
  2. einen Tätigkeitsbereich hat, der mindestens das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg umfasst,
  3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
  4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen,
  5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftssteuergesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4145), zuletzt geändert am 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 3085), in der jeweils geltenden Fassung von der Körperschaftssteuer befreit ist und
  6. jedermann den Eintritt als in der Mitgliederversammlung voll stimmrechtberechtigtes Mitglied ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt; bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, kann von der vorstehend genannten Voraussetzung abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.

(2) In Anerkennung nach Absatz 1 ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.

(3) Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn dieser Mangel nicht beseitigt ist. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Mit der unanfechtbaren Aufhebung der Anerkennung endet das Mitwirkungsrecht.

(4) Die nach Absatz 1 für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg anerkannten Vereine sind von der zuständigen Behörde im Amtlichen Anzeiger bekannt zu geben. Das Gleiche gilt für den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung.

§ 40b Mitwirkung von Kammern 07

Der Handelskammer Hamburg, der Handwerkskammer Hamburg und der Landwirtschaftskammer Hamburg sollen in den Fällen des § 40 Nummern 1 und 2 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, soweit sie durch das jeweilige Vorhaben in ihren gesetzlichen Aufgaben berührt werden.

§ 41 (aufgehoben) 07

§ 42 Beteiligung von Vereinen im Verfahren 05

(1) In den Fällen des § 40 hat die jeweils für das Verfahren zuständige Behörde die zur Mitwirkung berechtigten Vereine zu benachrichtigen. Sie räumt zugleich eine angemessene Frist zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten sowie zur Äußerung ein.

(2) In Verfahren, in denen sich die zur Mitwirkung berechtigten Vereine beteiligt haben, teilt die zuständige Behörde dem Verein das Ergebnis des Verfahrens mit.

§ 43 (aufgehoben) 07

§ 44 Betreuung von geschützten Gebieten und Gegenständen durch Vereine 05

Die zuständige Behörde kann juristischen Personen des Privatrechts, die nach § 40a Absatz 1 anerkannt sind oder die sich sonst vorwiegend den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Vierten und Fuenften Abschnittes widmen und Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten, im gegenseitigen Einvernehmen in bestimmtem Umfang geschützte Teile von Natur und Landschaft zur Betreuung oder Maßnahmen nach dem Arten- und Biotopschutzprogramm zur Durchführung übertragen. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten wird dadurch nicht begründet. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

§ 45 Naturschutzrat 07

(1) Für die Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird bei der zuständigen Behörde ein unabhängiger sachverständiger Naturschutzrat eingerichtet. Der Naturschutzrat setzt sich zusammen aus mindestens zehn, höchstens fünfzehn ehrenamtlichen Mitgliedern, die die für Naturschutz und Landschaftspflege bedeutsamen Fachgebiete vertreten und vom Senat auf Vorschlag der zuständigen Behörde ernannt werden. Im Naturschutzrat sollen mindestens die Fachgebiete Botanik, Zoologie, Ökologie, Hydrobiologie, Bodenkunde, Naturschutz, Landschaftsplanung, Wasserwirtschaft sowie Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vertreten sein. Die zuständige Behörde kann Vorschläge von Hochschulen und Fachverbänden einholen.

(2) Der Naturschutzrat soll

  1. die Interessen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Öffentlichkeit fördern,
  2. der zuständigen Behörde Vorschläge und Anregungen über Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unterbreiten und sie beraten.

(3) Die Mitglieder des Naturschutzrates sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie werden auf drei Jahre ernannt. Die Wiederernennung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf von drei Jahren aus, so ernennt der Senat für die restliche Zeit ein Ersatzmitglied, falls diese mehr als ein halbes Jahr beträgt.

(4) Der Naturschutzrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf.

§ 45a Ehrenamtlicher Naturschutzdienst

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann zur Unterstützung der hauptamtlich im Naturschutz tätigen Personen geeignete Personen als Naturschutzdienst bestellen. Der Naturschutzdienst ist ehrenamtlich tätig.

(2) Der Naturschutzdienst soll insbesondere

  1. die Allgemeinheit beim Besuch der geschützten Gebiete über die zum Schutz der Gebiete bestehenden Vorschriften informieren und aufklären,
  2. die Einhaltung der zum Schutz der Gebiete erlassenen Gebote und Verbote überwachen sowie Zuwiderhandlungen durch Aufklärung unterbinden,
  3. die zuständigen Stellen von Zuwiderhandlungen unterrichten und
  4. Schäden oder andere Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft der Gebiete der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde mitteilen.

(3) Der Naturschutzdienst ist, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, berechtigt, die geschützten Gebiete außerhalb von Wegen zu betreten. Er hat sich bei seiner Aufgabenwahrnehmung auf Verlangen auszuweisen.

(4) Die Bestellung erfolgt in der Regel für ein bestimmtes Gebiet im Sinne des § 15 für fünf Jahre. Ist einer juristischen Person die Betreuung nach § 44 für das betreffende Gebiet übertragen, so kann sie zur Bestellung geeignete Personen vorschlagen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn die mit der Bestellung übertragene Aufgabe pflichtwidrig oder nicht erfüllt wird.

(5) Den Personen des Naturschutzdienstes werden die im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung entstandenen notwendigen Aufwendungen erstattet.

Neunter Abschnitt
Anzeigepflichten, Untersuchungen,
Datenverarbeitung und Befreiungen

§ 46 Anzeigepflichten

Werden bisher unbekannte Naturgebilde, insbesondere unterirdische Torf- und Seeablagerungen, größere Findlinge, fossile Bodenbildungen, wertvolle Fossilien oder sonstige Einzelschöpfungen der Natur aufgedeckt oder aufgefunden, so ist der Fund unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen und so lange in seinem bisherigen Zustand zu belassen, bis die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen oder den Fund freigegeben hat. Äußert sich die zuständige Behörde zur Anzeige nicht innerhalb von vier Wochen, so gilt der Fund als freigegeben.

§ 47 Zutritt und Untersuchungen 07

(1) Die Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde sind berechtigt, Grundstücke zu betreten sowie dort Kartierungen und Erhebungen von Tier- und Pflanzenarten sowie von Biotopen, Bodenuntersuchungen, Vermessungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen, soweit dies zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen erforderlich ist. Nach Durchführung der Arbeiten ist der alte Zustand wiederherzustellen.

(2) Die Verfügungsberechtigten sollen vor dem Betreten der Grundstücke in geeigneter Weise benachrichtigt und, im Fall von Untersuchungen, danach in geeigneter Weise informiert werden.

§ 47a Datenverarbeitung

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde ist berechtigt, die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach dem Bundesnaturschutzgesetz und nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 133, 165, 226), zuletzt geändert am 30. Januar 2001 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 9), in der jeweils geltenden Fassung zu erheben und weiter zu verarbeiten. Es handelt sich dabei insbesondere um Daten über

  1. Bezeichnung, Größe und Lage von Grundstücken oder Flächen,
  2. Ausstattung von Grundstücken oder Flächen mit Arten und Biotopen,
  3. Beeinträchtigungen und Gefährdungen von Arten und Biotopen,
  4. geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Vierten und des Fuenften Abschnittes,
  5. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  6. Maßnahmen im Sinne des Dritten Abschnittes,
  7. Eigentümerinnen bzw. Eigentümer, Nutzungsberechtigte und deren Betriebe,
  8. Nutzungen und Bewirtschaftungsformen sowie
  9. Vergütungen für landschaftspflegerische Maßnahmen und Ausgleichszahlungen für Nutzungsbeschränkungen.

Eine Erhebung auch ohne Kenntnis der Betroffenen ist zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder nach diesem Gesetz gefährdet würde.

(2) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder öffentliche Stellen sind zulässig, soweit dieses durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses oder Zwecks der Ermittlungen, der Datenempfängerin bzw. des Datenempfängers und der übermittelnden Daten bestimmt ist.

(3) Für andere Zwecke erhobene Daten dürfen zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach dem Bundesnaturschutzgesetz weiter verarbeitet werden, wenn die die Daten erhebende Behörde die Daten zu diesem Zweck erheben dürfte, sowie im Übrigen unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 8 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes.

(4) Im Übrigen findet das Hamburgische Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 48 Befreiungen 07

(1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie von Gesetzen über Nationalparke kann vorbehaltlich § 48a von der zuständigen Behörde auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

  1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
    1. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
    2. zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
  2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Für die Befreiung nach Absatz 1 und für die Befreiung nach § 62 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes können Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 4 verlangt oder eine Ausgleichsabgabe im Sinne des § 9 Absatz 6 erhoben werden. § 9 Absätze 8 bis 10 gilt entsprechend.

(3) Ferner kann eine Befreiung erteilt werden für Bauvorhaben, die nach den Bestimmungen einer Landschaftsschutzverordnung unzulässig sind, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 33 Absatz 1 BauGB vorliegen.

§ 48a Befreiungen von Vorschriften zum Schutz von Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung und von Europäischen Vogelschutzgebieten 07

(1) Von den Verboten des § 21 a Absatz 2 Sätze 1 und 2 oder von Verboten einer Rechtsverordnung im Sinne des § 15 Absätze 1 und 3 gewährt die zuständige Behörde auf Antrag Befreiung, wenn

  1. die Verträglichkeitsprüfung nach § 21 a Absatz 1 ergibt, dass die für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele erheblich beeinträchtigt werden können und
  2. das Vorhaben die Befreiung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erfordert und eine zumutbare Alternativlösung nicht gegeben ist.

Zu den zwingenden Gründen im Sinne von Satz 1 Nummer 2 zählen auch solche sozialer oder wirtschaftlicher Art. Schließt das Gebiet einen prioritären Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art ein, so ist, wenn die Befreiung aus anderen Gründen als denen der menschlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder wegen maßgeblicher günstiger Umweltwirkungen beantragt wird, vor der Entscheidung über den Antrag von der zuständigen Behörde über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission einzuholen.

(2) Soll die Befreiung nach Absatz 1 erteilt werden, sind Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 4 festzusetzen und durchzuführen. Die Maßnahmen haben den Zusammenhang des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" sicherzustellen.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet in den Fällen des Absatzes 2 die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen und deren Durchführung.

Zehnter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Einziehungen und Ausgleich
bei Zuwiderhandlungen

§ 49 Ordnungswidrigkeiten 07

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Vorschrift verweist,
  2. einen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 9 Absätze 1 und 2 ohne die behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung oder sonstige Entscheidung im Sinne des § 10 Absatz 1 vornimmt,
  3. entgegen § 10 Absätze 1 und 2 einen anzeigebedürftigen Eingriff ohne die erforderliche Anzeige oder abweichend davon ausführt,
  4. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 9 Absatz 5 einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt,
  5. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 10 Absatz 4 einen Eingriff in Natur und Landschaft fortsetzt,
  6. a. entgegen § 21 a Absatz 2 ein bekannt gemachtes Gebiet durch Veränderungen oder Störungen oder Projekte erheblich beeinträchtigt,
  7. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 22 Absatz 3 Veränderungen von Natur und Landschaft vornimmt,
  8. entgegen § 23 Absatz 1 Sätze 1 und 2 Bezeichnungen oder Kennzeichnungen benutzt, die nach § 23 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 geschützten Kennzeichnungen oder Bezeichnungen zum Verwechseln ähnlich sind,
  9. entgegen § 26 Absatz 1 Nummer 1 wild lebende Tiere mutwillig beunruhigt oder ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet,
  10. entgegen § 26 Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort entnimmt oder sie nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet,
  11. entgegen § 26 Absatz 1 Nummer 3 Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt oder zerstört,
  12. entgegen § 26 Absatz 1 Nummer 4 Himmelsstrahler (Skybeamer) betreibt,
  13. entgegen § 26 Absatz 1 Nummer 5 wild lebende Pflanzen nicht besonders geschützter Arten oder Teile derselben für den Handel oder für andere gewerbliche Zwecke sammelt oder sonst der Natur entnimmt,
  14. (gestrichen)
  15. entgegen § 26 Absatz 3 wild lebende Tiere beringt oder auf andere Weise kennzeichnet,
  16. a. entgegen § 26a Pflanzen gebietsfremder Arten sowie Tiere in der freien Natur ansiedelt,
  17. entgegen § 27 Anordnungen zuwiderhandelt,
  18. entgegen § 28 Absatz 1 Handlungen oder Maßnahmen vornimmt, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops oder seiner Bestandteile führen können,
  19. bis 21. (aufgehoben)
  20. entgegen § 31 Absatz 1 ein Tiergehege oder entgegen § 32 Absatz 1 oder Absatz 4 einen Zoo ohne Genehmigung errichtet, erweitert oder betreibt,
  21. Bezeichnungen nach § 32 Absatz 5 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde führt,
  22. (aufgehoben)
  23. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 die Flur betritt oder befährt oder der Verpflichtung nach § 33 Absatz 1 Sätze 2 und 3 zuwiderhandelt oder entgegen § 34 Absatz 1 auf Flächen, die nicht dafür freigegeben sind, reitet oder mit bespanntem Fahrzeug fährt,
  24. a.entgegen § 34 Absatz 1 in der Flur auf privaten Wegen oder sonstigen Grundflächen ohne ein gültiges Kennzeichen reitet oder mit bespannten Fahrzeugen fährt,
  25. entgegen § 35 Absatz 1 Sperren errichtet,
  26. entgegen § 46 seinen Anzeigepflichten nicht nachkommt.

(2) Soweit Verstöße gegen Absatz 1 zugleich auch Verstöße nach dem Gesetz zum Schutz von Wald und Flur vom 3. Oktober 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 313) oder Verstöße nach dem Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrecht I 213-a) sind, sind die Verstöße nach dem Hamburgischen Naturschutzgesetz zu ahnden.

§ 50 Geldbuße 07

Die Ordnungswidrigkeit nach § 49 Absatz 1 kann

  1. in den Fällen der Nummern 7, 11, 23, 25 und 25 a mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro,
  2. in den Fällen der Nummern 8, 9, 12, 14, 14a, 22, 26 und 27 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro,
  3. in den Fällen der Nummern 1 bis 6, 10, 15 und 16 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro

geahndet werden.

§ 51 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht und die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden, oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

§ 52 Ausgleich bei Zuwiderhandlungen 07

Wer

  1. den nach den § 15 bis 20 und § 22 erlassenen Rechtsverordnungen,
  2. dem Verbot nach § 21 a Absatz 2 oder einer Untersagungsverfügung nach § 22 Absatz 3 oder
  3. einer Anordnung nach § 27 oder dem Verbot nach § 28 Absatz 1 Satz 2

zuwiderhandelt, hat unbeschadet der Festsetzung einer Geldbuße auf Anordnung der zuständigen Behörde angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsabgaben zu leisten. § 9 Absätze 4 und 6 findet entsprechende Anwendung.

Elfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 53 bis 55 (Änderung und Aufhebung von Vorschriften)

§ 56 Fortgeltung von Vorschriften 07

(1) Die bestehenden Verordnungen über Naturschutzgebiete gelten als auf Grund der §§ 15 und 16 dieses Gesetzes erlassen. Ihre Vorschriften über Zuwiderhandlungen erhalten folgenden Wortlaut:

"Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen § 2 dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach den §§ 49 bis 51 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes verfolgt werden."

(2) Die bestehenden Verordnungen zum Schutze von Landschaftsteilen gelten als auf Grund der §§ 15 und 17 dieses Gesetzes erlassen. Ihre Vorschriften über Zuwiderhandlungen erhalten folgenden Wortlaut:

"Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach den §§ 49 bis 51 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes verfolgt werden."

(3) Die bestehenden Verordnungen zum Schutze von Naturdenkmalen gelten als auf Grund der §§ 15 und 19 dieses Gesetzes erlassen. Soweit die Verordnungen Vorschriften über Zuwiderhandlungen enthalten, erhalten diese Vorschriften die in Absatz 1 genannte Fassung.

(4) Die Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in der Freien und Hansestadt Hamburg (Baumschutzverordnung) vom 17. September 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-i) gilt als auf Grund der §§ 15 und 20 dieses Gesetzes erlassen. Ihr § 5 erhält die in Absatz 2 genannte Fassung.

(5) (aufgehoben)

(6) (aufgehoben)

(7) Der Senat bleibt ermächtigt, die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Verordnungen zu ändern oder aufzuheben.

§ 57 (Überleitungsvorschriften)

§ 58 Einschränkung von Grundrechten 07

Für Maßnahmen, die nach § 14 Absatz 2, § 31 Absatz 5, § 32 Absatz 3 und § 47 Absatz 1 dieses Gesetzes getroffen werden können, wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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  Flächen des Hafengebiets Anlage 1
(zu § 9 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 3)

Abbildung nicht enthalten

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- Grenzbeschreibung zu den Flächen -  Anlage 2
(zu § 9 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 3)

Die Beschreibung beginnt an der Autobahnbrücke der BAB 1 über die Norderelbe bei Georgswerder. Die Grenze verläuft

Absatz 1
Nordbegrenzung

von der Nordbegrenzung der Elbbrücke der BAB 1 nach Norden auf der wasserseitigen Deichgrundgrenze des Kaltehofe-Hauptdeiches, schwingt dann nach Nordosten auf den Binnendeichfuß des Kaltehofe-Hinterdeiches und verläuft nach Osten, Südosten und Süden auf dem Begrenzungszaun der HWW, von dort auf der westlichen Begrenzung der Wegefläche bis zur Einbindung in den Kaltehofe-Hauptdeich ungefähr beim Deich-km 32,6 + 40, von dort nach Süden die wasserseitige Deichgrundgrenze zum Holzhafen, nach Osten abschwenkend die wasserseitige Deichgrundgrenze der Billwerder Insel und nach Süden bis zur BAB 1, nach Osten die Nordbegrenzung der BAB 1, von hier im Bogen nach Osten auf einem Abstand von etwa 50 m von der Oberkante des nördlichen Entwässerungsgrabens der BAB, in diesem Abstand nach Osten auf die Deichgrundgrenze des Moorfleeter Deiches, die wasserseitige Deichgrundgrenze des Moorfleeter Deiches nach Norden bis zur Einmündung der nach Nordwesten verlaufenden Stichstraße zunächst etwa 1 m wasserseitig der Spundwand bis zur Südgrenze des Flurstücks 136, dann die wasserseitige Gehwegbegrenzung des Moorfleeter Deiches und die wasserseitige Begrenzung der Stichstraße nach Nordwesten bis etwa 1 m vor die Böschungsoberkante. Bei den im Osten und Norden anschließenden Gewässerflächen des Moorfleeter Kanals, des Tide-Kanals, des Industrie-Kanals und der Billwerder Bucht gilt im Bereich der anliegenden Privatgrundstücke die Gewässerlinie, bei Grundstücken der Freien und Hansestadt Hamburg die wasserseitige Kante der Kaimauer bzw. bei Böschungen 1 m landseitig der Böschungsoberkante bis zur Tiefstackschleuse. Von hier verläuft die Grenze nach Westen auf der wasserseitigen Grundstücksgrenze der Hochwasserschutzanlage bis zum Sperrwerk Billwerder Bucht. Weiter läuft sie auf den Nordgrenzen der Wasserflurstücke 200 und 2075 sowie der Nordostgrenze des Wasserflurstückes 526 (Oberhafenkanal) der Gemarkung Billwerder Ausschlag bis zur Süd-Ostecke des Nordwiderlagers der Billhorner Brücke.

Von hier verläuft die Grenze nach Westen auf der wasserseitigen Grundstücksgrenze der Hochwasserschutzanlage bis St. Pauli Fischmarkt. Von hier gelten als Grenze die nördliche Gebäudeflucht der auf dem Flurstück 614 vorhandenen Gebäude und der Verlängerung bis zur Ostgrenze des Flurstücks 1225, Ostgrenze des Flurstücks 1225 und Nordgrenze der Flurstücke 1225, 1224, 1223 und 1222, Verbindungslinie zwischen der Nordwestecke des Flurstücks 1222 und der Nordostecke des Flurstücks 1147, Verbindungslinie zwischen der Nordostecke des Flurstücks 1147 und dem Schnittpunkt der nach Osten verlängerten Linie der Vorderkante Stützwand hinter Packhalle 11 mit der Ostgrenze des Flurstücks 1149 der Straße Sandberg, Verbindungslinie zur Vorderkante Stützwand hinter Packhalle 11 und Vorderkante Stützwand hinter Packhalle 11, 12 und 13 und deren Verlängerung bis zur Nordostecke des Flurstücks 1093, Nord- und Westgrenze des Flurstücks 1093, Nordgrenze des Flurstücks 1092 bis zum Flurstück 1087, Süd- bzw. Westgrenze des Flurstücks 1087 bis zur Kaistraße, Südseite der Kaistraße und der Straße Neumühlen, Nordufer des Museumshafens und die Grundstücksgrenze des BAB-Lüftergebäudes. Von hier verläuft die Grenze in der mittleren Tide-Hochwasserlinie bis zum Yachthafen bei Teufelsbrück, überquert die Einfahrt zum Yachthafen in Verlängerung der südlichen Stützmauer des Elbuferweges und verläuft auf der mittleren Tide-Hochwasserlinie bis zur Landesgrenze bei Wedel.

Absatz 2
Südbegrenzung

Die Südbegrenzung beginnt an der Bundesautobahnbrücke der BAB 1 über die Norderelbe. Von hier verläuft sie in der Gemarkung Veddel auf der Westseite des Wasserflurstückes 1 nach Norden bis zum Wasserflurstück 627, folgt der Südwestgrenze des Wasserflurstückes 627 nach Nordwesten, den Westgrenzen der Wasserflurstücke 627 und 626 nach Nordosten und der Nordseite des Wasserflurstücks 626 nach Osten bis zur Westgrenze des Wasserflurstücks 1 und dieser nach Nordwesten bis zum südlichen Widerlager der Neuen Elbbrücke. Auf der wasserseitigen Begrenzung des Widerlagers läuft sie nach Westen und knickt auf der Westseite der B 4/75 nach Süden und verläuft an der westlichen Straßenbegrenzung bis zur Nordkante der Auffahrtrampe am Veddeler Marktplatz, an dieser Kante nach Westen, bis diese nach Norden abbiegt. Von hier läuft die Grenze auf einer Verbindungslinie nach Südwesten auf die Nordostecke der Zollgrenze des Zollamtes Veddel an der Prielstraße. Sie folgt der Zollgrenze nach Süden und Südwesten entlang der Straße Passierzettel bis zur östlichen Grundstücksgrenze des Bundesbahngrundstückes und dieser nach Norden bis zur Tunnelstraße. Sie verläuft an der Südseite der Unterführung Tunnelstraße nach Nordwesten und dann nach Süden auf der westlichen Grundstücksgrenze des Bundesbahngrundstückes über die "Müggenburger Durchfahrt" bis zur wasserseitigen Grundstücksgrenze der Hochwasserschutzanlage im Süden, folgt dieser nach Westen bis zum Zollzaun und diesem bis zur Ernst-August-Schleuse. Von hier verläuft sie nach Süden auf der wasserseitigen Grundstücksgrenze des Reiherstieg-Hauptdeiches bis zum Abbiegen des Hafenbahndammes nach Osten. Von diesem Punkt bis zur außenseitigen Deichgrundgrenze des Pollhorn-Hauptdeiches wird die Ostgrenze wie folgt beschrieben:

Außenseitige Deichgrundgrenze Pollhorner Hauptdeich bis zur Kehre des Pollhornweges, Querung des Pollhorner Hauptdeiches bis 7,0 m östlich des Eisenbahngleises, im Abstand von 7,0 m parallel zum Eisenbahngleis bis zum Flurstück 5688, östliche Begrenzung des Flurstücks 5688, Überquerung der Trettaustraße, östliche Begrenzung des Flurstücks 2533, Binnenhaupt der Schmidt-Kanal-Schleuse, östliche Begrenzung des Straßenflurstücks 1986, Überquerung Wilmansstraße, Westufer der Kornweidenwettern bis zur Hafenbahnanlage, östliche Grundstücksgrenze der Hafenbahnanlagen bis zum Veringkanal, Ostseite des Wassergrundstücks Veringkanal, Binnenhaupt Veringkanalschleuse, Westseite des Wassergrundstücks Veringkanal bis zur Hafenbahnanlage, westliche bzw. im weiteren Verlauf südliche Grundstücksgrenze der Hafenbahnanlage und gradliniger weiterer Verlauf in westlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der außenseitigen Grundstücksgrenze des ReiherstiegHauptdeiches. Nach Süden verläuft die Grenze auf der westlichen Deichgrundgrenze des Pollhorner Hauptdeiches in seiner Verlängerung nach Süden bis zur Straße Hohe Schaar, verläuft dann nach Südosten auf der wasserseitigen Deichgrundstücksgrenze des Buschwerder Hauptdeiches bis zur Auffahrt der alten Harburger Elbbrücke. Hier verläuft sie auf der Westgrenze der Alten Harburger Elbbrücke nach Süden über die Elbe bis zur außenseitigen Deichgrundgrenze des Neuländer- und Harburger Hauptdeiches bis zum Schnitt mit der Westgrenze des Flursrücks 912. Sie folgt der Westgrenze des Flurstucks 912 bis zur Südwestecke des Flurstücks 913, der Verbindungslinie zwischen dieser Ecke und der Nordostecke des Flurstücks 871, der Ostgrenze dieses Flurstücks, den Begrenzungen der Wassergrundstücke der Moorwettern (Flurstücke 910 und 903) und der westlichen Begrenzung der Nartenstraße bis zur Kreuzung mit dem östlichen Bahnhofskanal. Es folgen als Grenze die Begrenzung des Wassergrundstücks Flurstück 1014 (östlicher Bahnhofskanal), Ost- und Nordgrenze des Flurstücks 884, Nordgrenze des Flurstücks 2962, Nord- und Westgrenze des Flurstücks 885, Begrenzung des Wassergrundstücks Flurstück 999 (westlicher Bahnhofskanal) bis zur Nordecke des westlichen Widerlagers der Brücke über den westlichen Bahnhofskanal, Verbindungslinie zur südöstlichen Ecke des Flurstücks 889, südliche Begrenzung der Flurstücke 889 und 887, Begrenzung des Wassergrundstücks Flurstück 826 (Kaufhauskanal), Südgrenze der Flurstücke 846 und 847, Ost-, Nord- und Westgrenze der Blohmstraße bis zur Südgrenze der Seehafenstraße, diese nach Westen bis zum Schnitt mit dem Lauenbrucher Hauptdeich. Von hier die Nordseite des Bostelbeker Hauptdeiches bis zum Sperrtor, von hier die landseitige Grenze des Bostelbeker Hauptdeiches und des Moorburger Hauptdeiches nach Westen und des Moorburger Hauptdeiches nach Norden. Von der Kreuzung Moorburger Hauptdeich/Moorburger Elbdeich verläuft die Grenze auf der Nordseite des Deichfußes Moorburger Elbdeich nach Westen bis zu der Kreuzung mit dem Schleusenfleet, auf dem Ostufer des Schleusenfleets und der Alten Süderelbe nach Norden bis zur Kreuzung der Zuwegung zum Spülfeld südlich der Süderelbe und auf der Südseite der Zuwegung nach Nordosten bis zum Aue-Hauptdeich. Auf der landseitigen Grundstücksgrenze des Aue-Hauptdeiches nach Norden folgt die Grenze der innenseitigen Grundstücksgrenze der Hochwasserschutzanlage, bis diese nach Westen abknickt. Die Grenze verläuft hier nach Nordwesten, Westen und Süden auf der Uferlinie 1 m hinter der Oberkante Böschung. Von der Seemannsschule verläuft sie auf der landseitigen Grundstücksgrenze der Hochwasserschutzanlage nach Süden, dann nach Westen bis zur Kreuzung mit der Straße Neßpriel. Hier knickt die Grenze nach Norden ab und läuft außerhalb der Hochwasserschutzanlage auf der westlichen und nördlichen Begrenzung des Neßpriel, der westlichen und nördlichen Begrenzung der Uferstraße, der Uferlinie am Rüschkanal 1,0 m hinter Oberkante Böschung und der Uferlinie der Elbe 5,0 m hinter der Oberkante Böschung, überquert in gerader Linie den Neßkanal und verläuft auf der wasserseitigen Grundstücksgrenze der HWS-Anlage der Flugzeugwerft nach Westen und dann auf der Mitte des Leitdammes bis zur Spitze. Von der Spitze des Leitdammes zu der Ostspitze des Naturschutzgebietes Neßsand geht sie entlang der Nordgrenze des Naturschutzgebietes bis zur Landesgrenze.

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  Anlage 3 07 
zu § 28 Absatz 1

Die in § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 aufgeführten Biotope sind geschützt, sofern sie die im Folgenden erläuterten Eigenschaften haben:

1. Natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer und Bracks einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche.

1.1 Natürliche oder naturnahe Fließgewässer und die noch an das Gewässersystem angeschlossenen Altarme sind nur wenig durch Ausbau und Begradigung verändert beziehungsweise weisen in ehemals ausgebauten Bereichen heute weitgehend ungestörte Formungs- und Sukzessionsprozesse auf. Punktuelle Beeinträchtigungen wie Stege, Anleger, Brücken oder Viehtränken können vorhanden sein. Die Fließgewässer zeigen einen den naturräumlichen Gegebenheiten entsprechenden Lauf, ein vielgestaltiges Bett und Ufer mit naturnahem Bewuchs, in Teilen auch Schlick-, Sand- und Kiesbänke sowie Flachwasserbereiche und Steilufer. Der Bewuchs umfasst sowohl die Wasserpflanzen als auch die krautige und holzige Ufervegetation bis zu Uferweidengebüschen und -wäldern. Geschützt sind ebenfalls natürliche oder naturnahe Bereiche von im Übrigen ausgebauten Fließgewässern. Eingeschlossen in den Schutz sind die regelmäßig überschwemmten Bereiche, die gewässerbegleitende natürliche oder naturnahe Vegetation, die vom Wasser geprägten Randbiotope mit grundwassernahen Bodenbildungen und die Uferböschungen inklusive eines wenigstens 1 m breiten Randstreifens oberhalb der Böschungsoberkante.

1.2 Natürliche oder naturnahe stehende Gewässer (Stillgewässer) fallen - unabhängig von ihrer Größe oder Tiefe - unter den gesetzlichen Schutz, wenn sie keine oder nur eine geringe technische Verbauung oder Abdichtung aufweisen oder keine technisch konstruktive Ausprägung haben. Sie sind gekennzeichnet durch Vegetationsbestände aus heimischen Wasserpflanzen, Schwimmblatt- oder Röhrichtpflanzen, Seggenrieder oder Hochstaudenfluren, Gehölzbeständen aus Weiden oder Erlen im Wasser oder entlang der Ufer und durch unverbaute und natürlichen Formungs- und Sukzessionsprozessen ausgesetzte Ufer. Als naturnah in diesem Sinn werden auch Gewässer angesehen, die eine besondere zoologische Bedeutung, beispielsweise als Laichgewässer einer bedeutenden Amphibienpopulation haben. Hierzu gehören auch zeitweilig austrocknende Gewässer (Tümpel), wenn diese wenigstens das halbe Jahr über Wasser führen oder Vegetation aus Wasserpflanzen vorhanden oder eine gewässertypische, natürliche Funktion beispielsweise als Laichgewässer für Amphibien und/oder Libellen gegeben ist. Staugewässer (Teiche), auch solche, die im Verlauf eines Fließgewässers liegen und eventuell schwach durchflossen sind, jedoch von der biologischen Ausstattung her einen überwiegenden Stillgewässercharakter haben sowie vom Fließgewässersystem durch den Menschen oder durch natürliche Prozesse vollständig abgetrennte Teile eines Flusses oder Baches (Altwässer) sind ebenso eingeschlossen wie naturnahe Fischteiche oder Beregnungsbecken mit Nutzungsaufgabe beziehungsweise nicht vorrangig wirtschaftlicher Zweckbindung.

Der gesetzliche Schutz umfasst neben dem Gewässer auch die vom Gewässer geprägten (episodisch überschwemmten oder in der Vegetation von hohen Grundwasserständen geprägten) Randstreifen bis wenigstens 1 m über die Böschungsoberkante hinaus und naturnahe und natürliche Teilabschnitte von sonst verbauten oder naturfern gestalteten Gewässern.

Bracks sind im Zuge von Deichbrüchen durch Auskolkung entstandene Gewässer in unmittelbarer Nachbarschaft zu Deichen in der Marsch.

2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Rieder, binsen- und seggenreiche Nasswiesen und Quellbereiche

2.1 Moore sind von Regenwasser oder nährstoffarmem Quellwasser gespeiste Hoch- und Übergangsmoore, einschließlich der noch regenerierbaren Degenerationsstadien, sowie von stagnierendem Grundwasser geprägte, meist nährstoff- und basenreichere Nieder- oder Flachmoore. Die Vegetation wird bei den Hoch- und Übergangsmooren von Torfmoosen und Wollgräsern, bei Übergangsmooren und Degenerationsstadien von Heidekrautgewächsen, Pfeifengras und Birken gebildet. In Niedermooren dominieren Röhrichte, Seggenrieder, Bruchwälder und - bei Nutzung - Nasswiesengesellschaften. Die Torfmächtigkeiten liegen bei wenigstens 30 cm. Zum Moorkomplex gehörende Randbereiche mit geringeren Torfmächtigkeiten und solche, die für den Schutz der Flächen vor Nährstoffeinträgen unabdingbar sind, sind eingeschlossen.

2.2 Sümpfe sind nasse bis wechselnasse mineralische Standorte und solche mit Torfmächtigkeiten unter 30 cm mit von Seggen, Binsen, Röhrichtarten, Hochstauden, Arten der Nasswiesen und -weiden bestimmter, überwiegend baumfreier Vegetation (siehe auch Sumpfwälder), die keiner der Kategorien Moore, Brüche, Röhrichte, Rieder oder Nasswiesen eindeutig zugeordnet werden können.

Sümpfe werden in der Regel nicht (mehr) oder sehr extensiv genutzt. Abgegrenzt werden größere Röhrichtbestände und genutzte Nasswiesen.

2.3 Röhrichte sind von Röhrichtarten dominierte, hochwüchsige Pflanzenbestände auf dauer- oder wechselnassen Standorten, soweit sie nicht den Niedermooren zuzuordnen sind. Dominanzbestände von Schilf auf frischen Mineralböden (Landröhrichte) - häufig Brachestadien auf feuchten Äckern oder Grünlandflächen - sind nur eingeschlossen, wenn das Auftreten weiterer Feuchte zeigender Arten den Standort als potenziellen Standort der für Moore, Sümpfe, Rieder oder Nasswiesen beschriebenen Vegetationstypen ausweist.

Bestandsbildner des Röhrichts sind hochwüchsige Gräser oder grasartige Pflanzen wie Schilf, Wasserschwaden, Rohrglanzgras, Rohrkolben, Igelkolben, hochwüchsige Simsen, Schwanenblume oder andere hochwüchsige Feuchtarten.

2.4 Rieder sind überwiegend aus Binsen, Klein- und Großseggen aufgebaute Vegetationsbestände ohne aktuelle Wiesennutzung auf meist dauerhaft durchfeuchteten bis überfluteten mineralischen oder organischen Standorten, soweit sie nicht den Niedermooren zuzuordnen sind.

2.5 Binsen- und seggenreiche Nasswiesen sind durch Seggen, Binsen, Hochstauden, Röhricht-, Flutrasen- und Feuchtwiesenarten gekennzeichnetes, meist artenreiches Grünland dauerhaft feuchter bis nasser, mineralischer und organischer Standorte. Eingeschlossen sind artenreiche, wechselnasse Stromtalwiesen der Elbmarsch mit Tendenzen zum mesophilen Grünland und mit den entsprechenden Kennarten.

Der Biotopkomplex umfasst pflanzensoziologisch alle Molinietalia caeruleae (Feuchtwiesen), Loto-Filipenduletalia (genutzte feuchte Hochstaudenfluren) und artenreiche Ausprägungen der Agrostietalia stoloniferae (Flutrasen). Die wechselnassen Stromtalwiesen sind nur während der Elbhochwässer nass bis wasserüberstaut und können im Sommer stark austrocknen.

2.6 Quellbereiche sind nicht oder wenig verbaute, punktuelle oder flächige, dauerhafte oder periodische Austritte von Grundwasser.

Typisch ist das Auftreten einer speziellen Quellflur mit Gesellschaften und Arten der Montio Cardaminetea mit Bitterem Schaumkraut, Milzkraut, Quellsternmiere, Wald-Schaumkraut und verschiedenen Quellmoosen. In beweideten Flächen sind Quellhorizonte jedoch oft stark zertreten und kaum spezifisch bewachsen.

3. Offene Binnendünen, Zwergstrauch- und Ginsterheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte

3.1 Offene Binnendünen sind unbewaldete Flugsandbildungen des Binnenlandes, meist des Elbtales.

Die Binnendünen des Hamburger Raumes sind häufig nacheiszeitliche Bildungen im Elbe-Urstromtal, die heute von Heidevegetation oder Trockenrasen eingenommen werden. Jüngere und aktive Dünenbildungen meist geringen Ausmaßes finden sich heute noch im Außendeichsgebiet der Elbe, im Kontakt zu Elbstränden.

3.2 Zwergstrauch- und Ginsterheiden sind von Zwergsträuchern, insbesondere Heidekrautgewächsen, dominierte Vegetationsbestände in die zum Teil Besenginster eingestreut sind, auf meist basenarmen, sandigen und mageren, trockenen oder feuchten Standorten.

Bestandsbildend ist in der Regel die Besenheide, in feuchten Bereichen auch Glockenheide. Degenerierte Heidegebiete werden zunehmend von Drahtschmiele beherrscht. Auch diese fallen unter den Schutz, solange noch Reste der typischen Heidevegetation erhalten sind.

3.3 Borstgrasrasen sind niederwüchsige Vegetationsbestände mit Kennarten der Borstgrasrasen.

Meist vermutlich aus langjähriger Beweidung magerer Sandböden durch Schafe beziehungsweise andere Extensivnutzungen hervorgegangene Vegetation mit Kennarten der Borstgrasrasen, häufig mit Übergängen zu Zwergstrauchheiden und Trockenrasen.

3.4 Trockenrasen sind meist niedrigwüchsige und lückige Gras- und Krautfluren magerer und trockener, meist besonnter Standorte. Die Schutzeinheit ist durch spezielle Arten und Pflanzengesellschaften (Silbergrasfluren, Kleinschmielenrasen, Blauschillergrasfluren, Sandtrockenrasen) gekennzeichnet. Eingeschlossen sind trockenmagere Glatthaferwiesen mit erhöhtem Anteil von Trockenrasenarten.

Die im Hamburger Raum vorherrschenden Mager- und Trockenstandorte sind silikatische, basenarme Sande. Zudem gibt es zahlreiche sekundäre Magerstandorte über Hartsubstraten an Verkehrswegen, Hafenanlagen und Gebäuden, die von Dominanzbeständen aus Mauerpfeffer besiedelt werden. Die zu den Trockenrasen gehörenden Halbtrockenrasen sind an trockenwarme, basenreiche Standorte gebunden. Als geschützt im Sinne des Gesetzes gelten zudem arten- und blütenreiche, trockenmagere Wiesen- und Weiden, die sich aus Mischbeständen von Arten der Glatthaferwiesen und der Trockenrasen, oft auch mit hohen Anteilen von Schafschwingel aufbauen.

3.5 Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte sind lichte, krautreiche, meist aus Eichen oder Kiefern bestehende Wälder und Gebüsche aus Rosen, Weißdornen, Brombeeren, Ginster oder Schlehen in klimabegünstigter, meist südexponierter Lage. In der Strauch- und Krautschicht finden sich regelmäßig Arten der Trockenrasen und/oder Zwergstrauchheiden.

4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder

4.1 Bruchwälder sind Wälder mit Dominanz von Schwarzerlen oder Birken auf dauerhaft durchnässten, vermoorten Standorten mit Krautschicht aus Arten der Röhrichte, Rieder und Nasswiesen, bei Birkenbruchwäldern auch mit Arten der Hoch- und Übergangsmoore. Entwässerte Degenerationsstadien und wiedervernässte Regenerationsstadien alter Bruchwälder sind einbezogen, wenn noch Relikte der typischen Krautvegetation erhalten sind. Ebenfalls einbezogen sind sumpfige Weiden- und Gagelgebüsche auf vergleichbaren Standorten. Bruchwälder stocken auf Bruchwaldtorfen von wenigstens 30 cm Mächtigkeit. Anderenfalls erfolgt in der Regel eine Zuordnung zu Sumpfwäldern. Randbereiche mit geringeren Torfmächtigkeiten sind in den Schutz eingeschlossen.

4.2 Sumpfwälder sind naturnahe Wälder aus Birken, Weiden, Schwarzerlen oder Eschen auf wechselnassen bis nassen, mineralischen bis anmoorigen Standorten außerhalb der Auen und Moore (Torfmächtigkeiten unter 30 cm). In der Krautschicht kommen regelmäßig Arten der Röhrichte, Seggenrieder, Feuchtwiesen oder Hochmoore vor.

Sumpfwälder bilden Übergänge zu Moor- und Bruchwäldern, haben diesen gegenüber aber einen stärker mineralisch geprägten Standort.

4.3 Auwälder sind natürliche oder naturnahe Wälder aus Weiden, Schwarzerlen, Eschen, Ulmen, Eichen oder Schwarzpappeln im Einflussbereich der Hochwässer von Bächen und Flüssen auf mineralischen oder vermoorten, quelligen, zügig nassen oder wechselfeuchten Standorten der Bach- und Flussniederungen inklusive der meist flussnäher gelegenen Weidengebüsche vergleichbarer Standorte. Die Krautschicht ist bei den verschiedenen Auwaldtypen sehr unterschiedlich ausgebildet. Forstlich genutzte Flächen innerhalb der Au mit naturnaher, auentypischer Kraut- und Strauchschicht stehen ebenfalls unter Schutz.

Der Tideauwald der Elbe wird unabhängig von Hochwässern periodisch mit dem Gezeitengeschehen überflutet.

5. Feldhecken und Feldgehölze

5.1 Feldhecken sind zum Zweck der Einfriedung oder als Windschutz innerhalb landwirtschaftlicher Nutzflächen angelegte, ebenerdige Hecken aus vorwiegend heimischen Gehölzen und Krautarten. Anpflanzungen von Ziergehölzen unterfallen nicht dem Schutz. Der Schutz der Feldhecken erstreckt sich auf einen Streifen von mindestens 1,5 Metern von der äußersten Linie der Gehölzstämme, der von einer beeinträchtigenden Bewirtschaftung freizuhalten ist.

5.2 Feldgehölze sind kleinere, innerhalb oder am Rand von landwirtschaftlichen Flächen gelegene waldartige Gehölzbestände bis ca. 0,5 ha Größe aus vorwiegend heimischen Arten.

Meist handelt es sich um kleinflächige Relikte der potenziell natürlichen Vegetation.

6. Küstendünen und Strandwälle, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige Makrophytenbestände, Riffe sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillbereiche im Meeres- und Küstenbereich

6.1 Küstendünen sind durch Wind gebildete, vegetationslose oder bewachsene Sandablagerungen an der Nordseeküste, einschließlich der Dünentäler und der durch Brandung aufgespülten, wenig gestörten Strandwälle und Spülsäume. Die Dünen der Nordseeküste weisen durch den Einfluss der Gischt der salzhaltigen Nordsee und entsprechend ihrem Alter unterschiedliche Vegetationsformen auf, die sich von denen der Binnendünen unterscheiden.

6.2 Salzwiesen sind Vegetationsbestände im Einflussbereich der Nordsee zwischen der Linie des mittleren Tidehochwassers und der Sturmflut-Linie, aufgebaut aus mehr oder weniger salzertragenden Pflanzen. Zum Teil werden sie landwirtschaftlich als Weideflächen genutzt.

Die obere, dem Salzwassereinfluss weniger ausgesetzte Salzwiese ist je nach Standort von mehr oder weniger großen Anteilen mesophiler Grünlandarten durchsetzt oder bildet Übergänge zu Trockenrasen. Beweidete Salzwiesen weisen eine charakteristische Verschiebung in der Artenzusammensetzung auf in Richtung Andel- und Rotschwingelrasen mit Grasnelke und Salzbinse.

6.3 Wattflächen sind unter Einfluss der Tide regelmäßig trockenfallende, natürliche oder naturnahe Wattbereiche der Nordsee und der Elbe inklusive der Priele und der unter Brandungseinfluss stehenden Teile von Sandbänken und Stränden. Der Schutz der Wattflächen ist unabhängig von ihrem Bewuchs.

Es wird nach Sedimentationsbedingungen in Sand- bis Schlick-Watt unterschieden.

6.4 Seegraswiesen kommen im marinen Flachwasserbereich unterhalb des mittleren Tideniedrigwassers auf lockeren Sedimenten vor. Im Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer bestehen marine Makrophytenbestände auf Schlick- und Sandböden vor allem aus Algen.

6.5 Riffe sind hier biogenen Ursprungs zum Beispiel Borstenwürmer-Riffe (Sabellaria-Arten) oder bestehen aus natürlichen Miesmuschelbänken.

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(Stand: 28.08.2023)

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