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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 13. Mai 2026
(GVBl. LSa Nr. 11 vom 29.05.2026 S. 231)


§ 1

Das Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 1991 (GVBl. LSa S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2019 (GVBl. LSa S. 286), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 30a Sonderregelungen für den Wolf".

b) Die Angabe zu § 35 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 35 Schutzvorrichtungen
(zu § 32 BJagdG)
" § 35 Ersatzpflicht bei Wildschäden
(zu § 32 BJadG)".

c) Die Angabe zu § 37 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 37 Ermächtigungen
(zu § 36 BJagdG)
" § 37 Wildmonitoring".

2. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Bei einer Bewegungsjagd sind die Revierinhaber eines nicht an der Jagd beteiligten Jagdbezirks verpflichtet, das Überjagen von Jagdhunden zu dulden. Die Jagd soll dem benachbarten Jagdausübungsberechtigten mindestens sieben Tage vorher angezeigt werden. Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten je benachbartem Jagdbezirk genügt die Anzeige an einen von ihnen. Bewegungsjagd ist eine Jagd, bei der Wild gezielt beunruhigt wird."

3. § 4 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe c wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Buchstabe d wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

c) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e angefügt:

"e) der Wolf (canis lupus) und Hybride zwischen Wolf und Hund (Wolfshybride)".

4. In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Jagdbehörde" die Wörter "innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Vertragsschluss" eingefügt.

5. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 bis 9 angefügt:

"7. Tierfriedhöfe,

8. Solarparks und

9. Bundesautobahnen."

6. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken darf unabhängig von jagdrechtlichen Beschränkungen Füchse, Steinmarder, Waschbären, Marderhunde, Minke, Nutria und Kaninchen sowie Ringel- und Türkentauben fangen, töten und für sich behalten. § 228 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. "(2) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken darf unabhängig von jagdrechtlichen Beschränkungen Füchse, Steinmarder, Waschbären, Marderhunde, Minke, Nutria und Kaninchen zur Prävention der Ausbreitung von invasiven Arten und Tierseuchen und zur Abwehr von Schäden am Eigentum durch geeignete, nicht verletzende Maßnahmen vertreiben oder vorübergehend einfangen. Eine Tötung dieser Tiere darf ausschließlich durch Jagdscheininhaber oder Personen erfolgen, die über die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen. Die sachkundige Person ist unverzüglich nach Feststellung des Fangs zu informieren. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Tierschutz zuständigen Ministerium die Anforderungen an die Sachkunde und deren Nachweis durch Verordnung zu regeln."

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:

"Dieser kann eine Person der Gemeindeverwaltung mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Unterschrift des Vollmachtgebers muss nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes amtlich beglaubigt sein, sofern nicht ein durch die oberste Jagdbehörde vorgegebenes Muster verwendet wird. "Dazu ist das von der obersten Jagdbehörde vorgegebene Muster zu verwenden."

bb) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Abweichende Regelungen zur Erteilung der Vollmacht in der Satzung sind nichtig."

cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

8. In § 18 Abs. 3 werden die Wörter "entgeltliche Jagderlaubnisse und" gestrichen und nach den Wörtern "ständige Jagderlaubnisse" die Wörter "innerhalb von 14 Tagen ab Erteilung einer ständigen Jagderlaubnis" eingefügt.

9. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Vergütung" durch das Wort "Aufwandsentschädigung" ersetzt.

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