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Regelwerk, Naturschutz

Extensivierungsrichtlinie - Richtlinie zur Förderung der Einführung und Beibehaltung des ökologisch/biologischen Landbaus
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 2. Juni 2016
(AmtsBl. M-V Nr. 26 vom 27.06.2016 S. 691; 17.12.2018 S. 323; 13.11.2019 S. 978 19aufgehoben)
Gl.-Nr.: 630 - 313



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2010

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt Zuwendungen für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren zur nachhaltigen Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums.

1.2 19 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und unter Berücksichtigung folgender Vorschriften gewährt:

  1. Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 320; L 200 vom 26.07.2016 S. 140), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/711 (ABl. L 123 vom 10.05.2019 S. 1) geändert worden ist,
  2. Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 487; L 130 vom 19.05.2016 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/288 (ABl. L 53 vom 22.02.2019 S. 14) geändert worden ist,
  3. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.07.2014 S. 1; L 259 vom 06.10.2015 S. 40), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/94 (ABl. L 19 vom 22.01.2019 S. 5) geändert worden ist,
  4. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.07.2014 S. 18), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/936 (ABl. L 149 vom 07.06.2019 S. 58) geändert worden ist,
  5. Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549; L 130 vom 19.05.2016 S. 9; L 327 vom 09.12.2017 S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017 S. 15) geändert worden ist,
  6. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.06.2014 S. 48), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/723 (ABl. L 107 vom 25.04.2017 S. 1) geändert worden ist,
  7. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländliches Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.07.2014 S. 69; L 14 vom 18.01.2017 S. 18), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/936 (ABl. L 149 vom 07.06.2019 S. 58) geändert worden ist,
  8. Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 608; L 130 vom 19.05.2016 S. 14), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/288 (ABl. L 53 vom 22.02.2019 S. 14) geändert worden ist,
  9. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.06.2014 S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1784 (ABl. L 293 vom 20.11.2018 S. 1) geändert worden ist,
  10. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 181 vom 20.06.2014 S. 74), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/557 (ABl. L 93 vom 11.04.2018 S. 1) geändert worden ist,
  11. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.07.2007 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 1) geändert worden ist,
  12. Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.09.2008 S. 1; L 256 vom 29.09.2009 S. 39; L 359 vom 29.12.2012 S. 77), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1584 (ABl. L 264 vom 23.10.2018 S. 1) geändert worden ist,
  13. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.04.2004 S.1; L 191 vom 28.05.2004 S.1; L 204 vom 04.08.2007 S. 29), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1587 (ABl. L 264 vom 23.10.2018 S. 20) geändert worden ist,
  14. GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, und der entsprechende Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes",
  15. durch die Europäische Kommission genehmigtes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum Mecklenburg-Vorpommern 2014 bis 2020 (EPLR MV 2014-2020) in der jeweils geltenden Fassung,
  16. Agrarreform-Umsetzungs-Landesverordnung vom 4. September 2015 (GVOBl. M-V S. 262, 263), die durch die Verordnung vom 29. September 2016 (GVOBl. M-V S. 813) geändert worden ist, und
  17. § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens im gesamten Betrieb für die Dauer von mindestens fünf Jahren (Verpflichtungszeitraum). Unabhängig von der zu fördernden Verpflichtungsfläche erstrecken sich die Verpflichtungen auf alle landwirtschaftlich genutzten Flächen und Tiere des Betriebes.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendung setzt voraus, dass die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber

4.1 eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen in Mecklenburg-Vorpommern ausübt,

4.2 die Flächen für die landwirtschaftliche Erzeugung nutzt,

4.3 den gesamten Betrieb selbst bewirtschaftet und

4.4 den Nachweis über den Abschluss eines Vertrages zur Teilnahme am jährlichen Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei einer in Mecklenburg-Vorpommern zugelassenen Kontrollstelle erbringt; der Vertrag ist spätestens bis zum 15. Mai bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen; eine Liste mit den zugelassenen Kontrollstellen liegt bei den Bewilligungsbehörden vor; bei erstmaliger Antragstellung muss die Erstkontrolle bis spätestens 15. Mai durch die Kontrollstelle erfolgen; die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrolle ist gemäß der Anlage 1 zu bestätigen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren jährlichen Zuschusses gewährt.

5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich

a) für die Einführung des ökologisch/biologischen Landbaus

1150 Euro je Hektar Dauerkulturen,
835 Euro je Hektar Gemüse,
260 Euro je Hektar übrige Ackerfläche und Dauergrünland;

die Zuwendung für die Einführung wird für zwei Jahre gewährt; für die darauf folgenden weiteren Verpflichtungsjahre wird die Zuwendung für die Beibehaltung des ökologisch/biologischen Landbaus nach Buchstabe b gewährt,

b) für die Beibehaltung des ökologisch/biologischen Landbaus

675 Euro je Hektar Dauerkulturen,
330 Euro je Hektar Gemüse,
200 Euro je Hektar übrige Ackerfläche und Dauergrünland.

Die Zuwendungen nach Satz 1 werden für das erste Verpflichtungsjahr auf 7,5 Monate gekürzt.

5.3 Die jeweiligen Zuwendungsbeträge werden gekürzt

  1. um 40 Euro je Hektar für die Flächen,
  2. um 10 Euro je Hektar für die Flächen,

5.4 Die Zuwendung für die Einführung nach Nummer 5.2 Buchstabe a wird nur dann gewährt, wenn sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages auf Zuwendung für das ökologische Anbauverfahren ein Flächenanteil von mindestens 60 Prozent in Bezug auf die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebes im zweijährigen Umstellungszeitraum (Übergang von nichtökologisch/nichtbiologischem Anbau auf ökologisch/biologischen Anbau) befindet. Die Flächen, die sich in der Umstellung befinden, sind nachzuweisen und durch die Kontrollstelle zu bestätigen.

5.5 Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhabern, die trotz ökologisch/biologischen Landbaus auf die Befreiung vom Greening verzichten, werden um jeweils 13 Euro je Hektar erhöhte Zuwendungen für die nach Nummer 5.2 aufgeführten Kulturgruppen gewährt.

5.6 Die Zuwendung erhöht sich um 50 Euro je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche, jedoch höchstens um 600 Euro je Unternehmen, sofern dem Zahlungsantrag die Gebührenrechnung der Kontrollstelle und der Nachweis über die Bezahlung dieser beigefügt sind. Für die Berechnung wird ausschließlich der Nettobetrag berücksichtigt, die Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig.

5.7 Grundlage für die Berechnung der zu bewilligenden Zuwendungen sind die im Sammelantrag entsprechend gekennzeichneten Parzellen sowie die Landschaftselemente, die Bestandteil der beihilfefähigen Parzellen sind.

5.8 Im Falle der Beantragung weiterer Maßnahmen auf den nach dieser Verwaltungsvorschrift beantragten Flächen gelten die in Anlage 2 dargelegten Kombinationsmöglichkeiten.

5.9 Bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden:

  1. Flächen, die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden,
  2. Flächen, die anderen Verpflichtungen unterliegen und mit dieser Maßnahme nicht kombinierbar sind (Anlage 2).

5.10 Liegt die Zuwendung für den Förderantrag nach Nummer 5.2 unter 150 Euro pro Jahr (ohne Kontrollkostenzuschuss nach Nummer 5.6), ist der Antrag abzulehnen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 19 Das Verpflichtungsjahr beginnt grundsätzlich am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Kalenderjahres. Abweichend von Satz 1 beginnt das erste Verpflichtungsjahr am 15. Mai. Der Verpflichtungszeitraum beträgt somit insgesamt fünf Jahre und 7,5 Monate, sofern dieser nicht nach Nummer 6.7.4 verlängert wird. Während dieses Zeitraums hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber den gesamten Betrieb selbst zu bewirtschaften.

6.2 19 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich für die Dauer des Verpflichtungszeitraums im gesamten Betrieb ökologischen Landbau nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und ab dem 1. Januar 2021 nach der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments vom 30. Mai 2018 über die ökologisch/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologisch/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1, L 270 vom 29.10.2018 S. 37) zu betreiben.

6.3 (weggefallen)

6.4 (weggefallen)

6.5 Flächen, die den Verpflichtungen unterliegen, dürfen nicht gegen andere Flächen ausgetauscht werden.

6.6 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, während des Verpflichtungszeitraumes die Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie die Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder gegebenenfalls die nationalen Bestimmungen, die die genannten Grundanforderungen konkretisieren oder umsetzen, im gesamten Betrieb einzuhalten, auch wenn die Zuwendung lediglich für die Bewirtschaftung einer Teilfläche oder Teile der Tierhaltung des Betriebes beantragt oder gewährt wird.

6.7 Änderungen im Verpflichtungszeitraum 19

6.7.1 Vergrößert sich die Betriebsfläche während der Dauer der Verpflichtung, muss die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die zusätzlichen Flächen gemäß der eingegangenen Verpflichtung bewirtschaften und kann hierfür unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 eine Zuwendung beantragen.

6.7.2 Bei Flächenzugängen in erheblichem Umfang (von mehr als 20 Prozent der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzfläche) kann die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger eine Ersetzung der ursprünglichen durch eine neue Verpflichtung mit einem erneuten Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren unter Berücksichtigung des Artikels 15 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 beantragen.

6.7.3 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat alle weiteren Änderungen der Verpflichtung, die nicht unter die Nummern 6.7.1 und 6.7.2 fallen, wie zum Beispiel der Abgang von Flächen, der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Dazu gehören auch Änderungen oder Verschiebungen zwischen den bewilligten Kulturgruppen nach Nummer 5.2.

6.7.4 Nach Ablauf des ursprünglichen Verpflichtungszeitraums kann dieser Zeitraum für die Beibehaltung des ökologischen/biologischen Landbaus im Rahmen der bewilligten Fläche auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden.

6.8 Übergang von Betrieben oder Flächen

6.8.1 Überträgt die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger während des Verpflichtungszeitraums den ganzen Betrieb oder einzelne Flächen, für die eine Zuwendung gewährt wird, auf eine andere Person, so kann diese die Verpflichtung für den restlichen Verpflichtungszeitraum übernehmen oder auslaufen lassen, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird ( Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013), wenn die Verpflichtung bereits mindestens zwei Jahre erfüllt wurde.

6.8.2 Die Übernahme der Verpflichtung durch eine andere Person ist bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu beantragen. Die entsprechenden Formulare sind bei der zuständigen Bewilligungsbehörde anzufordern.

6.8.3 Wird der festgesetzte Verpflichtungszeitraum nicht eingehalten, mit Ausnahme der Regelung nach Nummer 6.8.1, so werden die bereits gezahlten Zuwendungen für die betroffenen Flächen grundsätzlich zurückgefordert.

6.8.4 Unbeschadet der Bestimmung der Nummer 6.8.1 findet die Bestimmung der Nummer 6.8.3 gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 keine Anwendung, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger an der weiteren Erfüllung ihrer oder seiner eingegangenen Verpflichtungen gehindert ist, weil

  1. der Betrieb Gegenstand von Flurbereinigungsverfahren oder von den zuständigen öffentlichen Behörden gebilligten Bodenordnungsverfahren ist,
  2. der Betrieb oder ein Teil des Betriebes neu parzelliert wurde

und eine Anpassung der Verpflichtung an die neue Lage sich als unmöglich erweist.

6.8.5 In den Fällen der Nummer 6.8.4 verringert sich die Zuwendung für die Restlaufzeit entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Flächen.

6.9 Veränderungen durch höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

6.9.1 Kann die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Verpflichtung nicht erfüllen, so gelten die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.

6.9.2 Höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände sind gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:

  1. Todesfall der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers,
  2. länger andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers,
  3. Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
  4. schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht,
  5. unfallbedingte Zerstörung der Stallungen der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers,
  6. eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- oder Pflanzenbestand der oder des Begünstigten oder einen Teil davon befällt.

6.9.3 Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der zuständigen Bewilligungsbehörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.

6.10 Anpassung der Verpflichtung

Soweit die Europäische Kommission im Rahmen der Förderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder deren Folgeverordnungen Anpassungen bei den bestehenden Förderbeträgen je Hektar oder Auflagen und Verpflichtungen vornimmt, sind die erlassenen Bewilligungsbescheide entsprechend anzupassen.

6.11 Kontrolle, Rückforderungen, Verwaltungssanktionen

6.11.1 Die Vor-Ort-Kontrollen werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 durchgeführt.

6.11.2 Ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag wird abgelehnt, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger oder seine Vertretung die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert, ausgenommen im Falle höherer Gewalt oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ( Artikel 59 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013).

6.11.3 Für die Vor-Ort-Kontrollen sind alle Unterlagen, die diese Verpflichtung betreffen, im Betrieb bereitzuhalten. Dazu gehört unter anderem auch der jährliche vollständige Prüfbericht der Kontrollstelle im Original.

6.11.4 Die beantragte Förderung wird abgelehnt, wenn die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4 nicht erfüllt sind. Verwaltungssanktionen werden bei Übererklärungen der angegebenen Fläche und bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen und sonstigen Auflagen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 angewendet.

6.11.5 Die Verwaltungssanktionen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen und sonstigen Auflagen werden je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft.

6.11.6 Die Höhe der Verwaltungssanktionen für Verstöße gegen Zuwendungsbestimmungen nach dieser Verwaltungsvorschrift ist im Sanktionserlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (unveröffentlicht) festgelegt. Dieser kann bei der zuständigen Bewilligungsbehörde eingesehen werden.

6.11.7 Die Sanktionsregelungen gelten nicht im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gemäß Nummer 6.9.

6.11.8 Die Berechnung der Verwaltungssanktionen bei Verstößen gegen Cross-Compliance-Vorschriften nach Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfolgt gemäß Artikel 99 dieser Verordnung. Bei der Berechnung der Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße berücksichtigt.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Betriebssitz des Unternehmens befindet. Betriebsinhaber mit einem Unternehmenssitz außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern können Anträge bei dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt stellen, in dessen Zuständigkeitsbereich der überwiegende Teil der Flächen liegt, die in Mecklenburg-Vorpommern bewirtschaftet werden.

7.1.2 19 Der Antrag auf Förderung für den Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren und 7,5 Monaten ist vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes bis zum 15. Mai bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen. Anträge nach Nummer 6.7.1 bei Vergrößerung der Betriebsfläche (Erweiterungsanträge), Anträge nach Nummer 6.7.2 (Ersetzung der ursprünglichen Verpflichtung) und Anträge nach Nummer 6.7.4 (Verlängerungsanträge) sind bis 30. Oktober vor Beginn eines Verpflichtungsjahres für das kommende Verpflichtungsjahr zu stellen. Anträge, die nach diesen Terminen eingehen, sind abzulehnen. Änderungsanträge nach Nummer 6.7.3 sind unverzüglich nach Bekanntwerden des Sachverhalts, der zu einer Änderung der Verpflichtung führt, jedoch spätestens bis zum 31. Mai des jeweiligen Verpflichtungsjahres zu stellen (Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014).

7.1.3 19 Für Anträge auf Förderung nach Nummer 7.1.2., auf Erweiterung nach Nummer 6.7.1, auf Ersetzung der Verpflichtung nach Nummer 6.7.2, auf Änderung nach Nummer 6.7.3, auf Verlängerung nach Nummer 6.7.4 und auf Übertragung von Betrieben oder Flächen nach Nummer 6.8.2 sind die Antragsunterlagen, die mit dem "Agrarantrag 2019 MV" zur Verfügung gestellt werden, zu verwenden. Der "Agrarantrag 2019 MV" steht auf der Internetseite http://www.agrarantrag-mv.de als Download zur Verfügung.

7.1.4 Dem Antrag auf Förderung sind beizufügen:

  1. der mit der Kontrollstelle nach Nummer 4.4 abgeschlossene Vertrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
  2. der Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung der ersten Kontrolle gemäß Anlage 1, soweit die Förderung nach einer Extensivierungsrichtlinie erstmalig beantragt wird,
  3. die Kennzeichnung und Bestätigung durch die Kontrollstelle der in der Umstellung befindlichen Flächen, soweit die Förderung nach Nummer 5.2 Buchstabe a für die Einführung des ökologisch/biologischen Landbaus beantragt wird.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 7.1.1 entscheidet über den jeweiligen Antrag durch schriftlichen Bewilligungsbescheid.

7.3 Auszahlungsverfahren

7.3.1 Die Zuwendung wird jährlich nach Ablauf des Verpflichtungsjahres auf Antrag gezahlt.

7.3.2 Die Zahlungen erfolgen auf der Grundlage eines Zahlungsantrages, der als Bestandteil des Sammelantrages auf Agrarförderung jährlich bis spätestens 15. Mai des laufenden Verpflichtungsjahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen ist. Sofern die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber keinen Antrag auf Agrarförderung stellt, sind dem Zahlungsantrag der Sammelantrag mit der Anlage "Flächen" und gegebenenfalls der Anlage "Landschaftselemente" beizufügen.

7.3.3 Für den jährlichen Zahlungsantrag sind die bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Antragsformulare zu verwenden.

7.3.4 Wird in einem Jahr kein Zahlungsantrag vorgelegt, so endet die Verpflichtung. Die Bescheide werden aufgehoben und die bisherigen Zuwendungen werden zurückgefordert.

7.3.5 Nach Ablauf des jeweiligen Verpflichtungsjahres sind bis spätestens zum 31. Januar durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger folgende weitere zahlungsbegründende Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen:

  1. der Nachweis gemäß Anlage 1 einer in Mecklenburg-Vorpommern zugelassenen Kontrollstelle über die Einhaltung der Verpflichtungen für das abgelaufene Verpflichtungsjahr,
  2. die Gebührenrechnung der Kontrollstelle und der Nachweis der Bezahlung dieser.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Sammelantrag und der Zahlungsantrag nach Nummer 7.3.2 sowie die nach Nummer 7.3.5 vorzulegenden Unterlagen sind zugleich der Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

7.6 Prüfrechte

Die Europäische Kommission, der Europäische sowie der Bundes- und der Landesrechnungshof, das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, das Finanzministerium und die Bewilligungsbehörden haben das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. Dies gilt auch gegenüber jedem neuen Inhaber des geförderten Betriebes oder der bewirtschafteten Flächen.

8 Anlagen

Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 13. Februar 2015 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

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Nachweis über die Kontrolle eines Betriebes nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anlage 1

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Kombinationsmöglichkeiten Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen Anlage 2

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ENDE

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