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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 19. Januar 2026
(GVOBl. M-V Nr. 3 vom 04.02.2026 S. 38)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes
Das Dauergrünlanderhaltungsgesetz vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 544), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. Februar 2019 (GVOBl. M-V S. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Dauergrünland im Sinne dieses Gesetzes sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge eines landwirtschaftlichen Betriebs waren sowie fünf Jahre nicht umgepflügt wurden. | "Dauergrünland im Sinne dieses Gesetzes sind Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise durch Selbstbegrünung mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen sind und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge eines landwirtschaftlichen Betriebs waren sowie fünf Jahre nicht gepflügt wurden." |
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
(2) Abweichend von Absatz 1 bleiben Flächen Ackerland während des Zeitraumes, in dem diese
|
"(2) Abweichend von Absatz 1 bleiben Flächen Ackerland während des Zeitraumes, in dem diese
|
2. § 1a wird durch den folgenden § 1a ersetzt:
| alt | neu |
| § 1a Pflugregelung
(1) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Umpflügen einer Fläche, die mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen ist, aber weder Dauergrünland ist noch als solches gilt, mit dem Ziel, die Fläche wieder mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen anzulegen, unter Angabe der Lage und Größe der Fläche und des Datums des Umpflügens spätestens einen Monat nach dem Umpflügen bei dem zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt schriftlich anzuzeigen. (2) Unterbleibt eine Anzeige oder erfolgt diese nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1, berücksichtigt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände das Umpflügen nicht für die Bewertung einer Fläche im Hinblick auf die mögliche Entstehung oder Nichtentstehung von Dauergrünland. |
" § 1a Pflugregelung
(1) Pflügen ist jede mechanische Bodenbearbeitung, die die Narbe zerstört. Nicht als Pflügen gilt eine flache Bodenbearbeitung von bestehendem Dauergrünland zur Narbenerneuerung in der bestehenden Narbe. (2) Die zur Nutzung berechtigte Person ist verpflichtet, das Pflügen einer Fläche, die mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen ist, aber weder Dauergrünland ist noch als solches gilt, mit dem Ziel, die Fläche wieder mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen anzulegen, unter Angabe der Lage und Größe der Fläche und des Datums des Pflügens spätestens einen Monat nach dem Pflügen bei dem zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt schriftlich anzuzeigen. (3) Unterbleibt eine Anzeige oder erfolgt diese nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, berücksichtigt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände das Pflügen nicht für die Bewertung einer Fläche im Hinblick auf die mögliche Entstehung oder Nichtentstehung von Dauergrünland." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Abweichend von § 2 Satz 1 und 2 kann die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland oder das Umpflügen von Dauergrünland zur Erneuerung der Grasnarbe auf Antrag genehmigt werden, wenn |
(Stand: 24.02.2026)
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