Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Naturschutz

DGErhG M-V - Dauergrünlanderhaltungsgesetz
Gesetz zur Erhaltung von Dauergrünland im Land Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 10. Dezember 2012
(GVOBl. Nr. 20 vom 28.12.2012 S. 544; 30.12.2015 S. 599 15; 18.12.2017 S. 377 17; 18.02.2019 S. 69 19; 19.01.2026 Nr. 3 26 i.K.)
Gl.-Nr. 7847-3



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Dauergrünland 15 19 26

(1) Dauergrünland im Sinne dieses Gesetzes sind Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise durch Selbstbegrünung mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen sind und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge eines landwirtschaftlichen Betriebs waren sowie fünf Jahre nicht gepflügt wurden."Gras oder andere Grünfutterpflanzen" sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland (Wiesen und Weiden) sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 bleiben Flächen Ackerland während des Zeitraumes, in dem diese

  1. im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme, Vertragsnaturschutzmaßnahme oder einer Ökoregelung brachliegen oder als Grünland genutzt werden,
  2. durch einen bestandskräftigen Zulassungsbescheid für Windenergieanlagen als artenschutzrechtliche Ablenkfläche festgesetzt wurden und entsprechend bewirtschaftet werden,
  3. für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen genutzt werden, diese Ausnahme gilt nicht für Moor- und kohlenstoffreiche Böden.

(3) Die Direktzahlungsvorschriften bleiben unberührt.

§ 1a Pflugregelung 19 26

(1) Pflügen ist jede mechanische Bodenbearbeitung, die die Narbe zerstört. Nicht als Pflügen gilt eine flache Bodenbearbeitung von bestehendem Dauergrünland zur Narbenerneuerung in der bestehenden Narbe.

(2) Die zur Nutzung berechtigte Person ist verpflichtet, das Pflügen einer Fläche, die mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen ist, aber weder Dauergrünland ist noch als solches gilt, mit dem Ziel, die Fläche wieder mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen anzulegen, unter Angabe der Lage und Größe der Fläche und des Datums des Pflügens spätestens einen Monat nach dem Pflügen bei dem zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt schriftlich anzuzeigen.

(3) Unterbleibt eine Anzeige oder erfolgt diese nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, berücksichtigt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände das Pflügen nicht für die Bewertung einer Fläche im Hinblick auf die mögliche Entstehung oder Nichtentstehung von Dauergrünland.

§ 2 Umwandlungsverbot für Dauergrünland 15 19

Dauergrünlandflächen dürfen nicht in Ackerland umgewandelt werden. Das Pflügen auf diesen Flächen gilt als Umwandlung.

§ 3 Ausnahmen 15 17 19 26

(1) Abweichend von § 2 Satz 1 und 2 kann die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland oder das Pflügen von Dauergrünland zur Erneuerung der Grasnarbe auf Antrag genehmigt werden, wenn

  1. die umzubrechende Fläche außerhalb von folgenden besonderen Standorten liegt:
    1. erosionsgefährdete Hänge,
    2. Überschwemmungsgebiete,
    3. Standorte mit hohem Grundwasserstand,
    4. Moor- und kohlenstoffreiche Böden und
  2. die antragstellende Person sich verpflichtet, unverzüglich nach Erteilung der Genehmigung die umgebrochene Fläche durch neu angelegtes Dauergrünland an gleicher Stelle oder auf Ackerland (Ersatzfläche) zumindest im gleichen Flächenumfang an geeigneten Standorten vorrangig innerhalb desselben Landkreises, in dem die umgebrochene Fläche liegt, zu ersetzen, oder
  3. das Verbot zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.

Die Ersatzfläche kann auch eine Fläche einer anderen Person sein. Zur Begrenzung der durch die Grünlandumwandlung verursachten ökologischen Schäden sind Ersatzflächen vorrangig an Gewässern oder an den besonderen Standorten nach Satz 1 Nummer 1 anzulegen. Ist diese Fläche mit einer Feldfrucht bestellt, hat die Ersetzung durch Dauergrünland unverzüglich nach Aberntung, spätestens jedoch bis zum 1. Mai des Folgejahres zu erfolgen. Sofern das Dauergrünland auf einer gepachteten Fläche neu angelegt werden soll, ist die Zustimmung des Eigentümers vorzulegen. Handelt es sich um eine Fläche, die sich im Besitz einer anderen Person befindet, ist auch deren Einwilligung vorzulegen.

(2) Die Anlage von Energieholzplantagen auf Dauergrünland mit schnell wachsenden Arten, die kurzfristig innerhalb eines Jahres nach Genehmigung angebaut werden, kann auf Antrag genehmigt werden, ohne dass Dauergrünland neu angelegt werden muss, solange landesweit Energieholzplantagen nicht auf mehr als 3.000 Hektar Grünland angelegt werden. Der Antrag ist bis zum 31. Januar zu stellen. Die genehmigte Fläche darf nicht für Ackerkulturen genutzt werden. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Nach Aufgabe der Energieholzgewinnung ist die angelegte Räche wieder in Dauergrünland umzuwandeln.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 24.02.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion