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Zuwendungsrichtlinie Naturkatastrophen
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsbedingungen in der Landwirtschaft
- Sachsen-Anhalt -
(MBl. LSa vom 11.07.2011 S. 257aufgehoben)
RdErl. des MLU vom 24.05.2011 - 52-60114/1.6.11.
1. Rechtliche Grundlagen
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsbedingungen in der Landwirtschaft nach Maßgabe dieser Richtlinie und
2. Zuwendungszweck
2.1 Die Zuwendungen werden zur Milderung von Schäden in landwirtschaftlichen Unternehmen sowie in Unternehmen der Binnenfischerei und Aquakultur gewährt, die durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden.
2.2 Der räumliche und sachliche Geltungsbereich wird bei einem konkreten Schadereignis durch gesonderten Erlass des Ministeriums festgelegt.
2.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3. Gegenstand der Förderung
Mit der Zuwendung soll eine Hilfe für den finanziellen Teilausgleich von Schäden gewährt werden.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Begriffsbestimmungen
4.1.1 Normale Erzeugung ist der im vorangegangenen Dreijahreszeitraum durchschnittlich erzielte Umsatz oder der Dreijahresdurchschnitt auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraumes unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes. Vergangene Jahre, in denen ein außergewöhnliches Naturereignis stattfand, werden dabei übersprungen. Der durchschnittliche Umsatz der Binnenfischerei und der Aquakultur wird analog errechnet.
4.1.2 Als Naturkatastrophe im Sinne von Artikel 107 Abs. 2 Buchst. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 25.03.1957 (ABl. C 115 vom 09.05.2008 S. 47) gelten unter anderem Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen und Stürme.
4.1.3 Naturkatastrophen gleich gestellt sind widrige Witterungsverhältnisse wie Frost, Eis, Regen und Dürre, wenn die einheitliche Mindestschadensschwelle von 30 v. H. des durchschnittlichen Umsatzes des betreffenden landwirtschaftlichen Unternehmens oder des betreffenden Unternehmens der Binnenfischerei und Aquakultur überschritten wurde. Die Ereignisse sind belegbar durch entsprechende Daten oder Unterlagen (siehe Nummer 4.2).
4.1.4 Außergewöhnliche Naturereignisse sind Naturkatastrophen und diesen gleich gestellte widrige Witterungsverhältnisse.
4.2 Die Einkommensminderung des Unternehmens wird für alle vom außergewöhnlichen Naturereignis betroffenen Produktionsverfahren berechnet.
Die Einkommensminderung (EM) eines betroffenen Produktionsverfahrens errechnet sich bei landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen aus dem im Basiszeitraum (vorhergehender Dreijahreszeitraum oder Dreijahresdurchschnitt auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes) erzielten durchschnittlichen Hektarerlös HEB (durchschnittlicher Hektarertrag Basisjahre x durchschnittlicher Preis Basisjahre), dem Hektarerlös im Schadjahr HES (Hektarertrag x Preis) und der Anbaufläche im Schadjahr AS nach folgender Formel: EM = (HEB ./. HES) x AS.
Im Falle von Binnenfischerei- und Aquakulturerzeugnissen entspricht die Einkommensminderung dem Umsatzrückgang im Schadjahr gegenüber dem durchschnittlichen Umsatz gemäß Nummer 4.1.1.
Dieses vereinfachte Verfahren gilt nur, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die variablen Spezialkosten im Referenzzeitraum und im Schadjahr annähernd gleich sind. Andernfalls ist auf den entgangenen Deckungsbeitrag abzüglich der eingesparten variablen Spezialkosten abzustellen.
4.3 Die Berechnung der Schäden erfolgt auf der Ebene des einzelnen Unternehmens.
4.4 Der Gesamtschaden des Zuwendungsempfängers ergibt sich aus der Summe der Einkommensminderungen gemäß Nummer 4.2 und der Schäden an Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen, landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sowie am Vieh, vermindert um die in Nummer 6.4 genannten Abzüge.
4.5 In Folge des außergewöhnlichen Naturereignisses entstandene besondere Aufwendungen, die mit dem Schadereignis ursächlich im Zusammenhang stehen - wie beispielsweise Raufutterzukäufe in der Viehhaltung - werden wie Einkommensminderungen behandelt. Eine Doppelerfassung und -bewertung ist auszuschließen. Soweit sich dies aus der Berechnung gemäß Nummer 4.2 nicht ergibt, ist ein gesonderter Nachweis zu führen.
4.6 Im Binnenfischerei- und Aquakultursektor dürfen nur solche Schäden an Gebäuden, Schiffen oder Anlagen berücksichtigt werden, die einen Umsatzverlust von mindestens 30 v. H. verursacht haben.
4.7 Zur Plausibilisierung der Schäden ist ein Nachweis in Form einer Vorwegbuchführung erforderlich. Hierzu ist grundsätzlich der BMELV-Jahresabschluss 2 für den Referenzzeitraum und im Nachgang für das Schadjahr vorzulegen. Schäden an Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen, landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sowie am Vieh sind durch Schadensprotokolle, Nachweise oder Bestätigungen geeigneter Stellen (z.B. Gemeinden, Polizei) nachzuweisen.
4.8 Darlehen, die nach dem Schadereignis zur Schadensbeseitigung, -minderung sowie zur Sicherung der Unternehmensfinanzierung aufgenommen wurden, sind auch ohne vorherige Antragstellung förderfähig (Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns). Ein Nachweis ist zu führen. Zum Zeitpunkt des Schadereignisses bestehende, jedoch nicht ausgeschöpfte Kreditlinien sind nicht förderfähig.
5. Zuwendungsempfänger
5.1 Gefördert werden
oder
Als Tierhaltung gelten auch die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Binnenfischerei und die Aquakultur.
5.2 Der Betriebssitz muss in Sachsen-Anhalt liegen. Der Betriebssitz ist der Ort, der im Zuständigkeitsbezirk des Finanzamtes liegt, das für die Festsetzung der Steuer des Betriebsinhabers oder des Unternehmens zuständig ist.
5.3 Nicht gefördert werden Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 v. H. des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder die sich im Sinne der Mitteilung der Kommission - Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 01.10.2004 S. 2) in Schwierigkeiten befinden.
5.4 Ausgeschlossen sind auch Betriebe, gegen die ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist.
5.5 Soweit es sich um einen Zuwendungsempfänger ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt, ist festzulegen, welche natürliche oder juristische Person verbindlich für die sachgerechte Verwendung der öffentlichen Mittel haftet.
5.6 Für die Definition von Partner- oder verbundenen Unternehmen gilt Artikel 3 der Empfehlung 2003/361/EG . Ab einem Kapital- oder Gesellschaftsanteil von 25 v. H. muss die Antragstellung sowie der Schadensnachweis als Einheit der Partner- oder verbundenen Unternehmen erfolgen. Weichen Kapital- und Gesellschaftsanteil voneinander ab, gilt der jeweils höhere Anteil. Ausgenommen von einer gemeinsamen Veranlagung sind Beteiligungen von Antragstellern an Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
6.1 Zuwendungsart
Die Zuwendungen werden als abgezinste nicht rückzahlbare Zinszuschüsse für ein Kapitalmarktdarlehen gewährt. Die Gewährung einer Bürgschaft gemäß dem Bürgschaftsprogramm der Investitionsbank Sachsen-Anhalt "IB Land & Forst" ist zulässig. Darlehen unter 10.000 Euro werden nicht gefördert.
6.2 Höhe der Zuwendung
Der kapitalisierte Zinszuschuss kann in Höhe von bis zu 20 v. H. des Darlehensbetrags bei einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren gewährt werden. Bei kürzeren Darlehenslaufzeiten erfolgt eine zeitanteilige Kürzung des kapitalisierten Zinszuschusses. Bemessungsgrundlage für den kapitalisierten Zinszuschuss in der Landwirtschaft oder der Binnenfischerei (Seen- und Flussfischerei) ist eine Darlehenshöhe von maximal 400 Euro pro Hektar Landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) oder Gewässerfläche. Für Unternehmen der Imkerei und der Wanderschäferei gilt als Bemessungsgrundlage der Gesamtschaden gemäß Nummer 4.4. In der Aquakultur gilt als Bemessungsgrundlage eine Darlehenshöhe von maximal 4.000 Euro pro Tonne Jahresproduktion. Darüber hinausgehende Darlehen werden nicht verbilligt, sind aber für die Gewährung der Zuwendung unschädlich.
6.3 Beihilfeintensität
6.3.1 Naturkatastrophen
Die Bruttobeihilfeintensität der gewährten Zuwendungen beträgt maximal 100 v. H. des Gesamtschadens.
6.3.2 Naturkatastrophen gleich gestellte widrige Witterungsverhältnisse
Die Bruttobeihilfeintensität der gewährten Zuwendungen beträgt in der Landwirtschaft maximal 80v. H. des Geamtschadens, in benachteiligten Gebieten und in den in Artikel 36 Buchst. a Nrn. i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.09.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005 S. 1; ABl. L 67 vom 11.03.2008 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 473/2009 (ABl. L 144 vom 09.06.2009 S. 3), genannten und von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 50 dieser Verordnung ausgewiesenen Gebieten maximal 90 v. H.
Bei Binnenfischerei und Aquakultur beträgt die Bruttobeihilfeintensität der gewährten Zuwendungen maximal 100 v. H. des Gesamtschadens.
Für Unternehmen, die keine Versicherung gegen die häufigsten klimatischen Risiken und für mindestens 50 v. H. der durchschnittlichen Jahreserzeugung der betroffenen landwirtschaftlichen Produktionsverfahren abgeschlossen haben, beträgt die Beihilfeintensität maximal 50 v. H. der vorgenannten Beträge. Von einer Kürzung kann abgesehen werden, wenn für ein bestimmtes Naturereignis oder Erzeugnis kein erschwinglicher Versicherungsschutz angeboten wurde. Ein entsprechender Nachweis ist durch Bestätigung einer Versicherungsgesellschaft, dass die Versicherung der betreffenden Sache abgelehnt worden ist oder nicht möglich ist, zu führen.
6.4 Abzüge
Die Zuwendung darf nicht zu einer Überkompensation des Gesamtschadens führen. Der Gesamtschaden gemäß Nummer 4.4 in Verbindung mit den Nummern 6.3.1 und 6.3.2 ist daher um folgende Beträge zu verringern:
6.5 Kumulierungen
Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde alle auf Grund des Schadereignisses erhaltenen oder beantragten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen Dritter, insbesondere auch zinsverbilligte Darlehen der Landwirtschaftlichen Rentenbank sowie Bürgschaften offen zu legen. Eine beabsichtigte Beantragung einer Bürgschaft ist bereits bei Antragstellung mitzuteilen.
7. Anweisung zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung eines einheitlichen Vordrucks gewährt. Der Antrag ist mit den im Antragsvordruck vorgegebenen Unterlagen vollständig bei der für den Betriebssitz des Antragstellers zuständigen Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.3 zu stellen.
7.3 Bewilligungsbehörden sind die örtlich zuständigen Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten.
7.4 Die Zuwendung muss innerhalb von maximal vier Jahren nach dem Schadereignis ausgezahlt werden; Einschränkungen werden bei Eröffnung des Antrags- und Bewilligungsverfahrens durch Erlass bestimmt. Der Zuwendungsbetrag ist auf volle zehn Euro abzurunden. Der Zuwendungsbetrag wird nach Vorlage des Darlehensvertrages in einer Rate auf das Konto des Zuwendungsempfängers überwiesen.
7.5 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Darlehen vorzeitig getilgt werden. Ein entsprechender Nachweis ist über den Zeitraum der Darlehenslaufzeit jährlich durch Vorlage des Jahreskontoauszuges für geförderte Darlehen zu führen.
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 30.6.2014 außer Kraft.
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1) www.bmelv.de
2) www.bmelv-statistik.de/testbetriebsnetz
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ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
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